Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00763
IV.2006.00763

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 24. Juli 2007
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

diese substituiert durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 in Mazedonien geborene I.___ heiratete 1980 einen Landsmann, mit dem sie 1990 in die Schweiz übersiedelte (vgl. Urk. 9/2/1 und Urk. 9/42/13-14).  Im Dezember 1997 liess sich das Ehepaar in ihrem Heimatland scheiden (Urk. 9/6), wobei eine eigentliche Trennung bis heute nie erfolgt ist. Die Versicherte wohnt weiterhin mit ihrem Ex- Mann und nunmehr seiner neuen Ehefrau im gleichen Haushalt (vgl. Urk. 8/42/14 und Urk. 8/34).
1.2     Die Versicherte besuchte keine Schule, ist Analphabetin und verfügt über keine Berufsausbildung. Von März 1997 bis Dezember 2003 hat sie als Reinigungsangestellte zu 50 % im Restaurant A.___, Brüttisellen gearbeitet (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Dezember 2002; Urk. 9/8). Diese Arbeit gab sie wegen lumbosakralen Rückenschmerzen und Schmerzen an der Planta des linken Fusses mit der Diagnose eines Morton-Neurinoms im Interdigitalraum II / III links auf (vgl. Urk. 9/1). Seither ging sie keiner Arbeit mehr nach (vgl. Urk. 9/4).

2.
2.1     Am 24. November 2003 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre gesundheitlichen Beschwerden (Urk. 9/1) bei der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Gestützt auf die eingeholten Arzt- und Arbeitgeberberichte (vgl. Urk. 9/7-9, Urk. 9/12 und Urk. 9/17) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 9/19) das Rentengesuch mangels Vorliegens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades (IV-Grad: 9 %) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Juli 2004 Einsprache (Urk. 9/20) und beantragte die Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 9/26). Nach Eingang des Berichts "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Haushaltsabklärungsbericht) vom 20. Oktober 2004 (Urk. 9/34) und des interdisziplinären Gutachtens vom B.___ (C.___) vom 24. März 2006 (Urk. 9/42) wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 25. Juli 2006 bei einem nunmehr ermittelten IV-Grad von 24 % ab (Urk. 9/50 = Urk. 2).
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 24. März 2006 (Urk. 2) erhob I.___, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, diese substituiert durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, mit Eingabe vom 13. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung einer Viertelsrente ab Dezember 2003; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 20. November 2006 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis  IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG), zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung sowie zum Beweiswert der Angaben im Abklärungsbericht (Urk. 2 S. 1-3). Darauf ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Entscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 75 % erwerbstätig wäre und ihr aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit (leichte Sortier- und Verpackungstätigkeit, Kontrollarbeit, Bedienung einer Kasse etc.) im vollen Ausmass zumutbar sei. Ihre Erwerbseinbusse betrage Fr. 8'700.-- (Valideneinkommen: Fr. 34'799.--, Invalideneinkommen Fr. 26'099.--; behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 %), was einer Einschränkung von 25 % gleichkomme. Dies führe im Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 18,75 %. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 21 % eingeschränkt, was einem Teilinvaliditätsgrad von 5,25 % entspreche. Insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 24 %, weshalb es an einem Rentenanspruch fehle (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass bei einem Arbeitspensum von 75 % von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'274.-- auszugehen sei, wobei ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 12'845.-- (Valideneinkommen: Fr. 34'799.--, Invalideneinkommen Fr. 21'956.-- ). Dies ergebe eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 36,91 % und damit einen Invaliditätsgrad in diesem Bereich von 27,68 %. Des Weiteren sei im Haushaltsbereich von einer Einschränkung von 47,5 % und einem Teilinvaliditätsgrad von 11,875 % auszugehen. Der IV-Grad betrage daher gerundet 40 %, was einen Anspruch auf eine Viertelrente gebe (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente ab Dezember 2003. Dabei ist die Statusfrage, die Einschätzung, dass in einer Verweisungstätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der für Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode, und namentlich auch die Höhe des Valideneinkommes zu Recht unbestritten geblieben (Urk. 1 und Urk. 2).

