IV.2006.00742

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 22. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Beiständin B.___



diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Am 10. Dezember 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1970 geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/23 und 9/24). Mit Verfügung vom 30. März 2006 hob die IV-Stelle die Rente mit der Begründung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und ihr nunmehr aus medizinisch-theoretischer Sicht die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei, per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 9/48 [= 3/3]).
1.2     Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 2. Mai 2006 (Urk. 9/54) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 27. Juli 2006 ab (Urk. 2 [= 9/70]). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 9/70] S. 4).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2006 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Sie bringt damit unter anderem vor, dass der der Verfügung vom 30. März 2006 und dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 29,5 resp. 30 % falsch berechnet worden sei; bei richtiger Anwendung der gemischten Methode im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten resultiere ein Invaliditätsgrad von gerade noch 5 % (Urk. 8 S. 2 f.). Mit Replik vom 8. Januar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert angesetzter Frist keine Duplik erstattete, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Februar 2007 geschlossen (Urk. 15).
2.3     Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2006 gestellten Gesuches in der Person von Rechtsanwalt Dr. Stadler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die halbe Invalidenrente, welche der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2002 zugesprochen worden war, infolge nachträglicher Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit per Ende April 2006 aufzuheben ist. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche tatsächlichen Umstände bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision.
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Revision sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben. Ferner ist im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten die gemischte Methode wie bis anhin beizuziehen (BGE 130 V 393, 396); die für die Beurteilung der Statusfrage rechtsprechungsgemäss relevanten Kriterien gelten schliesslich ebenfalls weiter (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 7. Juni 2005, I 108/05, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung resp. des Einspracheentscheids entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, dass sich die von ihren Ärzten attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % nicht auf den freien Arbeitsmarkt, sondern auf berufliche Massnahmen beziehe (Urk. 1 S. 4 und 7, vgl. auch Urk. 12 S. 3 oben) und anderseits, dass sie, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 4 - 6, vgl. auch Urk. 12 S. 2 f.).
2.2     Die Ärzte, welche die Versicherte im Psychiatrie-Zentrum C.___ behandelten, attestierten ihr im November 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/33: Undatierter Bericht des Psychiatrie-Zentrums C.___, gemäss Aktenverzeichnis bei der IV-Stelle am 10. November 2005 eingegangen). Dass der Beschwerdeführerin nur ganz bestimmte Tätigkeiten oder gar ausschliesslich Tätigkeiten im Zusammenhang mit Umschulungsmassnahmen zumutbar wären, geht aus dem Bericht allerdings nicht hervor; entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin nicht sämtliche Tätigkeiten, die ihr aufgrund ihrer Kenntnisse auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehen würden, in einem Pensum von 50 % zumutbar wären. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist es sodann unerheblich, ob der Betroffene tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder ob er auf dem konkreten freien Arbeitsmarkt aufgrund seiner persönlichen Situation eine Stelle finden könnte. Damit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert hat und sie seit November 2005 zu 50 % arbeitsfähig ist.
2.3     Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe sie zu Unrecht als teilerwerbstätige Person mit 50%igem Aufgabenbereich Haushalt eingeschätzt, kann nicht gefolgt werden. Zwar mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. April 2005 von ihrem (zweiten) Ehemann gerichtlich getrennt lebt. Wie sie aber in der Beschwerde einräumt, hat dieser finanziell nicht zum Lebensunterhalt beigetragen, weil er aus dem Strafvollzug gekommen und vollständig suchtmittelabhängig gewesen war (Urk. 1 S. 6). Es ist bei diesen Umständen nicht recht ersichtlich, weshalb die Trennung vom Ehemann die Erhöhung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Erwerbstätigkeitspensums aus finanziellen Gründen notwendig gemacht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin eine im Jahre 1999 geborene Tochter zu betreuen hat, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an die Verhältnisse im Jahr 1996 vor dem Aufenthalt in '___' angeknüpft werden kann, erscheint eine Erwerbstätigkeit über den von der Verwaltung angenommenen Umfang (50 %) hinaus als nicht sehr wahrscheinlich.

3.
3.1     Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
         Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz die Einschränkung im Erwerbsbereich bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
3.2     Wenn nun zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, dass sie trotz der ihr obliegenden Betreuung der im Jahr 1999 geborenen Tochter im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von nicht 50, sondern 80 % nachginge, erleidet sie eine Erwerbseinbusse von 37,5 % (100 x [80 - 50] : 80), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 30 % (37,5 % x 80 %) entspricht, da ihr nach Auffassung der behandelnden Ärzte ein Pensum von 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich oder jeder anderen Tätigkeit zumutbar ist. Wenn ein leidensbedingter Abzug von 5 % berücksichtigt würde (was vorliegend allerdings nicht naheliegt, erleiden doch teilerwerbstätige Frauen im Alter der Beschwerdeführerin keinen Lohnnachteil im Vergleich zu vollerwerbstätigen Frauen mit derselben beruflichen Qualifikation), ergäbe sich eine Einschränkung von 40,625 % (100 x [80 - 47,5] : 80), was einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 32,5 % (0,8 x 40,625) entsprechen würde.
3.3     Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 13. September 2004 (Urk. 9/20) wurde im rentenzusprechenden Entscheid vom 10. Dezember 2004 von einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 15,5 % ausgegangen, was bei der damaligen Qualifikation der Beschwerdeführerin zu einem Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 8 % führte (Urk. 9/24). Im Rahmen der Rentenrevision hielt die IV-Stelle dafür, dass sich die Einschränkung im Haushaltbereich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im selben Umfang wie die Einschränkung im Erwerbsbereich verbessert habe und dementsprechend nur noch 8 % betrage (Urk. 9/48 S. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 3). Die Frage, ob diese Annahme ohne erneute Abklärung vor Ort getroffen werden kann, kann offenbleiben, da selbst unter der Annahme, dass sich die Einschränkung im Haushaltsbereich nicht verbessert haben sollte und nach wie vor gerundet 16 % betragen würde, im Aufgabenbereich Haushalt lediglich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 3,2 % (16 % x 20 %) resultiert.
3.4     Damit resultiert selbst dann, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin angenommen wird, dass sie im Gesundheitsfall neben ihren Aufgaben im Haushalt einer Erwerbstätigkeit im Umfange eines Pensums von 80 % nachgehen würde, und überdies auf eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 16 % abgestellt wird, ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (32,5 % + 3,2 %; zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

6.       Dem mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stadler, wird entsprechend seinem mit Honorarnote vom 2. März 2007 (Urk. 16) geltend gemachten Aufwand von 9 Stunden und den Barauslagen von Fr. 54.-- eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'994.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, wird mit Fr. 1'994.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).