IV.2006.00753
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. August 2006 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. September 2002 bestätigt hatte (Urk. 2 und 8/71),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2006, mit welcher der Beschwerdeführer die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2006 (Urk. 7),
in Erwägung,
dass der 1977 geborene Beschwerdeführer vom 1. September 2000 bis 31. August 2002 im Zentrum X.___ eine BBT-Anlehre zum Computeranwender EDV/CAD erfolgreich absolvierte (Urk. 8/11),
dass der Beschwerdeführer von September 2002 bis April 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog (Urk. 8/62),
dass der Beschwerdeführer trotz Absolvierung eines vom 2. August 2004 bis 1. Februar 2005 dauernden Arbeitstrainings im Zentrum Y.___ durch die Arbeitsvermittlung der Invalidenversicherung nicht vermittelt werden konnte (Urk. 8/52 und 8/57),
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung der Rentenfrage auf die Schlussberichte des Zentrums X.___ vom 28. August 2002 (Urk. 8/11 S. 2-4) und des Zentrums Y.___ vom 8. Februar 2005 resp. 21. Juni 2005 (Urk. 8/52) abgestützt hatte (Urk. 2 und 8/66),
dass weder aus den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Berichten aus den Jahren 1992 - 1998 (Urk. 8/1) noch aus dem Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH Neurologie, vom 8. Februar 2005 (Urk. 8/40) schlüssig hervorgeht, inwieweit der Beschwerdeführer in der funktionellen Leistungsfähigkeit aus medizinischen Gründen eingeschränkt sein sollte,
dass mithin aufgrund der Aktenlage nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden hat,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen sind,
dass die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Gerichtskosten somit der unterlegenen Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. auch Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).