Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00754
IV.2006.00754

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 26. September 2007

in Sachen

S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich 8

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       S.___, geboren 1960, bezog von der Invalidenversicherung in den 70er Jahren Leistungen (erstmalige berufliche Ausbildung, Invalidenrente) aufgrund einer angeborenen cerebralen Bewegungsstörung mit Deformitäten des Skelettes, Skoliose der thorakalen Wirbelsäule und Blockbildung der Halswirbelsäule, Hiatushernie, geistigem Entwicklungsrückstand, rezidivierendem Asthma bronchiale und Rhinitis pollinosa (Urk. 8/1). Per 31. Juli 1981 stellte die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen ein, und der Versicherte arbeitete in der Folge in seiner angelernten Tätigkeit als Industriearbeiter, unter anderem von 1990 bis 2000 bei der A.___ AG (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 8/13, und Lebenslauf, Urk. 8/20). Wegen starker Leistungsverminderung aufgrund eines Geburtsgebrechens (Sonderschulung, IV-Anlehre), eines Rückenleidens sowie eines allgemein beeinträchtigten Gesundheitszustands meldete sich S.___ am 25. Februar 2004 (bei der IV eingegangen am 2. März 2004) zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der B.___ AG, Maschinenfabrik, vom 9. März 2004 (Urk. 8/10) und des C.___ vom 16. Juni 2004 (Urk. 8/15) und vom 25. Juni 2004 (Urk. 8/17/6) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, Allgemeinpraxis, vom 27. März 2004 (Urk. 8/14) ein. Ausserdem erkundigte sie sich bei der Arbeitslosenkasse E.___ nach den von dieser erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 11. März 2004, Urk. 8/11 sowie Urk. 8/19-21). Zur Prüfung der Eingliederungsfähigkeit des Versicherten liess die IV-Stelle im Werkheim F.___ eine dreimonatige Abklärung durchführen (vgl. Bericht vom 25. Januar 2005, Urk. 8/44-45). Mit Verfügung vom 1. April 2005 schloss sie die Arbeitsvermittlung mit der Feststellung, dass S.___ seit dem 21. März 2005 im Werkheim F.___ arbeite, ab (Urk. 8/51). In der Folge holte die IV-Stelle den weiteren Arztbericht von Dr. D.___ vom 30. Mai 2005 (Urk. 8/56) ein. Mit Verfügung vom 24. Juni 2005 wies sie den Rentenanspruch des Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/58). Gegen diese Verfügung liess S.___ am 24. August 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/62). Die IV-Stelle holte daraufhin den Arbeitgeberbericht des Werkheims F.___ vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8/68) sowie den Arztbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 13. März 2006 (Urk. 8/81) ein. Ausserdem liess der Versicherte den Bericht des Psychiatrischen Zentrums H.___ vom 31. März 2006 zu den Akten reichen (Urk. 8/83). Mit Entscheid vom 4. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess S.___ am 13. September 2006 durch Rechtsanwältin Christine Kessi Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1. Es seien die Verfügung vom 24. Juni 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufzuheben.
         2.   Es seien dem Beschwerdeführer Rentenleistungen aufgrund eines IV-Grades von 63 % mit Wirkung ab dem 01.03.2003 zu gewähren.
         3.   Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab 01.01.2003 zu bezahlen.
         4.   Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und RAin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
         5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Eine Intelligenzminderung (Oligophrenie, Imbezillität, Idiotie, Demenz) ist in jedem Fall mittels geeigneter Testbatterien zu quantifizieren. Bei einem Intelligenzquotient von unter 70 ist in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In jedem Einzelfall muss jedoch zudem eine objektive Beschreibung der Auswirkungen auf das Verhalten, auf die berufliche Tätigkeit, die normalen Tätigkeiten des täglichen Lebens und das soziale Umfeld vorliegen (RZ 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 27. März 2004 (Urk. 8/14) besteht beim Beschwerdeführer eine verminderte Intelligenz. Diese reduziere zwar grundsätzlich die Arbeitsfähigkeit, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aber nach wie vor uneingeschränkt arbeitsfähig. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. D.___ ausserdem eine Nervus accessorius Lähmung rechts seit Geburt, eine Cholecystektomie seit Mai 1999 sowie Heuschnupfen.
2.1.2   Am 30. Mai 2005 (Urk. 8/56) gab Dr. D.___ an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär. Sein Intelligenzquotient sei noch nie bestimmt worden, schätzungsweise liege er bei 80-90. Der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeiten in einem 100%-Pensum ausüben.
2.2     Dr. G.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 8/81/3-4) einen Verdacht auf Minderintelligenz, eine Parese am Nervus accessorius rechts sowie ein chronisches Panvertebralsyndrom bei radiologischen degenerativen Veränderungen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem eine Cholezystektomie sowie eine Rhinitis et Asthma pollinosa. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit sei fraglich, vieles müsse ihm mehrfach erklärt werden. Bei erhaltener Möglichkeit einer Tätigkeit in geschütztem Rahmen sei eine bescheidene Arbeitsfähigkeit denkbar, in der freien Wirtschaft nicht. Weitere medizinische Abklärungen seien angezeigt.
2.3     Gemäss dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums H.___ vom 31. März 2006 (Urk. 8/83) ist der Beschwerdeführer im Moment etwas belastet, da er nicht wisse, ob er eine Rente bekomme und in der (geschützten) Werkstatt bleiben könne. Ansonsten gehe es ihm gut. Im Gespräch seien leichte Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen eruierbar. Der Beschwerdeführer berichte darüber, dass er sich an viele Dinge, die in seinem Leben geschehen seien, nur noch vage oder gar nicht mehr erinnern könne. Im formalen Denken leicht verlangsamt, erzähle er erst auf genaues Nachfragen hin seine Situation. In der Testdurchführung falle ein sehr langsames Arbeitstempo bei verminderter Auffassungsgabe auf. Der Beschwerdeführer habe in den Tests unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt. Es bestehe eine stark unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung bei einer sehr geringen Aufmerksamkeitsbelastung und einem langsamen Arbeitstempo. Der Beschwerdeführer habe teilweise Mühe gehabt, die Aufgaben richtig zu verstehen und in gewünschter Weise durchzuführen. Die Durchführung eines standardisierten Intelligenztests ergebe einen IQ von 61 und bestätige somit die Diagnose einer leichten Intelligenzminderung. Diese Ergebnisse gäben klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft keine geeignete Stelle mehr finden werde und auf einen Arbeitsplatz im geschützten Rahmen angewiesen sei.

