IV.2006.00740

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 20. Februar 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1967, arbeitete seit 1989 als Landarbeiter und stellvertretender Gruppenführer bei der Firma A.___ AG in B.___ (Urk. 9/7). Am 16. April 2004 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 16. Januar 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Situation (Arbeitgeberbericht vom 25. Mai 2004 [Urk. 9/7], Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.___, B.___, mit Beilagen [Urk. 9/9]) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da der Versicherte bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von lediglich 7 % erleide (unangefochten gebliebene Verfügung vom 29. November 2004, Urk. 9/11; vgl auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/10). Ab 31. Januar 2005 war der Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog seither Taggelder (Urk. 9/15).
         Am 30. September 2005 meldete sich D.___ mit dem Hinweis auf eine massive Verschlechterung im psychischen Bereich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/12). Die IV-Stelle holte einen neuen Bericht des Hausarztes, Dr. C.___, (vom 23. Oktober 2005 mit Beilagen, Urk. 9/17) sowie einen Bericht der Klinik E.___, (vom 28. Februar 2006, Urk. 9/21/3-5), wo sich der Versicherte seit 9. Januar 2006 in Behandlung befand, ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend einen am 8. April 2005 erlittenen Autounfall bei (Urk. 9/19). Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 9/25) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wiederum ab, weil keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes vorliege (vgl. auch Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 9/24). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2006 fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg mit Eingabe vom 24. Juli 2006 Beschwerde erheben und eine ganze Rente, eventualiter Rückweisung zu weiteren Abklärungen beantragen. Im Weiteren ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1).
           Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
         Am 19. Dezember 2006 (Urk. 11/0) legte der Versicherte einen Kurzbericht von Dr. C.___ (vom 11. Dezember 2006, Urk. 11/1) auf, worin dieser auf ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verweist. In der Folge zog das Gericht dieses Gutachten (vom 8. Dezember 2006, Urk. 14) bei und holte von den Parteien Stellungnahmen hierzu ein. Während der Beschwerdeführer keine Bemerkungen anzubringen hatte (Urk. 19), liess sich die IV-Stelle innert Frist nicht vernehmen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Winterthur, reichte dem Gericht 9. November 2007 (berichtigt am 8. Januar 2008) unaufgefordert einen Bericht ein (Urk. 17 und Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 13. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
        
3.
3.1     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Die Beschwerdegegnerin wies einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erstmals mit Verfügung vom 29. November 2004 ab (Urk. 9/11). Die Beurteilung des damals strittigen Anspruchs auf berufliche Massnahmen beruhte auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Implizit prüfte die Beschwerdegegnerin auch den Rentenanspruch und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 7 %. Auf die Neuanmeldung vom 30. September 2005 trat die Beschwerdegegnerin ein, verneinte aber nach Prüfung der zwischenzeitlich erstellten medizinischen Unterlagen einen Rentenanspruch, bzw. hielt am bisherigen Invaliditätsgrad von 7 % fest (Urk. 9/25 und Urk. 2).
3.2     Strittig und zu prüfen ist vorab, ob seit der ersten leistungsabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 (Urk. 9/11) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juli 2006 eine invalidenversicherungsrechtlich relevante gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vom 29. November 2004 in erster Linie auf den Bericht der Universitätsklinik H.___ vom 15. November 2004 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 21. September bis 13. Oktober 2004 (Urk. 9/9/15-19). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
         Lumbospondylogenes Syndrom bds. bei/mit:
- MRI LWS vom 28.5.04: Osteochondrose L5/S1
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken, ausgeprägte Haltungsinsuffizienz)
- muskuläre Dysbalance
- Mitbeteiligung einer somatoformen Schmerzstörung
         St. n. Leistenhernienoperation links 1991
         Verdacht auf Allergie auf Stilnox (Juckreiz)
         Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, dass klinisch ausser einer eingeschränkten LWS-Beweglichkeit mit zusätzlicher Oberkörper- und Schulterprotraktion und einer mittelschweren Osteochondrose L5/S1 unauffällige Befunde erhoben wurden. Dies gilt insbesondere für die klinisch-neurologische Untersuchung und die durchgeführten Funktionsaufnahmen. Die lumbalen Beschwerden und diffusen Ausstrahlungen im Sinne eines lumbospondylogenen Beschwerdebildes wurden in der Einschätzung der Ärzte durch die statische Problematik und die muskuläre Dysbalance begünstigt. Die vom Beschwerdeführer zusätzlich geklagten Schulter- und Knieschmerzen wurden ebenfalls untersucht (konventionell-radiologisch als auch sonographisch) und dabei durchwegs normale Befunde erhoben. Diese Symptomatik wurde im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms angesehen bzw. war nicht zuzuordnen. Der beigezogene Psychologe war zudem der Meinung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung am Gesamtbild der Beschwerden mitbeteiligt sein könnte. Aufgrund dieser umfassenden stationären Abklärung beurteilten die Ärzte den Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig.
