Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1948, reiste im August 1983 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen. So war er als Lehrer, Packer und zuletzt seit 1994 als Nachtportier im Hotel A.___, tätig (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 22. September 2004 [Urk. 7/2] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 6. Oktober 2004 [Urk. 7/5]).
Am 22. Dezember 1999 erlitt er einen Auffahrunfall (Unfallmeldung vom 6. Januar 2000, Urk. 7/9/21). Dabei zog er sich eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion zu, wobei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Bericht der erstbehandelnden Ärzte des B.___ vom 14. Januar 2000, Urk. 7/9/15-17). Die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge klagte der Versicherte über Rückenschmerzen und Parästhesien in den Händen, und es entwickelte sich eine reaktive Depression (Bericht des B.___ vom 10. Juni 2003, Urk. 7/9/3). Die unfallbedingte ärztliche Behandlung wurde am 2. Dezember 2002 definitiv abgeschlossen (Bericht des Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 2. Mai 2003, Urk. 7/9/4-5). Die La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne stellte hierauf mit Verfügung vom 5. Mai 2003 (Urk. 16) ihre Leistungen per 2. Dezember 2002 ein.
Am 1. Juli 2002 hatte L.___ eine neue Stelle als Nachtportier beim Hotel D.___ angetreten, welche Anstellung ihm jedoch aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Mai 2003 gekündigt worden war (Arbeitgeberbericht vom 11. Oktober 2004 samt Kündigungsschreiben vom 25. April 2003, Urk. 7/12). In der Folge bezog er ab 2. Juni 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit (Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2004, Urk. 7/6/3-4).
1.2 Am 20. Januar 2004 erlitt L.___ erneut einen Verkehrsunfall, als er in seinem Fahrzeug sitzend wiederum von hinten gerammt wurde (Unfallmeldung vom 4. März 2004, Urk. 7/8/61). Dabei zog er sich eine HWS-Distorsion zu, worauf sich die bestehenden Nacken- und Rückenschmerzen verstärkten (Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 21. April 2004, Urk. 7/8/36-37). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und stellte diese mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 7/8/3-4) per 31. Oktober 2004 ein.
1.3 Am 22. September 2004 (Urk. 7/2) hatte sich L.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/5) und Auskünften bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/6) die Akten der beiden involvierten Unfallversicherungen (Urk. 7/8/1-62 und Urk. 7/9/1-21) bei. Sodann holte sie Berichte bei Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 30. Oktober 2004, Urk. 7/13/1-5, unter Beilage von diversen weiteren ärztlichen Berichten und Unterlagen, Urk. 7/13/6-34) und von Dr. med. G.___, FHM Physikalische Medizin, vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7/16) ein und liess bei der H.___ das Gutachten vom 15. März 2006 (Urk. 7/22) erstellen.
Mit Verfügung vom 6. April 2006 (Urk. 7/30) verneinte die IV-Stelle das Vorliegen einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit und wies das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. April und 18. Mai 2006 (Urk. 7/26 und Urk. 7/35) wurde mit Entscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
Mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 7/53) wies die IV-Stelle sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 2006 (irrtümlicherweise als Einsprache bei der IV-Stelle eingereicht, vgl. Urk. 7/55) wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Entscheid abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2006.00866).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2006 (Urk. 2) erhob L.___ durch Rechtsanwalt Matthias Horschik am 12. September 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid der IV-Stelle aufzuheben, und diese sei zu verpflichten, die Leistungen nach IVG zu erbringen; allenfalls sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantrage er "die unentgeltliche Prozesspflege" (Urk. 1 S. 1). Am 2. November 2006 (Urk. 6) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2006 (Urk. 10) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, dass die entsprechende Substantiierung nicht fristgerecht erfolgt sei und zudem angesichts der finanziellen Verhältnisse (Einkommen des Versicherten und seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 5'471.--) kaum Aussicht auf Gutheissung des Gesuches bestanden hätte. Nachdem der Versicherte mit Replik vom 18. Dezember 2006 (Urk. 11) an den gestellten Anträgen festgehalten und sich die IV-Stelle innert Frist nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Februar 2007 (Urk. 15) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Die Einsprache von L.___ gegen die leistungseinstellende Verfügung (per 2. Dezember 2002) der La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne vom 5. Mai 2003 (Urk. 16) wurde mit Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 13. Juni 2006 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit heutigem Entscheid abgewiesen (Prozess-Nr. UV.2006.00282).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1
2.1.1 In den Akten der La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft Lausanne findet sich der Bericht des Dr. C.___ vom 2. Mai 2003 (Urk. 7/9/4-5), welcher auf ein seit jeher bestehendes chronisches Zervikovertebralsyndrom sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom verwies und ausführte, der Beschwerdeführer klage heute noch über Rückenbeschwerden und Parästhesien in den Fingern Dig. IV und V beidseits. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stünden jedoch psychische Symptome im Vordergrund (Angstgefühl vor der Zukunft, Probleme am Arbeitsplatz, Kündigung, Belastung durch die Ehefrau, die schizophren sei, Belastungen wegen kriegerischer Zustände im Heimatland, viele Probleme mit Angehörigen und grosse finanzielle Belastungen). Er fügte an, seines Wissens würden zur Zeit keine regelmässigen ärztlichen Behandlungen wegen der Unfallschäden durchgeführt; der Endzustand sei eingetreten. Er terminierte den Behandlungsabschluss auf die letzte Konsultation am 2. Dezember 2002 und erkannte keine wesentlichen Restbeschwerden, abgesehen von zeitweiligem Schwindel und Gefühlsstörungen in den Fingern.
