Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 12. Februar 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. Mai 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1955 geborenen A.___ medizinische Massnahmen zu (Staroperation beidseitig einschliesslich Nachbehandlung, Urk. 12/6). Am 6. Dezember 2002 meldete sie sich sodann ein erstes Mal zum Bezug einer Invalidenrente an. Sie gab an, unter chronischen Rücken- und Bauchbeschwerden sowie Adipositas zu leiden (Urk. 12/13). Die IV-Stelle holte bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 25. Mai 2003 ein (Urk. 12/22 unter Beilage des Berichts der viszeralchirurgischen Sprechstunde des Departements Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, C.___, vom 25. November 2002 bei Dr. med. D.___, Oberarzt) und verlangte den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/15). Mit Verfügung vom 10. Juli 2003 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 12/24). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 5. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/29). Sie reichte die Atteste von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2005 und vom 19. Januar 2006 nach (Urk. 12/32). Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente erneut ab (Urk. 12/34), wogegen die Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, am 10. März 2006 Einsprache erheben liess, verbunden mit dem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 12/35). Er begründete die Einsprache am 12. Juli 2006 (Urk. 12/44). Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/50).
1.3 Gegen den Einspracheentscheid liess A.___ am 13. September 2006 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventualiter seien ein medizinisches Gutachten sowie eine Haushaltabklärung durchzuführen und danach sei über den Anspruch auf eine Invalidenrente (neu) zu entscheiden. Zudem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bezeichnen (Urk. 1). Am 23. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 13).
Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.00764 an.
2.
2.1 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren wegen Aussichtlosigkeit ab (Urk. 15/2).
2.2 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2006 Beschwerde führen. Zudem beantragte sie, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren sowohl die unentgeltliche Prozessführung wie auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 15/1). Am 7. November 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 15/6). Mit Verfügung vom 14. November 2006 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 15/8).
Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nummer IV.2006.00913 an.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Angesichts des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges und den identischen Parteien ist der Prozess Nummer IV.2006.00913 mit dem vorliegenden Prozess Nummer IV.2006.00764 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen.
Das Verfahren Nummer IV.2006.00913 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 15/0-9 geführt.
2. Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren zunächst der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, sodann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zu Recht verneint hat und schliesslich ihr Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren.
3.
3.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung des Rentenanspruches moniert die Beschwerdeführerin vorab, die abweisende Verfügung sei insofern widersprüchlich und in formeller Hinsicht mangelhaft, als aufgrund der Ausführungen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) keine neuen medizinischen Tatsachen ausgewiesen seien, sodass eigentlich wegen des abweisenden Leistungsbegehrens aus dem Jahr 2003 statt einer neuerlichen Abweisung eine Nichteintretensverfügung hätte ergehen sollen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
3.3 Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Juli 2003 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom Dezember 2002 ein erstes Mal ab. Im Zuge der Substantiierung der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 5. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. B.___ vom 19. Januar 2006 sowie dessen ärztliche Zeugnisse vom 12. Dezember 2005 und vom 19. Januar 2006 einreichen (Urk. 12/32/1-3). Mangels neuer medizinischer Erkenntnisse wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch am 23. Februar 2006 erneut ab (Urk. 12/34). Sie stützte ihre Beurteilung auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, RAD, ab. Dieser führte aus, in den Stellungnahmen von Dr. B.___ würden befundmässig keine neuen ärztlichen medizinischen Tatsachen ausgewiesen. Aus medizinischer Sicht sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig (Urk. 12/33/2).
3.4 Verwaltungsverfügungen sind nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend verfassten) Wortlaut zu verstehen, sondern es ist - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Problematik des Vertrauensschutzes - nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen I. vom 25. August 2006, I 42/06, Erw. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Sowohl aus der Fragestellung des Sachbearbeiters F.___ ("Konnte durch die ärztliche Stellungnahme vom 19.01.2006 von Dr. B.___ aus ärztlicher Sicht glaubhaft nachgewiesen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Verfügung vom 10.07.2003 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben und ist auf das Zusatzgesuch vom 23.12.2005 einzutreten?") als auch aus der Antwort von Dr. E.___ (Erw. 3.3) erhellt ohne Weiteres, dass die IV-Stelle (sinngemäss) auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.
