Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 10. November 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___ leidet an Beschwerden des Bewegungsapparates (vgl. den Bericht der Klinik A.___ vom 25. Januar 1999, Urk. 15/1) und meldete sich deswegen am 6. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte bei der X.___ und bei Y.___, wo die Versicherte je eine Teilzeitstelle innehatte, Angaben zu den Arbeitsverhältnissen ein (Urk. 15/7 und Urk. 15/8), führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 15/11) und liess durch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. B.___ zwei Arztberichte erstellen (Urk. 15/6 und Urk. 15/12).
In der Folge sprach die SVA, IV-Stelle, der Versicherten mit unangefochten gebliebener Verfügung ab dem 9. August 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (vgl. den Vorbescheid vom 16. Februar 2001, Urk. 15/17, und die Mitteilung des Beschlusses vom 6. März 2001, Urk. 15/19; die Verfügung befindet sich nicht im eingereichten Dossier der SVA, IV-Stelle).
1.2 Nachdem die SVA, IV-Stelle, der Versicherten im Jahr 2005 Beiträge an die Änderung von Konfektionsschuhen geleistet hatte (vgl. die Unterlagen in Urk. 15/23-28), leitete sie im Februar 2006 - wie im ursprünglichen Rentenentscheid vorgesehen (vgl. Urk. 15/19 S. 1) - ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege. Sie liess durch die Versicherte den dafür vorgesehenen Fragebogen ausfüllen (Angaben vom 22. Februar 2006, Urk. 15/29), holte von Y.___, wo die Versicherte immer noch teilzeitlich arbeitete, wiederum Angaben zum Arbeitsverhältnis ein (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. März 2006, Urk. 15/32) und liess durch Dr. B.___ den Bericht vom 14. März 2006 (Urk. 15/31) und durch die Hausärztin Dr. med. C.___ den Bericht vom 28. März/7. April 2006 (Urk. 15/33) verfassen.
Anschliessend liess die SVA, IV-Stelle, der Versicherten am 7. Juli 2006 eine Mitteilung des folgenden Wortlautes zukommen: "Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 42 %)". Gleichzeitig wurde die Versicherte auf ihr Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 15/36). Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung gelangte die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG (TCL), mit Schreiben vom 14. Juli 2006 an die SVA, IV-Stelle, mit der Bitte um Zustellung einer Kopie des Arztberichtes, aus dem ersichtlich sei, dass die Arbeitsunfähigkeit unverändert geblieben sei (Urk. 15/37). Die SVA, IV-Stelle, stellte ihr daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2006 das gesamte Dossier zu (Urk. 15/39; vgl. auch die Notiz der SVA, IV-Stelle, vom 18. Juli 2006 in Urk. 15/37). Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 gelangte die TCL namens der Versicherten wiederum an die SVA, IV-Stelle, und verlangte die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung, da sich in den zugestellten Unterlagen weder ein Schreiben noch eine Notiz finde, "die darauf hinweist, was wir von Ihnen verlangt haben" (Urk. 15/40). Die SVA, IV-Stelle, reagierte darauf mit dem Erlass der Verfügung vom 11. August 2006, deren Wortlaut sich mit demjenigen der vorangegangenen Mitteilung vom 7. Juli 2006 deckt (Urk 15/41).
Mit Schreiben an die SVA, IV-Stelle, vom 30. August 2006 (Urk. 15/46) liess die Versicherte den Erhalt der Verfügung vom 11. August 2006 bestätigen. Gleichzeitig liess sie ein aktuelles Zeugnis von Dr. C.___ vom 23. August 2006 einreichen (Urk. 15/45) und liess vorbringen, einen "Verschlechterungsantrag" stellen zu wollen. Die SVA, IV-Stelle, teilte ihr am 4. September 2006 mit, dass sie das Schreiben vom 30. August 2006 nicht als neues Gesuch behandeln könne, und fragte an, ob sie es stattdessen als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht weiterleiten solle (Urk. 15/47). Die Versicherte liess dies mit Schreiben vom 12. September 2006 bejahen (Urk. 15/48), wobei sie ankündigte, dass sie gegen die Verfügung vom 11. August 2006 zudem mit separater Eingabe Beschwerde erheben werde.
2. Im Sinne dieser Ankündigung liess D.___ durch die TCL mit Eingabe vom 13. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2006 erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.8.06 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin neu auf einen IV-Grad von mindestens 70 % zu erkennen und ihr somit eine volle Rente zuzusprechen.
