Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00760
IV.2006.00760

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 29. November 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1953, reiste im Jahr 1978 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen (Urk. 9/1/3 und Urk. 9/3), so unter anderem vom 24. Oktober 1994 bis 31. Oktober 1995 als Facharbeiter in der Konfektionierung chemischer Klebstoffe bei der A.___ AG, C.___ (Urk. 9/4/1). Im Laufe dieser Anstellung trat ab April 1995 eine Allergie auf (Urk. 9/5/24), infolge derer die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 7. Dezember 1995 eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Kontakt zu Epoxidharzen und Diaminodiphenylmethan erliess (Urk. 9/5/20). Ab dem 1. März 1996 bezog der Versicherte Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Formularbericht der Arbeitslosenkasse GBI vom Mai 1997, Urk. 9/7).
         Am 11. April 1997 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Umschulung sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 9/3 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. September 1997 (Urk. 9/11) ab mit der Begründung, der Versicherte sei aufgrund der Allergie nur in einem kleinen Teil der möglichen Arbeitsgebiete eingeschränkt.
1.2     Nach Zeiten der Arbeitslosigkeit und verschiedenen kürzeren Arbeitseinsätzen (Urk. 9/16) trat B.___ am 22. Oktober 2001 beim D.___ eine Stelle als Hauswart-Ablöser (im Stundenlohn) an (Arbeitgeberbericht vom 16. Februar 2006, Urk. 9/31). Am 24. Januar 2002 erlitt B.___ einen Unfall, als er beim Hinuntersteigen einer Treppe stolperte und auf den Rücken fiel, wobei er sich die rechte Schulter verletzte. Die Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall per 30. November 2003 ab (Verfügung vom 30. September 2003 sowie telefonische Auskunft vom 21. Februar 2006, Urk. 9/12/1 und Urk. 9/29). Seine Arbeitsstelle wurde ihm per 25. Januar 2002 gekündigt (Urk. 9/31). Am 29. März 2004 verletzte er sich nach einem Sturz aus dem Bett erneut an der rechten Schulter (Urk. 9/33 S. 2).
         Am 11. November 2004 meldete sich B.___ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte nebst dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 19. November 2004 (Urk. 9/16) einen Bericht des Stadtspitals E.___ vom 25. November 2004 (Urk. 9/19/5), von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 30. Dezember 2004 (unter Beilage seines Berichtes vom 1. Juni 2004, Urk. 9/20/1-5) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/25/1-25). Die IV-Stelle liess sodann das Gutachten des Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, vom 9. Dezember 2005 (Urk. 9/28) erstellen und holte Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers (D.___) ein (datierend vom 16. Februar 2006, Urk. 9/31).
1.3     Mit Verfügung vom 10. April 2006 (Urk. 9/40) sprach die IV-Stelle B.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. November 2003 bis 30. November 2003 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. April und 24. Mai 2006 (Urk. 9/41 und Urk. 9/47), mit welcher der Versicherte die Zusprache einer unbefristeten Rente beantragt hatte (1. bis 31. [richtig: 30.] November 2003: ganze Rente; 1. Dezember 2003 bis 28. [richtig: 29.] Februar 2004: halbe Rente; ab 1. März 2004 bis auf weiteres: ganze Rente), wurde mit Entscheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen.

2. Hiergegen erhob B.___, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte (heute: Rechtsdienst Integration Handicap), am 13. September 2006 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
"1.      Der Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 sei aufzuheben und die Verfügung vom 10. April 2006 sei teilweise aufzuheben.
2.      Dem Beschwerdeführer sei vom 1. bis 31. November 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3.      Dem Beschwerdeführer sei vom 1. Dezember 2003 bis 28. Februar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
4.      Dem Beschwerdeführer sei ab dem 1. März 2004 bis auf weiteres eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
5.      Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Nachdem die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Urk. 10) als geschlossen erklärt. Am 20. November 2006 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer drei Telefonnotizen betreffend dokumentierte Arbeitsplätze (DAP) einreichen (Urk. 12/1-3).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teilweise vor dem 1. Januar 2004 verwirklicht hat, gelangen diesbezüglich die bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Vorschriften zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2003 in Kraft gewesen sind. Der ab 1. Januar 2004 eingetretene Sachverhalt beurteilt sich nach dem heute geltenden Recht.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht laut Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (vgl. EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 125 V 417 f. Erw. 2d).
         Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Der am Tag nach dem ersten Unfall vom 24. Januar 2002 erstbehandelnde Dr. med. H.___, prakt. Arzt, berichtete am 1. März 2002 (Urk. 9/25/6) über ein Hämatom über der rechten Schulter und verwies auf unauffällige Röntgenbefunde betreffend den Rippenthorax. Er diagnostizierte eine Schulterkontusion rechts und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich Mitte März.
3.2
3.2.1   Die Ärzte des Stadtspitals E.___, wohin sich der Beschwerdeführer wegen persistierenden Schulterschmerzen rechts in Behandlung begeben hatte, führten am 14. Oktober 2002 eine Rotatorenmanschetten-Revision bei intraoperativ diagnostizierter Ruptur durch. Im Bericht vom 4. November 2002 (Urk. 9/25/15) diagnostizierten sie (1) eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts mit Impingement-Symptomatik (MRI vom 12. Juli 2002: degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne mit inhomogener, leicht verdickter Sehnenstruktur, kleine avaskuläre Nekrose Humeruskopf links wahrscheinlich), (2) einen Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 5/02 (insulinpflichtig), (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Adipositas (BMI 30) sowie (5) eine Allergie.
         Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der ambulanten täglichen Physiotherapie, attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 25. November 2002 und verwiesen für die weitere Beurteilung auf die Einschätzung des behandelnden Arztes.
3.2.2   Zu Händen der Beschwerdegegnerin attestierte Dr. med. I.___, Leitender Arzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation am Stadtspital E.___, in seinem Bericht vom 25. November 2004 (Urk. 9/19/5) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Hausabwart vom 7. Mai bis zum 11. Oktober 2002 (Operationstermin) bei einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 22. Juli 2002 im Beruf als Journalist.
3.3     Der behandelnde (und operierende) Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 3. Dezember 2003 (Urk. 9/25/25) zu Händen des Unfallversicherers und führte aus, nach offener Rekonstruktion der Rotatorenmanschette im Schultergelenk rechts wegen traumatischer, verschleppter Rotatorenmanschettenruptur und zunehmender depressiver Grundverstimmung habe erst durch die langfristige ambulante Physiotherapie, durch die psychologische Begleitung und nicht zuletzt durch die Anerkennung der Unfallkausalität die schon präoperativ eingesteifte rechte Schulter bei Rechtshanddominanz bis zu einer nahezu normalen passiven Beweglichkeit gebessert werden können. Am 13. Oktober 2003 habe nur noch ein leichter Schmerz bei Armelevation gegen Widerstand vorgelegen. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Hospitalisation (11. Oktober 2002) bis am 3. August 2003 und eine 50%ige vom 4. August bis 30. November 2003.
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer wegen Gefühlsstörungen an der rechten Hand nach dem zweiten Sturz (aus dem Bett) vom 29. März 2004 untersucht hatte, berichtete am 1. Juni 2004 (Urk. 9/20/3) über eine diffuse senso-motorische Parese an Vorderarm und Hand rechts mit deutlicher distaler Betonung, wobei die Hypästhesie die ganze rechte Hand und den ganzen Vorderarm betreffe. Bei der Prüfung der Motorik sei die Parese der rechten Hand ebenfalls diffus, und auch die Vorderarmmuskeln seien paraethisch. Die Armeigenreflexe seien wenig lebhaft, aber beidseits vorhanden und seitengleich auslösbar. Dr. F.___ konnte die Ursache hierfür nicht nennen und empfahl eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule und des Schädels.
3.5 Anlässlich der Untersuchung bei Dr. G.___ am 8. Dezember 2005 (Gutachten vom 9. Dezember 2005, Urk. 9/28) klagte der Beschwerdeführer über keinerlei Schmerzen in der rechten Schulter, aber über einen massiven Bewegungs- und Kraftverlust im Sinne einer eigentlichen Lähmung. Auch das Gefühl im Vorderarm sei stark eingeschränkt im Sinne einer Hypästhesie, Hypalgesie und Dysästhesie. Er verspüre auch eine deutliche Wetterfühligkeit und habe manchmal im rechten Ober- und Unterarm eine Art Hitzegefühl, ein Stechen und eine Schwellung. Ab und zu nehme er Kodein.
         Auf den angefertigten Röntgenbildern der Schultern ersah Dr. G.___ unter Verneinung einer Omarthrose und bei sonst unauffälligen Befunden einen geringen Distanzunterschied zwischen Humeruskopf und Acromion im Sinne einer leichten Distanzverminderung rechts gegenüber links mit Rauhigkeit über dem Tuberculum maius. Der Gutachter diagnostizierte jeweils einen Status nach Sturz auf die rechte Schulter, konservativer Behandlung, operativer Revision der Rotatorenmanschette, erneutem Sturz auf die rechte Schulter mit Schulterkontusion und mit seither Vorderarm- und Handparese rechts (neurologisch unklar, wahrscheinlich psychogene Komponente), eine Adipositas permagna, einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie sowie eine Allergie.