4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 5. Dezember 2005 nicht eingetreten ist oder ob umgekehrt die Beschwerdeführerin mit der Nachreichung der ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2005 und 19. Januar 2006 eine Erhöhung des Invaliditätsgrades in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft gemacht hat.
4.1 Die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 10. Juli 2003, welcher umfassende medizinische Abklärungen vorausgegangen waren, gründet auf dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Mai 2003 und demjenigen von Dr. D.___ des Departements Chirurgie, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie des C.___. Die Beschwerdegegnerin übernahm die Diagnose von Dr. B.___ (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), der ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance sowie Adipositas per magna, Body Mass Index (BMI) 40, festgehalten hatte (Urk. 12/22/3 und Urk. 12/23/1). Die vom Arzt festgestellte Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (rezidivierende Nephrolithiasis mit/bei Status nach Nephrektomie rechts 1977 und Status nach ESWL links 1993, Stammvarikosis beidseits, Status nach Cholezystektomie und Nabelhernienverschluss 05/2002 sowie Status nach Katarrakt-Operation beidseits 2001) - in diesem Zusammenhang stand auch die viszeralchirurgische Sprechstunde im C.___ vom 25. November 2002 (Urk. 12/22/5-6) - liess die Beschwerdegegnerin zu Recht unbeachtet (Urk. 12/22/3 und Urk. 12/23/1). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin einen stationären Gesundheitszustand, er wies darauf hin, dass die Bemühungen um Gewichtsreduktion leider bis heute ohne Erfolg geblieben seien, und stellte eine ungünstige Prognose (Urk. 12/22 S. 3 f.). Nach Rücksprache mit ihrem Dr. med. G.___, medizinischer Dienst, konnte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin - trotz der von Dr. B.___ auf 100 % festgestellten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/22/1) in deren zu 100 % ausgeübter Tätigkeit als Hausfrau - keine Einschränkung erkennen (Urk. 12/23/2).
4.2
4.2.1 Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2005 führte Dr. B.___ die identische Diagnose auf wie am 25. Mai 2003. Als einzig Neues hinzu kam der Vitamin B12-Mangel, sodann wurde die Adipositas als morbid charakterisiert. Er erachtete die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig und führte sodann an, sie sei ebenso des Lesens und des Schreibens unkundig (Urk. 12/32/2).
4.2.2 Am 19. Januar 2006 hielt der Arzt fest, er erachte die Beschwerdeführerin seit dem 3. April 2002 als nicht mehr arbeitsfähig. Sie leide seit Jahren an chronischen Rückenbeschwerden, welche eindeutig auf die Fehlhaltung und die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen seien. Erschwerend komme hinzu, dass sie an einem massiven Übergewicht mit einem BMI von 40 leide. Mangels Sprachverständnis und eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten - sie sei des Lesens und des Schreibens unkundig - habe keine Diätberatung durchgeführt werden können. Ebenso sei ein vermehrtes körperliches Training mit diesem Rücken illusorisch. Nach Angaben des Ehemannes könne sie seit zwei Jahren nicht einmal mehr Reinigungsarbeiten im Haushalt durchführen. Diese würden durch die Schwiegertochter ausgeführt. Die morbide Adipositas müsse als schwere Krankheit klassifiziert werden, und die deutliche Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit degenerativen Veränderungen sei radiologisch nachweisbar und stelle keine Einbildung dar. Die Rückenbeschwerden hätten seit 2001 deutlich zugenommen (Urk. 12/32/1).
4.2.3 Zu Händen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV H.___ hielt Dr. B.___ am 19. Januar 2006 die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu deren Arbeitsfähigkeit für Reinigungstätigkeiten fest und wies darauf hin, für ihn seien die angegebenen Beschwerden glaubhaft, er erachte einen Arbeitseinsatz auch für leichte Tätigkeiten als unmöglich. Bezüglich Übergewicht habe er in der Sprechstunde mehrmals auf die Notwendigkeit einer Gewichtsreduktion hingewiesen. Anhand der beschränkten intellektuellen Fähigkeiten und des fehlenden Sprachverständnisses (der Ehemann spreche gebrochen Deutsch, die Beschwerdeführerin überhaupt nicht) sei eine Verhaltensänderung bezüglich Ernährung illusorisch (Urk. 12/32/3).