3.
3.1     Gemäss dem Schlussbericht des Werkheims F.___ vom 25. Januar 2005 über die vom 25. Oktober 2004 bis zum 28. Januar 2005 dauernde Arbeitsabklärung (Urk. 8/44/1-6) verrichtete der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten: Zusammenkleben von Kartonschachteln, Aufschneiden und Entsorgen von Kartonschachteln, Umgang mit Palettenrolli, Cuvetten (Plastikboxen) auf Palette mit dem automatischen Lift in andere Stockwerke versenden, verpackten Textilien Preisreduktions-Etikette aufkleben. Ausser wegen einer Sehnenscheidenentzündung an der linken Hand für zwei Tage und wegen eines Spitalaufenthalts seiner Tochter für einen Tag habe der Beschwerdeführer keine Absenzen aufgewiesen. Beim Kleben der Kartonschachteln habe er Unterstützung gebraucht. Als sein Arbeitsplatz entsprechend für ihn ergonomisch eingerichtet worden sei, habe sich die Leistung verbessert. Es sei auch spezifisch versucht worden, ihn für ergonomische Haltungen zu sensibilisieren, damit er seinen Rücken entlasten könne. Bei sämtlichen Arbeiten sei das Arbeitstempo knapp ausreichend gewesen. Zu Beginn habe es lediglich 30-40 % betragen, habe dann jedoch auf 50-60 % gesteigert werden können. Ein wesentlicher Punkt sei, dass der Beschwerdeführer diese Leistung ohne körperliche Schmerzen den ganzen Tag beibehalten könne. Der Beschwerdeführer habe die verschiedenen Arbeitsabläufe gekannt und gut Prioritäten setzen können. Nach Erledigung eines Auftrages habe er sich aktiv neue Arbeit organisiert und selbständig den Gruppenleiter per Telefon informiert. Er sei bei allen Arbeiten ausdauernd und konzentriert gewesen, habe eine gute Aufnahmefähigkeit gezeigt und Gelerntes umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei auch pünktlich gewesen, habe eine aktive Kommunikation ausgeübt und an jedem Arbeitsplatz einen guten Einsatz geleistet. Produktiver Zeitdruck sei allerdings für ihn eine Schwierigkeit, mit welcher er nicht umgehen könne und mit einem Einbruch seiner Leistung büsse. Bei personeller Unterstützung könne man ihm den Druck wegnehmen und seine Arbeitsleistung normalisiere sich sofort. Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz seien gut gewesen. Im persönlichen Umgang habe sich der Beschwerdeführer integrativ gezeigt. Er habe seine Meinung und Haltung im Team vertreten und sei dafür akzeptiert worden. Ebenso habe er die Verantwortung für einen Schnupperlehrling übernehmen können. Mühe habe der Beschwerdeführer mit dem Einschätzen der eigenen Leistungsfähigkeit; zu Beginn der Abklärung habe er einen gewissen Motivationsmangel gezeigt, welcher durch Standortgespräche habe behoben werden können. Bei vorhandener Kritikfähigkeit müsse das kognitive Verständnis mit ausführlichen Erklärungen unterstützt werden. Danach werde Angesprochenes sofort umgesetzt. Gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern habe sich der Beschwerdeführer stets korrekt verhalten. Insgesamt könne der Beschwerdeführer bei einem 100%-Pensum eine konstante Arbeitsleistung von 60 % umsetzen, wobei dies noch steigerungsfähig sei. Wichtig sei für ihn ein Arbeitsplatz unter warmem Dach. Verpackungsarbeiten, Recycling und Rüstarbeiten habe der Beschwerdeführer motiviert ausgeführt. Einfache