Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00748
IV.2006.00748

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Januar 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1965 geborene, seit Januar 2001 für die A.___ als Paketbote tätig gewesene E.___ geriet am 20. November 2001 auf einer Treppe ins Straucheln und stürzte auf den Rücken (Urk. 10/16/113). In der Folge wurden Kontusionen am Rücken, am linken Arm sowie am Hinterkopf diagnostiziert (Urk. 10/16/112). Nachdem sein Arbeitsverhältnis mit der A.___ per 31. Mai 2002 aufgelöst worden war (Urk. 10/24), meldete sich der Versicherte am 16. Dezember 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/5). Am 10. Juni 2004 wurde der Versicherte in eine Auffahrkollision verwickelt, wobei er sich eine HWS-Distorsion zuzog (Urk. 10/30/11, 10/30/5). Nach beruflichen Abklärungen wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen am 8. September 2004 verfügungsweise ab (Urk. 10/26). Nach Abklärung der medizinischen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle sodann mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/47). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2006 fest (Urk. 2).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2006 liess der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, am 13. September 2006 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
1.         Es seien die angefochtenen Verfügungen aufzuheben.
2.         Es seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (berufliche Massnahmen, ev. Invalidenrente).
3.         Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.         Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2     Die Vertreterin des Beschwerdeführers teilte am 19. Oktober 2006 mit, dass sie ihr Mandat niederlege, der Beschwerdeführer jedoch an seiner Beschwerde festhalte und diese selber ergänzend begründen möchte (Urk. 7). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab zu prüfen ist der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
         Gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde und gemäss § 19 Abs. 3 GSVGer kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
         Werden in der Beschwerdeantwort keine neuen Entscheidgründe angeführt, schliesst das Gericht üblicherweise den Schriftenwechsel ab (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19). Nur wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Pflicht hiezu besteht jedenfalls nicht (vgl. Zünd, a.a.O., N 7 zu § 19).
1.2     Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin inhaltlich keine neuen Entscheidgründe beziehungsweise Tatsachen vorgebracht (vgl. Urk. 9), sodass die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht gegeben sind. Entsprechend ist der Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels abzuweisen und der Schriftenwechsel als geschlossen zu erklären.

2.
2.1     Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. August 2006, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen), Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
         Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität.
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte Personen, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).

3.
3.1     Die IV-Stelle stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei weder aus unfallchirurgisch-orthopädischer noch aus rein psychiatrischer Sicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aus rein medizinischer Sicht sei es ihm zumutbar vollzeitlich seiner angestammten oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen, wobei er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Da keine Invalidität oder drohende Invalidität gemäss den gesetzlichen Bestimmungen vorliege, fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen (Urk. 2 S. 4). In der Beschwerdeantwort führte die IV-Stelle aus, aus psychiatrischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden vor, und aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 9).
3.2     Der Beschwerdeführer liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass er aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in den bisher ausgeübten Tätigkeiten (Nachtchauffeur, Kellner, Mitarbeiter Kühlschrankbau, Mitarbeiter Bäckerei, Paketbote) nicht mehr voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3).