         In seiner Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, nach dem im Jahre 2002 erfolgten Treppensturz auf die rechte Schulter mit nachfolgender konservativer Behandlung und Therapieresistenz sei eine erfolgreiche operative Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt worden mit unauffälligem postoperativem Verlauf, trotzdem habe der Beschwerdeführer die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Nach dem Sturz aus dem Bett auf die rechte Schulter im März 2004 habe sich nachträglich eine zunehmende Parese entwickelt, welche neurologisch abgeklärt worden sei, wobei bei unklarer Ätiologie eine Vorderarm- und Handparese rechts habe bestätigt werden können. Dr. G.___ hielt zusammenfassend fest, dass bei der aktuellen Situation effektiv keinerlei Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestehe. Der rechte Arm werde spontan in Rechtwinkel-Stellung des Ellbogens gehalten mit Fixierung am Hemd und Kittel. Die festgestellte Parese sei neurologisch bewiesen, könne aber nicht erklärt werden, wobei ein dringender Verdacht auf eine psychische Mitbeteiligung bestehe. Es bleibe nicht anderes übrig, als vorläufig eine volle Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, da der rechte Arm praktisch gebrauchsunfähig sei (S. 6). Für die Periode zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall attestierte Dr. G.___ spätestens sechs Monate nach der durchgeführten Schulteroperation eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7).

4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem ersten Sturz (von der Treppe) am 24. Januar 2002 derart verletzte, dass er seine Arbeit nicht mehr aufnehmen konnte. Infolge der andauernden Schmerzen wurde er dann spezialärztlich abgeklärt (im Stadtspital E.___), wo Dr. J.___ eine Ruptur der Rotatorenmanschette feststellte und diese am 14. Oktober 2002 operativ sanierte (Urk. 9/25/15). In der Folge konnte unter Physiotherapie die präoperativ eingesteifte rechte Schulter bis zu einer nahezu normalen passiven Beweglichkeit gebracht werden (Urk. 9/25/25).
         Bei diesem Verlaufsbericht des behandelnden Arztes erscheint die von ihm attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. August 2003 als nachvollziehbar. Dr. G.___ schätzte wohl, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit bereits ein halbes Jahr nach der Operation wiedererlangt hatte (April 2003), er ging dabei aber von einer erfolgreichen operativen Revision der Rotatorenmanschette mit unauffälligem postoperativem Verlauf aus (Urk. 9/28 S. 5 und S. 7). Dies war aber aktenkundig gerade nicht der Fall, berichtete doch Dr. J.___ von einer langfristigen Therapiedauer, bis die Schulter wieder habe bewegt werden können. Angesichts der Nähe von Dr. J.___ zum Sachverhalt ist diesbezüglich auf seine Einschätzung abzustellen und damit auch auf eine erst 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 4. August 2003 und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2003 (Urk. 9/25/25).
4.2     Aus den ärztlichen Schilderungen geht sodann hervor, dass sich die - nunmehr im Vordergrund stehende - Armparese rechts nach dem Sturz aus dem Bett auf die rechte Schulter vom 29. März 2004 entwickelt hat. Die Ärzte konnten wohl keine Ursache hierfür finden, bestätigten aber den objektiven Nachweis einer entsprechenden neurologischen Störung. Damit ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab dem erwähnten Unfall seinen rechten Arm nicht mehr einsetzen konnte.
         Währenddem eine volle Arbeitsunfähigkeit für die letzte ausgeübte Tätigkeit als Hausabwart ohne weiteres einleuchtet, ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer gar keine Tätigkeit mehr zumutbar sein sollte. Denn Dr. G.___ begründete sein Attest einzig damit, dass die Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes verloren gegangen sei. Bei offenkundiger Gesundheit der übrigen Extremitäten ist demgemäss der Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/54 S. 3) zu folgen, wonach eine rein nur den linken Arm beanspruchende Tätigkeit und Tätigkeiten, welche ein Herumgehen notwendig machen, vollumfänglich ausübbar sind. Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht substantiiert bestritten (Urk. 1 S. 4).