         Der Hausarzt, Dr. C.___, stellte in seinem Bericht vom 17. November 2004 (Urk. 9/9/5-6) die nämlichen Diagnosen und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer als mehr oder wenige therapieresistent beurteilt werden müsse. Er äusserte die Vermutung, es bestehe eine gestörte Schmerzverarbeitung, und sah wenig Chancen, den Beschwerdeführer irgendwie beruflich zu integrieren, zumal es sowohl an Deutschkenntnissen wie an einer beruflichen Ausbildung mangle.
3.2.2   Im Weiteren Verlauf entwickelte sich zunehmend ein generalisiertes Schmerzsyndrom, weswegen der Beschwerdeführer vom 28. Juli bis 9. August 2005 im Kantonsspital I.___ hospitalisiert war (Bericht vom 11. August 2005, Urk. 9/17/8-9). Zusätzlich zu den bereits vor der Hospitalisation durchgeführten MRI, Eiweisselektrophorese und Rheumafaktoruntersuchungen, welche allesamt keine Hinweise auf eine ursprüngliche Ursache der Beschwerden ergaben, wurde im I.___ nochmals ein MRI und eine Ganzkörperszintigraphie mit SPECT der HWS durchgeführt, um einen Zusammenhang mit dem Autounfall vom 8. April 2005 auszuschliessen. Auch diese Untersuchungen fielen unauffällig aus. Die Diagnose lautet:
         1.      Ausgeweitetes, invalidisierendes, generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits
- diffuse Schmerzen Schulter und HWS rechts seit Autounfall 8.4.05
- MRI-HWS und Skelettszintigraphie unauffällig
         2.      Dringender Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung
- DD Depression
         3.      Status nach Leistenhernien-Operation links
         4.      Stilnox-Unverträglichkeit (Pruritus)
         Laut dem Bericht scheiterte der Versuch, mittels physiotherapeutischer Massnahmen eine gewisse Rekonditionierung herbeizuführen, an der mangelnden aktiven Mitarbeit des Beschwerdeführers. Dieser habe sich auf die teils diffusen, manchmal täglich wechselnden und nicht reproduzierbaren Schmerzen fixiert und insgesamt einen depressiven, unmotivierten Eindruck gemacht. Auf den Hinweis der behandelnden Ärzte, dass seine Beschwerden in einem hohen Mass im psychischen Bereich liegen würden, sei der Beschwerdeführer nicht eingegangen. Die Verschlechterung der Leistungsfähigkeit während der Hospitalisation deute ebenfalls darauf hin, dass eine somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei vorwiegend durch psychische Faktoren bedingt, aus rheumatologischer Sicht bestehe keine substantiell begründbare Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne schlossen sich die Ärzte des I.___ der Beurteilung der Uniklinik H.___ an, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % möglich wäre.
         Zu einem ähnlichen Schluss, nämlich dass weder neurologische noch segmentäre Ausfälle vorhanden und die Beschwerden weitgehend weichteilbedingt seien, war bereits im Juli 2005 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, gekommen. Auch dieser Arzt sah am ehesten eine Gesprächstherapie als erfolgversprechend an (Bericht vom 11. Juli 2005, Urk. 9/17/12-13 und 17). In gleicher Richtung äusserte sich zuvor schon der Rheumatologe Dr. med. K.___, der den Beschwerdeführer anfangs 2005 untersuchte (Bericht vom 14. Januar 2005, Urk. 9/17/14-16). Auch er berichtete von einem unklaren weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom, welches den Beschwerdeführer aber an einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nicht hindern sollte. Der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess steht nach Auffassung von Dr. K.___ eine offensichtliche psychische Störung entgegen.
