Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 2. Juni 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1950, von Beruf Mechaniker, arbeitete seit 1986 mit Unterbrüchen und zeitweisem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der A.___ in J.___ als Lagerist (Urk. 13/1/4, Ziff. 6.3.1, Urk. 13/2, Urk. 13/5/2-3, Urk. 13/9, Urk. 13/15/3). Seit 18. Dezember 2002 war er aus gesundheitlichen Gründen noch zu einem reduzierten Pensum von 50 % tätig (Urk. 13/9/2 Ziff. 11). Am 12. November 2003 meldete er sich wegen Rücken- und Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 13/1/6 Ziff. 7.8).
In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Berichte (Urk. 13/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/9/1-3) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/5) ein. Ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 50 % sprach sie dem Versicherten nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 3. Juni 2004 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 zu (Urk. 13/14, Urk. 13/25).
1.2 Im Rahmen der am 8. September 2005 eingeleiteten amtlichen Revision machte der Versicherte eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes nach einem Herzinfarkt im Dezember 2003 sowie weiterhin bestehende Rückenschmerzen mit zusätzlich verminderter Leistung geltend (Urk. 13/27 Ziff. 1.1-2).
Daraufhin veranlasste die IV-Stelle die Erstellung verschiedener medizinischer Berichte sowie eines Gutachtens (Urk. 13/29-30, Urk. 13/33) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/28) ein. Gestützt darauf ging sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten aus und hob ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 15 % mit Verfügung vom 31. Mai 2006 die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 13/35). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 13/40) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. August 2006 ab (Urk. 13/47 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2006 erhob der Versicherte am 12. September 2006 Beschwerde und beantragte die Weiterführung der halben Rente der Invalidenversicherung, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1 S. 2). Nach Eingang der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. November 2006 (Urk. 14) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente sowie für deren revisionsweise Änderung legte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ob eine im Rahmen der Rentenrevision relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in rheumatologischer Hinsicht auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. B.___ ab. Gestützt darauf sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und ein selbstlimitierendes Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen. In kardialer Hinsicht sei gemäss Bericht von Dr. C.___ keine Einschränkung gegeben. Damit sei in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen, wobei durch eine Gewichtsreduktion die Arbeitsfähigkeit sogar gesteigert werden könnte. Zudem berichte der Arbeitgeber von einer problemlosen Bewältigung des halben Pensums und habe dem Beschwerdeführer auch eine volle Stelle angeboten (Urk. 2 S. 3, Urk. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, weil dieser ihn weder rheumatologisch oder orthopädisch untersucht noch neue Röntgenbilder oder MRI erstellt habe. Aus allen übrigen medizinischen Akten ergebe sich, dass sein Gesundheitszustand sich klinisch wie bildgebend verschlechtert habe, dass nebst rheumatologischen Problemen neu eine Herzproblematik hinzugekommen sei (Urk. 1 S. 7 ff. Ziff. 17-20, 22) und dass aufgrund der nachweislich bestehenden Chondrokalzinose seine Arbeitsfähigkeit in Zukunft progredient abnehmen werde (Urk. 6 S. 2).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten halben Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der halben Rente (August 2006) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (Juni 2004) bestanden hat.
3.
3.1 Die ursprüngliche Zusprache einer halben Rente fusste auf folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2 Mit Bericht vom 31. Januar 2003 stellte Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, anlässlich der am 20. und 29. Januar 2003 erfolgten neurochirurgischen und rheumatologischen Untersuchungen folgende Diagnose:
- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom links
- Spondylarthrosen lumbal, Fehlhaltung, klinisch Verdacht auf Instabilität
- Periarthropathia coxae rechts
- Femuropatelläres Syndrom beidseits
Der Beschwerdeführer nannte als Beschwerden seit 15 Jahren bestehende Kreuzschmerzen, welche teilweise ins linke Bein ausstrahlten und bei vermehrter körperlicher Belastung, aber auch bei längerem Stehen, Sitzen, Gehen und Liegen zunähmen und auf Lagewechsel hin kaum besserten. Ausserdem klagte er über Schmerzen in beiden Kniegelenken, vor allem beim Kauern und Aufstehen, weniger beim Gehen (Urk. 13/11/7).