2.1.2 Die Ärzte des B.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Unfalls betreuten, hielten im Bericht vom 10. Juni 2003 (Urk. 7/9/3) fest, der Beschwerdeführer leide an zum Teil radikulär ausstrahlenden Rückenschmerzen und an Parästhesien in den Händen, wobei eine im Oktober 2000 erfolgte MRI-Untersuchung sowie Abklärungen in der Rheumaklinik bei der Diagnose einer HWS-Distorsion ohne knöcherne Verletzungen oder sonstige ligamentäre Schäden keine somatischen Ursachen ergeben hätten. Bei schwieriger familiärer und beruflicher Situation liege parallel eine reaktive Depression vor.
2.2 Dem Bericht des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. Juni 2004 (Urk. 7/8/17, im Zusammenhang mit dem zweiten Auffahrunfall vom Januar 2004) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine einfache HWS-Distorsion erlitten hat, indes keine radiologisch nachweisbare traumatische Läsion. Auch neurologische Ausfälle hätten keine bestanden. Der leichte Unfall sei biomechanisch nicht geeignet gewesen, die HWS relevant zu verletzen. Der Verlauf sei körperlich nicht erklärbar. Im Vordergrund sah Dr. I.___ vielmehr eine vorbestehende psychiatrische und soziale Problematik. Er erachtete den Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall ergeben hätte (status quo sine), als nach drei Monaten nach dem Unfall gegeben.
2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2004 (Urk. 7/13/1-5) zu Händen der Invalidenversicherung eine seit Jahren (Februar 1995) zunehmende depressive Entwicklung bzw. depressive Episode mit somatischem Syndrom mit einer deutlichen Verschlechterung Ende 2003 bei Status nach zwei HWS-Distorsionen (1999 und 2004) und vielen lebensgeschichtlichen Belastungen.
Anamnestisch berichtete Dr. F.___ über die Ausbildung zum Lehrer im Heimatland Bosnien (als Kroate), die Heirat mit Geburt einer Tochter, die Scheidung und die Einreise in die Schweiz im Jahr 1983. Hier habe er vier Jahre als Lehrer gearbeitet, später in einer Fabrik, als Verkäufer und als Nachtportier, wobei ihm die letzte Stelle aus Redimensionierungsgründen auf Sommer 2003 gekündigt worden sei. Er verwies weiter auf die 1999 und 2004 erlittenen HWS-Distorsionen anlässlich der Auffahrunfälle und den Umstand, dass der Beschwerdeführer schon seit Jahren unter Depressionen leide, weswegen bereits im Jahr 1995 zwei Konsultationen stattgefunden hätten. Damals sei es um Probleme am Arbeitsplatz gegangen (Kündigungsandrohungen und -angst). Zu Beginn der zweiten Behandlungsserie ab 13. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er arbeite nur noch mit Tabletten, könne als Nachtportier am Tag nicht schlafen und habe an der letzten Stelle Überzeit leisten müssen. Er leide an Nacken-/Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übermüdung, Zukunftsangst, Beinproblemen, Vergesslichkeit und Unkonzentriertheit, fühle sich psychisch in jeder Beziehung überlastet, da er auch den ganzen Haushalt und die Administration erledigen müsse, weil er seit Jahren mit einer chronisch schizophrenen Frau verheiratet sei. Er könne auch wegen des Rückens nie lange stehen. Im November 2003 sei er nach vielen Absagen und Überforderung in RAV-Kursen weiter depressiv geworden, akut dekompensierend, mit Lust- und Freudlosigkeit, Kopfschmerzen und Schlafstörungen, weshalb ab 4. Dezember 2003 ein Arbeitsunfähigkeitsattest bis auf weiteres erfolgt sei.