Arbeiten mit mehreren Teilschritten seien möglich. An einem neuen Arbeitsplatz müsste der Beschwerdeführer extern im Sinne eines Coachings begleitet werden, bis die Bezugsperson im Betrieb eingeführt sei. Wenn dem Beschwerdeführer Akzeptanz, Verständnis und Vertrauen entgegengebracht würden, stimmten seine Arbeitshaltung und -leistung. Wichtig sei, dass er eine Tagesstruktur habe. Könne eine solche Tätigkeit mit entsprechendem Anfangsrahmen gefunden werden, sei ein Einsatz im freien Arbeitsmarkt möglich. Wegen seines Rückens sei die Ergonomie am Arbeitsplatz wichtig, und auch dem Heben von schweren Lasten sollte Beachtung geschenkt werden. Interesse an seiner Person würde dem Beschwerdeführer helfen, sich wohl zu fühlen.
3.2     Laut dem Bericht des Werkheims F.___ vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/72) hat der Beschwerdeführer einen geschützten Arbeitsplatz, welcher sich zwar durchaus im wirtschaftlichen Umfeld befinde, aber tiefere Anforderungen an die betreuten Mitarbeiter stelle. Der Beschwerdeführer habe Mühe mit dem Einschätzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Produktiver Zeitdruck sei für ihn eine Schwierigkeit. Er finde keine Strategie für den Umgang damit, und als Folge davon breche seine Arbeitsleistung ein. Seine Leistungsfähigkeit liege bei gut 50 %, wobei er nur einfache und repetitive Hilfsarbeiten verrichte.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer lässt zur Begründung seiner Beschwerde geltend machen, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit jeher nur für einfachere Arbeiten eingesetzt werden können. Der Arbeitsmarkt habe sich aber in den letzten 20 bis 30 Jahren stark verändert. Für den Beschwerdeführer geeignete Stellen seien wegrationalisiert worden, weshalb eine Eingliederung in der freien Wirtschaft heute nicht mehr möglich sei. Betrachte man seinen Lebenslauf, so falle auf, dass er relativ häufige Stellenwechsel aufgewiesen habe. Bei der A.___ AG sei er zwar während 10 Jahren angestellt gewesen, doch gehe auch aus deren Arbeitszeugnis vom 22. Dezember 2000 (Urk. 8/2/2) verschlüsselt hervor, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und er insbesondere in quantitativer Hinsicht die Anforderungen nicht habe erfüllen können. Diese Einschränkungen seien durch die von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung im Werkheim F.___ bestätigt worden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer heute somit nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig. Wegen seinen gesundheitlichen Einschränkungen erleide der Beschwerdeführer einen Minderverdienst von 63 %. Basierend auf diesem Invaliditätsgrad habe die Beschwerdegegnerin ihm eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
4.2         Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, der Intelligenzquotient des Beschwerdeführers liege zwar unter 70, womit der Regelfall gegeben sei, bei dem von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch jahrelang trotz dieses Handicaps uneingeschränkt arbeiten können, und es sei nicht ersichtlich, warum dies jetzt nicht mehr möglich sein sollte. Ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit liege weiterhin nicht vor (Urk. 2).