Am 10. März 2003 berichtete Prof. D.___ über die Kontrolluntersuchung vom 5. März 2003 und den zwischenzeitlichen Verlauf. Im Anschluss an eine lokale Infiltration interspinal L5 /S1 sei keine Schmerzlinderung erfolgt. Am 4. Februar 2003 seien Funktionsaufnahmen und eine Beckenübersicht der Lendenwirbelsäule erstellt worden; ein MRI habe am 6. Februar 2003 wegen Klaustrophobie nicht vollständig durchgeführt werden können und durch ein CT der Lendenwirbelsäule ergänzt werden müssen. Gestützt auf diese weiteren Abklärungen diagnostizierte er ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Spondylarthrosen lumbal, Osteochondrose L5/S1 und Diskushernie L5/S1 rechts mit foraminärer Komponente sowie Iliosakralgelenksarthrosen beidseits. In seiner Beurteilung führte er aus, dass sich klinisch keine sicheren Hinweise für eine Nervenkompression ergäben und dass sich die beidseitigen Beinbeschwerden durch die rechtsseitige Diskushernie alleine nicht erklärten (Urk. 13/11/9).
3.3 Mit Bericht vom 20. Januar 2004 stellte der seit 1990 behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemein Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/11/5 lit. A):
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom seit 1978 bei Fehlhaltung (muskulärer Insuffizienz, Dysbalance), chronische Über-/Fehlbelastung (beruflich, Adipositas), Diskushernie L5-S1 rechts mit foraminärer Komponente, ausgeprägten degenerativen Wirbelsäule-Veränderungen (lumbale Spondylarthrose, Osteochondrose L5-S1)
- Beidseits mittelschwere Gonarthrose, ebenfalls zunehmend seit 1978
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine Hyperlipidämie sowie eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit.
Im angestammten Beruf ging Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, wobei er den Vermerk eher nur noch 30-40 % Leistung anbrachte (Urk. 13/11/4-5 lit. B), und eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er als halbtags zumutbar, später eventuell ganztags nicht ausgeschlossen (Urk. 13/11/4). Den Gesundheitszustand schätzte er als stationär ein und fügte an, es sei eher eine altersbedingte Verschlechterung der polyarthrotischen Beschwerden zu erwarten (Urk. 13/11/4-5 lit. C.1 und D.7).
4.
4.1 Die im Rahmen des Revisionsverfahrens eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenrevision folgendes Bild.
4.2 Im Herzkatheterbericht vom 24. Februar 2004 diagnostizierte Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, Speziell Kardiologie, eine koronare Herzkrankheit bei chronischem Verschluss der rechten Koronararterie und einer Hypo- bis Akinesie inferobasal, bei normaler Auswurffraktion (Urk. 13/29/7).
Am 14. März 2005 berichtete Dr. C.___ über die im Rahmen der Verlaufskontrolle erfolgten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. März 2005 (Urk. 13/29/5-6 = Urk. 13/30/7-8). Dabei diagnostizierte er eine koronare Herzkrankheit, angiographisch (2004) Verschluss der rechten Koronararterie und inferiore Hypokinesie, keine Hinweise für Myokardischämie sowie eine Adipositas, eine Hyperlipidämie und einen Status nach Nikotinabusus (Urk. 13/29/5). Der Beschwerdeführer werde durch Knieschmerzen limitiert, während er kardial sonst beschwerdefrei sei, und der Gesundheitszustand sei stationär. Seit der letzten Untersuchung habe der Beschwerdeführer das Rauchen definitiv aufgegeben, dabei aber um sieben Kilogramm an Gewicht zugenommen (Urk. 13/29/6).
