IV.2006.00750

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 14. Januar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der am 10. April 1968 geborene G.___ reiste am 22. Februar 1990 in die Schweiz ein und meldete sich am 26. August 2002 (Urk. 8/4) bei der Ausgleichskasse Glarus, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, er leide aufgrund dreifacher Bandscheibenverschiebungen an starken Schmerzen im Rückenbereich, habe Probleme mit sämtlichen Muskeln abwärts der Bandscheiben und leide an einer ungenügenden Herzmuskulatur; die Behinderung bestehe seit Frühling 1993 (Urk. 8/4 Ziff. 7.2 und 7.3). Seit 1993 sei er jährlich jeweils während etwa zwei bis drei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/4 Ziff. 6.6.1). Mit Verfügung vom 27. August 2002 (Urk. 8/5) erteilte die IV-Stelle Glarus dem Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (eine praktische und zwei theoretische Probelektionen Lastwagenfahrschule). Ausserdem holte sie die Arbeitgeberberichte der A.___ AG vom 13. September 2002 (Urk. 8/6/1-3) und der B.___ AG vom 16. September 2002 (Urk. 8/7/1-3) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9) des Versicherten ein und zog die Berichte von Dr. med. C.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/8/1-2) sowie der Klinik D.___ vom 12. November 2002 (Urk. 8/3-4) und der Klinik E.___ vom 7. Mai 2002 (Urk. 8/8/5, mit Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 8/8/6) bei. Ausserdem liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/12) lehnte die IV-Stelle Glarus das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab. Im Nachgang wurde noch der Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 21. August 2003 (Urk. 8/15/1) zu den Akten gereicht. Am 3. Oktober 2003 überwies die IV-Stelle Glarus (Urk. 8/17) zufolge Wohnsitzwechsels des Versicherten die Angelegenheit an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
         Am 23. Dezember 2003 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Zürich ein neues Leistungsbegehren (Urk. 8/19) und vermerkte, dass er in Glarus angemeldet gewesen sei (Urk. 8/19/3 Ziff. 4.4). Neben den Rücken- und Herzbeschwerden gab er neu auch eine Depression an (Urk. 8/19/5 Ziff. 7.2). Ausserdem notierte er, dass die Rückenschmerzen seit Frühling 1993, die Depression seit etwa Juni 2003 und die Herzbeschwerden seit etwa anfangs 2002 vorhanden seien. Am 3. Februar 2004 (Urk. 8/26) teilte der Versicherte der IV-Stelle Zürich mit, dass sich sein Leistungsbegehren auf eine Rente richte. Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/28/1-3, mit Beschreibung der individuellen Tätigkeit gleichen Datums, Urk. 8/28/4-5), die Arztberichte von Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/29/1-4, mit Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 17. November 2003, Urk. 8/29/5-7), von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/30/3-4, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums [Urk. 8/30/1-2], dem Konsilium von Prof. Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2004 [Urk. 8/30/5-7] und dem Austrittsbericht des Spitals K.___ vom 18. April 2002 [Urk. 8/30/11-13]), den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/33) sowie das in ihrem Auftrag erstellte Gutachten des L.___ vom 6. Januar 2006 (Urk. 8/49) ein.
         Mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (Urk. 8/51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Am 8. Februar 2006 liess der Versicherte durch die DAS Rechtsschutz-Versicherung, lic. iur. Pascal Acrémann, gegen die Verfügung schriftlich Einsprache erheben (Urk. 8/52), worauf die IV-Stelle am 17. Februar 2006 eine Nachfrist zur Einreichung eines klaren Begehrens und einer Begründung ansetzte (Urk. 8/56). Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 informierte der Rechtsvertreter die IV-Stelle über die sofortige Niederlegung des Mandates (Urk. 8/57), worauf diese dem Versicherten persönlich eine Nachfrist zur Einreichung eines klaren Begehrens und einer Begründung ansetzte (Urk. 8/58). Am 3. März 2006 erhielt die IV-Stelle den Bericht der Klinik M.___ vom 12. September 2005 (Urk. 8/59). Am 20. März 2006 liess der Versicherte durch seinen neu beigezogenen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Thomas Gabathuler die mit einem Rechtsbegehren versehene und begründete Einsprache einreichen (Urk. 8/60). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/68).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 13. September 2006 Beschwerde (Urk. 1, mit Bericht der psychiatrischen Klinik N.___ vom 4. September 2006, Urk. 3/2) erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
           „1.  Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2006 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-69) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 2. November 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch gestützt auf das Gutachten des L.___ mit der Begründung, es sei kein medizinisches Substrat mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden (Urk. 2 = Urk. 8/68).