3.
3.1     Die Invaliditätsbemessung hat bezogen auf den frühest möglichen Rentenbeginn zu erfolgen, hier also per Dezember 2003. Die für den Einkommensvergleich massgebenden Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln (BGE 129 V 222; vgl. auch BGE 128 V 174).
3.2     Das Valideneinkommen ergibt sich unbestrittenermassen aus dem Arbeitsgeberbericht vom 17. Dezember 2003 (Urk. 9/8). Mit einer 50%igen Erwerbstätigkeit verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 Fr. 23'199.--. Ausgehend von diesem Einkommen kann für ein 75 % Pensum ein jährlicher Verdienst von Fr. 34'798.50 angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2007 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 35'374.45.
3.3    
3.3.1   Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) bestimmt sich die Invalidität von Teilerwerbstätigen, nachdem der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich festgelegt worden ist, dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396, vgl. zur Anwendung der gemischten Methode auch BGE 125 V 146 ff.).
         Im Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2007 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.3.2   Die IV-Stelle griff zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Angaben zurück und zog den tiefsten Tabellenlohn (Fr. 3'120.-; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43: Tabelle A1/Ziffer 18/Anforderungsniveaus 4/Frauen) heran (Urk. 2 S. 4).
         Das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Verwaltung zulässigerweise (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen) unter Bezugnahme auf die LSE-Tabellenlöhne (vgl. Erw. 3.3.1 hievor) ermittelt. Abweichend von den Erwägungen der Beschwerdegegnerin bildet dabei statistischer Ausgangswert der monatliche Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor (dazu vgl. etwa Urteil M. vom 20. Januar 2004 [I 730/03] Erw. 3.3 mit Hinweisen), welcher sich auf Fr. 3'820.- beläuft (LSE 2002/ TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4; für den privaten und öffentlichen Sektor zusammen vgl. LSE 2002/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4: Fr. 3'844.- [TA3] bzw. 3'823.-- [TA7]). Es sprechen keine medizinischen Gründe gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Saläre der Frauen von 2296 Punkten im Jahr 2002 auf 2334 Punkte im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 6-2007 S. 91 Tabelle B10.3) und einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (2003) ergibt dies ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 48'579.10 für ein Vollpensum. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Pensum von 75 % erwerbstätig wäre, ist von einem Betrag von Fr. 36'434.35 auszugehen.
3.3.3   Die IV-Stelle erwog im Einspracheentscheid, dass in Würdigung der gesamten Umstände ein leidensbedingter Abzug von 20 % angemessen sei (Urk. 2 S. 4). In ihrer Beschwerdeantwort vertrat sie nunmehr die Ansicht, dass ein Leidensabzug von 20 % den Ermessensspielraum sprenge, weshalb er auf 10 % zu reduzieren sei. Es falle nämlich weder ein Teilzeitabzug in Betracht noch sei die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit lohnmässig gegenüber gesunden Mitbewerberinnen wesentlich benachteiligt (Urk. 8 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin dagegen ist der Auffassung, dass ihr der maximale Abzug von 25 % zugestanden werden müsste. Sie sei immer als Putzfrau tätig gewesen. Sie sei Analphabetin, verfüge über keine Schulausbildung und spreche praktisch kein Deutsch. Sie leide seit Jahren an Rückenschmerzen und nehme täglich Medikamente. Darüber hinaus leide sie auch an massivster Adpositas (Urk. 1 S. 5.).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).  
         Gemäss C.___-Gutachten vom 24. März 2006 besteht in einer angepassten Tätigkeit keine somatisch-medizinische oder psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien unter Berücksichtigung der morbiden Adipositas Tätigkeiten, welche nicht zu über 75 % der Arbeitszeit das Stehen, Gehen, Treppen oder Leitern besteigen oder aber repetitives Tragen und Heben von schweren Lasten (Gewichte von mehr als 20 kg) erfordern würden, zu 100% zumutbar (Urk. 9/42 S. 17 ff.). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin als Putzfrau körperlich oft recht schwere Arbeit zu verrichten hatte und ihr dies heute verwehrt ist, und sie auch leichte Tätigkeiten nicht ohne einschränkende Auflagen verrichten kann, rechtfertigt sich ein sog. leidensbedingter Abzug (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) von 10 %. Das Alter der Beschwerdeführerin (zur Zeit des Einspracheentscheides im März 2006 rund 47 Jahre) fällt hingegen nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt. Auch die Kriterien der Nationalität/Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 9/3; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc), Dienstjahre und Beschäftigungsgrad wirken sich nicht negativ auf den Lohn aus. Gesamthaft betrachtet erscheint somit ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'790.90 führt.

3.4.4   Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32'790.90 resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 35'374.45 eine Differenz von Fr. 2'583.55, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 7,30 % und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 5,47 % (7.30 % x 0,75) entspricht.
3.5
3.5.1         Aufgrund einer Abklärung vor Ort ermittelte die IV-Stelle eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 21 % (vgl. Urk. 9/34 Urk. 2 S. 4). Dies ergibt einen Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 5,25 % (21 % x 0,25).
3.5.2   Ob diese Einschätzung richtig ist, kann offen bleiben, da selbst - den Einwendungen der Beschwerdeführerin folgend (vgl. Urk. 1 S. 3 f.) - bei einer Einschränkung von 47,5 % im Aufgabenbereich Haushalt kein Rentenanspruch resultieren würde, ergäbe sich doch so bloss ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 11,88 % (47,5 % x 0,25) und ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 17 % (7.30 % x 0,75 + 47,5 % x 0,25).
         Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) begründet erst ein Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente. Entsprechend ist der angefochtene Einsprachenentscheid, welcher ebenso von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgeht, nicht zu beanstanden.

4.       Nach dem Gesagten erweist sich die eine Viertelrsrente beantragende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).