4.
4.1     Im Bericht der Klinik B.___ vom 20. Januar 2003 über das Ergonomie-Trainingsprogramm wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten ganztags zumutbar, wobei längeres vorgeneigtes Stehen, wiederholtes Gehen auch über Treppen sowie Tätigkeiten über Kopf "nur manchmal bis selten" vorkommen sollten (Urk. 10/2/2). Bezüglich der letzten Tätigkeit als Paketbote führten die Berichterstatter aus, die funktionelle Leistungsfähigkeit liege wegen der wiederholt zu hantierenden Lasten bis 30 kg deutlich unter den Belastungsanforderungen (Urk. 10/2/5 unten).
4.2     Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, vom medizinischen Zentrum D.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Juli 2004 folgende Diagnosen: Kontusion lumbosakral mit gebessertem, lumbospondylogenem Syndrom links und sekundärer muskulärer Dysbalance, beginnende Osteochondrose L4/5 mit medianer Diskusprotrusion, beginnende Spondylarthrose L5/S1, Adipositas (Urk. 10/19/9). Des Weiteren führte Dr. C.___ aus, während die Verletzungen im Bereiche des Kopfes und des linken Armes ausheilten, persistierten bis heute Beschwerden im lumbosakralen Bereich mit einer linksseitigen Ausstrahlungssymptomatik. Unter ambulanter und stationärer physikalischer Therapie sowie mit Hilfe eines Ergonomietrainingsprogramms hätten "die Beschwerden verbessert werden" können. Allerdings sei es nicht zu einer Ausheilung gekommen. Das aktuelle Beschwerdeniveau bleibe krankheitsrelevant, mit Einschränkung der körperlichen Belastungsfähigkeit (Urk. 10/19/10). Für leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere körperliche Arbeiten beurteile er den Patienten als uneingeschränkt arbeitsfähig. Schwere körperliche Arbeit und auch die Arbeit als Chauffeur, bei der in sitzender Stellung Beinarbeit geleistet werden müsse und auch Auf- und Abladearbeiten zu leisten seien, seien aufgrund des Beschwerdebildes nicht möglich (Urk. 10/19/11).
4.3     Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Ausbildung, stellte am 3. Januar 2005 die Diagnose von chronischen dipolaren Störungen mit akuten manischen Phasen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit schätzte er den Beschwerdeführer bis auf weiteres als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/32/3).
4.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 10. Januar 2005 nach durchgeführter Untersuchung unter anderem Folgendes: Beim Patienten bestehe einerseits ein Status nach Kontusion lumbosakral im November 2001 mit persistierenden Beschwerden. Er habe den Patienten aus diesem Grunde am 10. März 2003 untersucht. Im Vergleich zu damals zeige er nun bezogen auf LWS, Becken und Bein schlechtere Funktionen. Heute fänden sich bei der Untersuchung allerdings starke Diskrepanzen, die sich medizinisch nicht erklären liessen. Verwiesen sei auf die Kraftlosigkeit für die Fussbewegung links im Liegen, was mit einem auch leicht hinkenden Gehen nicht vereinbar sei ebenso wie auch die stark divergierende Flexionsfähigkeit von Knie und Hüfte links je nach Körperstellung. Der Unterschied sei so gross, dass er nicht mit muskulären Verspannungen erklärt werden könne. Diese Umstände erschwerten eine Untersuchung, es gebe jedoch keinen Anlass anzunehmen, es hätten sich wesentliche Veränderungen eingestellt. Am 10. Juni 2004 sei der Patient zudem in eine Auffahrkollision verwickelt worden. Sein Fahrzeug sei von hinten gerammt worden. Seither leide er unter Nacken- und Kopfschmerzen. Das Beschwerdebild beschränke sich auf den Nacken bis zu den Schultern hin. Darüber hinaus gäbe es keine Ausstrahlungen. Das Reflexbild sei normal, ebenso die Sensibilität. Die Schultergelenke bewegten sich auch gut. Die HWS sei in der Untersuchungssituation stark eingeschränkt. Bei Ablenkung sei sie besser beweglich. Auch hier sei von einer Verdeutlichungstendenz auszugehen. Radiologisch zeige die HWS etwas degenerative Veränderungen, am meisten auf der Etage C6/7. Schon auf dem Röntgenbild des Unfalltages seien diese vorhanden gewesen. Sie seien vorbestehend. Unfallbedingte Veränderungen liessen sich auf radiologischer Ebene nicht nachweisen. Die Protrusion des Diskus C6/7 mache klinisch keine Symptome, was von der Bildgebung her auch nicht zwingend zu erwarten sei. In therapeutischer Hinsicht könne man dem Patienten nicht mehr viel bieten. Intensive Rehabilitationsbemühungen seien im Rahmen der Rückenverletzung erfolgt, leider ohne Effekt. Es sei nicht sinnvoll, solche auch für die Halswirbelsäule nochmals durchzuführen. Die Befunde seien heute diskret und nicht zwingend behandlungsbedürftig. Bei den geschilderten Rahmenbedingungen werde empfohlen, den Spontanverlauf abzuwarten. Was die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Halswirbelsäule angehe, könne aus rein somatisch-medizinischer Sicht heute keine Einschränkung mehr angenommen werden. Im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass der Patient aktiver sei als er angebe. Zu diesem Schluss zwängen die Gebrauchsspuren und öligen Inkrustationen vor allem am Zeigefinger und Daumen der rechten Hand. Auch die Sohlenbeschwielung sei recht ausgeprägt. Eine ordentliche Gehfähigkeit dürfe deshalb angenommen werden (Urk. 10/35/10).