2.4 Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7/16) fest, es handle sich vorliegend um eine sehr komplexe Symptomatik, vor allem vom Rücken her mit Zervikalgien, Zervikobrachialgien, zum Teil auch radikulären Reizerscheinungen C6 beidseits bei fortgeschrittenen, recht ausgeprägten degenerativen Veränderungen der gesamten HWS mit multiplen Protrusionen, welche die therapieresistenten Schmerzen hinreichend erklärten. Nebenbei bestünden lumbospondylogene Symptome mit gelegentlichen Reizerscheinungen L4 und L5. Daneben bestünden polyarticuläre Schmerzen, insbesondere im Bereich beider Hände bei ausgeprägter Rhiz-, Heberden- und Bouchardarthrose sowie Morgensteifigkeit mit Anlaufschmerzen beider Hüften bei radiologisch ebenfalls verifizierter Coxarthrose beidseits. Aufgrund der schweren depressiven Entwicklung sei der Beschwerdeführer zur Zeit unter psychiatrischer Betreuung mit Einsatz von Antidepressiva.
Dr. G.___ diagnostizierte ein chronisches, zum Teil posttraumatisches Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma der HWS 1999 und 2004, mit Protrusionen C3/4, C4/5 und C6/7 bei vorbestehender Funktionsstörung C2/3, sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Protrusionen L3/4 und L4/5. Daneben verwies sie auf eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression. Sie attestierte ab 1. Juni 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Arbeit und erachtete eine behinderungsangepasste Tätigkeit - ohne diese zu nennen - im Umfang von zwei bis drei Stunden täglich als zumutbar. Gleichzeitig erachtete sie den Beschwerdeführer als voll invalid.
2.5
2.5.1 Im Gutachten vom 15. März 2006 schilderten die Ärzte des H.___ (Urk. 7/22 S. 17 ff.) in anamnestischer Hinsicht die Kindheit des Beschwerdeführers als römisch-katholischer Sohn eines Berufsoffiziers im Bosnien, welcher ein Lehrerseminar mit Diplomabschluss und eine pädagogische Hochschule besucht sowie ein Literaturstudium absolviert habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer als Oberstufenlehrer der geisteswissenschaftlichen Richtung in seinem Heimatland tätig gewesen, nachdem er einen einjährigen, obligatorischen Militärdienst als Archivar absolviert gehabt habe. Nach der Lehrertätigkeit bis 1983 und der Immigration in die Schweiz habe er bis 1987 eine Anstellung als Mittelschullehrer im Kanton Zürich bekleidet. Intermittierend sei er anschliessend während neun Monaten in seinem Heimatland tätig gewesen, und es sei nach der Rückkehr zu einem beruflichen Abstieg gekommen. Nach einer vierjährigen Tätigkeit als Packer und einer einjährigen als Antiquar und Bücherrestaurator sei eine zwölfjährige Phase als Nachtportier gefolgt. Nach einem Stellenwechsel sei ihm per Ende Juni 2003 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden.
Eine erste Ehe, geschlossen 1974 mit einer Ökonomin, sei 1981 geschieden worden. Im Jahre 1988 habe er sich in der Schweiz wieder verheiratet mit einer chronisch schizophrenen Frau, welche deswegen eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehe. Während der ersten Ehe Zwillingskinder entsprungen seien, sei die zweite kinderlos geblieben. Heute sei der Beschwerdeführer Sozialhilfebezüger und bewohne mit seiner Ehefrau eine 2-Zimmer-Mietwohnung. Zweifelsfrei seien die familiären Verhältnisse durch die Erkrankung der Ehefrau belastet. Rein aufgrund der Sprachkenntnisse könne beim Beschwerdeführer von einer hierzulande erfolgreichen soziokulturellen Integration ausgegangen werden.