Mit Bericht vom 29. September 2005 diagnostizierte Dr. C.___ unter Verweis auf die letzte Untersuchung Knieschmerzen rechts und wiederholte als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose eine koronare Herzkrankheit mit Verschluss der rechten Koronararterie, inferiore Hypokinesie, keine Hinweise für eine relevante Ischämie. Er führte aus, dass von kardialer Seite her keine relevante Limitierung bestehe (Urk. 13/29/3-4 lit. A und D).
4.3 Im Verlaufsbericht vom 17. November 2005 gab der Hausarzt Dr. E.___ nach der letzten Kontrolle vom 31. Oktober 2005 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes an und wiederholte die gestellte Hauptdiagnose, wobei eine alters- und vermutlich auch berufsbedingte Verschlechterung der Rückenbein- und Knieschmerzen glaubhaft sei. Neu komme der Inferior-Myokardinfarkt bei bekannter Hyperlipidämie und Nikotinabusus hinzu, seither Nikotinstop mit Gewichtzunahme. Seit dem Herzinfarkt klage der Beschwerdeführer über eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche aber in der kardiologischen Untersuchung nicht habe objektiviert werden können. Insgesamt sei eine wesentliche Besserung nicht zu erwarten (Urk. 13/30/5). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab er an, dass die bisherige Berufstätigkeit halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit, je nach Tätigkeit, ganztags zumutbar sei (Urk. 13/30/3-4).
4.4 Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 und stellte mit Gutachten vom 8. März 2006 (Urk. 13/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Knieschmerzen beidseits mit/bei:
- Chondropathia patellae
- Status nach diagnostischer Arthroskopie links 1978/1983
- Chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom beidseits mit/bei:
- Fehlform/Fehlbelastung der lumbalen Wirbelsäule
- degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrose
- Adipositas (BMI 33.7 kg/m2)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine koronare Herzkrankheit, bei angiographisch festgestelltem Verschluss der Koronararterie und inferiorer Hypokinesie 2004, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, einen Verdacht auf Diabetes mellitus Typ II, eine Mikrohämaturie unklarer Ätiologie sowie einen Status nach Nikotinabusus.
Dr. B.___ führte aus, dass für den Beschwerdeführer die Knieschmerzen beidseits und die chronischen Rückenschmerzen im Vordergrund stünden. Die Kniegelenke hätte sich reizlos ohne Gelenkserguss gezeigt, und es habe sich beidseits ein deutlicher Patellaschiebeschmerz gezeigt. Meniskuszeichen seien keine objektivierbar (Urk. 13/33 S. 4). Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reizsyndrom seien hinsichtlich der Rückenschmerzen nicht festzustellen.
Bezüglich Ausmass und Intensität der angegebenen Knie- und Rückenbeschwerden und den objektiv erhebbaren Befunden bestehe eine Diskrepanz, und die Angaben und Einschätzungen des Beschwerdeführers bezüglich Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit sprächen für ein selbstlimitierendes Verhalten (Urk. 13/33 S. 5 oben).
Für die bisher ausgeübte leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 10 kg als Lagerist gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 75 % beziehungsweise etwa 2 x 3 Stunden täglich aus; dass diese Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgeübt werde, sei strukturell bedingt und werde durch die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers gestützt. Für eine behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/33 S. 5 Mitte). Das Arbeitsbelastungsprofil mit leichter abwechslungsreicher Tätigkeit - Versand von Glückwunschkarten und entsprechend anfallender Magazinarbeit - sei nach geringen Anpassungen des Arbeitsablaufes als optimal zu betrachten (Urk. 13/33 S. 6 oben).
Zur Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der rentenzusprechenden Verfügung führte Dr. B.___ aus, dass der kardiologische Befund stationär sei und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Bezüglich den rheumatologischen Erkrankungen mit Femoropatellar-Arthrose beidseits und lumbospondylogenem/lumbovertebralem Syndrom sei ausser der Gewichtszunahme keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 13/33 S. 5 unten).
