Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Heine
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 23. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, ist von Beruf angelernter Gipser (vgl. die Angaben in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 9. März 2004, Urk. 9/2 S. 4) und litt bereits seit mehreren Jahren an Rückenbeschwerden (vgl. den Bericht des B.___ vom 22. Oktober 2003, Urk. 9/7 S. 7), als er sich zu Ende des Jahres 2000 bei der Arbeitslosenversicherung meldete und in der Folge in der Rahmenfrist vom 20. Dezember 2000 bis zum 19. Dezember 2002 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 50 % bezog (Angaben der Arbeitslosenkasse C.___ vom 15. April 2004, Urk. 9/6). Nachdem A.___ von Juni bis Oktober 2002 in einem Temporärarbeitsverhältnis mit der X.___ (in einzelnen Monaten vollzeitliche) Einsätze als Gipser absolviert hatte (vgl. die Angaben der X.___ vom 1. April 2004, Urk. 9/5 S. 4, und den Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. Mai 2004, Urk. 9/8), schrieb ihn der Hausarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufleiden, ab dem 21. Oktober 2002 wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Bericht vom 11. Mai 2004, Urk. 9/7 S. 1-2).
1.2 Im August 2003 hatte A.___ nochmals Einkünfte bei der Y.___ und bei Z.___ erzielt (Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. September 2005, Urk. 9/38); danach meldete er sich am 9. März 2004 (Eingangsstempel) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die SVA, IV-Stelle, holte die erwähnten Angaben der X.___ vom 1. April 2004 (Urk. 9/5) und der Arbeitslosenkasse vom 15. April 2004 (Urk. 9/6) ein und liess durch Dr. D.___ den genannten Bericht vom 11. Mai 2004 erstellen (Ur. 9/7 S. 1-2). Dr. D.___ legte zwei weitere Berichte des Spitals E.___ vom 7. und vom 18. Mai 2001 über die Abklärung eines damals neu aufgetretenen Lungenleidens (Urk. 9/7 S. 3 und Urk. 9/7 S. 4) und den Bericht des B.___ vom 22. Oktober 2003 betreffend Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit zuhanden der Q.___ als Taggeldversicherin (Urk. 9/7 S. 6-19) bei.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 eröffnete die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten, dass er aufgrund ihrer Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben in der Lage sei und sein Rentenanspruch daher mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu verneinen sei (Urk. 9/11). A.___ liess dagegen durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler mit Eingabe vom 9. Juli 2004 Einsprache einreichen und die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente beantragen (Urk. 9/15). Nachdem die SVA, IV-Stelle, bei Dr. med. F.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Stellungnahme vom 31. August 2004 eingeholt (Urk. 9/24) und mit dem Gutachter des B.___ telefonisch Rücksprache genommen hatte (Aktennotiz vom 6. September 2004, Urk. 9/18), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 14. Oktober 2004 ab (Urk. 9/22). Dieser Entscheid blieb unangefochten, wobei Dr. D.___ am 6. Dezember 2004 gegenüber der SVA, IV-Stelle, eine Stellungnahme dazu abgab (Urk. 9/25).
1.3 In der Folge ersuchte A.___ die SVA, IV-Stelle, mit den Eingaben vom 18. Juli und vom 18. August 2005 (Urk. 9/33 und Urk. 9/35) um eine erneute Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen und berief sich dabei auf ein Zeugnis von Dr. D.___ vom 26. Mai 2005 (Urk. 9/34) und auf einen Abklärungsbericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ vom 19. April 2005 (Urk. 9/36). Die SVA, IV-Stelle, holte daraufhin bei Dr. D.___ den Bericht vom 5. September 2005 ein (Urk. 9/39 S. 1-4), einschliesslich des gerade erwähnten psychiatrischen Abklärungsberichts und des vorangegangenen Überweisungsschreibens vom 9. März 2005 (Urk. 9/39 S. 8) sowie je eines Berichts des Spitals E.___ vom 15. Februar 2004 über eine Hospitalisation wegen eines Subileus (Urk. 9/39 S. 9-12) und vom 4. November 2004 über eine pneumologische Nachkontrolle vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/39 S. 13-17).
