Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 12. Februar 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1954 geborene B.___ war seit dem 1. August 1993 für die A.___ AG in C.___ tätig, zunächst als Leiter der Abteilung Produktionsplanung/-steuerung und ab 1. März 2000 als Bereichsleiter Logistik (Urk. 6/4 S. 1, 6/7, 6/11 und 6/12). Diese Stelle wurde aus wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung gestrichen und der Versicherte per Ende April 2004 entlassen (Urk. 6/4 S. 1 f. und 6/12). In der Folge meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/7 und 6/10).
1.2 Wegen zunehmender Verlangsamung, Gangproblemen und eines festgestellten Tremors im linken Arm suchte der Versicherte im Juni 2004 Dr. med. D.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, auf (Urk. 6/14 S. 4). Diese überwies ihn zunächst an Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, welcher ein beginnendes linksbetontes idiopathisches Parkinsonsyndrom diagnostizierte (Urk. 6/14 S. 12 f.: Bericht von Dr. E.___ vom 14. Juli 2004). In der Folge wurde die Diagnose von Dr. med. F.___, Neurologe FMH, am 26. Juli 2004 bestätigt (Urk. 6/14 S. 10 f.).
1.3 Am 26./28. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das diagnostizierte Parkinsonsyndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 6/7). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/12), einen Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 6/10) sowie je einen Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 6/14) und Dr. F.___ (Urk. 6/15) ein. Beim Gespräch mit dem Berufsberater der Invalidenversicherung am 16. Juni 2005 erklärte der Versicherte, dass sich sein Gesundheitszustand im Laufe des vergangenen Jahres deutlich verschlechtert habe. Derzeit arbeite er im Rahmen eines RAV-Beschäftigungsprogramms an drei Tagen während sechs Stunden; dies sei das äusserste, was er leisten könne (Urk. 6/25). Da der Versicherte von beruflichen Eingliederungsmassnahmen somit keine Verbesserung seiner Erwerbssituation erwartete, wurde das entsprechende Leistungsbegehren mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 27. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 6/23).
Nachdem die IV-Stelle in der Folge den Rentenanspruch geprüft hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2005 ab 1. Juli 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/27 und 6/28).
1.4 Mit Eingabe vom 13. September 2005 liess der Versicherte mit dem Antrag, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, gegen die Verfügung vom 25. Juli 2005 Einsprache erheben (Urk. 6/35). Mit Eingabe vom 11. November 2005 (Urk. 6/44) legte er einen Bericht von Dr. med. G.___, Chefarzt der Abteilung Rehabilitation des Spitals X.___, vom 10. Oktober 2005 auf (Urk. 6/43). Nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung (Urk. 6/47), wurde die Einsprache mit Entscheid vom 21. August 2006 teilweise gutgeheissen und dem Versicherten ab 1. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 2 [= 6/51]).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2006 (zur Post gegeben am 12. September 2006) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, es sei ihm eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
2.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer sechs Arztberichte von Dr. G.___ ein (Urk. 9/1: Zusammenfassender Bericht über den Verlauf der Parkinson'schen Erkrankung vom 10. Oktober 2006; 9/2: Bericht an die Hausärztin vom 10. Oktober 2006; 9/3: Bericht vom 21. April 2006; 9/4: Bericht vom 14. Juli 2006; 9/5: Bericht vom 10. Oktober 2005; 9/6: Bericht vom 24. August 2005).
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2006 Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 12).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 21. August 2006 entwickelte, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.
3.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. D.___, führte in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2004 aus, dass ihr Patient an einem Morbus Parkinson und einer chronischen rezidivierenden Lumbago leide, weswegen ihm seit Mai 2004 die bisherige berufliche Tätigkeit nur noch halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 20 bis 30 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 6/14 S. 3 - 6).
Am 14. Juli 2004 berichtete der Neurologe Dr. E.___, dass die vom Patienten beklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde für ein beginnendes linksbetontes Parkinsonsyndrom sprechen würden, welches am ehesten idiopathisch sei. Aufgrund der klinisch-neurologischen und der bildgebenden Untersuchung würden sich keine Hinweise auf eine symptomatische Form ergeben. Da die Behinderung nicht sehr ausgeprägt sei, scheine ihm eine symptomatische medikamentöse Behandlung im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angebracht zu sein. Mit dem vom Patienten durchgeführten Körpertraining werde die Symptomatik zumindest teilweise kompensiert. Zur Frage einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit äusserte sich Dr. E.___ nicht (Urk. 6/14 S. 12 f.).