1.3         Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Beurteilung des L.___ widerspreche - jedenfalls was die depressive Symptomatik anbelange - praktisch sämtlichen anderen medizinischen Akten. Der Gutachter des L.___ vertrete als einziger die Meinung, dass sich keine depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer finde, wobei er einräume, dass dies möglicherweise auf die aktuelle Behandlung mit Antidepressiva zurückgeführt werden könne. Es verstehe sich von selber, dass bei einem Patienten unter Wirkung von Antidepressiva die depressive Symptomatik nicht auf den ersten Blick sichtbar werde; dies sage aber noch nichts darüber aus, ob eine solche nicht doch bestehe. Depressionen könnten durchaus zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Ob und in welchem Ausmass dies der Fall sei, bedürfe weiterer medizinischer Abklärungen, gegebenenfalls habe eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu erfolgen. Im Weiteren handle es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht um eine leichte Arbeit, habe er doch Stoffballen mit über 40 kg Gewicht heben müssen (Urk. 1 S. 3).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 17. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.        
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.      
3.1
3.1.1   Vom 11. März bis zum 15. April 2002 war der Beschwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. C.___ im Spital K.___ hospitalisiert, wo folgende Diagnosen erhoben wurden (Urk. 8/8/7): 1. Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit/bei vorbestehenden chronischen Rückenschmerzen, ohne neurologische Ausfälle und fraglicher diskreter Fussheberparese links, 2. anamnestisch arterielle Hypertonie aktuell ohne Therapie, normotone BD-Werte. Die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben keinen wesentlichen pathologischen Herz- oder Lungenbefund, hingegen eine aufgehobene Lordose mit Streckstellung der LWS und rechtskonvexer Skoliose, passend zur schmerzbedingten Fehlhaltung. Das MRI der LWS vom 12. März 2003 ergab keinen Hinweis auf eine neurologisch relevante Diskushernie (Urk. 8/8/8). Der Beschwerdeführer leide seit 1993 unter chronischen Rückenschmerzen und sei von seinem Hausarzt wegen Exazerbation der Schmerzen bei einem Verhebetrauma zwei Wochen vor Eintritt und fehlgeschlagenem ambulantem Therapieversuch mit Analgesie eingewiesen worden. Der Verlauf während der Hospitalisation habe sich unbefriedigend gestaltet. Angesichts der depressiven Stimmungslage habe man mit einem Antidepressivum begonnen. Sie seien an ein Behandlungslimit gekommen; ein Übertritt in eine Rehabilitationsklinik sei für den Beschwerdeführer geeigneter. Dieser sei schwierig zu motivieren und sehe seinen eigenen Beitrag zur Gesundung nicht ein, dies wahrscheinlich kulturell bedingt.
3.1.2   Im Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 3. Juni 2002 (Urk. 8/8/5-6, siehe auch Urk. 8/49/2), wo der Beschwerdeführer in direktem Anschluss an den Aufenthalt im Spital K.___ vom 16. April bis zum 7. Mai 2002 hospitalisiert war, wurde die Diagnose eines chronischen rezidivierenden Lumbovertebralsyndroms ohne neurologische Ausfälle bei Skoliose mit Wirbelsäulenfehlhaltung bei Beckenschiefstand erhoben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit gegeben, und es wurde eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfohlen.
3.1.3   Die Ärzte der Klinik D.___, welche der Versicherte wegen therapieresistenten Lumbalgien konsultierte, kamen in ihrem Bericht vom 12. November 2002 (Urk. 8/8/3-4) zum Schluss, dass die Beschwerden im Sinne eines Panvertebralsyndromes einzuordnen seien, das kein morphologisches Korrelat biete. Aus ihrer Sicht spreche nichts gegen einen Arbeitsversuch.
3.1.4   Der behandelnde Arzt Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 13. Dezember 2002 (Urk. 8/8/1-2) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Störung keine Gewichte über 5 kg mehr heben könne. Er könne aber eine leichte Arbeit zu 50 % ausführen. Am 21. August 2003 (Urk. 8/15/1) attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten, in welchen er nicht mehr als 5 kg heben müsse.