Bereits 1995 sei der Beschwerdeführer in fachärztlich-psychiatrische Behandlung wegen einer Depression eingetreten. Eine erste Heckkollision 1999 sei Ausgangspunkt eines seither andauernden Beschwerdebildes mit Nacken-, Lendenwirbelsäulenschmerzen und intermittierendem Schwindel gewesen. Langdauernde ambulante physikalische Therapie im Verein mit Medikamenteneinnahme habe nur zu einer zeitweisen Besserung geführt. Eine eingehende fachrheumatologische Abklärung im B.___ im Oktober 2000 habe Hinweise auf die Mitwirkung einer depressiven Verstimmung für die subjektiv geäusserten Beschwerden ergeben, welche mittlerweile auch Schlafstörungen beinhalteten. Eine zweite Heckkollision am 20. Januar 2004 mit nur geringer anstossbedingter Geschwindigkeitsdifferenz (3,5 - 8,4 km/h, vgl. Unfallanalyse von J.___, Ingenieur FH, Experte Unfallanalyse von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft, vom 30. April 2004, Urk. 7/8/29-33 S. 4) sei zum Anlass für die Akzentuierung des schon bekannten subjektiven Beschwerdebildes des bereits seit dem 4. Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig geschriebenen Beschwerdeführers (durch Dr. F.___, vgl. Bericht vom 30. Oktober 2004, Urk. 7/13/1-5) genommen worden. Seither werde von somatisch-medizinischer Seite regelmässig physikalische Therapie durchgeführt, und die schon seit 1995 bestehende ambulante psychiatrische Betreuung bei Diagnose einer Depression dauere an.
2.5.2 Die Gutachter führten weiter aus (Urk. 7/22 S. 19), die erhobenen orthopädisch-chirurgischen und rheumatologischen Befunde führten - unter Berücksichtigung der bildgebenden Feststellungen - zur Diagnose einer chronifizierten Schmerzsymptomatik im Hinterkopf-Nackenbereich und tief lumbal. Die altersentsprechenden radiologischen degenerativen Befunde machten das subjektive Beschwerdebild nicht plausibel. Wie schon im Oktober 2000 im B.___ festgestellt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 25. Oktober 2000, Urk. 7/9/6-7), habe sich auch hier eine Tendenz zur Beschwerdeausweitung ergeben ("Kribbeln in den Armen bei Nervosität"), für welche sich kein nachvollziehbares pathologisch-anatomisches Korrelat finden lasse. Aus somatisch-medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung des angestammten Berufs eines Hotelportiers sowohl im Nacht- wie auch im Tagdienst uneingeschränkt zumutbar. Die internistische Diagnose eines Typ 2 Diabetes ohne Folgekomplikationen sei nicht arbeitsrelevant.
Zur psychischen Seite hielten die Ärzte fest, die Untersuchung habe aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer die Schmerzsymptomatik nicht im Vordergrund stehe, sondern erlebte Kränkungen aus der Jugendzeit und der ersten Ehe nach wie vor präsent blieben. Auch die jetzige eheliche Situation trage das Ihre zur Beeinträchtigung der Befindlichkeit bei. Festzuhalten sei diagnostisch eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom und Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände in Form von Arbeitslosigkeit und Krankheit der Ehefrau. Dazu trete der Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung. Diese diagnostischen Feststellungen rechtfertigten nicht die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf eines Hotelportiers.
2.5.3 Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der somatisch-medizinischen und psychiatrischen gutachterlichen Abklärungen erachteten die Experten die vollschichtige Ausübung des angestammten Berufs eines Hotelportiers als zumutbar, welche Tätigkeit aus medizinischer Sicht geradezu ideal sei (Urk. 7/22 S. 19).
3.
3.1 Aufgrund der dargelegten Aktenlage ist eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich.
3.2 Das Gutachten des H.___ vom 15. März 2006 (Urk. 7/22) entspricht in jeder Hinsicht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Komponente. Das Gutachten basiert sodann auf allseitigen Untersuchungen unter Erhebung der Anamnese sowie des Status' samt Laboruntersuchungen (Urk. 7/22 S. 5 ff. und S. 8 ff. 10/11), und es wurden Konsiliarberichte von rheumatologischen und psychiatrischen Fachärzten beigezogen, wobei eigens neue Röntgenbilder erstellt wurden (Urk. 7/22/22-26 und Urk. 7/22/27-30).
