IV.2006.00741
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. Januar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Weinbergstrasse 72, Postfach 305, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1962, verheiratet und Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1986, 1992 und 1999; vgl. Urk. 17/1), leidet an einer seit Geburt bestehenden Hüftluxation rechts, welche 1969, 1980 und 1989 operiert wurde (Urk. 17/9 S. 10). Am 4. Dezember 1989 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 17/35), worauf ihr nach entsprechenden Abklärungen (vgl. Urk. 17/16-19, Urk. 17/28-29) mit Verfügung vom 27. August 1990 mit Wirkung ab 1. April 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 17/7).
1.2 Im Rahmen einer Rentenrevision Mitte der neunziger Jahre befragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte zu den aktuellen Verhältnissen (Urk. 17/25) und holte weitere Arztberichte (Urk. 17/10-12) und insbesondere ein Gutachten ein, welches von den Ärzten der Rheumaklinik des Spitals B.___ am 19. Oktober 1995 erstattet wurde (Urk. 17/9 = Urk. 16/7). Mit Verfügung vom 11. Dezember 1995 hielt die IV-Stelle fest, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 16/10). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ebenso wurde mit Revisionsverfügung vom 5. März 1998 nach Abklärung beim Hausarzt und Rückfragen bei der Versicherten ein unveränderter Zustand festgestellt und die bisherige halbe Rente weiterhin ausgerichtet (Urk. 16/12).
1.3 Am 7. Februar 2006 ersuchte die Versicherte um eine neue Beurteilung ihres Invaliditätsgrades (Urk. 16/26).
Die IV-Stelle holte neue Arztberichte (Urk. 16/30-32) und hielt mit Verfügung vom 27. April 2006 fest, es liege keine Befundsverschlechterung und keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor und wies das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 16/37).
Die dagegen am 29. Mai 2006 erhobene Einsprache (Urk. 16/43) wies die IV-Stelle am 10. Juli 2006 ab (Urk. 16/53 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. September 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei nach Vornahme zusätzlicher Abklärungen neu über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Ferner beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingaben vom 25. September 2006 (Urk. 6) und vom 4. Oktober 2006 (Urk. 10) reichte die Versicherte zusätzliche ärztliche Stellungnahmen (Urk. 7/1-2, Urk. 11/1) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15) und mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In der Beschwerdeschrift beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Eine Begründung des Verfahrensantrags erfolgte nicht.
Gestützt auf § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden. Ein Anspruch darauf, in einem weiteren Schriftenwechsel gehört zu werden besteht von Verfassungs wegen nicht. Ein zweiter Schriftenwechsel rechtfertigt sich namentlich dann, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden. Ferner ist ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, wenn die verfügende Behörde ihren Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der Vernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich dargelegt hat (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 7 zu § 19).
Keiner der genannten Gründe ist vorliegend gegeben. Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel war somit nicht geboten.
2.
2.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente im Allgemeinen sowie die bei der Revision einer Invalidenrente zu beachtenden Gesetzesbestimmungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Ergänzend dazu ist zu beachten, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rente bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jene Fälle ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung in späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung respektive ein Einspracheentscheid dann als Vergleichsbasis gilt, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert hat (BGE 130 V 76 Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4a und 105 V 30).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 27. Dezember 1989 aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit November 1988 (Urk. 17/19/1 Ziff. 4). Es bestehe ein Status nach kongenitaler Hüftluxation rechts und mehreren operativen Eingriffen (Ziff. 3). Der Allgemeinstatus sei unauffällig. Hingegen sei aufgrund des langjährigen Leidens eine depressive Verstimmung wahrscheinlich (Ziff. 4.1). Bis Ende Dezember 1989 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.5). Ab Januar 1990 betrage die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich 50 % (Ziff. 1.5 und Urk. 17/19/2 Ziff. 1.1). Die angestammte Tätigkeit als Datatypistin sei dem Leiden angepasst (Ziff. 2). Diese Beurteilung bestätigte Dr. C.___ im Bericht vom 26. Juni 1990 (Urk. 17/16).
3.2 Dem Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 9. Januar 1990 kann bei übereinstimmender Diagnose ebenfalls die Beurteilung entnommen werden, als Datatypistin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Möglichkeit zur Besserung (Urk. 17/18/1 S. 1 unten Ziff. 1). Die Tätigkeit als Datatypistin sei eine gut geeignete (Urk. 17/18/2 Ziff. 3).
