IV.2006.00747

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. Juli 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene L.___ war als Hilfsarbeiter im Strassenbau tätig. Am 10. Juni 1999 erlitt er im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eine Rippenserienfraktur rechts. Die Rehabilitation verzögerte sich, wobei ein lumbales Vertebralsyndrom im Vordergrund stand (vgl. Urk. 9/37/3). Am 29. Januar 2001 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich sprach ihm nach Abklärung des Sachverhalts bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 23. Oktober 2001 [Urk. 9/12]).
1.2     Unter Hinweis auf neu aufgetretene psychische Probleme und unter Beilage eines eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierenden Zeugnisses von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/25), ersuchte der Versicherte am 25. Januar 2005 um Überprüfung der Rente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/26). Die Verwaltung führte Abklärungen durch und holte insbesondere beim Spital B.___ ein medizinisches Gutachten ein (vgl. Urk. 9/35). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 hob sie die Rente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 13 % wiedererwägungsweise auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/40). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006 fest (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. August 2006 liess der Versicherte am 12. September 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21.8.06 aufzuheben.
 2. Es sei bei dem Beschwerdeführer auf einen IV-Grad von 100 % zu erkennen und ihm somit eine volle Rente anschliessend an die bisherige Teilrente zuzusprechen.
 3. Eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch und beruflich abzuklären, bevor die Beschwerdegegnerin den IV-Grad des Beschwerdeführers nochmals festlegt und daraufhin eine neue Rentenverfügung erlässt.
 4. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2     Mit Vernehmlassung vom 2. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. November 2006 schloss das hiesige Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 21. August 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2006 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.6     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2008, U 35/07, Erw. 3).
1.7     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 Erw. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369).
1.8     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 Erw. a). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (wie beispielsweise der Invalidität) liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 23. Februar 2005, I 632/04, und in Sachen B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 7. Mai 2005, I 907/06, Erw. 3.2.1; BGE 125 V 383 Erw. 6a S. 393; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 24. Januar 2005, C 29/04 mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über Ende Januar 2006 hinaus (vgl. Urk. 9/40/2) eine Rente der Invalidenversicherung beanspruchen kann und falls ja in welchem Umfang.
2.2     Die IV-Stelle begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2001 damit, dass beim Erstentscheid die zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit irrtümlicherweise nicht berücksichtigt worden sei und stattdessen beim Einkommensvergleich fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen worden sei. Seit dem 23. Oktober 2001 habe sich sodann der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert (Urk. 9/40/2, 2).
2.3     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, nach den eingehenden Abklärungen der IV-Stelle sei gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 4. Juli 2001 nicht nur in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sondern auch für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit erhoben worden. Die Aussage der IV-Stelle, wonach die Möglichkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 100 % irrtümlich ausser Acht gelassen worden sei, werde in Zweifel gezogen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Gestützt auf die Zeugnisse von Dr. A.___ sei im Übrigen eher davon auszugehen, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 3 Ziff. 8).

3.
3.1     Vorab ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Oktober 2001 (Urk. 9/40) erfüllt sind: Die IV-Stelle stützte die Zusprache der halben Rente medizinisch im Wesentlichen auf den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 18. Dezember 2000 (Urk. 9/37/17 ff.), in welcher der Beschwerdeführer vom 23. Oktober bis 1. Dezember 2000 unter anderem zwecks Ergonomie-Trainingsprogramm und Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) weilte (vgl. Urk. 9/2/2). Die Ärzte der Klinik C.___ attestierten dem Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter im Strassenbau - bei ganztägigem Einsatz mit vermehrten Pausen und reduzierter Belastung - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit erachteten sie (ohne Leistungseinbusse) ganztägig als zumutbar (Urk. 9/37/24).
