Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00746
IV.2006.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 11. Dezember 2007
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, lic.iur. Marcel Marioni
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___ (geboren 1972) schloss im Jahr 1991 eine kaufmännische Lehre mit dem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 12/1 Blatt 2). Seither übt er nach eigenen Angaben keine relevante Erwerbstätigkeit mehr aus (Urk. 12/34 S. 5 'Soziale Anamnese'; Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 12/5). Am 22. Juli 2001 erlitt er bei einem Autounfall ein Polytrauma mit Sternumfraktur, medialer Schenkelhalsfraktur links, Radiusschaftfraktur rechts, Calcaneus-Luxationsfraktur rechts, hintere Kreuzbandruptur links sowie multiple Schürfungen, Kontusionen und Schnittverletzungen. Am Spital A.___, wo der Versicherte nach der Primärversorgung im Kantonsspital B.___ vom 24. Juli bis 14. August 2001 hospitalisiert war, wurden mehrere Re-Operationen am unteren Sprunggelenk (USG) durchgeführt und regelmässige Nachkontrollen vorgenommen (Austrittsbericht des Spitals A.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 14. August 2001 und weitere Zwischenberichte, Urk. 12/6 Blatt 12-20). Wegen einer Schenkelhalspseudarthrose und anhaltenden Beschwerden nach Osteosynthese der Calcaneusfraktur wurde der Versicherte an die Orthopädische Universitätsklinik C.___ (nachfolgend: Klinik C.___) überwiesen (Urk. 12/6 Blatt 12). Dort wurden weitere operative Eingriffe vorgenommen (trochantere Valgisationsosteotomie links und subtalare sowie Chopartarthrodese Rückfuss rechts [Bericht vom 26. November 2003, Urk. 12/6 Blatt 3]; Re-Osteosynthese [Bericht vom 9. August 2004, Urk. 12/7 Blatt 5]).
         Am 9. August 2004 meldete sich P.___ unter Hinweis auf Behinderungen als Folgen des Oberschenkelhalsbruches und des versteiften unteren Sprunggelenkes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei der Hausärztin, Dr. med. D.___, die Berichte vom 14. September 2004 (Urk. 12/7) und vom 21. Januar 2005 (Urk. 12/9) und bei der Klinik C.___ den Bericht vom 6./21. September 2004 (Urk. 12/8) ein. Die IV-Stelle stützte sich auf den letztgenannten Bericht der Klinik C.___, wonach der Versicherten in der bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, und sprach mit Verfügung vom 19. Mai 2005 eine befristete ganze Rente vom 1. August 2003 (verspätete Anmeldung) bis 31. Dezember 2004 zu (Urk. 12/14; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 12/11). Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die IV-Stelle zunächst einen weiteren Bericht der Klinik C.___ ein (vom 25. Januar 2006, Urk. 12/28). Im Weiteren liess sie den Versicherten orthopädisch und neurologisch begutachten (Gutachten von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 1. März 2006, Urk. 12/31; Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 12. April 2006, Urk. 12/34). Mit Entscheid vom 14. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess P.___ durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft mit Eingabe vom 12. September 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei eine volle unbefristete Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die volle Rente bis zur Entfernung der beiden störenden Schrauben in der rechten Ferse zu gewähren und danach eine neue Begutachtung vorzunehmen (Urk. 1).
         Unter Hinweis auf eine präzisierende Stellungnahme von Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit vor Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 10) ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 9. November 2006, Urk. 9). Mit Verfügung vom 13. November 2006 (Urk. 13) wurde dem Versicherten Gelegenheit zu einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Innert Frist liess er sich nicht vernehmen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 geschlossen wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn der Invaliditätsgrad mindestens 40 Prozent beträgt. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels- und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab 1. August 2003 gewährte ganze Rente per 31. Dezember 2004 aufgehoben hat.