4.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer vom ersten Unfall (24. Januar 2002) bis zur teilweisen Genesung nach der Schulteroperation (3. August 2003) vollumfänglich arbeitsunfähig war, ab 4. August 2003 im Ausmass von 50 % sowie ab 1. Dezember 2003 vollumfänglich wieder einer Arbeit nachgehen konnte (auch der bisherigen) und nach dem zweiten Unfall (29. März 2004) in der bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig wurde, eine Arbeit ohne Gebrauch des rechten Armes indes vollzeitlich ausüben kann.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1   Der Beschwerdeführer brachte hierzu im Wesentlichen vor, bereits der RAD habe die Existenz von Tätigkeiten in Frage gestellt, welche gar keinen Einsatz der rechten dominanten Extremität verlangen würden. Der Beschwerdeführer bestritt, dass es in der freien Wirtschaft diverse geeignete berufliche Tätigkeiten gebe, die er ausüben könne. Sodann legte er drei Aktennotizen ins Recht (Urk. 3/2-4 beziehungsweise Urk. 12/1-3), wonach von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene konkrete Arbeitsplätze (DAP) entweder gar nicht mehr existieren oder aber für die entsprechenden Arbeiten beide Hände gebraucht würden.
5.2.2   Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil des EVG i.S. E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03).
5.2.3   Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bestehen auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die der Beeinträchtigung von bloss noch einarmig einsetzbaren Arbeitnehmern Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. Urteil des EVG i.S. R. vom 2. Februar 2005, I 394/04 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
5.2.4 Angesichts dieser eindeutigen und wiederholt bestätigten Rechtsprechung ist erstellt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Es ist davon auszugehen, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt entsprechende Stellen vorhanden sind. Dass zwei von den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen konkreten Arbeitsstellen gar nicht mehr existieren, ändert an dieser Feststellung nichts. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bislang wohl zumeist Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt, er aber in Tunesien das Gymnasium besucht hat, eine Universitätsausbildung in Strassburg (1976-1977) wegen mangelnden finanziellen Möglichkeiten hat abbrechen müssen und über eine Ausbildung als Reporter (im Fernstudium erworben) verfügt (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/9/5).
         Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer über intellektuelle Ressourcen verfügt, welche ihn von einem ungebildeten Hilfsarbeiter unterscheiden. Sodann spricht er vier Sprachen (Arabisch, Französisch, Deutsch, Spanisch) und hat in einer weiteren (Italienisch) Vorkenntnisse. Auch diese Qualifikationen lassen die Möglichkeit des Findens einer konkreten Arbeitsstelle als intakt erscheinen.
5.3
5.3.1   Die Beschwerdegegnerin bemass das ohne gesundheitliche Einschränkung erzielbare Einkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns (wegen verspäteter Anmeldung unbestrittenermassen per 1. November 2003, vgl. Urk. 1 S. 6) mit Fr. 58'394.--, was beschwerdeweise nicht beanstandet wurde.
5.3.2 Ausgehend von dem an der letzten vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit (vor Eintritt des Gesundheitsschadens der Allergie) bei der A.___ AG erzielten Verdienst von monatlich Fr. 4'100.-- (hypothetische Angabe der Arbeitgeberin pro 1997, Urk. 9/4 Ziff. 16) ergibt sich ein Jahresverdienst von Fr. 53'300.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2003 von 8,25 % (0,8 %, 0,2 %, 1,3 %, 2,7 %, 1,8 %, 1,2 %, vgl. Lohnentwicklung 2000, hrsg. Bundesamt für Statistik, S. 31 Tabelle T1.93, Rubrik D 15-37 "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie", sowie Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B 10.2 Rubrik D "Verarbeitendes Gewerbe, Industrie") ein solches von Fr. 57'697.25. Per 2004 (+ 0,7 %) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 58'101.15.
         Unter Bezugnahme auf die Tätigkeit als Hauswart (vgl. Urk. 9/31) errechnet sich bei einem Lohn von Fr. 28.08 pro Stunde (inkl. 13. Monatslohn und Ferienzuschlag) ein Jahreseinkommen von Fr. 56'609.30 (240 Arbeitstage à 8,24 [richtig: 8,4] Stunden mal Fr. 28.08) pro 2002 oder unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,7 % (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 91 Tabelle B 10.2 Rubrik M,N,O, "persönliche Dienstleistungen) von Fr. 57'571.65 im relevanten Jahr 2003.
5.3.3 Ausgehend von der Überlegung, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich noch bei der A.___ AG beschäftigt wäre, ist auf dieses höhere Valideneinkommen von Fr. 57'697.25 (2003) bzw. Fr. 58'101.15 (2004) abzustellen.
