IV.2006.00767
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Dezember 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro
Aschwanden Del Fabro & Partner
Limmatquai 3, Postfach 160, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1943 geborene D.___ arbeitete zuletzt seit 1987 bei der A.___ als Teilzeitangestellte des Hausdienstes und war im Nebenerwerb bei der B.___ (vormals: C.___), L.___, tätig (Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/14 S. 1). Die Versicherte leidet im Wesentlichen an Rückenbeschwerden und an psychischen Beschwerden (Urk. 8/12 S. 5 f.).
Am 23. Mai 2005 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang: 24. Mai 2005; Urk. 8/2), woraufhin die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abklärte (Urk. 8/9, Urk. 8/12-16) und am 29. September 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk. 8/18). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 Einsprache (Urk. 8/28), auf welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Januar 2006 wegen verspäteter Eingabe nicht eintrat (Urk. 8/31). Während des dagegen am hiesigen Gericht geführten Beschwerdeverfahrens (Urk. 8/34) hob die IV-Stelle den Nichteintretensentscheid vom 6. Januar 2006 mit Verfügung vom 17. März 2006 wiedererwägungsweise auf und setzte der Versicherten eine neue Rechtsmittelfrist an (Urk. 8/38), worauf der Prozess am hiesigen Gericht mit Verfügung vom 6. April 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Urk. 8/40). Die Versicherte erhob daraufhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro mit Schreiben vom 19. April 2006 (Urk. 8/41) Einsprache gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 29. September 2005 (Urk. 8/18), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. August 2006 abwies (Urk. 2 = Urk. 8/53).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2006 führte die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, mit Eingabe vom 14. September 2006 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid vom 9. August 2006 und damit auch die Verfügung vom 29. September 2005 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine volle IV-Rente zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht stellte die Versicherte die folgenden Anträge:
„1. Soweit das Sozialversicherungsgericht mit Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. E.___ abstellen sollte, wird beantragt, es sei ein aktuelles Obergutachten über den Gesundheitszustand (samt der vermuteten depressiven Entwicklung) und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit durchzuführen,
2. Es seien Abklärungen über Umfang und Ausmass der Einschränkungen in der Haushaltsarbeit zu treffen.
3. Es sei den Parteien nach Eingang der neuen Beweismittel gemäss Ziff. 1. und 2. hievor Gelegenheit zu geben, ihre bisherigen Ausführungen zu ergänzen.“
In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2006 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit in Anwendung von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beschwerdeführerin bestünden keine objektiven, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigungen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/18 S. 1, Urk. 7). Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, sie sei zu 100 % in einer Erwerbstätigkeit und mindestens zu 40 % in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt, was bei einem erwerblichen Teilzeitpensum von 55 % einen Invaliditätsgrad von mindestens 73 % ergebe und somit einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (Urk. 1).
3. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin teilzeitlich erwerbstätig war (Urk. 8/9 S. 2, Urk. 8/13 S. 1, Urk. 8/14 S. 1), weshalb zur Invaliditätsbemessung die gemischte Methode gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG (vgl. Erwägung 1.3 hiervor) zur Anwendung kommt.
Gemäss Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 2005 betrug das Arbeitspensum bei der A.___ 50 % (Urk. 8/13 S. 2). In Bezug auf den Nebenverdienst bei der B.___ ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin Fr. 35.- brutto pro Stunde (Arbeitgeberbericht vom 31. August 2005, Urk. 8/16 S. 2) und in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens seit dem 1. Juli 2004 (vgl. Urk. 8/12 S. 1) durchschnittlich Fr. 933.- pro Jahr respektive Fr. 77.75 brutto pro Monat erzielte (Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin: 2003 Fr. 787.-, 2002 Fr. 962.-, 2001 Fr. 1'050.-; Urk. 8/9 S. 2). Dies entspricht bei der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit in den Jahren 2001 bis 2003 von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2007, S. 98, Tabelle B9.2) einem Arbeitspensum von gerundet 1 % (Fr. 933.- : 52 Wochen [respektive bei Annahme fehlender Feiertags- und Ferienentschädigung im Stundenlohn : 48 Wochen], : Fr. 35.- x 100 : 41,7). Somit ist von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 51 % und entsprechend von einer Haushaltstätigkeit im Umfang von 49 % auszugehen.
4.
4.1
4.1.1. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, der die Beschwerdeführerin seit 1999 behandelte, stellte gemäss dem Bericht vom 2. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Polyarthrose, Fibromyalgie, depressive Episode, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an progredienten Schmerzen im Rücken mit wechselhafter Ausstrahlung in die Arme und Beine, in letzter Zeit auch unter Leistenschmerzen mit Anlaufschmerzen. Durch die chronischen Schmerzen und die daraus folgende Überbelastung am Arbeitsplatz habe auch eine depressive Entwicklung eingesetzt. Therapeutisch hätten NSAR (nichtsteroidale Antirheumatika), Analgetika, trizyklische Antidepressiva, Physiotherapie und aktuell Akupunktur wenig gebracht. Aufgrund des chronischen Verlaufs sei die Prognose ungünstig. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. Juli 2004 zu 100 % eingeschränkt (Urk. 8/12 S. 1 ff.).