5.
5.1     Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitsbedingten Einschränkungen (Minderintelligenz, Rückenprobleme) leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit grundsätzlich beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm deshalb in den 70er Jahren Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung und richtete vorübergehend eine Invalidenrente aus (Urk. 8/1). Während langer Zeit ist es dem Beschwerdeführer dann gelungen, als Hilfsarbeiter in verschiedenen Industriebetrieben ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse der B.___ AG vom 29. Oktober 2001 (Urk. 8/2/1) und vom 31. März 1981 (Urk. 8/2/7), der A.___ AG vom 22. Oktober 2000 (Urk. 8/2/2), der I.___ AG vom 28. Februar 1987 (Urk. 8/2/3), der J.___ AG vom 16. Juni 1986 (Urk. 8/2/4) und der K.___ & Cie vom 31. März 1985 (Urk. 8/2/5) zeigen jedoch auf, dass es sich beim Beschwerdeführer zwar um einen angenehmen und zuverlässigen Mitarbeiter handelt, seine Leistungen in der Regel jedoch nur gerade zufriedenstellend waren. Wie sich aus dem Abklärungsbericht des Werkheims F.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 8/44/1-6) ergibt, arbeitet der Beschwerdeführer verhältnismässig langsam, weshalb er Mühe hat, in quantitativer Hinsicht eine der Norm entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieses Problem beim Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter verstärkt hat, und es entspricht auch einer allgemein bekannten Tatsache, dass der heutige Arbeitsmarkt bezüglich der Leistungsfähigkeit erhöhte Anforderungen stellt und die Arbeitnehmer grösserer Hektik und vermehrtem Stress ausgesetzt sind. Der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/85/4), dass zwar ein Handicap ausgewiesen sei, der Beschwerdeführer trotzdem jahrelang uneingeschränkt habe arbeiten können und nicht ersichtlich sei, weshalb dies nicht weiterhin der Fall sein soll, kann unter diesen Umständen ohne weitere Abklärungen nicht gefolgt werden. Inwieweit sich der Gesundheitszustand seit Juli 1981 verändert hat, als die Rente des Beschwerdeführers revisionsweise aufgehoben wurde, lässt sich im Übrigen nicht feststellen, da die damaligen Akten offenbar nicht mehr vorhanden sind.
5.2     Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erscheint zudem als äusserst widersprüchlich. Einerseits hat sie mit Verfügung vom 1. April 2005 (Urk. 8/51) die Arbeitsvermittlung - auf welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche unstrittig Anspruch hat - abgeschlossen mit der Feststellung, der Beschwerdeführer arbeite seit dem 21. März 2005 im Werkheim F.___, andererseits ist sie der Ansicht, der Beschwerdeführer sei gar nicht auf eine solche Stelle - die er im Übrigen bei rechtskräftigem negativem Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin wahrscheinlich verlieren wird (vgl. Urk. 8/68/1) - im geschützten Rahmen angewiesen, sondern er könne auf dem freien Arbeitsmarkt ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
5.3     Gemäss dem aktuellsten Arztbericht von Dr. G.___ vom 13. März 2006 (Urk. 8/81) besteht schliesslich seit Dezember 2005 ein panvertebrales Syndrom, welches sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Der Beschwerdeführer befindet sich wegen seinen Rückenschmerzen in hausärztlicher Behandlung. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit diesbezüglich weiter verschlechtert hat. 
5.4     Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird deshalb zusätzliche medizinische Berichte über den geistigen und rheumatologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen haben, welche neben einer genauen medizinischen Diagnose Auskunft geben über die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit 2003. Anhand dieser Angaben wird die Beschwerdegegnerin aufgrund eines korrekten Einkommensvergleichs über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Mit Honorarnote vom 19. Juni 2007 hat die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 5,67 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 37.-- geltend gemacht (Urk. 11), was als angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'260.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
        
7.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'260.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 samt Einzahlungsschein
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).