Die SVA, IV-Stelle, liess auf Anraten von Dr. F.___ hin (Stellungnahme vom 17. Januar 2006, Urk. 9/52 S. 2 f.) durch Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2006 erstellen (Urk. 9/50), befragte den Versicherten zu verschiedenen Arbeitsversuchen (Gesprächsnotiz im Feststellungsblatt vom 5. April 2006, Urk. 9/52 S. 1) und holte bei Dr. F.___ eine nochmalige Stellungnahme vom 10. März 2006 ein (Urk. 9/52 S. 3 f.). Gestützt darauf sowie auf die Überlegungen der IV-Berufsberatungsstelle zum Einkommensvergleich vom 5. April 2006 (Urk. 9/53) sprach die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten mit den Verfügungen vom 19. Juni 2006 für die Monate März bis Mai 2005 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % und ab Juni 2005 eine Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % zu (Urk. 9/66 S. 7-8 und Urk. 9/66 S. 1-2; vgl. auch die Begründung in Urk. 9/55).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 liess A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Einsprache einreichen mit dem Antrag, es sei ihm eine höhere Rente auszurichten, die früher einsetze (Urk. 9/67). Mit Entscheid vom 14. Juli 2006 wies die SVA, IV-Stelle, die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/73). Ausserdem gewährte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2006 für die Dauer des Einspracheverfahrens die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Hans Schmidt (Urk. 9/78).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 liess A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik in Substitution von Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Eingabe vom 11. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"Es sei der Einsprache-Entscheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2006 aufzuheben, und es seien meinem Mandanten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine höhere Rente, die früher einsetzt. Der unterzeichnende Anwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren zu ernennen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die SVA, IV-Stelle, erstattete am 18. Oktober 2006 die Beschwerdeantwort (Urk. 8) und beantragte, im Sinne einer reformatio in peius sei dem Versicherten ab dem 1. August 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. November 2005 eine halbe Rente auszurichten, und es sei festzustellen, dass zuvor kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 8 S. 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Versicherten Frist zur Replik angesetzt (Urk. 10); dieser retournierte am 26. Oktober 2006 (Urk. 12) die Unterlagen, ohne eine Replik einzureichen.
In der Folge wurde der Versicherte mit Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 15) im Hinblick auf sein Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um die unentgeltliche Prozessführung (vgl. hierzu die Telefonnotiz vom 15. September 2005, Urk. 5) zu Angaben zu seiner finanziellen Situation aufgefordert. Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 10. August 2007 (Urk. 17) und den beigelegten Akten (Urk. 18 und Urk. 19/9-34) nach; gleichzeitig liess er auch neue Unterlagen zu den materiellen Standpunkten beibringen (Urk. 19/1-8), darunter insbesondere zwei Briefe von Dr. D.___ vom 25. Juni und vom 23. Juli 2007 an seinen Rechtsvertreter (Urk. 19/1 und Urk. 19/2), ein Überweisungsschreiben von Dr. D.___ an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals G.___ vom 7. Juni 2007 (Urk. 19/3) und einen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ vom 9. Juli 2007 über ein an diesem Tag durchgeführtes Abklärungsgespräch (Urk. 19/4). Mit Verfügung vom 23. August 2007 (Urk. 20) wies das Gericht das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege ab und gab der SVA, IV-Stelle, ausserdem Gelegenheit zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterlagen zur materiellen Problematik. Die SVA, IV-Stelle, verzichtete mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme (Urk. 23). Nachdem Rechtsanwalt Matthias Horschik das Gericht mit Schreiben vom 17. Januar 2008 über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses informiert hatte (Urk. 26), setzte das Gericht den Versicherten mit ihm persönlich zugestelltem Beschluss vom 28. Januar 2008 (Urk. 27) davon in Kenntnis, dass es nach einer vorläufigen Überprüfung des Falles die Rückweisung zur Veranlassung einer neuen psychiatrischen Beurteilung in Betracht ziehe, wies ihn auf die Möglichkeit einer sich daraus ergebenden Schlechterstellung hin und setzte ihm Frist an, um die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Der Versicherte liess diese Frist unbenützt verstreichen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 29).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Der Erwerbsunfähigkeit muss damit eine Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen, welche definiert ist als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen - oder bei langer Dauer auch in einem anderen - Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. Art. 6 ATSG).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermögen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für sich allein keine ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit zu begründen, sondern die Schmerzangaben müssen durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar und mithin zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2, je mit Hinweisen). Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) insbesondere beim Vorliegen von Schmerzen, die durch körperliche Störungen nicht oder nicht vollständig erklärt werden können, die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2) beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 130 V 401 Erw. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3).