Im Bericht der Universitätsklinik D.___ vom 11. Juli 1990 wurde die Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Datatypistin mit der Möglichkeit einer Steigerung bestätigt (Urk. 17/17 S. 1 unten Ziff. 1).
3.3. Am 13. Dezember 1990 berichtete Dr. C.___, nunmehr Leitender Arzt am Kantonsspital E.___, der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 17/15 Ziff. 3) und die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Ziff. 5). In diagnostischer Hinsicht erwähnte Dr. C.___, es bestehe nunmehr auch ein spondylogenes Syndrom (Urk. Ziff. 2). Eine gleichbleibende berufliche Leistungsfähigkeit attestierte Dr. C.___ in den Berichten vom 29. Oktober 1992 (Urk. 17/14) und vom 24. Januar 1995 (Urk. 17/12).
Im Bericht vom 8. März 1995 führte Dr. C.___ hingegen aus, der Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 17/11/1 Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage nunmehr mehr als 50 % (Ziff. 1.5). Die Rückenschmerzen hätten zugenommen (Ziff. 2). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine deutliche muskuläre Insuffizienz nach zahlreichen Eingriffen am Hüftgelenk rechts und bei Vorliegen einer Torsionsskoliose. Es sei ihr nicht möglich, längere Zeit zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Es bestehe zur Zeit keine Möglichkeit, eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 17/11/2).
Am 13. April 1995 ergänzte Dr. C.___, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belaufe sich seit 1. Januar 1995 und bis auf weiteres auf 75 % (Urk. 17/10 Ziff. 5).
3.4 Aufgrund der von Dr. C.___ geschilderten Verschlechterung holte die Beschwerdegegnerin bei der Rheumaklinik des Spitals B.___ das Gutachten vom 19. Oktober 1995 ein (Urk. 17/9). Die Gutachter erstatteten dieses in Kenntnis der Vorakten (S. 2 ff.), sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden (S. 5 f.) und führten eigene Untersuchungen durch (S. 1 und S. 6 ff.).
Sie stellten die folgende Diagnose (S. 10):
– Periarthropathia coxae rechts bei
– Status nach kongenitaler Hüftluxation mit verzögerter Diagnosestellung
– Status nach Beckenosteotomie und intertrochanterer Valgisationsosteotomie rechts 1969
– intertrochantere Valgisationsosteotomie rechts 1980
– Hüfttotalendoprothese rechts 1989
– leichtes Lumbovertebralsyndrom und Thorakovertebralsyndrom bei
– Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
– muskulärer Dysbalance
– Dekonditionierung
– reaktive Depression
Dem Gutachten lässt sich des Weiteren entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter den Folgen einer kongenitalen Hüftluxation, welche erst im sechsten Altersjahr diagnostisch erkannt worden sei. Trotz einer Beckenosteotomie, intertrochanterer Osteotomie rechts 1996 und intertrochanterer Valgisationsosteotomie rechts 1980 habe die Progression der Coxarthrose nicht aufgehalten werden können. Im April 1989 habe eine Hüfttotalendprothese implantiert werden müssen. Intensive konservative Therapieversuche mit stationärer und ambulanter aktiver Physiotherapie hätten die Beschwerden jeweils nur vorübergehend lindern können. Seit 1990 leide die Beschwerdeführerin tendenziell weniger unter den Schmerzen von Seiten der rechten Hüfte, sondern zunehmend an bewegungs- und belastungsabhängigen Rückenbeschwerden. Insgesamt könne der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 1990 als konstant stabil eingestuft werden, einerseits bei tendenziell leicht abnehmenden Beschwerden seitens der rechten Hüfte und andererseits bei zunehmenden Beschwerden von Seiten des lumbovertebralen Syndroms. Die Kraft im Bereich der Gluteal- und Illiopsoamuskulatur habe trotz intensiven ambulanten und stationären Bewegungstherapien kaum beeinflusst werden können. Von Seiten des Rückens habe die Physiotherapie und das selbstständig durchgeführte Rückenschwimmen die Beschwerden jeweils positiv beeinflusst. Aufgrund der erhobenen Befunde könne bei der Beschwerdeführerin von einem konstanten Gesundheitszustand ausgegangen und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Datatypistin attestiert werden. Wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin bei der Arbeit keine grosse Gehstrecken zurücklegen müsse. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit wechselnden Positionen sei speziell geeignet (S. 9 ff.).