Das Gutachten berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Namentlich zeigten die Ärzte auf, dass aufgrund der bildgebenden Untersuchungsresultate keine relevanten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit zu begründen sind. So zeigten insbesondere die Röntgen- und Computertomographiebilder eine ossär und artikulär unauffällige HWS ohne Spondylarthrose und ohne Unkovertebralspondylosen, Protrusionen C3 bis C5 und C6/7, diskrete Sklerosierungen der Gelenke C4 bis C6, wobei diese Befunde bloss gering ausgeprägt waren. Auf den Aufnahmen der LWS waren ein etwas steiler Kreuzbeinbasiswinkel, eine Streckhaltung oberhalb der Lendenwirbelkörper 4, Chondrosen plurisegmental L2 bis S1, betont L3/4 und L5/S1 bei noch gut erhaltenem Intervertebralraum, eine Spondylarthrose L5/S1 beidseits, eine diskrete linkskonvexe Skoliosierung ohne Übergangsanomalie zu sehen (Urk. 7/22 S. 12). Bei diesen Ergebnissen ist die Schlussfolgerung der Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar.
Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht findet sich im Gutachten eine umfassende Auseinandersetzung mit den Angaben und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Die Ärzte legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die psychisch belastende Faktoren in den Lebensumständen des Beschwerdeführer begründet sind (vor allem Krankheit der Ehefrau, Arbeitslosigkeit) und keine eigentliche Depression vorliegt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könnte.
Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte und die aufliegenden Röntgenbilder des Beschwerdeführers. Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Angesichts der spärlichen somatischen Befunde ist das Ergebnis der Ärztekonferenz nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im - bezogen auf seinen Gesundheitszustand - idealen Beruf als Hotelportier vollumfänglich arbeitsfähig ist. Auch in Bezug auf die psychische Komponente legten die Gutachter in einleuchtender Art und Weise dar, dass - neben der im Hintergrund stehenden schmerzbedingten Verursachung der Problematik - eine erhebliche psychosoziale sowie wirtschaftliche Komponente vorliegt. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
3.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Soweit er die Kompetenz des Gutachters Dr. med. K.___ in Frage stellt (Urk. 11 S. 3 ff.), sind seine Vorwürfe allgemein gehalten und stehen diese mit der vorliegenden Begutachtung in keinem Zusammenhang. Der Beschwerdeführer machte denn namentlich nicht geltend, Dr. K.___ habe Umstände falsch rapportiert, sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen oder habe die Untersuchungen mangelhaft durchgeführt. Sodann ist anzufügen, dass Dr. K.___ bloss für einen Teil des Gutachtens verantwortlich zeichnet, federführender Gutachter ist Dr. med. M.___, Facharzt für Innere Medizin FMH.
3.4 Die abweichende Einschätzung der Frau Dr. G.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 7/16) zeichnet sich durch eine ausgesprochen unkritische Auseinandersetzung mit den objektiven Befunden aus. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei den wohl multiplen röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Rückenveränderungen, welche indes nicht ausgeprägter Natur sind, gar keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen können soll. Im selben Sinn vermag das Arbeitsunfähigkeitsattest des Dr. F.___ (Urk. 7/13/1-5) ab 4. Dezember 2003 nicht zu überzeugen. So fehlt eine Darlegung, inwieweit dem Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit seinen Problemen und eine Überwindung der Schwierigkeiten zumutbar ist. Der Verweis auf die lebensgeschichtlichen negativen Umstände genügt zur Darlegung einer andauernden, invalidisierenden Depression nicht. Dr. F.___ mochte denn auch bloss eine depressive Episode diagnostizieren, welche schon definitionsgemäss nicht eine dauernde Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen kann.
Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des H.___-Gutachtens durch die medizinische Aktenlage nicht in Frage gestellt wird. Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Feststellung zu verweisen, dass es sich bei der MEDAS - zu welchen Institutionen das H.___ gehört - um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vgl. hierzu BGE 123 V 178 Erw. 3b).
4. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in seiner angestammten Tätigkeit als Hotelportier uneingeschränkt arbeitsfähig ist, erleidet er keinen gesundheitsbedingten Erwerbsausfall. Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin zur Recht ihre Leistungspflicht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Soweit der Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Prozess Nr. UV.2006.00282 auch für das vorliegende Verfahren erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (vgl. Urk. 16/2: beigezogene Replikschrift vom 30. April 2007), weil im April 2007 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggeld endete, bleibt darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Replikschrift am 18. Dezember 2006 erstattet wurde, weshalb es bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung mit dem abweisenden Entscheid vom 14. November 2006 (Urk. 10) sein Bewenden hat. Was die unentgeltliche Prozessführung anbelangt, ist diese ebenfalls mit Entscheid vom 14. November 2006 rechtskräftig abgewiesen worden. Gestützt darauf wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, entsprechende Rückstellungen für die Bezahlung allfälliger Gerichtskosten zu machen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).