2.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.3
2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweis).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
2.3.2 Die dargelegten Grundsätze zur Rentenrevision gelten rechtsprechungsgemäss auch dort, wo sich eine versicherte Person, deren Rentenanspruch verneint worden ist, bei der Invalidenversicherung erneut zum Rentenbezug anmeldet. Auch dort ist zu prüfen, ob seit dem Erlass des letzten materiellen, rentenabweisenden Entscheids eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. BGE 133 V 109 f. Erw. 4.2, 130 V 73 ff. Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Aufgrund der Rechtsprechung, wonach sich die gerichtliche Überprüfungsbefugnis auf das gesamte durch einen Rentenentscheid geregelte Rechtsverhältnis erstreckt (vgl. BGE 125 V 413), und aufgrund der Vorschrift in Art. 61 lit. d ATSG, wonach keine Bindung an die Begehren der Parteien besteht, hat das Gericht diese Frage umfassend zu prüfen; es kann somit den Rentenanspruch auch insoweit zur Diskussion stellen, als er dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) und den diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 19. Juni 2006 (Urk. 9/66 S. 7-8 und Urk. 9/66 S. 1-2) zugestanden worden ist.
3.2
3.2.1 Der generelle Bestand eines Rentenanspruchs setzt gestützt auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen vorab voraus, dass in der Zeit zwischen dem unangefochten gebliebenen rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 (Urk. 9/22) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Juli 2006 (Urk. 2) eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist.
3.2.2 Der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2004 und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 14. Juni 2004 (Urk. 9/11) hatten im Wesentlichen auf dem Bericht des B.___ vom 22. Oktober 2003 basiert (Urk. 9/7 S. 6-19), in welchem die medizinischen Fachpersonen dem Beschwerdeführer die angestammte Arbeit als Gipser nicht mehr zugemutet, ihn hingegen als dazu in der Lage erachtet hatten, eine angepasste mittelschwere Arbeit ganztags, mit zusätzlichen Pausen von etwa zwei Stunden im Tag, zu verrichten (Urk. 9/7 S. 8 und S. 9). Die Gutachter hatten bei der damaligen Erhebung vom Oktober 2003 ein langjähriges chronisches unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom und eine seit etwa einem Jahr bestehende beidseitige, linksbetonte Periarthropathia humeroscapularis diagnostiziert (Urk. 9/7 S. 6 f.). Zudem war der Beschwerdeführer damals noch in Behandlung wegen des im Frühjahr 2001 aufgetretenen Lungenleidens, einer mediastinalen und pulmonalen Granulomatose, gewesen (vgl. Urk. 9/7 S. 7 und die Berichte des Spitals E.___ vom 7. und vom 18. Mai 2001, Urk. 9/7 S. 3 und Urk. 9/7 S. 4), und die Berichterstatter des B.___ hatten die festgestellten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit unter anderem auch mit diesem Lungenleiden erklärt (vgl. Urk. 9/7 S. 8 und S. 9). Die Behandlung dieses Leidens hatte gemäss den Angaben von Dr. D.___ auch im Zeitpunkt der Verfassung seines Berichts vom 11. Mai 2004 noch angedauert (Urk. 9/7 S. 2). Bei der Nachkontrolle vom 4. Oktober 2004 stellten die Ärzte des Spitals E.___ dann eine wesentliche Verbesserung fest und empfahlen die Beendigung der medikamentösen Prednisontherapie im Laufe des Oktobers 2004 (vgl. Urk. 9/39 S. 13-14), und in Übereinstimmung damit sprach Dr. D.___ in seinem Brief vom 25. Juni 2007 (Urk. 19/1) von einer vollständigen Genesung vom Lungenleiden seit November 2004 und attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 15. April 2004 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich anstrengende Arbeit, die der Beschwerdeführer jedoch nicht akzeptiere (vgl. auch Urk. 19/3). Des Weiteren erwähnte Dr. D.___ in seinem aktuellsten Überweisungsschreiben an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals G.___ vom 7. Juni 2007, dass eine erneute kardiologisch-internistische Standortbestimmung im Spital E.___ am 6. Februar 2007 ergometrisch eine Leistungsfähigkeit von 105 % des Sollwertes ohne Ischämie und bei normalen Blutdruckwerten ergeben habe (Urk. 19/3). In Bezug auf die internistische Erkrankung ist somit seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 14. Oktober 2004 eine Veränderung in positiver Hinsicht eingetreten.