Am 26. Juli 2004 wurde die von Dr. E.___ gestellte Diagnose eines idiopathischen Parkinsonsyndroms vom Neurologen Dr. F.___ bestätigt. In seinem Bericht an die Hausärztin führte er aus, dass er, da der Patient doch leicht beeinträchtigt sei, eine Therapie empfehle, am ehesten zunächst mit PK-Merz. Der Patient solle vorläufig 1 x 1 Tablette einnehmen, in monatlichen Abständen könnte die Dosis allenfalls gesteigert werden. Bei Progredienz des Leidens resp. fehlendem Ansprechen müssten in erster Linie Dopaminagonisten eingesetzt werden und L-Dopa-Präparate möglichst spät (Urk. 6/14 S. 10 f. [= 6/15 S. 3 f.]).
Am 17. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut von Dr. F.___ untersucht. Er erhob dabei folgende Befunde: leichte Amimie, verlangsamtes Gehen mit leichter Propulsion und fehlenden Mitbewegungen, ein linksbetonter antagonistischer Ruhetremor der Hände bei einem Rechtshänder, ein beidseitiger leichter Handgelenksrigor sowie einen rasch erschöpfbaren Glabellareflex. Er hielt im weiteren fest, dass der Patient die im Juli vorgeschlagene medikamentöse Therapie nicht begonnen habe, da er das Leiden mit homöopathischen Methoden angehen wolle. Er führte dazu aus, dass der Therapiebeginn, da es sich um eine symptomatische Therapie handle, je nach Leidensdruck durchaus hinausgeschoben werden könne. Die Therapie mit PK-Merz könnte begonnen werden, wenn der Patient dies wünsche (Urk. 6/14 S. 7 [= 6/15 S. 5]).
In seinem Bericht vom 11. Februar 2005 erklärte Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgrund des diagnostizierten Parkinsonsyndroms zu 40 % arbeitsunfähig sei (Urk. 6/15 S. 1).
3.2 Am 19. August 2005 wurde der Beschwerdeführer auf Zuweisung seiner Hausärztin von Dr. G.___, Chefarzt der Abteilung Rehabilitation des Spitals X.___, untersucht. Dieser stellte fest, dass eine deutliche Parkinsonsymptomatik vorliege, durch welche der Patient in seinen körperlichen Funktionen und im Alltag deutlich beeinträchtigt sei. Aufgrund der Akten und der Aussagen des Patienten scheine eine klare Progredienz innerhalb eines Jahres vorzuliegen. Aufgrund dieser Situation sei die Einleitung einer Parkinsontherapie indiziert (Urk. 9/6).
Am 10. Oktober 2005 berichtete Dr. G.___, dass sich die Situation nach Beginn der medikamentösen Behandlung mit Sifrol und niedrig dosiertem Madopar sukzessive in erfreulicher Weise verbessert habe. Trotzdem zeigten sich noch klinische Zeichen der Parkinsonerkrankung, weshalb die Sifroldosis gesteigert werden soll. Dr. G.___ hielt sodann fest, dass der Patient aufgrund der vorliegenden Parkinsonsymptomatik in seiner körperlichen und mentalen Belastbarkeit, das heisse auch in seiner Arbeitsfähigkeit, deutlich eingeschränkt sei. Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle solle er darauf achten, dass er sich an eine 50%ige Tätigkeit halte und keine Arbeit annehme, welche eine starke körperliche Belastbarkeit erfordere (Urk. 6/43 [= 9/5]).