3.5 Im Bericht vom 26. Februar 1998 (Urk. 17/8) führte Dr. C.___ aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein sich verschlechternder Zustand vor (Ziff. 1.4). Seit 1. Januar 1995 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Ziff. 1.5). Durch medizinische Massnahmen lasse sich der Zustand nicht verbessern (Ziff. 1.6). Im Allgemeinstatus sei die Beschwerdeführerin unauffällig. Es bestehe aber eine Torsionsskoliose mit Schulterhochstand und Beckentiefstand rechts, des Weiteren eine schwere Atrophie der Gesäss- und Oberschenkelmuskulatur, eine massive Druckdolenz des Steissbeins. Aufgrund der Schmerzen am Steissbein könne die Beschwerdeführerin nur für kurze Zeit sitzen (Ziff. 4.2-3).
In den weiteren Berichten vom 10. April 2001 und vom 20. Februar 2006 attestierte Dr. C.___ weiterhin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 75 % (Urk. 16/14 und Urk. 16/31/1-2).
3.6 Dr. med. F.___, Ärztin FMH, seit August 2002 Hausärztin der Beschwerdeführerin, führte im bericht vom 7. Mai 2003 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund des Hüft- und Rückenleidens seit 1990 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mit dem Hinweis, der Zustand der Beschwerdeführer sei stationär und Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht ersichtlich (Urk. 6/18 lit. A-B, lit. C Ziff. 1 und lit. D).
Im Bericht vom 21. Februar 2006 (Urk. 16/30/1-2) bestätigte sie ihre Einschätzung. Zusätzlich erwähnte sie, die Beschwerdeführerin leide an einer Depression (Urk. 16/30/1 lit. A). Eine Arbeitsfähigkeit sei auch aufgrund dieses Leidens nicht mehr gegeben, denn die Depression verstärke die rheumatologischen Beschwerden (Urk. 16/30/2 lit. D).
3.7 Dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 16/32/1-5) ist zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom. Differentialdiagnostisch falle eine Dysthymie bestehend seit vielen Jahren in Betracht (S. 1 f. lit. A). Es liege ein sich verschlechternder Zustand vor (S. 2 lit. C Ziff. 1). Die erhobenen Befunde zeigten, dass eine depressive Stimmungslage bestehe. Die emotionale Schwingungsfähigkeit sei deutlich verflacht und die Fähigkeit, Freude und Lust zu empfinden, sei herabgesetzt (Urk. 4 Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin seit längerem, möglicherweise seit Jahren, eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit bewege sich im Bereich zwischen 50 % und 70 %. Dies gelte sowohl für den Erwerbs- als auch für den Haushaltbereich (S. 1 und S. 5 Ziff. 7).
Dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 14. September 2006 (Urk. 7/2), eingereicht von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren, lässt sich entnehmen, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 26. Januar 2006 in regelmässiger Behandlung im Psychiatrie-Zentrum. Die Symptomatik habe sich seither nicht gebessert S. 1 f.). Die Arbeitsunfähigkeit bewege sich schätzungsweise zwischen 50 % und 70 %. Eine explizite Beantwortung der Frage der Arbeitsunfähigkeit sei ohne eine interdisziplinäre Untersuchung nicht möglich. Eine entsprechende Begutachtung der Beschwerdeführerin sei angezeigt (S. 2).
3.8 Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, führt im Bericht vom 19. September 2006 aus, er behandle die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen an der Grosszehe rechts. Es bestehe eine beginnende Arthrose des rechten Grosszehengrundgelenks. Da sich das Leiden in einer Frühphase befinde, bewirke es keine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin habe aber zunehmend Beschwerden im Hüftbereich bei Status nach Hüftgelenkstotalprothese. Von Seiten des Grosszehengrundgelenks bestehe für eine sitzende oder eine sitzend-gehende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine ausschliesslich stehende Tätigkeit wäre weniger vorteilhaft. In einer solchen Tätigkeit wäre von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 75 % auszugehen. Durch eine optimale Schuhzurichtung könnte die Arbeitsfähigkeit aber auch für eine rein stehende Tätigkeit gesteigert werden (Urk. 7/1).