3.2     Unter diesen Umständen ist dem zuständigen Sachbearbeiter der IV-Stelle bei der Zusammenstellung der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gemäss Bericht C.___ im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 4. Juli 2001 zweifellos ein Irrtum unterlaufen, wenn er festhielt: "AUF in angestammter Tätigkeit: 80-100 % (ganztags mit vermehrten Pausen, ca. 1 Std./Tag)"; "AUF in behinderungsangepasster Tätigkeit: 100 % (leichte, wechselbelastende Arbeit)" (vgl. Urk. 9/2/2). Dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt, geht im Übrigen schon daraus hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf dem erwähnten Feststellungsblatt in der behinderungsangepassten Tätigkeit entgegen jeder Logik als höher angegeben wird als in der angestammten Tätigkeit. Sodann steht die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch im klaren Widerspruch zum Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ vom 20. Februar 2001, in welchem der Beschwerdeführer aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht als 100 % arbeitsfähig eingeschätzt wurde (Urk. 9/37/8). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt aus anderen als orthopädischen Gründen invalidenversicherungsrechtlich relevant eingeschränkt gewesen wäre, kann aufgrund der vorhanden medizinischen Akten ausgeschlossen werden.
3.3     Die IV-Stelle hat gestützt auf die offenkundig fehlerhafte Zusammenstellung der Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im Feststellungsblatt einen Einkommensvergleich durchgeführt, wobei sie im Ergebnis von der attestierten Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) im angestammten Beruf auf den Invaliditätsgrad schloss, da sowohl das Validen- als auch fälschlicherweise das Invalideneinkommen auf der bisherigen Tätigkeit basierte. Die Zusprechung der halben Rente erfolgte damit in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln (siehe dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 21. August 2006, I 64/06 mit Hinweisen). Aus welchen Gründen auch immer der IV-Stelle dieser Irrtum unterlief, kann dahingestellt bleiben. Nach dem Gesagten steht jedenfalls fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Oktober 2001 nicht oder nicht wesentlich herabgesetzt war, weshalb die Zusprechung einer halben Rente zweifellos unrichtig war. Das für eine Wiedererwägung weiter notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistung ohne Weiteres gegeben (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweis).
3.4     Für den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades durchzuführenden Einkommensvergleich ist mit der IV-Stelle unbestrittenermassen (gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers) von einem Valideneinkommen von Fr. 60'667.-- und von einem (aufgrund von Tabellenlöhnen - unter Berücksichtigung eines 10%igen Leidensabzugs - ermittelten) Invalideneinkommen von Fr. 52'493.-- auszugehen. Bei einer Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 13 %. Dass die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hat, ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3.5     Es bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro; sie zieht demnach nicht die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG [je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; seit 1. Januar 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; BGE 119 V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).

4.
4.1     Zu prüfen ist im Weiteren, ob sich die für den Invaliditätsgrad massgebenden Verhältnisse seit Zusprechung der halben Rente (Verfügung vom 23. Oktober 2001) bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2006 in revisionserheblicher Weise geändert haben.
4.2     Im Gutachten des Spitals B.___ vom 2. Oktober 2005 wird zum Grad der Arbeitsfähigkeit festgehalten, aufgrund der degenerativen Veränderungen in den bildgebenden Verfahren und der depressiven Stimmungslage des Beschwerdeführers könne man sich der bisherigen Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau anschliessen. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/35/14). Zur Frage, ob sich der Gesundheitsschaden aus rheumatologischer Sicht seit der Verfügung der IV-Stelle vom August (richtig: Oktober) 2001 verschlechtert habe, führten die Gutachter aus, aufgrund der Aktenlage, der Schilderungen des Beschwerdeführers und der aktuellen Untersuchung ergäben sich wenig Hinweise darauf, dass sich die Situation in den letzten vier Jahren verändert oder verschlechtert hätte (Urk. 9/35/15).
4.3     Das Gutachten des Spitals B.___ vom 2. Oktober 2005 ist bezüglich der somatischen Leiden umfassend, berücksichtigt sowohl die geklagten Beschwerden als auch die Vorakten, ist in der Begründung seiner Schlussfolgerung einleuchtend und entspricht somit den Erfordernissen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das genannte Gutachten steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Zusprache der Rente am 23. Oktober 2001 in somatischer Hinsicht nicht - oder jedenfalls nicht wesentlich verschlechtert hat.
4.4     Zu prüfen bleibt, ob sich in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat:
         Bereits im Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. März 2001 wurde unter anderem eine depressive Verstimmung mit massiven Beschwerde-Aggravationen erhoben (Urk. 9/37/10). Ebenso diagnostizierte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für allgemeine Medizin, am 23. März 2001 eine depressive Verstimmung (Urk. 9/37/9). Im Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 3. Mai 2001 zur ärztlichen Abschlussuntersuchung war schliesslich von einem chronifizierten Schmerzzustand mit konkomitierender depressiver Verstimmung die Rede (Urk. 9/37/5).
