Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00762
IV.2006.00762

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1967, war vom 1. März 2004 bis 31. März 2005 als Isoleur bei der A.___ GmbH in C.___ tätig (Urk. 15/9). Am 29. Juli 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 15/11-12, Urk. 15/17-18), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 15/9) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 15/8/1-137) bei. Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 15/34-55) verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 15/61 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2006 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 14). Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28. Abs. 2 IVG) im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff). Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

3.
3.1     Vom 4. Mai bis 1. Juni 2005 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert (Urk. 15/4/5).
         Im Bericht des Psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik D.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 15/8/41) hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2004 in alkoholisiertem Zustand von einem anfahrenden Tram in Zürich mitgerissen und zwischen zwei Waggons geraten sei, ehe das Fahrzeug gebremst worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine leichte traumatische Hirnverletzung, eine nicht dislozierte Fraktur am 7. Halswirbelkörper, eine offene Bursa olecrani links und diverse Prellungen erlitten. Der Beschwerdeführer habe sich zum Unfallzeitpunkt wegen Alkoholproblemen in stationärer psychiatrischen Behandlung befunden. Seit 14. September 2004 sei der Beschwerdeführer krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er habe zuvor als Fassadenisoleur gearbeitet, sei bis zum Unfall insgesamt fünf Mal psychiatrisch hospitalisiert gewesen (auch Kurzhospitalisationen), sei nach dreitägiger unfallchirurgischer Behandlung vom E.___ (E.___) wieder in die F.___ (F.___) verlegt worden. Dort sei er bis 26. Januar 2005 geblieben, sei nach Hause entlassen worden und am 4. Mai 2005 zur stationären Rehabilitation eingewiesen worden.
         Von den Unfallverletzungen habe sich der Beschwerdeführer medizinisch recht gut erholt. Gemäss Aussagen der zuständigen neurologischen Fachkollegen seien die organischen Schäden ausgeheilt; es blieben Restbeschwerden, vor allem Kopfschmerzen und Restbeschwerden des Bewegungsapparates. Von psychischer Seite könne festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine Zeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung zu finden seien, die auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Es gebe jedoch eine vorbestehende psychiatrische Erkrankung, nämlich eine erhebliche Alkoholproblematik, die von den vorbehandelnden Ärzten der F.___ als sekundäre Alkoholabhängigkeit im Rahmen einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) eingeschätzt worden sei. Die Beobachtungsphase während der Rehabehandlung sowie der psychische Befund bei Austritt würden eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik mit vor allem Antriebsarmut, sozialem Rückzug und vermehrtem Schmerzempfinden (nach ICD-10: F32.11) zeigen. Hinzu komme eine erhebliche soziale Problematik mit Trennungssituation, unklarer finanzieller Situation, sonstigen Verpflichtungen, neuerdings Arbeitsplatzverlust und Einschränkung bei der Belastbarkeit auch für andere Tätigkeiten als den zuletzt ausgeübten Beruf.
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht müsse von einer Einschränkung von derzeit 40 bis 60 % ausgegangen werden. Konkret bedeute dies, dass aus psychosomatischer Sicht der Beschwerdeführer Hilfe bei der Wiedereingliederung benötige und entsprechende Begleitung im Rahmen von Stellensuche, RAV-Programmen, gestufte Angewöhnung an die Arbeitsbelastung auf dem freien Markt (Urk. 15/8/41, 43, 44).
         Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2005 erklärten die Ärzte der Rehaklinik D.___, dass sich 7 1/2 Monate nach dem Unfall aus körperlicher Sicht eine gute Erholung ergebe. Die organischen Folgen seien soweit ausgeheilt, dass eine Wiederintegration ins Berufsleben auf jeden Fall zu verantworten, sogar zu befürworten wäre. Bei den Restbeschwerden in Form von Spannungskopfschmerzen und Nackenverspannungen sowie endgradig schmerzhafter HWS-Beweglichkeit ohne Hinweise auf eine Störung des Nervensystems wären aus medizinischer Sicht Tätigkeiten mit häufigen HWS-Rotationen oder häufiges Überkopfarbeiten sowie länger dauernde Kopfzwanghaltungen bzw. Verharren in gleicher HWS-Position nicht mehr zumutbar. Ansonsten seien keine wesentliche funktionelle Einschränkungen zu begründen. Eine angepasste Tätigkeit sei aus somatischer Sicht ganztags zumutbar (Urk. 15/4/7 = Urk. 15/8/36).
3.2     Vom 3. bis 6. Juni 2005 war der Beschwerdeführer zum siebten Mal in der F.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Juni 2005 eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) mit sekundärer Alkoholabhängigkeit, eine akute Intoxikation (ICD-10: F10.1), einen Status nach Verkehrsunfall am 23. Oktober 2004 sowie chronische Spannungskopfschmerzen (Urk. 15/10/21-22).