3.1.5   Gemäss Austrittsbericht des Spitals H.___ vom 17. November 2003 (Urk. 8/29/5-7) betreffend die Hospitalisation vom 28. Oktober bis zum 7. November 2003 gingen die dort behandelnden Ärzte aufgrund der Untersuchung und Bildgebung von einer Schmerzverarbeitungsstörung bei chronischem Lumbovertebralsyndrom aus. Zusätzlich sei während der Hospitalisation eine depressive Entwicklung evident gewesen (Urk. 8/30/7). Neben der Einleitung einer antidepressiven Therapie seien Gespräche mit ihrem Psychologen durchgeführt worden. Eine Betreuung durch einen Psychiater oder Psychologen sei dringend notwendig. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
3.1.6   Der Psychiater Dr. F.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab dem 18. November 2003 in Behandlung war, erhob in seinem Bericht vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/29/3-4) eine depressive Verstimmung mit Verzweiflung über die Schmerzen, die nicht besser würden. Es sei schwierig, die Stärke der Depression zu beurteilen. Auch die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung sei nicht zuletzt aus sprachlichen und kulturellen Gründen schwierig zu überprüfen. Ausserdem sei es schwierig, die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen zu objektivieren und festzulegen. Die Depressionen sollten sich unter einer adäquaten psychiatrischen Behandlung bessern und verschwinden und damit auch eine 100 % Arbeitsfähigkeit erlangt werden. Gemäss Beschwerdeführer hätten sich die Depression und die Arbeitsfähigkeit unter Antidepressiva und Psychotherapie jedoch nicht gebessert, der Beschwerdeführer habe sich aber insbesondere hinsichtlich Medikamenteneinnahme nicht an die Empfehlungen gehalten. Es sei ausserdem fraglich, ob der Beschwerdeführer über die sprachlichen, kulturellen und intellektuellen Voraussetzungen für psychologische Gespräche verfüge. Die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht müsse getrennt beurteilt werden.
3.1.7   Prof. Dr. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2004 fachärztlich konsiliarisch. In seinem Untersuchungsbericht vom 15. Juni 2004 (Urk. 8/30/5-7) stellte er eine sehr umfangreiche Problematik fest und vermutete „in erster Linie eine Somatisierungsstörung mit diversen Organpräsentationen (in erster Linie eine somatoforme Schmerzstörung)“ (Urk. 8/30/5).
3.1.8   Am 28. Juni 2004 (Urk. 8/30/3-4) erhob Dr. I.___ unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzverarbeitungsstörung, eine depressive Entwicklung und Angstzustände sowie eine schwere Schlafstörung.
3.1.9   Aus dem Austrittsbericht der Klinik M.___ (Urk. 8/59), wo der Beschwerdeführer vom 30. August bis zum 12. September 2005 hospitalisiert war, gehen folgende Diagnosen hervor:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung F 45.4
- Chronische Schmerzen lumbovertebral
- Ausstrahlung in linkes Bein ohne radikuläre Symptomatik
- Myelo-CT 31. Oktober 2003 (H.___): Normalbefund
- Status nach Rehabilitation in E.___ 05/02
- chronische Schmerzen linke Schulter
- Sensibilitätsstörung Ober- und Unterarm ohne radikuläre Symptomatik
2. Depressive Störung F 32.9
3. Status nach Inguinalhernienoperation links 12/03 (O.___), monotope ventrikuläre Extrasystolen ohne klinisch relevantes Korrelat (Dr. P.___ 22. Oktober 2004).
Die Ärzte der Höhenklinik attestierten für die Dauer einer Woche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, danach sei ein Arbeitseinstieg zu 50 % anzustreben.
3.2         Schliesslich wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle am 31. Oktober sowie am 4. November 2005 im L.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Das Gutachten wurde am 6. Januar 2006 erstattet (Urk. 8/49).
         Der Rheumatologe Dr. med. Q.___ machte in seinem fachärztlichen Teilgutachten (Urk. 49/12-15 = Urk.  49/26-28) folgende Feststellungen: Ausgehend von einer akuten Lumbalgie im März 2002 hätten sich eine Chronifizierung und Generalisierung eingestellt, für welche sich aus somatischer, rheumatologischer Sicht objektiv keine Erklärung finde. Bereits bei den vielen früheren spezialärztlichen Untersuchungen hätten keine wesentlichen klinischen Befunde erhoben werden können, welche auf eine strukturelle Läsion hindeuteten. Das ausgedehnte und subjektiv invalidisierende Schmerzbild könne von somatischer Seite her nicht befriedigend erklärt werden, und es könne deshalb aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht zumindest für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Weitere somatische Abklärungen von Seiten der Schmerzerkrankung seien nicht indiziert.