2.1     Der Beschwerdeführer erlitt beim Autounfall am 22. Juli 2001 mehrere Frakturen nebst einer hinteren Kreuzbandruptur links und verschiedenen Schürfungen, Kontusionen und Schnittverletzungen der rechten Hand. Anlässlich der Primärversorgung im Kantonsspital B.___ bzw. während des nachfolgenden Aufenthaltes am Spital A.___wurde die mediale Schenkelhalsfraktur links mittels DHS (dynamische Hüftschraube) und Antirotationsschraube osteosynthetisiert. Bei der Radiusschaftfraktur rechts erfolgte eine Plattenosteosynthese, und die Calcaneus-Luxationsfraktur rechts wurde - nach mehreren Re-Operationen - schliesslich mit einer transartikulären Spickdrahtosteosynthese versorgt. Die Sternumfraktur und die Kreuzbandruptur wurden konservativ behandelt (Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 14. August 2001, Urk. 12/6 Blatt 17-18). Im Bericht vom 18. August 2002 zuhanden des Haftpflichtversicherers sprach Dr. G.___ vom Spital A.___ von einem prolongierten Heilungsverlauf mit Verdacht auf Hüftkopfnekrose mit Schraubenlockerung und Pseudarthrose der linken Hüfte bei Status nach DHS nach einer medialen Schenkelhalsfraktur. Aufgrund dieser Entwicklung sei als bleibende Unfallfolge eine Mobilitätseinschränkung, eventuell ein nicht flüssiges Gangbild zu erwarten. Zur weiteren Behandlung sei der Beschwerdeführer an die Klinik C.___ überwiesen worden (Urk. 12/6 Blatt 12). Dort wurde am 4. März 2003 eine intertrochantere Valgisationsosteotomie links mit gleichzeitiger Entfernung des Osteosynthesematerials durchgeführt, um die Heilung der Schenkelhalspseudarthrose zu ermöglichen (vgl. Urk. 12/6 Blatt 5-6). 5 Monate nach der Operation berichtete Dr. H.___ über einen guten Verlauf und merkte an, seitens der linken Hüfte habe der Beschwerdeführer keine bleibenden Nachteile zu erwarten (Urk. 12/6 Blatt 4).
         Eine posttraumatische Arthrose hatte sich auch im unteren Sprunggelenk (USG) entwickelt, und bereits im November 2002 wurde von den Ärzten der Klinik C.___ eine Arthrodese des USG empfohlen (vgl. Berichte vom 22. November 2002 [Urk. 12/6 Blatt 10-11] und vom 6. Januar 2003 [Urk. 12/6 Blatt 8-9]) Diese wurde dann rund 7 Monate nach der Valgisationsosteotomie Mitte Oktober 2003 durchgeführt. Am 26. November 2003 berichteten Dr. med. J.___ und cand. med. I.___ von einem guten Verlauf. Im Röntgen zeige sich eine beginnende Konsolidierung im Bereich des subtalaren Gelenkes sowie im Bereich der Chopartlinie. Auch bei der linken Hüfte zeigten sich Anzeichen einer Konsolidierung im Bereich der Pseudarthrose. Die Versteifung im Rückfuss bedeute für den Beschwerdeführer eine geringgradige Bewegungseinschränkung in diesem Bereich (Urk. 12/6 Blatt 3). Eine erneute Schenkelhals-Pseudarthrose machte Mitte April 2004 eine Revisions-Operation mit einer Reosteosynthese notwendig (Urk. 12/6 Blatt 2). 3 Monate danach benötigte der Beschwerdeführer keine Gehstöcke mehr, und seitens der Hüfte bestanden nur noch gelegentliche, vor allem muskuläre Schmerzen. Es wurde die Weiterführung der intensiven Physiotherapie verordnet (Bericht der Klinik C.___ vom 9. August 2004 zur Verlaufskontrolle vom 29. Juli 2004, Urk. 12/7 Blatt 5-6) Am 6. September 2004 attestierte Dr. K.___ von der Klinik C.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter (Urk.  12/8 Blatt 4; vgl. auch Urk. 12/8 Blatt 5-8).