4.5 Am 5. Juli 2006 berichtete Dr. med. G.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, über die Untersuchung vom 26. Juni 2006. Er hielt einleitend fest, die Berentung mit 50 % sei korrekt (Urk. 13/45 S. 1 Mitte) und stellte folgende Diagnosen (Urk. 13/45 S. 1):
- Ausgeprägte femoropatelläre Arthrose links mehr als rechts mit:
- Aktivierter Chondrokalzinose links
- Deutlichem Reizerguss rechts
- Chronisches, invalidisierendes lumbovertebrales/lumbosponylogenes Syndrom mit:
- Ausgeprägter Osteochondrose L5/S1 sowie Degeneration der distalen lumbalen Segmente im Sinne einer Spondylose und Spondylarthrose
Zum Zeitpunkt des Untersuches habe der Beschwerdeführer in beiden Knien einen Reizerguss gehabt. Radiologisch finde sich links eine deutliche Verkalkung in den Menisken, was für eine ausgeprägte Chondrokalzinose spreche. Ebenfalls sei radiologisch das unterste Lendenwirbelsäule-Segment praktisch konsumiert (Urk. 13/45 S. 1 unten).
Dr. G.___ führte weiter aus, dass eine Leistung des Beschwerdeführers im angestammten Beruf von 50 % erstaunlich sei, er sehe dies als knapp gegeben an. Auch in optimal behinderungsangepasster Tätigkeit sei mit noch höchstens 50 % zu rechnen. Die von Dr. B.___ angegebene, behinderungsangepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit, worin der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sein solle, gebe es nicht, da eine leichte sitzende, wechselbelastende Tätigkeit mit diesen femoropatellären Arthrosen ebenfalls nur schwer ertragen werde. Das lange Sitzen sei auch durch die Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Diese Einschätzungen liessen sich mit den Röntgenbefunden vom 26. Juni 2006 klar untermauern (Urk. 13/45 S. 2).
4.6 Die weiteren Berichte von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 8. September 2006 (Urk. 3), von Prof. Dr. med. I.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 13. September 2006 (Urk. 7/1) und von Dr. E.___ vom 19. September 2006 (Urk. 7/2), wurden nach Erlass des angefochtenen Entscheides erstellt und bleiben daher grundsätzlich unbeachtlich (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Von Interesse ist jedoch der Bericht von Prof. I.___, soweit er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Zeitraum erlaubt. Nach einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers stellte er in Kenntnis der Röntgenbilder vom 26. Juni 2006 sowie weiterer Bilder vom 8. September 2006 (Urk. 7/2 S. 4) eine detaillierte Diagnose (Urk. 7/2 S. 1 f.). Darin bestätigte er im Wesentlichen die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen (Urk. 7/2 S. 2) und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere wies er darauf hin, dass der chronische Verlauf einer Polyarthrose mit gleichzeitig bestehender Chondrokalzinose üblicherweise zu einer durchschnittlich rascheren Progression der Polyarthrose und immer wieder zu attackenweisem Auftreten von Entzündungsschüben führe, weshalb im angestammten Beruf als Lagerist eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % adäquat sei. Weder klinisch noch pathogenetisch sei einsehbar, weshalb eine progrediente periphere und axiale chronische Polyarthrose mit generalisierter Chondrokalzinose nach zwei Jahren plötzlich zu einer vollen Arbeitsfähigkeit als Lagerist führen solle. Weiter stimme er der Einschätzung zu, dass auch in einer behinderungsangepassten, das heisst sitzenden beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Lendenwirbelsäule- und femoropatellären Beschwerden um 50 % eingeschränkt sei (Urk. 7/1 S. 3).
5.
5.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzbeschwerden betrifft, so bestanden diese offenbar schon vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Juni 2004. So ereignete sich der Herzinfarkt gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 31. Dezember 2003, und der erste diesbezügliche Bericht des Kardiologen Dr. C.___ datierte vom 24. Februar 2004 (vgl. Erw. 4.2). Soweit ersichtlich, wurden die kardiologischen Beschwerden in jenem Verfahren jedoch nicht berücksichtigt; im damals vorliegenden Bericht von Dr. E.___ vom 20. Januar 2004 (vgl. Erwägung 3.3) wurde der Herzinfarkt nicht erwähnt, und auch der erwähnte Bericht von Dr. C.___ ging erst im Revisionsverfahren ein.