3. Eventuell sei die Beschwerdeführerin medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor wieder neu verfügt werde.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Das Gericht forderte mit Verfügung vom 19. September 2006 zur Beschwerdeantwort auf (Urk. 6) und integrierte mit Verfügung vom 21. September 2006 (Urk. 12) auch die Eingabe der Versicherten vom 30. August 2006 (Urk. 8 = Urk. 15/46) und das damit eingereichte Zeugnis von Dr. C.___ vom 23. August 2006 (Urk. 9 = Urk. 15/45) in das Verfahren. Die SVA, IV-Stelle, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG sind der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Bereich der Invalidenversicherung per 1. Juli 2006 zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gegolten hatte.
Nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Kompetenznorm (wie bereits gestützt auf die vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene Version von Art. 58 IVG) hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die dann auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV die Renten und Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Art. 74quater IVV bestimmt sodann, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4
1.4.1 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21).
1.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.
2.1 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 7. Juli 2006 (Urk. 15/36) bekanntzugeben, dass sich im Revisionsverfahren, das von Amtes wegen eingeleitet worden war, keine Änderung ergeben habe und ihr daher weiterhin die bisherige Viertelsrente ausgerichtet werde, steht im Einklang mit den zitierten Vorschriften in Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 ATSG sowie in Art. 74ter lit. f und in Art. 74quater IVV. In Übereinstimmung mit Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 ATSG und in Art. 74quater IVV steht auch, dass die Beschwerdegegnerin auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2006 hin (Urk. 15/40) die anfechtbare Verfügung vom 11. August 2006 erlassen hat (Urk. 2).
Das Wegfallen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a Abs. 1 IVG hat allerdings nicht zur Folge, dass der Anspruch der versicherten Person auf das rechtliche Gehör nach Art. 42 ATSG, auf den in Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG ausdrücklich hingewiesen wird, ebenfalls in jeder Hinsicht entfiele. Zwar braucht ein im formlosen Verfahren erlassener Entscheid nach verschiedenen Lehrmeinungen noch nicht begründet zu werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 51 Rz 10 mit Hinweis). In dem Moment, wo die versicherte Person indessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und damit auch kundtut, dass sie den Entscheid nicht ohne weiteres akzeptieren kann, muss diese Verfügung gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör so begründet werden, dass es für die versicherte Person ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will.
2.2 Dieser Anforderung genügt die Verfügung vom 11. August 2006 nicht. Denn die Feststellung, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe, geht ihrem Gehalt nach nicht über die Feststellung hinaus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien; hingegen fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen hierzu die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt ist. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Vorfeld des Erlasses der Verfügung vom 11. August 2006 die gesamten Akten zugestellt hat, vermag eine ausreichende Begründung der Verfügung selber nicht zu ersetzen. Zwar hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin damit Kenntnis von sämtlichen Abklärungen gegeben, die sie im Rahmen des Revisionsverfahrens getroffen hatte, hingegen hat sie ihr damit noch nicht erläutert, in welcher Weise sie die Abklärungsergebnisse in ihre Entscheidung hat einfliessen lassen. Gewisse Überlegungen hierzu können zwar dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Juli 2006 entnommen werden (Urk. 15/35). Dieses Feststellungsblatt hat jedoch gemäss der darauf angebrachten ausdrücklichen Bezeichnung internen Charakter (vgl. Urk. 15/35 S. 1). Somit kann auch die darin enthaltene Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2006 (Urk. 15/35 S. 2 f.), auf der die angefochtene Verfügung vom 11. August 2006 offenbar basiert, nicht als Ersatz für die fehlende Begründung in der Verfügung selbst herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als dem RAD nur die Kompetenz zukommt, den Fall in medizinischer Hinsicht zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung verbunden mit einer Empfehlung zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle weiterzuleiten (vgl. Art. 59 Abs. 2 IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV). Die Entscheidungskompetenz und damit auch die Pflicht zur Begründung des Entscheids bleibt hingegen bei der IV-Stelle.
2.3 Der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht wiegt im vorliegenden Fall deshalb schwer, weil die Verfügung vom 11. August 2006 nicht nur unzureichend, sondern überhaupt nicht begründet ist. Dies ist umso problematischer, als die Beschwerdeführerin im Fragebogen für die Rentenrevision geltend gemacht hatte, ihr Gesundheitszustand habe sich seit August 2004 verschlechtert (Urk. 15/29 S. 1). Denn damit zeichnete sich bereits damals ab, dass die Beschwerdeführerin einen Entscheid, mit dem ihr lediglich die Rente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet würde, nicht ohne weiteres akzeptieren würde.
Es sind damit keine Umstände gegeben, die (ausnahmsweise) eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren erlauben würden. Die angefochtene Verfügung vom 11. August 2006 ist daher ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin nun im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Begründung ihres Standpunktes abgegeben hat, und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung ihrer Viertelsrente mit einer im Sinne der Erwägungen ausreichend begründeten Verfügung neu verfüge. Dabei wird sie auch die Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gemacht hat, sowie das nachträglich eingereichte Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 23. August 2006 zu berücksichtigen haben.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse F.___
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).