2.2     Die Hausärztin, Dr. D.___, verwies in ihren beiden Berichten vom 14. September 2004 (Urk. 12/7) und vom 21. Januar 2005 (Urk. 12/9) in Bezug auf die Behandlung der Unfallfolgen vorab auf die Berichte der Klinik C.___, da der Beschwerdeführer bei ihr nur gelegentlich Schmerzmittel bezogen habe. Zusätzlich erwähnte die Hausärztin, der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall über häufige, unter Belastung zunehmende Kopfschmerzen. Im Übrigen bestünden fast anhaltend brennende Schmerzen im Bereich des lateralen Fussrandes rechts, eine geringe Kraftminderung im linken Bein und ein leichtes Hinken. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass wohl seit August 2004 eine theoretische Teil-Arbeitsfähigkeit vorliege; ihrer Meinung nach könne der Beschwerdeführer aber nur halbtags mit längeren Pausen arbeiten, was eine Arbeitsfähigkeit von ca. 30 % bedeute. Eine derartige Stelle zu finden sei kaum möglich, und der Beschwerdeführer suche auch nicht (Urk. 12/9 Blatt 2).
2.3     Im Bericht der Klinik C.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 12/28) gaben die Ärzte lediglich die Resultate der Verlaufskontrolle vom 18. Oktober 2004 wieder, da der Beschwerdeführer zu den vorgesehenen Jahreskontrollen nicht erschienen war. Dementsprechend äusserten sie sich auch nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit.
2.4     Der Orthopäde Dr. E.___ schildert in seinem Gutachten vom 1. März 2006 (Urk. 12/31) folgende, von der Norm abweichende orthopädische Untersuchungsbefunde: Beim Barfussgang klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in der rechten Ferse. Der Zehenspitzengang und der Fersengang seien kaum möglich. Bei der HWS zeigten sich deutliche nuchale Verspannungen und eine signifikant eingeschränkte Beweglichkeit. Die Operationsnarbe über dem distalen Vorderarm rechts sei reizlos verheilt, es bestünden eine geringfügige Sensibilitätsstörung in Sinne einer leichten Hypästesie und Hypalgesie sowie eine ganz geringfügige Kraftminderung. Adduktion und Innenrotation des Hüftgelenks rechts seien leicht schmerzhaft. Beim unteren Sprunggelenk bestehe eine signifikante Sensibilitätsstörung im Narbenbereich. Der rechte Fuss sei deformiert im Sinne eines massiven Knick/Senkfusses mit massiv eingeschränkter Eversion/Inversion und Druckdolenz über der rechten Ferse. Die Röntgenbilder des Beckens zeigten einen guten Sitz der Platte und keine signifikanten Anhaltspunkte für eine beginnende Coxarthrose oder Hüftkopfnekrose. Beim rechten Fuss seien mehrere Calcaneus-Schrauben unverändert und gut eingeheilt. Zwei Schrauben stünden am hinteren unteren Calcaneusrand vor, was den schmerzhaften Aussengang und die Druckdolenz über der rechen Ferse erkläre.
         Im Weiteren führte Dr. E.___ aus, in erster Linie und als Hauptsymptom klage der Beschwerdeführer aber über permanente Kopfschmerzen, welche einen erheblichen Analgetikakonsum (Tramaltropfen [bis zu 100 Tropfen/Tag], Novalgintabletten, Dafalgan, Panadol) nach sich zögen.
         Aufgrund dieser Befunde stellte der Gutachter neben dem bekannten Status nach schwerem Polytrauma im Jahr 2001 die aktuellen Diagnosen:
- Calcaneusschmerzen rechts wegen hervorstehender Schrauben (Indikation zur Osteosynthesmaterialentfernung)
- permanente Kopfschmerzen.
         In seiner Beurteilung führt der Gutachter aus, wegen der starken Schmerzen in der rechten Ferse sei der Beschwerdeführer in der Gehleistung eingeschränkt. Alle anderen Beschwerden hielten sich im Hintergrund, insbesondere sei die Handgelenksfraktur vollständig ausgeheilt. Neben leichten, belastungsabhängigen Beschwerden in der linken Hüfte bestehe noch ein schmerzhaftes Zervikal-Syndrom, wahrscheinlich als indirekte Unfallfolge. Dringend angezeigt sei die Entfernung der beiden störenden Schrauben am hinteren unteren Sprunggelenk rechts, welche die Schmerzen verursachten. Nach Sanierung dieser Situation bestehe aus orthopädischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12/31 Blatt 7-8), vorher sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 10).