Was das rheumatologische Leiden anbelangt, so erwähnte Dr. D.___ im Bericht vom 5. September 2005 zwar vermehrte Klagen des Beschwerdeführers über muskuläre Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und der unteren Extremitäten. Im Übrigen verwies er in Bezug auf die Belastbarkeit aber auf den Bericht des B.___ vom 22. Oktober 2003 und gab an, der körperliche Zustand habe sich seither (nur) wenig verschlechtert (Urk. 9/39 S. 4). Damit ist der Gesundheitszustand in rheumatologischer Hinsicht als etwa konstant geblieben zu beurteilen.
Hingegen sah sich Dr. D.___ im März 2005 dazu veranlasst, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Abklärung zuzuführen, und er sprach im entsprechenden Überweisungsschreiben an die Psychiatrische Poliklinik des Spitals G.___ vom 9. März 2005 von einer zunehmenden Depressivität (Urk. 9/39 S. 8), nachdem er in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2004 erst eine depressive Verstimmung konstatiert hatte (Urk. 9/25). Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffenderweise eine massgebliche Veränderung im psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Betracht gezogen.
3.3
3.3.1 Den vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich indessen nicht mit ausreichender Zuverlässigkeit entnehmen, in welchen Diagnosen sich diese Veränderung manifestiert und, wie bereits im Beschluss vom 28. Januar 2008 (Urk. 27) dargetan worden ist, in welchem Mass sich daraus rentenerhebliche Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ableiten lassen.
3.3.2 Was zunächst die Diagnose anbelangt, so besteht eine gewisse Diskrepanz zwischen der Beurteilung der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ in ihren Berichten vom 19. April 2005 (Urk. 9/36) und vom 9. Juli 2007 (Urk. 19/4) einerseits und der Beurteilung des Psychiaters Dr. H.___ im Gutachten vom 10. Februar 2006 (Urk. 9/50) anderseits. So äusserten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ im Bericht vom 19. April 2005 den Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode mit Somatisierungstendenzen (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10; Urk. 9/36 S. 3) und sprachen im Bericht vom 9. Juli 2007 von einem chronifizierten depressiven Zustandsbild sowie von einer Somatisierungsstörung und in differentialdiagnostischer Hinsicht von einem Fibromyaligiesyndrom (ICD-10 Code F45.0; Urk. 19/4 S. 1). Demgegenüber bestätigte Dr. H.___ im Gutachten vom 10. Februar 2006 zwar die Diagnose einer Somatisierungsstörung, führte hingegen aus, er habe im affektiven Rapport keine Anhaltspunkte für eine Depression feststellen können, sondern als Grundaffekt habe eine spürbare Wut auf die erlebten Ungerechtigkeiten vorgeherrscht (Urk. 9/50 S. 7 und S. 8).
3.3.3 Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ und Dr. H.___ waren sich allerdings insoweit einig, als sie als Ursache für die Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Arbeitsfähigkeit nicht nur medizinische Gründe im eigentlichen, rentenrelevanten Sinne ausmachten. So bezifferten die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in ihrem Bericht vom 19. April 2005 auf 50 % (Urk. 9/36 S. 3) und in ihrem Bericht vom 9. Juli 2007 gar auf 70 % (Urk. 19/4 S. 1), führten aber im April 2005 auch aus, die erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei zusätzlich wegen der versicherungsrechtlichen und wirtschaftlichen Situation, der Tendenz zur regressiven Krankheitsverarbeitung mit ausgeprägtem Schonverhalten, der Errichtung einer Krankheitsidentität, einem Kommunikationsdefizit und sprachlichen Schwierigkeiten in Frage gestellt (Urk. 9/36 S. 3), und hielten im Juli 2007 wiederum fest, dass sich die finanziellen Probleme und die laufende Auseinandersetzung um den Rentenanspruch erschwerend auf den Krankheitsverlauf auswirkten (Urk. 19/4 S. 1). Dr. H.___ sodann bezifferte die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf die entsprechende Frage hin auf "0 bis 50 %" und versah diese Angabe mit Fragezeichen, wobei er zur Erläuterung auf die zitierten Darlegungen zu den krankheitsfremden Faktoren im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ vom April 2005 verwies (Urk. 9/50 S. 9).