4.5     Die psychologische Untersuchung durch lic.phil. G.___ vom 22. September 2004 ergab eine deutlich depressive Symptomatik vom Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode mit Schmerzverarbeitungsstörung bei Schmerzfixierung und fehlenden Bewältigungsstrategien sowie Schonverhalten. Als Empfehlung wurde eine psychopharmakologische und psychotherapeutische Behandlung der Depression in Betracht gezogen (vgl. Bericht des Spitals B.___ vom 23. September 2004 Urk. 9/33/4). Dr. med. A.___ attestierte am 21. Januar 2005 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/43). Im Bericht vom 18. März 2005 sprach Dr. A.___ von einem verschlechterten Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose aber in der Intensität zugenommenen Beschwerden. Eine ergänzende medizinische Abklärung hielt er für angezeigt (Urk. 9/44).
4.6     Aufgrund der zitierten ärztlichen Stellungnahmen kann nicht gesagt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht seit der Verfügung vom 23. Oktober 2001 wesentlich verschlechtert hat. Ob eine wesentliche Verschlechterung gegeben ist, muss aber ohnehin nicht abschliessend beantwortet werden: Dem Beschwerdeführer ist es nämlich gestützt auf die medizinischen Akten trotz Schmerzverarbeitungsstörung uneingeschränkt zumutbar, ganztags einer - an das somatische Beschwerdebild (lumbales Schmerzsyndrom [vgl. Urk. 9/35/12]) - adaptierten, das heisst körperlich nicht belastenden Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Urk. 9/35/14). Ist doch diesbezüglich der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Praxis Rechnung zu tragen, wonach die rechtsanwendende Behörde (IV-Stelle, im Streitfall das Sozialversicherungsgericht) auch bei Vorliegen eines beweistauglichen (das heisst den Anforderungen von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 vollauf genügenden) fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens nicht davon entbunden ist, mit aller Sorgfalt zu prüfen, ob mit Blick auf die (unter Erwägung 1.4 hievor dargelegten) Grundsätze über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen ausnahmsweise eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit gegeben ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). Eine solche Überprüfung muss umso mehr im vorliegenden Fall erfolgen, da nur eine unbegründete psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung vorliegt (vgl. Urk. 9/43, 9/44).
4.7     Entgegen der Beurteilung durch Dr. A.___ ist eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Schmerzstörung zu verneinen, da kein einziges der von der Rechtsprechung aufgestellten besonderen Kriterien erfüllt ist. Die von lic.phil. G.___ zusätzlich diagnostizierte deutlich depressive Symptomatik vom Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode stellt rechtsprechungsgemäss eine Begleiterscheinung der (somatoformen) Schmerzstörung dar und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität, die sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der (somatoformen) Schmerzstörung unterscheiden liesse (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1 S. 358; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 26. Februar 2007, I 176/06 Erw. 5.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 20. April 2006, I 805/04, Erw. 5.2.1). Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung kann sodann nicht angenommen werden, weil das bereits erwähnte chronifizierte lumbale Schmerzsyndrom bei adaptierter Erwerbstätigkeit zu keiner Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen führt (vgl. Urk. 9/35/14-16). Aufgrund der Akten besteht auch kein Grund, einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer, der mit seiner Frau und seiner jüngsten Tochter zusammen lebt, zumindest auch häufigen Kontakt zu seinen beiden erwachsenen Kindern pflegt (Urk. 9/35/4 Ziff. 1.4). Ebenso wenig sind gestützt auf die Akten die übrigen von der Rechtsprechung verlangten besonderen Merkmale erfüllt. Dagegen liegen Anzeichen vor, die auf eine Tendenz zur Aggravation hindeuten (Urk. 9/37/10, 9/37/4 oben).
4.8     An dieser Beurteilung vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch von zusätzlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Somit steht nach dem Gesagten fest, dass der Beschwerdeführer unter der - wie dargelegt zutreffenden - Annahme einer vollständig erhalten gebliebenen Leistungsfähigkeit für leichte nicht belastende Tätigkeiten keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swiss Life, Postfach, 80232 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).