         Im Weiteren betont der Gutachter, Hauptsymptom seien aber die persistierenden Kopfschmerzen, welche dringend eine neurologische Begutachtung erforderten. Sofern einer Arbeitstätigkeit aus neurologischer Sicht nichts entgegenstehe, könne der Beschwerdeführer angepasste, vorwiegend sitzende oder in einem relativ raschen Rhythmus wechselbelastende Tätigkeiten in vollem Umfang ausüben (Urk. 12/31 Blatt 8).
2.5         Gegenüber der Neurologin Dr. F.___ gab der Beschwerdeführer an, er habe etwa sechs Monate nach dem Unfall, als die Medikamente reduziert worden seien, gemerkt, dass er viel Kopfweh habe. Er habe zwei- oder drei Mal pro Woche Anfälle, welche dann den ganzen Tag, manchmal auch bis zum nächsten Morgen andauern könnten. Zur Schmerzbekämpfung nehme er Tramal, Novalin, Dafalgan, Panadol und Ponstan. Er rauche etwa ein Paket Zigaretten pro Tag, täglich nehme er Haschisch, selten konsumiere er Alkohol oder Kokain. Er könne sich nicht vorstellen, dass er mit den Kopfschmerzen arbeite, obwohl dies schon sein Ziel wäre (vgl. Urk. 12/34 Blatt 6).
         Die Gutachterin erhob einen normalen neurologischen Status und konnte mittels MRI-Untersuchung des Schädels und einer EEG-Untersuchung auch pathologische Veränderungen ausschliessen (vgl. Urk. 12/34 Blatt 13 und 15). Aufgrund ihrer Untersuchung diagnostizierte sie eine Migräne ohne Aura sowie einen Verdacht auf Schmerzmittel-, Betäubungsmittel- und Nikotinabusus (Urk. 12/34 Blatt 9). In ihrer Beurteilung führte sie dazu aus, ohne Zweifel sei eine gewisse Tendenz zu einer Sucht vorhanden. Zum Nikotin-, Haschisch- und Schmerzmittelkonsum kämen noch gelegentlich Schlafmittel hinzu, womit neben der - auch schon vor dem Trauma vorkommenden Migräne - auch medikamenteninduzierte Kopfschmerzen in Frage kämen. Die Gutachterin schlug eine konsequente Strukturierung des Alltages und zur Bekämpfung der Migräne allenfalls moderne Triptane vor. Von der Verwendung von Tramal riet sie ab.
         Nach Ansicht der Gutachterin ist der Beschwerdeführer bei Beachtung der von ihr vorgeschlagenen Massnahmen (Migränebehandlung mit Triptanen, Sistierung des Schmerzmittel- und Betäubungsmittelkonsums) aus neurologischer Sicht voll arbeitsfähig. Sie betont ausdrücklich, die Migräne und die Kopfschmerzen hätten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Eine eingeschränkte Prognose machte sie einzig wegen Verdachts auf Demotivation beim Beschwerdeführer (vgl. Urk. 12/34 Blatt 9-10).

3.