5.4
5.4.1   Die Beschwerdegegnerin bemass das mit Behinderung erzielbare Invalideneinkommen ab 1. November 2003 nicht konkret, sondern ging ohne weitere Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % an der Stelle bei der A.___ AG einen Verdienst im Ausmass von 50 % des Lohnes erzielten könnte. Da dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit indes bereits seit Jahren nicht mehr zumutbar ist und er schon lange nicht mehr dort arbeitet, hat die Berechnung des Invalideneinkommens nach den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik zu erfolgen.
5.4.2   Da dem Beschwerdeführer in erster Linie Hilfsarbeitertätigkeiten offen standen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'557.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 91, Tabelle B 10.2) und bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006, S. 90, Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'817.20 oder (x 12) von Fr. 57'806.40 pro Jahr ergibt. Da der Beschwerdeführer im Monat November 2003 noch im Ausmass von bloss 50 % arbeitsfähig war, reduziert sich das mögliche Einkommen auf Fr. 28'903.20.
5.4.3   Die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne können praxisgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen. Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (BGE 126 V 75 ff.).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %, war doch der Beschwerdeführer bloss teilzeitlich arbeitsfähig und konnte er seine rechte Schulter nicht einwandfrei benützen, was in diesem Segment eine erhebliche Einschränkung bedeutet. Damit ist das Invalideneinkommen vom 1. bis 30. November 2003 mit Fr. 23'122.55 (80 % von Fr. 28'903.20) zu bemessen.
5.5
5.5.1   Ab dem zweiten Unfall und der Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität im März 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren - nachdem sie verfügungsweise noch auf die Tabellenlöhne abgestellt hatte (Urk. 9/34 und Urk. 9/40) - auf fünf dokumentierte Arbeitsplätze (Urk. 9/53/1-5), welche jedoch in einem Fall (Hallenwart, Einweisung, Urk. 9/53/2) nicht den Schluss zulassen, dass eine einhändige Arbeitsausübung möglich ist, muss der Angestellte doch in der Lage sein, eine Alu-Leiter herumzutragen. Auch die Stelle als Motorenwickler (Urk. 9/53/3), bei welcher Kupferdrähte auf Spulen eingefädelt werden müssen, scheint nicht gerade ideal für einen bloss noch einarmig einsetzbaren Arbeitnehmer zu sein. Sodann blieb unbestritten, dass zwei der dokumentierten Stellen (Portier und Betriebsmitarbeiter Qualitätskontrolle, Urk. 9/53/1 und Urk. 9/53/5) in dieser Form gar nicht mehr existieren (Urk. 3/2-4).
5.5.2 Demgemäss ist auch für diese Periode ein Tabellen-Lohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen. Dies ist vor allem auch deshalb geboten, weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat.
         Da dem Beschwerdeführer nach wie vor in erster Linie Hilfsarbeitertätigkeiten offen standen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 - welche wegen des Berechnungszeitpunkts per März 2004 zur Anwendung gelangt - belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
5.5.3 Vorliegend rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in maximaler Höhe von 25 %, kann doch der Beschwerdeführer nur noch einer einhändigen Arbeit nachgehen, was eine erhebliche Einschränkung in der Lohnerwartung erwarten lässt. Damit ist das Invalideneinkommen ab März 2004 mit Fr. 42'943.50 (75 % von Fr. 57'258.--) zu bemessen.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit vom 1. bis 30. November 2003 ein Invaliditätsgrad von 59,92 % (bei einem Valideneinkommen von Fr. 57'697.25 [Erw. 5.3.3] und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'122.55 [Erw. 5.4.3]), vom 1. Dezember 2003 bis 28. März 2004 ein solcher von 0 % (vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit) sowie ab 29. März 2004 ein solches von 26,1 % (bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'101.15 [Erw. 5.3.3] und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'943.50 [Erw. 5.5.3]).

6. Demnach hat der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 (59,92 %) Anrecht auf eine halbe Rente und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 bei einem auf 60 % aufgerundeten Invaliditätsgrad Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Nach der Wiedererlangung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit per 1. Dezember 2003 (0 %) ist die gewährte Rente nach Ablauf der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende Februar 2004 aufzuheben. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
         Weil die ab 29. März 2004 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 26,1 % keinen Anspruch auf Rentenleistungen ergibt, bleibt es bei der Rentenaufhebung per Ende Februar 2004.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.       Nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Aufgrund des fast vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers ist diesem keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).