4.1.2 Gemäss dem Bericht vom 8. März 2004 der Rheumaklinik des F.___ (nachfolgend: G.___), welche die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2004 und am 5. März 2004 beurteilte, seien die diffusen wechselnden Beschwerden der Beschwerdeführerin an den grossen Gelenken, vor allem die Weichteile betreffend, vereinbar mit einem fibromyalgischen Schmerzsyndrom, dies insbesondere bei deutlich druckdolenten Tenderpoints (18 von 18). Etwas atypisch für eine Fibromyalgie sei die späte Erstmanifestation der Symptome. Die generalisierten Weichteilschmerzen könnten aber auch im Rahmen der doch deutlichen Dyslipidämie auftreten. Deswegen werde eine Optimierung der Diabetes-Therapie empfohlen. Zum Ausschluss einer paraneoplastischen Aetiologie der Beschwerden sei eine Sonographie des Abdomens angemeldet worden (Urk. 8/15 S. 5 ff.).
Dem Bericht des G.___ vom 25. August 2005 ist - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose eines fibromyalgischen Schmerzsyndroms, differenzialdiagnostisch sekundär generalisierte Tendomyopathie im Rahmen der Dyslipidämie zu entnehmen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: Metabolisches Syndrom, Adipositas (BMI 29), arterielle Hypertonie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Verdacht auf depressive Entwicklung. Der Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei für das 50%ige Pensum als Putzfrau und für die Tätigkeit als Hausfrau keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Arbeitsbelastbarkeit der einzelnen körperlichen Funktionen könnte nur im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Eine vom G.___ vorgeschlagene zusätzliche psychiatrische Beurteilung habe die Beschwerdeführerin strikt abgelehnt (Urk. 8/15 S. 15 f.).
4.2
4.2.1 Anhand der derzeitigen medizinischen Aktenlage kann nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Denn auf die Berichte von Dr. E.___ vom 2. Juli 2005 (Urk. 8/12 S. 1 ff.) und des G.___ vom 8. März 2004 (Urk. 8/15 S. 5 ff.) und vom 25. August 2005 (Urk. 8/15 S. 15 f.), welche sich in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit widersprechenden, kann nicht abgestellt werden. Während das G.___ lediglich das fibromyalgische Schmerzsyndrom als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete, schliesslich jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, erachtete Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit als durch die Diagnosen der Polyarthrose, der Fibromyalgie, einer depressiven Episode und des Diabetes vollumfänglich eingeschränkt. Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit durch das G.___ erfolgte erst rund viereinhalb Monate nach der letzten Untersuchung am 5. März 2004 (Urk. 8/15 S. 5 und S. 15 f.), wobei sich der Bericht vom 25. August 2005 weder mit der entgegengesetzten Ansicht von Dr. E.___ auseinandersetzte noch die Beurteilung näher begründete. Daher erfüllen die Berichte des G.___ unabhängig davon, ob diese mangels Anwesenheit eines Dolmetscher unzuverlässig seien, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht (Urk. 1 S. 5 f.), die von der Rechtsprechung geforderten Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) nicht. Ausserdem ist in somatischer Hinsicht nicht bekannt, welche Resultate die vom G.___ angemeldete Abklärung allfälliger Tumorerkrankungen mittels Sonographie (Urk. 8/15 S. 7) ergeben hat. Das G.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit im Übrigen ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht, hielt eine psychiatrische Beurteilung aber offenbar für angezeigt, da es der Beschwerdeführerin ein solche vorschlug (Urk. 8/15 S. 7 und S. 16). Dass die Beschwerdeführerin eine solche Beurteilung gemäss Darstellung des G.___ abgelehnt habe, entbindet die Beschwerdegegnerin angesichts des in einem solchen Fall vorgesehenen Mahn- und Bedenkfristverfahrens gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht ohne Weiteres von der diesbezüglichen Untersuchungspflicht, zumal die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungswillen in der Beschwerdeschrift nunmehr bekräftigte (Urk. 1 S. 6). Eine fachärztliche Begutachtung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin durch einen Psychiater ist unerlässlich. Zwar berücksichtigte Dr. E.___ im Bericht vom 2. Juli 2005 zusätzlich zur rheumatologischen Problematik auch die psychischen und internistischen Beschwerden, jedoch ohne seine Einschätzung im Einzelnen näher zu begründen (Urk. 8/12 S. 1 ff.). Ausserdem handelt es sich bei Dr. E.___ nicht um einen Facharzt der Psychiatrie. Angesichts der Vielfalt der Beschwerden und der (soweit aktenkundig insbesondere paraneoplastisch) unklaren Aetiologie der Beschwerden ist eine Begutachtung angezeigt, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit für die ganze massgebliche Zeit ab Juli 2004 interdisziplinär und umfassend insbesondere auch im Hinblick auf eine leidensangepasste Tätigkeit beurteilt und ausserdem zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für die psychischen Beschwerden und der allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Leiden und des fibromyalgischen Schmerzsyndroms Stellung nimmt.
4.2.2 Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin darin eingeschränkt ist. Dazu ist im Regelfall eine Abklärung vor Ort durchzuführen (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 und Erw. 3.3.1). Bei Vorliegen von psychischen Leiden kann ausserdem der Beizug eines psychiatrischen Experten, der sich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung zu äussern hat, angezeigt sein (vgl. Urteil vom 2. März 2004 in Sachen R., I 462/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Einholen eines Haushaltabklärungsbericht ist rechtsprechungsgemäss nur ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen, I 246/03, Erw. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007 in Sachen H., I 1005/06, Erw. 5.2).
5. Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang noch unter Berücksichtigung ihrer körperlichen und psychischen Beschwerden zumutbar sind. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin bedarf es daher allenfalls einer Haushaltsabklärung und jedenfalls einer zusätzlichen medizinischen Grundlage. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).