Sowohl die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ als auch Dr. H.___ hielten indessen die medizinischen Gründe und die übrigen Faktoren in Bezug auf das Ausmass ihrer Beteiligung an den attestieren Einschränkungen zu wenig deutlich auseinander. Dr. H.___ scheint aufgrund seiner Verweisung auf krankheitsfremde Faktoren zur Auffassung zu tendieren, der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht wesentlich eingeschränkt in der Arbeitsfähigkeit, ohne dies jedoch mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit darzutun. Umgekehrt sprechen die Formulierungen in den Berichten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___, "aus psychiatrischer Sicht könnte aktuell von einer ungefähr 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden" (Urk. 9/36 S. 3) und "theoretisch [werde] ... eine ca. 30%ige Restarbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung als gegeben [erachtet]" (Urk. 19/4 S. 1), eher für eine Arbeitsunfähigkeit dieser Höhe aus rein medizinischen Gründen, wobei allerdings zu wenig detailliert dargetan wird, worin die attestierten Einschränkungen konkret bestehen und wo doch noch Ressourcen mobilisiert werden könnten.
Unter diesen Umständen überzeugt aber auch die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit nicht, wie sie der RAD-Arzt Dr. F.___ am 10. März 2006 aus den Beurteilungen der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals G.___ und von Dr. H.___ herausgelesen hatte (vgl. Urk. 9/52 S. 3) und wie sie den Verfügungen vom 19. Juni 2006 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegt. Wie bereits im Beschluss vom 28. Januar 2008 (Urk. 27) erwogen, ist es vielmehr angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin eine neue psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen lässt. Dabei wird die damit betraute Fachperson auch ein Augenmerk auf die dargelegten, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Arbeitsunfähigkeit bei einer psychisch bedingten Schmerzstörung zu richten haben.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht an dieser Stelle noch nicht näher auf die Ausführungen der Parteien zum Validen- und zum Invalideneinkommen sowie zum Rentenbeginn (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 8 S. 2 f., Urk. 17) eingegangen zu werden, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich im nachfolgenden Verwaltungsverfahren und allenfalls in einem weiteren Beschwerdeverfahren alle Rechte gewahrt bleiben. Einstweilen sei lediglich bemerkt, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit und die jeweils ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8 S. 2 f.) grundsätzlich nicht in die Bestimmung des Valideneinkommens einfliessen dürfen, da auch das Invalideneinkommen unabhängig davon, ob reale, offene Stellen tatsächlich vorhanden sind, anhand der Beschäftigungsmöglichkeiten zu ermitteln ist, welche der Arbeitsmarkt abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen anbietet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 27. September 2004, I 210/04, Erw. 3.3). Zu erwähnen ist ferner, dass die Aussage des Beschwerdeführers gemäss der Notiz der Beschwerdegegnerin im Feststellungsblatt vom 5. April 2006 (Urk. 9/52), wonach er beim Arbeitgeber Z.___ nur im Oktober 2004 während 21 Tagen tätig gewesen sei und das Geld nicht erhalten habe (Urk. 9/52 S. 2), in einem gewissen Widerspruch zum Umstand steht, dass im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2. September 2005 für die Monate Oktober und November 2004 Einkünfte von Fr. 18'000.-- eingetragen sind (Urk. 9/38 S. 1). Hier wären noch genauere Abklärungen vonnöten, und es wäre - trotz mutmasslicher Verschlechterung im Frühjahr 2005 - als ein gewisses Indiz für eine tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit zu erachten, wenn der Beschwerdeführer Ende 2004 tatsächlich einen Lohn in dieser Höhe erzielt hätte und die Stelle, wie in der besagten Aktennotiz der Beschwerdegegnerin festgehalten, nur konkursbedingt verloren hätte (Urk. 9/40).
3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
Der Beschwerdeführer wurde mit dem Beschluss vom 28. Januar 2008 bereits darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der erforderlichen neuen psychiatrischen Begutachung allenfalls zu einer Schlechterstellung führen könnten. Angesichts des diesbezüglich noch offenen Ausgangs gilt er jedoch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Gerichtskosten und des Anspruchs auf eine Prozessentschädigung als die obsiegende Partei (vgl. BGE 132 V 235 f. Erw. 6.2).
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).