4.3
4.3.1 Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neuen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. B.___ - nach Rücksprache mit Dr. E.___ vom RAD - zum Schluss kam, in der Einsprache würden keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht, sodann liessen aus medizinischer Sicht weder das massive Übergewicht noch die Abnützungserscheinungen an der Wirbelsäule in dem Ausmass, wie sie bei der Beschwerdeführerin objektivierbar seien, eine invaliditätsrelevante Einschränkung in ihrer 100%igen und angestammten Tätigkeit als Hausfrau ableiten, weitere Abklärungen seien daher nicht notwendig (Urk. 2 S. 2 und Urk. 12/48/3), ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Dr. B.___ vermochte in medizinischer Hinsicht insbesondere nichts nachzuweisen, was nicht bereits zur Zeit des Erlasses der ablehnenden Verfügung am 10. Juli 2003 bekannt gewesen wäre. Soweit Dr. B.___ eine Verschlechterung des Gesundheitzustandes bei gleichbleibender Diagnose mit den Angaben des Ehemannes betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt begründet (Urk. 12/32/1), muss dies von vornherein unbeachtlich bleiben, weil es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten.
4.3.2 Bloss ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Fettleibigkeit grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität begründet, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Sie muss demgegenüber - unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles - dann als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 28. Januar 1994 in Sachen A., I 304/93).
Es ist nachvollziehbar, dass ein derart massives Übergewicht zu Rückenproblemen und Fehlhaltung führt, wie die Beschwerdeführerin selber ausführen lässt (Urk. 1 S. 5). Aus den neuen Berichten von Dr. B.___ kann indessen nicht geschlossen werden, dass er es nicht als zumutbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin ihr Gewicht massiv reduzieren könnte. Die angeführten sprachlichen und intellektuellen Defizite der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Diätberatung lassen sich ohne weiteres beispielsweise durch den Beizug eines Dolmetschers und die regelmässige und engmaschige Betreuung durch den behandelnden Arzt beheben. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht hinzuweisen, wobei es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) ist auch sie als im Haushalt tätige versicherte Person zur Schadenminderung verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984 S. 139 Erw. 5; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 222). Im nicht publizierten Urteil vom 8. November 1993, in Sachen C., I 407/92, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen (insbesondere der Kinder) gehe weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Diese Praxis beruht letztlich auf der Überlegung, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht danach zu fragen ist, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Den Familienangehörigen soll dadurch lediglich keine unverhältnismässige Belastung entstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.2.3 mit Hinweisen).
5. Sodann ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren zu prüfen.
5.1
5.1.1 Zur Begründung ihres Gesuches liess die Beschwerdeführerin vorbringen, der von ihr vertretene Standpunkt erweise sich als nicht aussichtslos, sie könne ihre Interessen nicht selber vertreten, weil sie weder des Lesens noch des Schreibens mächtig und in diesbezüglichen Belangen völlig unerfahren sei. Zudem ergebe sich die Mittellosigkeit aus der Unterstützungsbestätigung der H.___ (Urk. 15/7/45 S. 4).
5.1.2 Ihren ablehnenden Entscheid bezüglich unentgeltliche Verbeiständung begründet die Beschwerdegegnerin damit, die Gewinnaussichten hätten im Einspracheverfahren nicht als ernsthaft bezeichnet werden können, was mit dem (negativen) Einsprachentscheid vom 25. Juli 2006 bestätigt worden sei. Zudem sei es nicht Sache des Rechtsvertreters, anstelle einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin eine Einschränkung im Haushalt zu definieren (Urk. 15/2 S. 2).
5.1.3 In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend machen, die Einschätzung der Aussichtslosigkeit durch die Beschwerdegegnerin gehe fehl. Insbesondere sei sie trotz eines früheren abweisenden Entscheides auf das neue Rentengesuch eingetreten. Es sei gestützt auf die spärlichen medizinischen Unterlagen von einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Seit zwei Jahren könne sie nicht einmal mehr Reinigungsarbeiten im Haushalt durchführen. Trotz Glaubhaftmachung des verschlechterten Gesundheitszustandes und materiellem Eintreten auf das neue Rentengesuch habe die Beschwerdegegnerin auf eine seriöse medizinische Abklärung sowie auf eine Haushaltsabklärung verzichtet. Wenn der vom Rechtsvertreter vorgenommenen Gewichtung der Einschränkungen im Haushaltbereich nicht gefolgt werde könne, müsste zumindest eine entsprechende Abklärung durchgeführt werden (Urk. 15/1 S. 3).