4.5    
4.5.1   Lic. phil. H.___, Psychologin FSP, sowie med. pract. I.___, leitender Arzt, von der J.___ hielten in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2005 fest, zum Zeitpunkt ihrer Untersuchungen seien zwar diskrete depressive Symptome vorhanden gewesen, eine depressive Erkrankung im klinischen Sinne beziehungsweise nach den Kriterien des ICD-10 liege aber nicht vor. Anamnestisch habe es in dieser Richtung Probleme gegeben; die milden Symptome hätten jedoch in ihrer heutigen Ausprägung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor. Hinweise auf eine bipolare Störung (Manie und Depression) hätten sie nicht gefunden. Nach ihrer Einschätzung liege heute eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor, wobei psychosoziale Belastungsfaktoren wie mehrfache Wechsel und Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle sowie Eheprobleme, Tod des Vaters, Trennung von Familienangehörigen deutlich ausgeprägt seien. Obwohl der Beschwerdeführer  seit vielen Jahren in der Schweiz lebe, stünden die Probleme der Migration und der ungenügenden sozialen Integration (auch der Ehefrau) deutlich im Vordergrund. Für den bisherigen Verlauf mit Tendenz zur Chronifizierung und weiterer Verschlechterung spiele vor allen Dingen eine Rolle, dass er starkes Schonungs- und Vermeidungsverhalten zeige, an dem auch eine hausärztliche, physio- und psychotherapeutische Behandlung nichts Nennenswertes habe verändern können. Gleichzeitig zeige der Beschwerdeführer eine Dramatisierung respektive Überbewertung seiner Beschwerden, eine Konversionsstörung liege jedoch nicht vor. Er zeige eine weitgehend passiv-leidende Grundhaltung, also eine dysfunktionale Reaktion auf seine Beschwerden. Bei seiner Nervosität beziehungsweise Reizbarkeit und Aggressivität dürfte es sich um eine vorbestehende Problematik handeln, bei der auch eine erbliche (siehe Vater) Komponente eine Rolle spiele (Urk. 10/45/10).
4.5.2   Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter der J.___ aus, gemäss Akten hätten beim Beschwerdeführer keine dauerhaften Unfallfolgen gefunden werden können. Da offenbar keine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, sei diese nach psychiatrischen Kriterien zu beurteilen. Obwohl der Beschwerdeführer eine psychisch bedingte Schmerzproblematik entwickelt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine vom Willen unbeeinflussbare Störung handle, deren Folge unweigerlich eine dauerhafte und vollständige Arbeitsunfähigkeit wäre. Eine depressive Erkrankung, die es ihm verunmöglichen würde, seine Willenskraft zum körperlichen Aufbautraining, zur sinnvollen Tagesgestaltung und zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit zu mobilisieren, sei heute nicht festzustellen. In der Fehl- und Überinterpretation seiner Beschwerden finde er sich mit seiner Rolle als Leidender ab, obschon ihn die Symptombesserung beim Wechsel seines Aufenthaltsortes (Schweiz-"___") eines Besseren hätte belehren müssen. Obschon der Beschwerdeführer den bisherigen diagnostischen Feststellungen seiner Ärzte nicht restlos getraut habe, könne von ihm in der Zukunft erwartet werden, dass er den Behandlungsempfehlungen seiner Ärzte konstruktiver gegenübertrete. Bisher habe der Beschwerdeführer viele verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die zum Teil körperlich oder psychisch anstrengend gewesen seien (Paketbote, nächtliche Arbeitszeiten als Bäckereifahrer), dabei habe er jedoch meist ein durchschnittliches oder unterdurchschnittliches Einkommen erzielt. Heute sei er in einer Situation, in der er sich mit fremden Sitten, Normen und anderen Anforderungen auseinandersetzen und anpassen müsse. Auf dem aktuellen Arbeitsmarkt habe er die Erfahrung gemacht, dass er (im besten Fall) eine durchschnittlich bezahlte Arbeit verrichten könne, sollte er überhaupt eine Stelle finden. Bei genauerer Betrachtung seiner Voraussetzungen sei jedoch dem ehemaligen Universitätsstudenten zuzumuten, sich um ein breiteres Beschäftigungsspektrum zu bemühen. Es hätte keine psychische Erkrankung oder Störung festgestellt werden können, die ihm diese Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Realitäten verunmöglichen würden. Die von ihm angegebene Symptomatik sei als eine Begründung für sein Schonverhalten zu interpretieren, wobei Persönlichkeitsdispositionen (narzisstische und vermeidende) in dieser aufrecht erhaltenden Dynamik eine Rolle spielten. Hinweise auf eine eigenständige Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert seien nicht gefunden worden. Zusammenfassend hielten die Begutachter fest, sie sähen beim Beschwerdeführer keine psychische Störung oder Erkrankung, die seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einschränke (Urk. 10/45/10 f.).