3.1     Das Gutachten von Dr. E.___ beruht auf den erforderlichen orthopädischen Untersuchungen und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eingehend auseinander. Aus dem Gutachten geht klar und nachvollziehbar hervor, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht in einer Bürotätigkeit grundsätzlich arbeitsfähig ist. Gemäss der gutachtlichen Beurteilung ist die Handgelenksfraktur rechts vollständig ausgeheilt und verursacht keine Beschwerden mehr. Auch die linke Hüfte ist bis auf leichte, belastungsabhängige Beschwerden ausgeheilt. Ferner ist noch ein schmerzhaftes, offenbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehendes Zervikalsyndrom vorhanden. Das orthopädische Hauptproblem sind aber die beiden Schrauben am hinteren unteren Sprunggelenk rechts, welche belastungsabhängige Schmerzen verursachen. Aus diesem Grund erachtet der Gutachter die volle Arbeitsfähigkeit erst nach der Schraubenentfernung als gegeben. Auf nachträgliche Anfrage hin schätzte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit vor Entfernung der Schrauben auf 75 %. Zusammen mit den Berichten der Klinik C.___, wohin der Beschwerdeführer vom Spital A.___ zur weiteren Behandlung überwiesen worden war (vgl. Erw. 2.1), ergibt sich ein stimmiges Bild der gesundheitlichen Entwicklung. Nach den beiden Operationen im Oktober 2003 (Arthrodese des USG) und im April 2004 (Reosteosynthese des proximalen Femurs links) wurde von den Ärzten der Klinik C.___ ab August 2004 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 12/8). Laut dem letzten Bericht über die Hüftsprechstunde vom 18. Oktober 2004 war der Beschwerdeführer bezüglich der linken Hüfte zufrieden. Gestört fühlte er sich durch die rechtsseitigen Fussschmerzen, welche nach einer Gehstrecke von ca. 1 km auftreten und diese auf max. 2 km limitieren (Urk. 12/28 Blatt 5). Aufgrund dieser medizinischen Unterlagen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die vorgesehenen Jahreskontrollen nicht wahrnahm (Urk. 12/28 Blatt 4), kann davon ausgegangen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand in orthopädischer Hinsicht seit ca. August 2004 bis zur gutachtlichen Beurteilung durch Dr. E.___ im Februar 2006 sicher nicht verschlechtert hat. Auf die Einschätzung von Dr. E.___, dass dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 75 % zumutbar ist, kann daher abgestellt werden.
3.2     Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. F.___, da sie ebenfalls nachvollziehbar und plausibel begründet, dass die vom Beschwerdeführer geklagte Migräne und das Kopfweh keine Arbeitsunfähigkeit zu rechtfertigen vermögen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht einiges zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beitragen kann, indem er, den Ratschlägen der Neurologin folgend, seinen Schmerzmittel- und Betäubungsmittelkonsum einstellt, die Migräne, falls nötig, mit moderneren Medikamenten angeht und sich um eine Strukturierung des Tagesablaufs bemüht (vgl. Urk. 12/34 S. 9).
3.3     Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in den medizinischen Unterlagen geltend, eine definitive Beurteilung sei erst nach Abschluss aller noch nötigen Operationen, insbesondere erst nach Entfernung der beiden störenden Schrauben in der Ferse möglich. Zumindest bis dahin sei die ganze Rente weiter auszurichten, da die Arbeitsfähigkeit unter 40 % betrage (Urk. 1 S. 6 f.). Er bezieht sich dabei auf die beiden Berichte von Dr. D.___, in welchen diese von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von ca. 30 % (Urk. 12/9 Blatt 2) bzw. halbtags mit vermehrten Pausen (Urk. 12/7 Blatt 4) ausgeht. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht selbst behandelte, sondern ihm nur gelegentlich Schmerzmittel abgab (Urk. 12/9 Blatt 2). Im Weiteren sind die von Dr. D.___ und von Dr. K.___ (Klinik C.___) zur gleichen Zeit erstellten Beurteilungen der medizinischen Belastbarkeit (Urk. 12/8 Blatt 3 und Urk. 12/7 Blatt 3) in den relevanten Punkten nicht so unterschiedlich, wie dies der Beschwerdeführer darstellt. Die erstaunlichste Differenz besteht in der Position "Heben und Tragen", welches dem Beschwerdeführer laut Dr. D.___ gänzlich unzumutbar sein soll. Für Gewichte über 10 kg mag dies zutreffen, doch derartige Lasten kommen im Büroalltag so gut wie nie vor. Nicht nachvollziehbar ist indessen, dass der Beschwerdeführer nicht imstande sein soll, Gewichte bis 9 kg zu heben. Vielmehr ist hier mit der Beurteilung von Dr. K.___ davon auszugehen, dass für Gewichte von wenigen Kilogramm, wie sie im Büroalltag vorkommen können, keine nennenswerte Einschränkung besteht. Die Positionen "Hantieren mit Werkzeugen" und "Haltung/Beweglichkeit" sind für eine Bürotätigkeit kaum von Relevanz. Entscheidend ist die Position "Längerdauernde Haltung": Beim Sitzen liegt der Unterschied der beiden Beurteilungen einzig in einer Stufe. Während Dr. D.___ Sitzen bis 3 Std. als zumutbar erachtet, sind es bei Dr. K.___ bis zu 5 Std. Beim Stehen unterscheiden sich die Einschätzungen der beiden Ärzte nicht. Beide liegen bei bis zu 3 Std. Gehen bis 50 m ist dem Beschwerdeführer ebenfalls je nach Einschätzung oft bis sehr oft möglich. Lange Strecken, unebenes Gelände oder Treppensteigen kommen in einer Bürotätigkeit nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Einschränkungen nicht relevant sind. Zusammenfassend zeigt sich, dass die massgebenden Grundlagen für die Belastungsbeurteilung in einer Bürotätigkeit von Dr. D.___ und von Dr. K.___ kaum gross differieren. Nur ziehen die beiden Ärzte daraus unterschiedliche Schlüsse. Von Dr. E.___ gutachtlich bestätigt wird aber eindeutig die Beurteilung von Dr. K.___, mit der Einschränkung, dass sich eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 75 % rechtfertigt, solange die beiden Schrauben in der rechten Ferse vorhanden sind.