5.2
5.2.1 Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren (und somit auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
5.2.2 Für die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren müssen nach ständiger Praxis kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Oktober 2005, S. 34, Rz 2055 f.):
- die gesuchstellende Person hat nachzuweisen, dass sie ausser Stande ist, nebst den Lebenshaltungskosten für sich und die Familie auch für die Kosten der Verbeiständung aufzukommen;
- die Einsprache darf nicht aussichtslos sein;
- die Komplexität der Materie erlaubt es der gesuchstellenden Person nicht, die Einsprache ohne Hilfe eines Rechtsbeistandes zu erheben; von Ausnahmen abgesehen ist das Verfahren bei den Durchführungsstellen für den Beitragsbezug oder für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich ist.
5.3
5.3.1 Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
5.3.2 Weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte durch das Fürsorgeamt der H.___ nach wie vor unterstützt werden - sie verfügen lediglich über ein Einkommen aus der Invalidenrente des Ehegatten von Fr. 1'755.-- monatlich sowie aus einer Rente der beruflichen Vorsorge von Fr. 1'423.65 für drei Monate (Urk. 12/39 und Urk. 16) - ist die Bedürftigkeit ausgewiesen.
5.4
5.4.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
5.4.2 Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin - mindestens was das Dispositiv der Verfügung vom 23. Februar 2006 anbelangt (vgl. Erw. 3.4.1) - auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Indessen konnte der Rechtsvertreter, der Ende Juni 2006 im Besitz der Akten der Beschwerdegegnerin war (Urk. 12/43), aufgrund der unveränderten Diagnose im Januar 2006 im Vergleich zum Rentenentscheid im Juli 2003 so oder so nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Einsprache Aussicht auf Erfolg haben würde. Weil weder in medizinischer noch in erwerblicher Hinsicht eine Veränderung glaubhaft gemacht werden konnte, konnte auch dem Eventualantrag auf weitere Abklärungen kein Erfolg beschieden sein. Die Erfolgsaussichten der Einsprache lagen daher von Anfang an nicht vor. Sie muss daher als aussichtslos bezeichnet werden.
5.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Abweisung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ist demnach zu schützen und die diesbezüglich Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
6. Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Zur Begründung lässt sie vorbringen, der von ihr vertretene Standpunkt in Bezug auf den Rentenanspruch erweise sich nicht als aussichtslos, sie könne sich nicht selber vertreten, weil sie weder des Lesens noch des Schreibens kundig und in diesbezüglichen Belangen völlig unerfahren sei, sodass die Rechtsverbeiständung geboten sei. Zudem ergebe sich ihre Mittellosigkeit aus der Unterstützungsbestätigung der H.___ vom 13. Mai 2006 (Urk. 1 S. 7).
6.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Beschwerdeverfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein, wobei der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es rechtfertigen. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
6.2 Vorliegend war im Wesentlichen die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin strittig. Sie machte geltend, es liege eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 4 IVG vor, ohne dass die medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte von Dr. B.___, hiefür die geringsten Anhaltspunkte boten und auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise dafür bestanden, an der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Weil ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift in den Akten keinerlei Stütze finden, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen würde als die Beschwerdegegnerin. Damit erweist sich ihr Begehren als aussichtslos, was zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung auch im Beschwerdeverfahren führt.
7.
7.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die Parteien kostenlos sein. Der am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Art. 69 Abs. 1bis IVG statuiert eine Ausnahme von Art. 61 lit. a ATSG. Danach ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Nicht unter die Kostenpflicht fallen hingegen die direkt anfechtbaren prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 52 Abs. 1 (zweiter Satzteil) ATSG.
Bei der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2006 betreffend Verneinung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren (Urk. 15/2) handelt es sich um eine prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG, weshalb dieser Teil des Verfahrens kostenlos ist. Indessen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, soweit es um die Bewilligung beziehungsweise Verweigerung von IV-Leistungen geht, wovon der Teil der Beschwerde bezüglich Abweisung des Rentenbegehrens betroffen ist.
7.2 Nachdem die Beschwerden am 13. September und am 2. Oktober 2006 bei der Post aufgegeben wurden (Urk. 1 und Urk. 15/1), indessen nur ein Teil des Beschwerdeverfahrens der Kostenpflicht unterliegt, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 800.-- aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Prozess Nr. IV.2006.00913 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2006.00764 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).