3.9 Aus dem Bericht von Dr. med. I.___, leitender Arzt Handchirurgie, Spital J.___, vom 27. September 2006 ergibt sich, die Beschwerdeführerin leide an beiden Händen an ausgeprägten Rhizarthrosen (Sattelgelenksarthrosen). Schmerzbedingt bestehe eine eingeschränkte Kraft. Der Einsatz der Hände sei dadurch stark eingeschränkt (Urk. 11/1).
4.
4.1 Aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung im Jahr 1990 zunächst das Hüftleiden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stand, welches die angestammte Tätigkeit als Datatypistin oder eine vergleichbare Tätigkeit im Umfang von 50 % zuliess. Gestützt darauf erfolgte die Zusprechung der bis heute unverändert gebliebenen halben Rente. Bald schon fand auch das Rückenleiden Erwähnung (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Das Gutachten der Rheumaklinik des Spitals B.___ vom 19. Oktober 1995 bestätigte das Vorhandensein dieses Rückenleidens und diagnostizierte auch bereits eine reaktive Depression, also auch ein psychisches Leiden. Trotz anderslautender Beurteilung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 17.10 und Urk. 17/11) kamen die Gutachter des B.___ zum Schluss, es bestehe nach wie vor eine berufliche Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Die gestützt darauf ergangene Bestätigung der halben Rente (vgl. Urk. 16/10) erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine Veränderung der Verhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt ist somit nicht gegeben. Auch bis zum Erlass der zweiten bestätigenden Revisionsverfügung vom März 1998 ist keine Änderung eingetreten.
4.2 Aus den Berichten der letzten Jahre, insbesondere aber aus den neuesten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin eine beginnende Arthrose im Bereich der Grosszehe rechts sowie Sattelgelenksarthrosen an beiden Händen bestehen (vgl. vorstehende Erw. 3.7. ff.).
Keinen relevanten Einfluss hat gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ die beginnende Arthrose im Bereich der rechten Grosszehe. Gemäss seiner Beurteilung bestehen lediglich bezüglich ausschliesslich stehenden Tätigkeiten gewisse Einschränkungen, wobei aber mit orthopädischen Massnahmen (Schuhzurichtung) Abhilfe geschaffen werden kann (vgl. Urk. 7/1).
Nicht aktenkundig ist, ob die Rhizarthrosen an den Händen der Beschwerdeführerin vor oder nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Juli 2006 auftraten. Dr. Z.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 27. September 2006 nicht hierzu. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen vom 24. April 2003, worin sie auf rheumatische Beschwerden unter anderem an den Händen hinwies (vgl. Urk. 16/17), ist davon auszugehen, dass dieses Leiden in der Zeit vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid auftrat und somit vorliegend beachtlich ist.
Da Dr. Z.___ ausführte, die Sattelgelenksarthrose führe zu einer deutlichen Einschränkung der zur Verfügung stehenden Kraft an den Händen, ist nicht auszuschliessen, dass sich das Leiden auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Es fehlen jedoch ärztliche Angaben hierzu. Eine entsprechende Beurteilung muss noch eingeholt werden.
Nicht abschliessend beurteilt werden können des Weiteren die Auswirkungen des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums G.___ vermochten nur ungefähre Angaben zu machen, unter Hinweis auf eine angezeigte interdisziplinäre Untersuchung (vgl. vorstehende Erw. 3.7).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der entscheidrelevante Sachverhalt weiter abgeklärt werden muss, namentlich in rheumatologischer und in psychiatrischer Hinsicht. Erst dann lässt sich entscheiden, ob sich im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin vom Februar 2006 beziehungsweise im Zeitpunkt der durchzuführenden Begutachtung im Vergleich zur bisherigen Situation eine leistungsrelevante Veränderung ergeben hat. Zur Vornahme dieser Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach Vornahme dieser Abklärungen über die Sache neu zu entscheiden haben wird.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als angemessen erweiset sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- (Mehrwertsteuer und Auslagenersatz inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Sachverhaltsabklärungen tätige und hernach neu und das Leistungsgesuch verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’500.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).