Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00766[9C_323/2007]
IV.2006.00766

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. Dezember 2005 den Anspruch von S.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 10/8),
nachdem sich die Versicherte am 13. Februar 2006 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 10/9), die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten war (Urk. 8/17) und sie die dagegen erhobene Einsprache vom 25. April 2006 (Urk. 10/18) mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 ebenfalls abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. August 2006, mit welcher die Versicherte sinngemäss die Gewährung gesetzlicher Leistungen beantragte (Urk. 1), sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. Oktober 2006 (Urk. 9),

in Erwägung,
dass, falls eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (vgl. dazu BGE 130 V 68 ff.; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen),
dass diese Grundsätze in analoger Weise für Eingliederungsleistungen gelten, weshalb nach einer früheren Verweigerung einer Eingliederungsmassnahme eine neue Anmeldung nur zu prüfen ist, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Eingliederungsanspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 113 V 27 Erw. 3b, SVR 1999 IV Nr. 21 S. 63, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 12. Oktober 2004, I 359/04, Erw. 1.1),
dass die Verwaltung nach dem Eingang einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen hat, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, falls sie dies verneint, die Verwaltung dabei unter anderem zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen), der Verwaltung damit insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3, 130 V 68 Erw. 5.2.3),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2006 (Urk. 10/17) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 24. Juli 2006 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, dass diese keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe glaubhaft machen können (Urk. 10/17), wobei sie im Einspracheentscheid zusätzlich auf das Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten  Gesundheitsschadens hinwies (Urk. 2),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden geltend machte, aber nicht behauptete, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2005 massgeblich verschlechtert (Urk. 1),
dass vorliegend an die Glaubhaftmachung höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 130 V 70 Erw. 6.2 mit Hinweis), weil die Neuanmeldung vom 13. Februar 2006 erst gerade etwa zwei Monate nach der leistungsverneinenden Verfügung (Urk. 10/8) erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle einen Bericht der Uniklinik C.___ vom 17. Oktober 2005 und einen Bericht des Psychologen A.___ vom 23. März 2006 und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Bericht von Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. September 2006 einreichte (Urk. 4, Urk. 8/16 und Urk. 8/26),
dass der Bericht der Uniklinik C.___ vom 17. Oktober 2005 von vornherein nicht geeignet ist, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2005 glaubhaft zu machen,
dass Dr. B.___ und der Psychologe A.___ in ihren Berichten nebst den psychosozialen Umständen auf psychische und physische Probleme der Beschwerdeführerin hinweisen,
dass aber aus ihren Berichten nicht entnommen werden kann, dass sich der Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom 14. Dezember 2005 verschlechtert hat,
         dass die Beschwerdeführerin somit die massgebliche Tatsachenänderung nicht glaubhaft machen konnte, und die IV-Stelle daher zu Recht nicht auf ihre Neuanmeldung vom 13. Februar 2006 eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und die Kosten die unterliegende Partei trägt,
         dass angesichts des Verfahrensaufwandes die Gerichtskosten vorliegend auf  Fr. 200.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
- die Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).