Am 12. April 2006 fand wieder eine Konsultation bei Dr. G.___ statt. Im Bericht vom 21. April 2006 wurde unter dem Titel "Verlauf seit 04.10.2005" ausgeführt, dass der Patient unter Gehstörungen und Verlangsamung gelitten habe. Nach telefonischen Rücksprachen (sc. durch die Hausärztin) sei die Medikation ausgebaut worden. Heute gebe der Patient an, weiterhin unterschiedliche Probleme zu haben, insbesondere könne es zu intermittierenden Gehstörungen kommen. Er habe Mühe beim Abrollen des Fusses; es komme auch vermehrt zu nuchalen Verspannungen, und es bestehe eine Tendenz zu Versteifungen. Dr. G.___ stellte in der Folge fest, klinisch sei weiterhin die allgemeine Verlangsamung sowohl bezüglich mentaler als auch bezüglich der Bewegungsfunktionen offensichtlich. Hinsichtlich der Nackenbeschwerden falle eine aktive Bewegungseinschränkung in Reklination/Inklination sowie in Rotation nach rechts auf. Bei diesen Manövern bestünden auch deutliche Verspannungen mit Ausstrahlung in den Rücken. Er hielt sodann fest, dass der Patient durch die Parkinson'sche Erkrankung weiterhin eingeschränkt sei. Zunehmend schienen sich auch sekundäre Probleme wie muskuläre Verspannungen und Schmerzen einzustellen. Nach Diskussion der Situation mit dem Patienten solle die Medikation zur Zeit nicht verändert werden. Er habe jedoch empfohlen, sich mit dem Ziel, die sekundäre Verspannungsproblematik anzugehen, in physiotherapeutische Behandlung zu begeben. Im übrigen hielt Dr. G.___ dafür, dass der Beschwerdeführer nurmehr in einem Umfang von 30 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/3).
Am 14. Juli 2006 berichtete Dr. G.___, dass eine deutlich vornübergeneigte Haltung beim Gehen auffalle, welche klar ausgeprägter sei als im April 2006. Die muskuläre Verspannung sei im lumbalen Bereich deutlich stärker als im thorakalen Bereich. Im freien Stehen zeige der Patient eine asymmetrische Haltung mit Tendenz zu Schultertiefstand links. Die Fortbewegung sei recht flüssig. Insgesamt sei auch die Mimik deutlich parkinsonoid. Dr. G.___ attestierte sodann weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/4).
Am 10. Oktober 2006 berichtete Dr. G.___, dass sich die Situation nach Änderung der medikamentösen Therapie im Anschluss an die Konsultation im Juli 2006 klar gebessert habe. Trotzdem attestierte er dem Patienten weiterhin dieselbe Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/2). Im Bericht vom 10. Oktober 2006 über den Verlauf der Parkinson'schen Erkrankung vom 24. August 2005 bis 6. Oktober 2006 hielt Dr. G.___ sodann fest, dass eine hartnäckige Parkinsonsymptomatik vorliege, welche im Laufe des Jahres zugenommen habe. Entsprechend hätten die Dosierungen der Antiparkinsonmedikamente klar erhöht werden müssen. Trotzdem würden die Parkinsonsymptome immer durchbrechen und der Patient sei dadurch deutlich handicapiert. Täglich würden sich Phasen von relativ guter Beweglichkeit mit Phasen von deutlich reduzierter Beweglichkeit abwechseln. Der Patient sei nicht nur bezüglich Bewegungsfähigkeit, sondern auch in seinen mentalen Funktionen langsamer geworden und die Belastbarkeit habe klar abgenommen. In seiner früheren Tätigkeit als Bereichsleiter müsse der Patient zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet werden. Zur Zeit sei ihm lediglich eine 30%ige Sekretariatstätigkeit zumutbar. Dabei müsse jedoch beachtet werden, dass er wegen der schwankenden Leistungsfähigkeit die Möglichkeit haben müsse, die Tätigkeit dem Verlauf der Symptomatologie anzupassen (Urk. 9/1).
3.3 Die aktenkundigen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte zur Frage der Arbeitsfähigkeit ergeben kein schlüssiges Bild. Weder dem Bericht der Hausärztin Dr. D.___ vom 31. Dezember 2004, noch dem Bericht von Dr. F.___ vom 11. Februar 2005 kann entnommen werden, aufgrund welcher Befunde dem Beschwerdeführer eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr zumutbar wäre. Auch die Berichte von Dr. G.___ bleiben diesbezüglich vage; wenn er dafür hält, dass dem Patienten lediglich eine subalterne Bürotätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 30 % zumutbar sei, scheint diese Einschätzung von der tatsächlichen Beschäftigungssituation beeinflusst zu sein, welche nur teilweise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklärt werden kann. Zur Klärung der Frage ist daher eine medizinische Abklärung durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
3.4 Nach dem Gesagten ist die medizinische Frage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorliegenden Akten nicht hinreichend klar. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben die Sache zur weiteren Abklärung durch einen unabhängigen Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine progrediente Erkrankung handelt; in diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu klären, ab welchem Zeitpunkt eine relevante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. August 2006 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- '___'
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).