         In der psychiatrischen Teilbegutachtung, welche unter Beizug eines Dolmetschers durchgeführt wurde, stellte Dr. med. R.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Folgendes fest (Urk. 49/15-17 = Urk. 49/23-25): Der Beschwerdeführer bewege sich etwas mühselig im Untersuchungsraum und sei nach der Untersuchung sehr langsam und ungelenkig aufgestanden, während im Rahmen des Untersuchungsintervalls vollkommen normale Bewegungsabläufe bestanden hätten. Es sei deutlich geworden, dass zwischen der Symptomatik und der finanziell belastenden Situation ein direkter Zusammenhang bestehe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er maximal 20 Minuten sitzen könne, wobei dies im Rahmen der Untersuchung weit über diese Dauer hinaus ohne Unterbruch gelungen sei. Seine sonstigen Angaben seien grossenteils inkonsistent und widersprüchlich. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erkennen (Urk. 8/49/17). Eine depressive Symptomatik finde sich nicht, was jedoch möglicherweise auch auf die aktuelle Behandlung mit Antidepressiva zurückgeführt werden könne. Die Schmerzsymptomatik könne nicht als bewusstseinsferne psychisch bedingte Symptomproduktion interpretiert werden. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung lasse sich kaum stellen.
         Die Experten des L.___ konnten insgesamt keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 8/49/17). Unter dem Titel Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermerkten sie 1. ein chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei generalisiertem Schmerzbild der linken Körperseite ohne somatisches Korrelat, 2. einen Status nach epifascialer Ultrapronetzplastik nach Lichtenstein links wegen Inguinalhernie mit/bei persistierenden Leistenschmerzen links, 3. einfache monotope ventrikuläre Extrasystolen. Die Experten kamen zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit als Arbeiter an einer Druckmaschine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Belastungsprofil solle aus einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehen. Ab Austritt aus dem Rehabilitationsaufenthalt in E.___ wäre eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3     Im zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik N.___ vom 4. September 2006 (Urk. 3/2) stellten die untersuchenden Ärzte die Verdachtsdiagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11).
3.4
3.4.1   In der Folge ist zu prüfen, ob für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache auf das Gutachten des L.___ abgestellt werden kann, gegen welches der Beschwerdeführer verschiedene Einwände erhebt.
3.4.2   Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide neben einem verstärkten vorbestehenden und chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom an Herzbeschwerden und Hypertonie. Die Klinik M.___ habe ausserdem chronische Schmerzen an der linken Schulter sowie eine Sensibilitätsstörung an Ober- und Unterarm ohne radikuläre Symptomatik festgestellt. Neuerdings sei auch noch von einem Tinnitus die Rede. Dr. I.___ vertrete die Meinung, er sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 2 f.).
         Den L.___-Gutachtern waren die erwähnten Berichte und Diagnosen - abgesehen vom neu geltend gemachten Tinnitus - bekannt, und sie kamen in Kenntnis derselben aufgrund ihrer eigenen fachärztlichen Untersuchungen mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die geltend gemachten Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Zum Bericht von Dr. I.___ vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/30/3-4) ist zu bemerken, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Jedenfalls vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Berichte keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tinnitus wurde erstmals im mit der Beschwerde eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik N.___ vom 4. September 2006 (Urk. 3/2) unter der somatischen Anamnese aufgeführt. Von den Ärzten des N.___ wurden jedoch weder entsprechende Befunde erhoben noch eine solche Diagnose gestellt.
3.4.3   Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Gutacher, wonach keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Arbeiter an einer Druckmaschine und das Belastungsprofil aus einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit besteht (Urk. 8/49/20), indem er geltend macht, er habe in der angestammten Tätigkeit Stoffballen von 40 kg heben müssen, weshalb diese Arbeit nicht als leicht qualifiziert werden könne (Urk. 1 S. 3).
         Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, in der Beschreibung der individuellen Tätigkeit vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/28/5) musste dieser manchmal mittelschwere Gewichte zwischen 10 und 25 kg heben oder tragen; das Heben von Gewichten über 25 kg war offenbar nicht Bestandteil seiner Tätigkeit.
         Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Arbeitgeberbericht. Insbesondere ist kein Interesse der Arbeitgeberin daran ersichtlich, die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers leichter darzustellen als sie effektiv war. Wenn die Gutachter dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit für möglich erachten und ihm demzufolge in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestieren, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn es zuträfe, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der A.___ AG körperlich schwerer war als von der Arbeitgeberin gemeldet, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet in der Lage ist, einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit zu 100 % nachzugehen.
3.4.3   Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Auffassung der L.___-Gutachter, wonach keinerlei Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen, widerspreche jedenfalls betreffend die depressive Symptomatik sämtlichen anderen medizinischen Akten. Der L.___-Gutachter sei als einziger der Meinung, dass keine depressive Symptomatik vorliege (Urk. 1 S. 3). Depressionen könnten durchaus zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Ob und in welchem Mass dies der Fall sei, erscheine aber noch als zu wenig abgeklärt (Urk. 1 S. 4).
         Es trifft zu, dass in verschiedenen Arztberichten (Urk. 8/8/7, Urk. 8/29/4, Urk. 8/30/3, Urk. 8/30/7) auf eine depressive Entwicklung beziehungsweise Verstimmung hingewiesen wurde. Die Ärzte der Klinik M.___ stellten zudem die Diagnose einer depressiven Störung gemäss ICD-10 F32.9 (Urk. 8/59/1). Depressive Verstimmungen sind grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. Mai 2007, I 905/06, Erw. 3.2). Die Klassifikation gemäss ICD-10 F32.9 beinhaltet nicht näher bezeichnete depressive Episoden (siehe Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation [WHO] - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 145). Bei der von den Ärzten der psychiatrischen Klinik N.___ in ihrem Bericht vom 4. September 2006 (Urk. 3/2) erwähnten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-10 F32.11 - die zudem lediglich als Verdachtsdiagnose formuliert wurde - handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen wären unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (siehe Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Die depressive Symptomatik kann daher nicht als invalidisierend qualifiziert werden.
Wenn der L.___-Gutachter keine depressive Symptomatik feststellen konnte, aber festhielt, dass dies möglicherweise auf die aktuelle Behandlung mit Antidepressiva zurückgeführt werden könne (Urk. 8/49/17), spricht dies nicht gegen die Richtigkeit seiner Beurteilung und insbesondere nicht gegen die Richtigkeit der Verneinung des Vorliegens einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren, um die Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern und um den Schaden möglichst gering zu halten. Da die depressive Störung offenbar unter adäquater Behandlung mit Antidepressiva nicht mehr feststellbar ist, daher auch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat beziehungsweise haben kann, und die Einnahme von Antidepressiva dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ohne Weiteres als zumutbar erscheint, ist eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass von praktisch allen Ärzten auch die mangelnde Motivation und die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers thematisiert worden sind. So erwähnte Dr. F.___, bei welchem der Beschwerdeführer ab 18. November 2003 in Behandlung (delegierte Psychotherapie und Antidepressiva) gewesen war, in seinem Bericht vom 18. Februar 2004, die Compliance sei nicht immer vorhanden gewesen, der Beschwerdeführer habe die Medikamente nicht regelmässig eingenommen und auch die Termine nicht immer eingehalten (Urk. 8/29/4). Die Ärzte des Spitals K.___ hielten in ihrem Austrittsbericht vom 18. April 2002 fest, der Beschwerdeführer sei schwierig zu motivieren und sehe seinen eigenen Beitrag zur Gesundung nicht ein, dies wahrscheinlich kulturell bedingt (Urk. 8/30/13). Anlässlich seiner Hospitalisation in der Klinik M.___ wurde dem Beschwerdeführer eine Betreuung durch deren psychosozialen Dienst dringend empfohlen, von ihm aber abgelehnt. Auch zu psychotherapeutischen Gesprächen bezüglich der von ihm geklagten Schmerzen konnte der Beschwerdeführer nicht motiviert werden. Aktiven Therapien stand der Beschwerdeführer skeptisch gegenüber (Urk. 8/59/2). Selbst dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht der Ärzte der psychiatrischen Klinik N.___ vom 4. September 2006 kann entnommen werden, dass er sich offensichtlich nicht um eine der empfohlenen Massnahmen (niederschwellige psychiatrische/psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung) bemüht hat (Urk. 3/2). Diese Haltung des Beschwerdeführers wird auch im psychiatrischen Teilgutachten des L.___ beschrieben, wonach eine gewisse Gleichgültigkeit mit passiv-delegierender Grundhaltung bestehe und die Fixierung auf die Vorstellung, dass er erst wieder arbeiten könne, wenn sich die Schmerzsymptomatik reduziere oder weg sei (Urk. 8/49/24). Beim Beschwerdeführer liegt aber weder somatisch noch psychisch eine derart schwere Gesundheitsstörung vor, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, seine passive Haltung zu überwinden und im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht sich konsequent einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen.