5. Gestützt auf den Bericht der Klinik B.___ sowie auf die Stellungnahmen von Dr. C.___ und Dr. G.___ steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu vorstehend Erw. 4.1 und 4.2) vollständig arbeitsfähig ist. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten der J.___ ist sodann davon auszugehen, dass auch aus psychiatrischer Sicht von einer 100%ige Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, wobei anzufügen bleibt, dass das Gutachten, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt wurde, umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Der Bericht von Dr. F.___ vermag demgegenüber die Schlussfolgerungen der J.___ nicht zu erschüttern. Zum einen ist er wenig differenziert, und er leitet aus den angenommenen psychischen Problemen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab, ohne dies näher zu begründen oder schlüssig darzulegen. Zum anderen äussert er sich nur zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, nicht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 10/32/3). Der Beschwerdeführer hat ebenfalls nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.



6.
6.1     Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 128 V 174) ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs abzustellen. Vorliegend fiele der allfällige Rentenbeginn frühestens ins Jahr 2002 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Da keine Anhaltspunkte für eine allenfalls mitzuberücksichtigende berufliche Weiterentwicklung vorliegen (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b), sind die in diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
6.2     Ohne Invalidität hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberfragebogen der A.___ vom 2. September 2004 im Jahr 2001 ein (Validen-)Einkommen von Fr. 61'880.-- und im Jahr 2004 ein solches von Fr. 69'300.-- (Urk. 10/24/3) erzielen können. Unter Berücksichtigung der angegebenen Lohnentwicklung resultiert somit für das Vergleichsjahr 2002 ein Valideneinkommen von rund Fr. 64'262.-- (Fr. 61'880 x 1.0385).
6.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 von Fr. 4'557.-- (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12-2006 , S. 82, Tabelle B9.2) beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2002 Fr. 57'008.--.
6.4 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'262.-- resultierte somit selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzugs von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) keine Invalidität.

7.
7.1     Dass die Verwaltung einen Anspruch auf Umschulung angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (Hilfs-)Tätigkeit verneint hat, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Ausübung solcher Tätigkeiten eine Umschulung voraussetzen sollte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 16. Dezember 2004, I 485/04). Dies gilt umso mehr, als an der Motivation des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung; Urk. 10/27) und er in Nachachtung der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen auch ohne Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen erzielen könnte.
7.2 Hinsichtlich der Arbeitsvermittlung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass versicherten Personen, deren Arbeitsfähigkeit (wie dies auf den Beschwerdeführer zutrifft) einzig insoweit eingeschränkt ist, als nurmehr leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind, ein solcher Anspruch lediglich bei zusätzlichen spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (wie etwa Stummheit, mangelnder Mobilität, Sehbehinderungen, speziellem Ruhebedürfnis oder gesundheitsbedingter Sprachstörungen) zusteht (AHI 2003 S. 270 Erw. 2c). Der Beschwerdeführer weist keine solchen Einschränkungen auf, weshalb die Verwaltung zu Recht keine Arbeitsvermittlung zugesprochen hat.

8.
8.1     Es bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen.
         Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist in der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankert (Art. 29 Abs. 3 Satz 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47).
         Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
8.2 Vorliegend strittig war der Anspruch auf eine Invalidenrente beziehungsweise auf berufliche Massnahmen. Mit Blick auf die eindeutige medizinische Aktenlage, aufgrund der - wie dargelegt - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren.
         Damit erweist sich sein Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung führt.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst
1.         Das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2006 (Beschwerdeantwort, Urk. 9) wird dem Beschwerdeführer zugestellt.
2.         Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Postfach 4338, 8022 Zürich
            sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).