4.       Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2     Ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Erfahrungswerte aus der Zeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens, anzunehmen, dass sich ein Versicherter als Gesunder voraussichtlich dauernd und aus freien Stücken mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte. Massgebendes Valideneinkommen ist in solchen Fällen jener Verdienst, welchen er im hypothetischen Gesundheitsfall tatsächlich erzielen würde, und nicht dasjenige, was er bestenfalls verdienen könnte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 25. Oktober 2006, I 142/06, Erw. 3.3.1 unter Hinweis auf BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb und weiteren Hinweisen).
4.3     Der Beschwerdeführer beendete im April 1991 die Lehre als kaufmännischer Angestellter, anschliessend war er gemäss IK-Auszug (Urk. 12/5) noch bis im Oktober 1991 bei der Lehrfirma tätig. Im September 1990 hatte er sich zum Dentalkaufmann (Verkauf von Produkten für Zahnärzte) weitergebildet (Urk. 12/1). Der IK-Auszug weist bis August 1993 noch Einkommen aus Arbeitslosenentschädigung und ein geringes Einkommen im Jahr 1995 aus, für die übrige Zeit gibt es keine Einträge. Der Beschwerdeführer selber erklärte gegenüber der Gutachterin Dr. F.___, er habe sich in den Jahren vor dem Unfall als selbstständiger Verkäufer versucht, habe ein Jahr Discjockey "gemacht" und sei aushilfsweise in Bars tätig gewesen. Inwiefern er mit diesen Tätigkeiten ein Einkommen erzielte oder wie er sonst seinen Lebensunterhalt bestritt, ist offen. Fest steht aufgrund der Unterlagen nur, dass er vor dem Unfall während Jahren kein der AHV-Beitragspflicht unterliegendes Erwerbseinkommen erzielte (oder dieses allenfalls nicht abrechnete).
4.4     Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall - aufgrund der Umstände wohl freiwillig - ohne Erwerbseinkommen war, erleidet er durch die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch keinen Erwerbsausfall, womit er nicht als invalid im Sinne des Gesetzes gilt. Nun gibt es in den Akten aber einen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt eine Stelle in Aussicht hatte (Urk. 12/34 S. 5). Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass er damit seine langjährige Erwerbslosigkeit beendet hätte, ändert dies im Ergebnis nichts. Das Invalideneinkommen ist für diesen Fall auf 75 % des hypothetischen Erwerbseinkommens zu veranschlagen (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2), was einen Invaliditätsgrad von 25 % ergibt. Dieser liegt weit unter dem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 40 %.

5.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit September 2004 in seinem bisherigen Beruf als kaufmännischer Angestellter oder in einer ähnlichen, der gesundheitliche Beeinträchtigung angepassten Tätigkeit zu mindestens 75 % arbeitsfähig ist, was nur noch eine 25%ige Invalidität bedeutet und keinen Rentenanspruch mehr begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2006, worin die unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bis am 31. Dezember 2004 befristete Rente bestätigt wurde, ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).