         Zuhanden des Unfallversicherers hielten die Ärzte der F.___ in ihrem Bericht vom 14. Juli 2005 fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilen könnten, da sie ihn seit der Entlassung vom 6. Juni 2005 nicht mehr gesehen hätten (Urk. 15/8/12).
         Dieselben Angaben machten sie in ihrem Bericht vom 8. September 2005, weshalb sie zur Arbeitsfähigkeit wiederum nicht Stellung nehmen konnten (Urk. 15/11/1-2).
3.3     Die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik des E.___ diagnostizierten am 12. September 2005 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisch exazerbiertes zerviko-zephales Schmerzsyndrom, Anpassungsstörung bei länger dauernder depressiver Reaktion, zum Teil mit Suizidalität und Alkoholabhängigkeit. Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Sodann hielten die Ärzte fest, dass neben der neurologischen Beurteilung die Festlegung der Arbeitsfähigkeit wesentlich von der fach-psychiatrischen Beurteilung der Alkoholkrankheit und der depressiven Störung abhänge (Urk. 15/12/1-5).
3.4     Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin APPM, nannte in seinem Bericht vom 17. November 2005 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), schädlichen Gebrauch von Alkohol und Nikotin (ICD-10 F10.1/F17/1), einen Status nach Verkehrsunfall am 23. Oktober 2004 bei einem Status nach cervico-radikulärem Reiz- und leichtes sensibles Ausfallsyndrom C7 rechts sowie ein posttraumatisch exazerbiertes zervikozephales Schmersyndrom und chronische Spannungskopfschmerzen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, zugleich hielt er fest, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 15/17-18).
3.5     SUVA-Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, legte in seinem Bericht vom 29. Mai 2006 dar, klinisch seien keine somatischen Unfallfolgen mehr nachweisbar (Urk. 15/56/3).
3.6     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 21. März 2006 aus, die neurologische Untersuchung habe normale Befunde ergeben, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei (Urk. 15/58/38).
3.7     In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Ärzte im Wesentlichen dieselben Gesundheitseinschränkungen diagnostiziert haben. Über deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht hingegen Uneinigkeit. Während Dr. I.___ in seiner Beurteilung vom 21. März 2006 (Urk. 15/58/38) und der Kreisarzt in seinem Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 15/56/3) gar keine Angaben zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit machten, kann auf den Bericht von Dr. G.___ vom 17. November 2005 (Urk. 15/17-18) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte und zugleich ohne Begründung festhielt, dass keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Seine Einschätzung erweist sich als widersprüchlich. Sodann geht auch aus den Aussagen der Ärzte des E.___ vom 12. September 2005 (Urk. 15/12/1-5) nicht schlüssig hervor, weshalb der Beschwerdeführer als Fassadenisolierer zu 100 % arbeitsunfähig und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Ihre Einschätzungen werden nicht begründet. Im Übrigen stehen die Feststellungen der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 8. Juni 2005 (Urk. 15/4/7), wonach der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, im Widerspruch zur Einschätzung der übrigen Ärzte.
         Unklar bleibt auf Grund der ärztlichen Angaben zudem, ob geistige oder körperliche Gesundheitsstörungen zum diagnostizierten Alkoholmissbrauch geführt haben oder ob solche Beschwerden als Folge der Sucht eingetreten sind. Immerhin gibt die im Juni 2005 genannte Diagnose einer längeren depressiven Reaktion mit sekundärer Alkoholabhängigkeit (Urk. 15/10/21) einen Hinweis auf eine mögliche krankheitsbedingte Verursachung der Alkoholabhängigkeit. Deshalb kann auch nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Alkoholsucht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, und ob allfällige sich aus dem Suchtverhalten ergebende Leistungseinschränkungen bei der Bemessung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Diesbezüglich erweisen sich die Berichte der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 15/8/41) und die diversen Berichte der Ärzte der F.___ (Urk. 15/10, Urk. 15/8/12, Urk. 15/11) als ungenügend.
         Nach dem Gesagten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, inwieweit der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit invaliditätsbedingt in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden Arbeitsmarkt beeinträchtigt war. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornehme und gestützt hierauf über den Rentenanspruch neu verfüge.

4.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien erscheinen die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) sowie die Auferlegung von Kosten von Fr. 900.-- angemessen.
         Gemäss Rechtsprechung wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1) somit gegenstandslos (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 16 zu § 16).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).