Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00739
IV.2006.00739

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Schetty


Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1958 geborene K.___ besuchte im Kosovo die Grundschule, reiste im April 1996 in die Schweiz ein und war zuletzt als Reinigungsangestellte für die B.___ AG tätig (Dezember 2002 bis Februar 2005, Urk. 11/12). Wegen seit August 2004 bestehender Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich meldete sie sich am 22. Oktober 2005 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1 S. 5-7). Nach erfolgten Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten mit Verfügung vom 24. Mai 2006 ab (Urk. 11/28) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 10. August 2006 fest (Urk. 11/36 = Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 11. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen, allenfalls seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1, Urk. 7 S. 2).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 10), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. November 2006 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 10. August 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Rentenleistungen zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     In medizinischer Hinsicht begründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 15 % und zur Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2, Urk. 11/28).
2.2         Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass nirgends von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit die Rede sei. Weiter würden die medizinischen Berichte den Beweisanforderungen nicht genügen, so dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 7 S. 6 f.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. November 2005 eine Depression mit somatoformem Schmerzsyndrom sowie ein cervikal und thorakal betontes Panvertebralsyndrom. Die Beschwerden seien für ihn sehr glaubhaft, und es sei von einem sehr grossen Leidensdruck auszugehen. Die im beiliegenden Bericht (des D.___, vergleiche nachstehend) vorgeschlagene Aufnahme einer 50%igen leichten Tätigkeit müsse doch als sehr hypothetisch angesehen werden. Aus seiner Sicht sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/7 S. 2).
3.2     Vom 12. bis 16. September 2005 war die Beschwerdeführerin in der D.___ hospitalisiert.
         In ihrem Bericht vom 16. September 2005 diagnostizierten die verantwortlichen Fachärzte ein cervikospondylogenes vorwiegend myofasziales Schmerzsyndrom rechts bei/mit Triggerpunkten über dem Rand des M. Trapezius mit Ausstrahlungen in den Arm und nuchal rechts (MRI der Halswirbelsäule: Segmentdegeneration C6/7 mit kleiner Diskusprotusion ohne Nervenkomprimittierung; Arthro-MRI Schulter rechts 1/05: kleine Lumbusläsion und degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne), maladaptiver Umgang mit der Problematik sowie einen Status nach erosiver Gastritis 2004. Vom 12. bis 30. September 2005 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, danach sei gemäss den Angaben des Hausarztes zu verfahren. Sie würden einen beruflichen Wiedereinstieg, beginnend mit 50 % in einer leichten Tätigkeit empfehlen (Urk. 11/7 S. 3 ff.).
3.3         Aufgrund der vorliegenden Diagnosen hielt Dr. med. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2006 fest, dass der Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten > 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte- und Überkopfarbeiten eine Arbeitstätigkeit im Ausmass von 100 % zuzumuten sei (Urk. 11/21).
3.4     Zum Bericht des D.___ vom 16. September 2005 ist anzumerken, dass dieser bezüglich des Wiedereinstiegs in den beruflichen Alltag lediglich eine Empfehlung abgibt, sich aber nicht zur verbleibenden Restarbeitsfähigkeit äussert. Auch ein älterer Bericht des D.___ (vom 21. Januar 2005) verweist bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollständig auf die Angaben des Hausarztes (Urk. 11/10 S. 4) und trägt somit zur Entscheidfindung wenig bei.
         Bezüglich der Stellungnahme des RAD ist festzuhalten, dass sowohl die Fachärzte des D.___ als auch der Hausarzt in keinem ihrer Berichte von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Da sich die Einschätzung des RAD weiter gemäss den vorliegenden Akten allein auf die vorliegenden medizinischen Akten zu stützen scheint, ohne eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt zu haben, kann auf den genannten Bericht unter diesen Umständen nicht abgestellt werden.
         Hinsichtlich der Einschätzung von Hausärzten ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, Rechnung tragen darf und soll (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Da die Fachärzte des D.___ in ihrem Bericht vom 16. September 2005 die Situation nicht ganz so pessimistisch betrachten, wie Dr. C.___ in seinem Bericht 7. November 2005, erscheint es im vorliegenden Fall auch aus diesem Grund angezeigt, den Sachverhalt ergänzend abzuklären.
4.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer unabhängigen ärztlichen Einschätzung (Bericht oder Gutachten), insbesondere betreffend der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.

5.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).