         Da die vorhandenen Akten eine abschliessende Beurteilung der Frage der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der psychischen Problematik ermöglichen, besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen.
3.4.4         Abschliessend und der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass im Verlauf nicht nur eine depressive Entwicklung verzeichnet wurde, sondern ausserdem eine Schmerzverarbeitungsstörung (Austrittsbericht Spital H.___ vom 17. November 2003, Urk. 8/29/5) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 12. September 2005 (Urk. 8/59) diagnostiziert wurden, wobei die beiden Letzteren in den Kreis der somatoformen Störungen gehören.
         Gemäss der in Erw. 2.3 zitierten Rechtsprechung vermag auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung wie jede andere psychische Beeinträchtigung indes als solche noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht die Vermutung, dass auch die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor, und somatisch konnten keine krankhaften Befunde erhoben werden, welche die von ihm geklagten Schmerzen erklären könnten. Die in den Akten erwähnte depressive Verstimmung beziehungsweise depressive Störung gemäss ICD-10 F32.9 oder ICD-10 F32.11 kann nicht als psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer qualifiziert werden. Selbst wenn also die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung gestellt werden könnte, wäre deren Krankheitswert zu verneinen und wäre diese demzufolge invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant.
3.4.5         Insgesamt ist der Beschwerdeführer weder durch eine psychische Störung mit Krankheitswert noch aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

4.       Ginge man davon aus - was vom Beschwerdeführer bestritten wird -, dass es sich bei der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der A.___ AG um eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit gehandelt hatte, wäre es ihm objektiv weiterhin zumutbar, eine solche Tätigkeit auszuüben, was grundsätzlich zu einem Invaliditätsgrad von 0 % führte. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin seine Stelle aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Urk. 8/28/1 und Urk. 8/28/6) und er zudem seinen Wohnsitz vom Kanton Glarus in den Kanton Zürich verlegt hat, die Lohnangaben der A.___ AG somit nicht als Basis für das mögliche Valideneinkommen herangezogen werden können. Die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher rein theoretisch zu ermitteln.
         Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (Urk. 8/4/4 Ziff. 6.2, Urk. 8/11/3-6 und Urk. 8/19/4 Ziff. 6.2). Seit seiner Einreise in die Schweiz am 22. Februar 1990 (Urk. 8/2/1) hatte der Beschwerdeführer immer Stellen als Hilfskraft inne (Urk. 8/6, Urk. 8/7 und Urk. 8/33). Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl das mögliche Validen- als auch das zumutbare Invalideneinkommen als Hilfskraft anhand der Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer betrug im Jahr 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. LSE 2002, Tabelle TA1 S. 43), was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B9.2 S. 98), dem Jahr des hypothetischen Rentenbeginns, und einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2003 für Männer von 25 Punkten (2002: 1933 Punkte; 2003: 1958 Punkte; Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B10.3 S. 99) ein Gehalt von Fr. 4'812.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'744.-- (x 12) pro Jahr ergibt.
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Alter und Dienstjahre wirken sich beim Beschwerdeführer nicht lohmindernd aus, weil er im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (2003) erst 35 Jahre alt und bereits seit 1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen war. Auch kommen die übrigen Kriterien wie die Nationalität und die Aufenthaltskategorie nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (Urk. 8/2/2), somit keine invaliditätsfremden Gründe vorliegen, welche einer durchschnittlichen Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erw. 5.3.4 mit Hinweisen) und seine Nationalität angesichts der Tatsache, dass statistische Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00). Der Beschwerdeführer ist, wie erwähnt, in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit voll leistungsfähig. Grundsätzlich ist bei einem solchen Sachverhalt kein Abzug vom zumutbaren Invalideneinkommen zu gewähren. Doch selbst wenn man berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten könnte und den maximal möglichen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vornähme - was im vorliegenden Fall sich nicht rechtfertigte -, ergäbe sich höchstens eine Lohneinbusse beziehungsweise ein Invalidätsgrad von 25 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit vollumfänglich abzuweisen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).