Vorliegend kann dies indessen offen bleiben. Gestützt auf die überzeugende fachärztliche Einschätzung des Kardiologen Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass die von ihm diagnostizierte koronare Herzkrankheit mit angiographisch nachgewiesenem Verschluss der rechten Koronararterie und inferiorer Hypokinesie zu keiner bleibenden relevanten kardialen Limitierung führt und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dr. E.___ (Erw. 4.3) und Dr. B.___ (Erw. 4.4.) bestätigten im übrigen diese Beurteilung. Die abweichende Meinung von Dr. H.___, wonach die Herzbeschwerden sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 3), vermag die fachärztliche und auf eingehender Untersuchung beruhende Einschätzung von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der Herzproblematik ist somit von keiner revisionsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen.
5.2 Hinsichtlich der Knie- und Rückenleiden des Beschwerdeführers ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass der Bericht des Facharztes für Orthopädische Chirurgie Dr. G.___ vom 5. Juli 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.6) und der Bericht des Rheumatologen Prof. I.___ vom 13. September 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.6) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf ausführlichen allseitigen Untersuchungen - insbesondere erstellte Dr. G.___ am 26. Juni 2006 aktuelle Röntgenbilder - und berücksichtigen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Weiter leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere leuchtet auch die von Prof. I.___ dargelegte Begründung ein, wonach bei progredienter Krankheit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von ursprünglich 50 % nach zwei Jahren auf eine volle Arbeitsfähigkeit eher unwahrscheinlich ist. Plausibel ist sodann auch die Beurteilung von Dr. G.___, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme von Dr. B.___ - auch in einer sitzenden, angepassten Tätigkeit aufgrund der femoropatellären Arthrosen nicht voll arbeitsfähig sei.
Die Berichte von Dr. G.___ und von Prof. I.___ genügen damit den an sie gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in angestammter wie in behinderungsangepasster Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig ist und sich sein Gesundheitszustand somit nicht verändert hat.
5.3 Im Widerspruch zu dieser Einschätzung gelangte Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 8. März 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.4) - bei im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose - zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit zu 75 % und in behinderungsangepasster Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei.
Zunächst ist dazu anzumerken, dass der übereinstimmenden fachärztlichen Einschätzung von Dr. G.___ und Prof. I.___ vorliegend der Vorzug gegenüber der internistischen Einschätzung von Dr. B.___ zu geben ist. Weiter untersuchte Dr. B.___ den Beschwerdeführer offenbar in einem besonders günstigen Moment: So fand beispielsweise Dr. G.___ im Zeitpunkt des Untersuches in beiden Knien, im rechten Knie gar deutlich, einen Reizerguss vor (Urk. 13/45 S. 1), und es stellte auch Prof. I.___ im linken Knie einen Reizerguss fest (Urk. 7/1 S. 2), während sich bei Dr. B.___ beide Knie reizlos ohne Gelenkserguss zeigten (Urk. 13/33 S. 4). Auffallend ist vor allem aber, dass auch Dr. B.___ davon ausging, dass bezüglich der rheumatologischen Erkrankungen (Femoropatellararthrose, lumbospondylogenes Syndrom) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 13/33 S. 5). Dies legt den Schluss nahe, dass Dr. B.___ lediglich den unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grads der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit anders einschätzt. Damit ist aber von einer unterschiedlichen Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes auszugehen, welche unter revisionsrechtlichem Aspekt unbeachtlich bleiben muss (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist und somit kein hinreichender Grund für eine revisionsweise Aufhebung der Rente besteht.
6. Damit erweist sich die erhobene Beschwerde als begründet, was zu ihrer Gutheissung führt.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend rechtfertigt sich die Zusprache einer ungekürzten Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 8. August 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).