IV.2006.00758
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 19. Juni 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1955, arbeitete letztmals von 1992 bis 31. Mai 2003 als Primarlehrerin für die Bildungsdirektion des Kantons U.___ (Urk. 7/12). Mit Verfügung des Volksschulamtes vom 28. April 2003 wurde die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen (Alkoholmissbrauch) per 31. Mai 2003 aus dem Schuldienst entlassen (Urk. 7/2/2, Urk. 7/12). Aufgrund eines vertrauensärztlichen Berichts wurde bei der Versicherten eine Berufsinvalidität von 100 % festgestellt, was zur Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente durch die Beamtenversicherungskasse führte (Urk. 7/2/1). Die Versicherte meldete sich erstmals am 10. Mai 2003 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/15) und zog das medizinische Gutachten zuhanden der Beamtenversicherungskasse (Urk. 7/7) sowie einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 7/12) bei. Mit Verfügung vom 25. November 2003 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, mit der Begründung, es liege ein reines Suchtgeschehen vor, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (Urk. 7/17).
1.2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 machte die Versicherte unter Hinweis auf ein neues psychiatrisches Gutachten eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/22). Die IV-Stelle holte hierauf einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (Urk. 7/23/1-6). Am 27. März 2006 hielt die IV-Stelle in einem Schreiben mit dem Titel Auferlegung der Schadenminderungspflicht fest, bevor weitere Untersuchungen und Abklärungen stattfinden könnten, müsse eine anhaltende mindestens einjährige Alkoholabstinenz ärztlich ausgewiesen sein. Deshalb werde die Versicherte aufgefordert, sich unter ärztlicher Leitung einem Alkoholentzug zu unterziehen. Nach erfolgreichem Entzug und Abstinenz von mindestens einem Jahr könne ein erneutes Gesuch gestellt werden (Urk. 7/25/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde sodann das Leistungsbegehren erneut abgewiesen, da die chronische Alkoholproblematik weiterhin im Vordergrund stehe und eine Beurteilung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit erst nach einer mindestens einjährigen Alkoholabstinenz möglich sei (Urk. 7/26). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/27) wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (Urk. 7/31 = Urk. 2) abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache zur umfassenden Abklärung ihrer Arbeitsunfähigkeit; eventualiter die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Fe-bruar 2005, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit verbunden der Anspruch auf eine Invalidenrente beziehungsweise, ob seit der ursprünglichen Leistungsverweigerung vom 25. November 2003 (Urk. 7/17) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche nunmehr einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge hätte.
2.2
2.2.1 Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenablehnung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten vom 11. März 2003 von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin vertrauensärztlich zu Handen der Beamtenversicherungskasse untersucht hatte. Dr. A.___ nannte als Diagnose einen chronischen Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.2) und gab den Umfang der Berufsinvalidität mit 100 % an (Urk. 7/7/8). Er hielt fest, es handle sich um eine chronifizierte, in Perioden akzentuierte Alkoholkrankheit. Angesichts der langjährigen Vorgeschichte sei die Prognose hinsichtlich Abstinenz sehr fraglich, da die Beschwerdeführerin Antabus ablehne und vermutlich keine wahren Angaben zu ihrem Alkoholkonsum mache (Urk. 7/7/7).
2.2.2 Daraufhin richtete die Beamtenversicherungskasse der Beschwerdeführerin eine Berufsinvalidenrente, bei einer festgestellten Berufsinvalidität von 100 %, aus (Urk. 7/2/1). Die IV-Stelle hingegen verneinte mit Verfügung vom 25. November 2003 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ein reines Suchtgeschehen vorliege, was keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründe (Urk. 7/17). Den Akten ist zudem implizit zu entnehmen, dass die Beamtenversicherungskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 zwar die 100%ige Berufsinvalidität bestätigt, jedoch eine 100%ige Erwerbsfähigkeit angenommen hatte (vgl. Urk. 7/21/3 und Urk. 7/21/12 oben).
2.2.3 Die psychiatrisch behandelnde Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH, hatte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2003 als Diagnosen eine anhaltende, leichte depressive Verstimmung vom Ausmass einer Dysthymie (ICD-10: F34.1) sowie eine langjährige, höchstwahrscheinlich sekundäre Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.26) bei einer Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD-10: F60.7) genannt (Urk. 7/15/1 lit. A). Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Primarlehrerin (Urk. 7/15/1 lit. B) und gab an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin maximal halbtags arbeitsfähig (Urk. 7/15/4).
2.3
2.3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2005 ein (Urk. 7/21). Er nannte in seiner zusammenfassenden Beurteilung folgende Diagnosen (Urk. 7/21/11):
- Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens in der chronischen Phase (ICD-10: F10.25)
- mit einsetzender Wesensveränderung und beginnendem Persönlichkeitsabbau (ICD-10: F10.71/74)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit histrionischen Zügen (ICD-10: F60.8)
- Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22).
Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe krankheitsbedingt uneinsichtig und unmotiviert sich selbst und anderen weismachen wollen, dass wider besseres eigenes Wissen und Gewissen überhaupt keine Alkoholproblematik bestehe. Bei der gegenwärtigen Verfassung der Beschwerdeführerin könne kein Zweifel daran bestehen, dass von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei. Es bleibe aus kritischer Sicht anzumerken, dass die Untersuchungs- und Abklärungslage nach wie vor unvollständig sei, weshalb zur weiteren, sicheren Beurteilung zusätzliche Untersuchungen angestrebt werden müssten. Eine wesentliche Klarstellung könnte eine professionelle neuropsychologische Abklärung, beispielsweise an der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich bringen, eventuell verbunden mit einem zerebralen Status über mögliche atrophische Anzeichen bei einer langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit. Erst danach könne mit grösserer Sicherheit der Schweregrad einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit präzisiert werden (Urk. 7/21/12).
2.3.2 Dr. med. D.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt dazu am 24. März 2006 fest, Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin bei einem Blutalkoholspiegel von 1,2 Promille untersucht. Er habe geschrieben, dass die chronische Alkoholproblematik ganz im Vordergrund stehe und dass bei der gegenwärtigen Verfassung (Blutalkohol von 1,2 Promille) von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Das Schlussvotum des Untersuchers sei: Keine positive Entwicklung ohne Alkoholabstinenz. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerin erst einmal eine anhaltende mindestens einjährige Alkoholkarenz einhalten müsse, bevor allenfalls weitere Untersuchungen und Abklärungen stattfinden könnten. Dies sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (Urk. 7/24/1-2).
2.3.3 Gestützt auf diese Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2006 erneut ab, mit der Begründung, die chronische Alkoholproblematik stehe weiterhin ganz im Vordergrund (Urk. 7/26). Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie sodann die Beschwerdeführerin auf, sich im Sinne der Schadenminderungspflicht unter ärztlicher Leitung einem Alkoholentzug zu unterziehen (Urk. 7/25).
3.
3.1 Vorliegend fällt ein Rentenanspruch überhaupt nur dann in Betracht, wenn bei der Beschwerdeführerin ein medizinisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, da reines Suchtgeschehen als solches keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Für die Beschwerdegegnerin stehen die suchtbedingten Symptome im Vordergrund, weshalb sie von der Beschwerdeführerin zuerst eine mindestens einjährige Alkoholkarenz verlangt hatte (vgl. Urk. 7/25).
3.2 Abzustellen ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7/21), welches den Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte vollumfänglich zu genügen vermag. Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/21/3-10), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 7/21/2-3). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen des Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Vor dem Hintergrund dieses psychiatrischen Gutachtens überzeugt die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nicht, denn damit werden zwei Problembereiche in nicht zulässiger Weise vermischt. Die eine Frage ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ersten ablehnenden Verfügung in einer Weise verschlechtert hat, dass heute von einer krankheitsbedingten, teilweisen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden muss, welche die Zusprechung einer Invalidenrente begründen würde. Die andere Frage ist, ob durch eine nochmalige therapeutische und rehabilitative, mehrmonatige Intervention im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder verbessert werden könnte. Auch wenn die zweite Frage zu bejahen wäre, hiesse dies nicht, dass ein vorläufiger Rentenanspruch einfach verneint werden kann, wenn die Voraussetzungen hierfür zur Zeit gegeben wären. Es kann daher sehr wohl die Zusprechung einer Rente mit einer Auflage zur Schadenminderung verbunden werden.
Wie auch Dr. C.___ ausführt, lässt sich ohne weitere, insbesondere neuropsychologische Abklärung nicht mit Sicherheit sagen, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin bereits zu einem invalidisierenden Gesundheitsschaden geführt hat. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2) ist deshalb nicht ausgewiesen. Andererseits legt Dr. C.___ überzeugend dar, dass ein Persönlichkeitsabbau begonnen hat und eine Persönlichkeitsstörung sowie Anpassungsstörungen vorliegen, die einer weiteren, vor allem neuropsychologischen Abklärung bedürfen, um zu gesicherten Befunden zu gelangen.
Mithin lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht beurteilen, ob bei der Beschwerdeführerin nur oder doch schwergewichtig ein Suchtgeschehen vorliegt oder ein selbständiges Leiden mit Krankheitswert. Damit ist die medizinische Situation nicht genügend geklärt und die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als unvollständig.
3.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Da sich die vorliegenden medizinischen Abklärungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin im Sinne von Dr. C.___ neuropsychologisch, eventuell verbunden mit einem zerebralen Status über mögliche atrophische Anzeichen bei einer langjährigen schweren Alkoholabhängigkeit, begutachte und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen begutachte und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).