         Anfangs 2006 begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung in die Klinik E.___, (Bericht vom 28. Februar 2006, Urk. 9/21/3-5). Die behandelnden Fachleute, med. prakt. L.___ und lic. phil. M.___, Psychologin, erhoben bei Eintritt einen unauffälligen Somatostatus. Den Psychostatus beschrieben sie wie folgt: "Patient ist wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration leicht beeinträchtigt. Gedächtnis o.B. Formalgedanklich geordnet, inhaltlich eingeengt auf sein Schmerzsyndrom und die Erwartung, wieder ganz gesund zu werden. Keine Zwänge, kein abnormes Misstrauen, kein Wahn, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störung. Affektiv vermindert erreichbar, kaum schwingungsfähig, deprimiert, klagsam. Psychomotorisch ruhig, eher antriebsarm. Keine circadianen Besonderheiten. Schlaf- und Appetitstörung, seit 3 Monaten Libidoverlust." Sie diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzsstörung (ICD-10 F 45.4) und eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F 43.21). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die beiden Fachleute dahingehend, dass für die Tätigkeit als Landarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da depressive und somatoforme Störungen grundsätzlich behandelbar seien, sollte längerfristig eine leichtere Arbeit oder Teilzeitbeschäftigung möglich sein.
3.3
3.3.1   Die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Neuanmeldung vom 30. September 2005 eingeholten medizinischen Unterlagen zeigen auf, dass in somatischer Hinsicht keine Veränderung eingetreten ist. Der Autounfall vom 8. April 2005 mag wohl zu einer Verstärkung der vorbestandenen diffusen Schmerzen in Schulter und HWS geführt haben, doch ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall konnte nicht nachgewiesen werden (vgl. auch Bericht von Dr. C.___ vom 3. Juni 2005 zuhanden der SUVA, wonach kaum festzustellen sei, was unfallbedingt an Beschwerden dazugekommen sei [Urk. 9/19/20]).
3.3.2   Dass eine somatoforme Schmerzstörung am gesamten Beschwerdebild mitbeteiligt ist, war im Zeitpunkt der ersten leistungsabweisenden Verfügung bereits bekannt und wurde von der Beschwerdegegnerin beim Entscheid berücksichtigt (vgl. Feststellungsblatt vom 29. November 2004, Urk. 9/10). Von der Klinik E.___ wurde am 28. Februar 2006 zusätzlich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert (vgl. Urk. 9/21/3). Es stellt sich damit die Frage, ob mit dieser Diagnose eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Situation mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.
3.3.3   Nach der neueren Rechtsprechung begründet eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Zentrales Qualifikationsmerkmal dafür, ob (ausnahmsweise) eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist die fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität im soeben erwähnten Sinn. In Frage kommen namentlich schwerwiegende Ausprägungen neurotischer Störungen (ICD-10 F40-F42), insbesondere dissoziative Störungen (ICD-10 F44). Die Annahme einer solchen Komorbidität bedingt, dass es sich um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden handelt (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen Z. vom 8. Mai 2007, I 409/06, Erw. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3.4   Die von der Klinik E.___ zusätzlich erwähnte Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.21 beinhaltet einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als 2 Jahre dauern darf. Ob es sich dabei um selbstständiges psychiatrisches Leiden im Sinne der erwähnten Rechtsprechung handelt, kann offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, fehlte bei der diagnostizierten Depression die verlangte erhebliche Intensität und Ausprägung. Med. prakt. L.___ und lic. phil. M.___ halten die Depression denn auch für grundsätzlich behandelbar, auch wenn sie nicht von einer raschen Zustandsverbesserung ausgehen (vgl. Urk. 9/21/5). Demnach ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer an einem selbstständigen psychiatrischen Leiden von erheblicher Intensität, Ausprägung und Dauer leidet (vgl. Erw. 3.3.3). Allenfalls ist von einem sich sukzessive chronifizierenden psychischen Beschwerdeverlauf auszugehen, welcher sich aber im hier massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides (13. Juli 2006) noch nicht in invalidisierendem Ausmass auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkte. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 29. November 2004 auch in Bezug auf die somoatoforme Schmerzstörung nicht massgeblich geändert hat, womit ein Rentenanspruch nach wie vor nicht ausgewiesen ist (vgl. Urk. 9/24).
3.4     Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2006 (Urk. 11/0, unter Beilage eines Schreibens von Dr. C.___ an die Beschwerdegegnerin, Urk. 11/1) und unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 8. Dezember 2006 (Urk. 14) eine anspruchsrelevante psychiatrische Erkrankung nach dem 13. Juli 2006 geltend machen will, ist er auf die Möglichkeit einer Neuanmeldung hinzuweisen. Dasselbe gilt für den Bericht des aktuell behandelnden Psychiaters, Dr. G.___ (Urk. 20).

4.      
4.1     Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. Urk. 21), weshalb seinem Gesuch vom 24. Juli 2006 (Urk. 1) stattzugeben und Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. Die Entschädigung ist auf Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Nach § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten sowie der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet werden, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Juli 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und 20
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).