IV.2006.00771
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Steck
Urteil vom 4. Januar 2007
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
T.___, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. S.___, geboren 1969, ohne abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 14/1/4 Ziff. 6.2), arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 3/2 S. 4 f. Ziff. 2.1). Vom 1. Februar 2000 (Urk. 14/12/1) bis Ende November 2005 (vgl. Urk. 14/31/6 Ziff. 3) verbüsste sie eine Zuchthausstrafe, wobei sie ab dem 23. März 2005 in einer Aussenwohngruppe lebte (Urk. 14/12/1). Am 7. Juli 2005 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/1/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (14/31/1-6, Urk. 14/29/10, Urk. 14/19/1-4, Urk. 14/16/5-7, Urk. 14/4/1-5, Urk. 9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 14/3/1-3) ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 14/23/1-2).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 6. März 2006 (Urk. 14/25/1-2) eine Einsprache, die sie am 6. April 2006 (Urk. 14/30/1-3) ergänzend begründete. Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 14/37/1-4 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache beruflicher Massnahmen. Eventualiter sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 10. Oktober 2006 (Urk. 8) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. September 2006 (Urk. 9), ein. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 13). Am 27. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 beantragte die Versicherte das Eintreten auf die Beschwerde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf „Leistungen der Invalidenversicherung”, dies mit der Begründung, es liege keine Invalidität im Rechtssinn vor (Urk. 14/23/1-2). Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung beinhaltet indessen auch allfällige berufliche Massnahmen, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 13) - auch dieser Anspruch Streitgegenstand darstellt. Darauf und insbesondere auf den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ weist im Übrigen auch die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2006 hin (vgl. Urk. 16).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen versicherten Personen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).
Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. F.___ 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Strittig ist, ob und allenfalls in welchem Ausmass eine Invalidität im Rechtssinne vorliegt und ob ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf berufliche Massnahmen, besteht.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erstatteten Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Kantonale Psychiatrische Dienste D.___, am 4. Februar 2000 ein Gutachten (Urk. 3/2). Dieses stützten sie auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchungen vom 18. November, 2. und 16. Dezember 1999 sowie 3. und 27. Januar 2000, auf die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung vom 3. Januar 2000, auf die Testresultate einer Urinprobe vom 24. Dezember 1999 und einer testpsychologischen Untersuchung vom 20. Dezember 1999 sowie auf die medizinischen Vorakten und auf ein Telefongespräch mit der Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/2 S. 1 f.).
Aufgrund der Befunde diagnostizierten sie eine behandlungsbedürftige emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Urk. 3/2 S. 29 Ziff. 5.4 unten und S. 32 Ziff. 5.7).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe die Berufsausbildungen als Coiffeuse und Verkäuferin nicht abgeschlossen. Nach den abgebrochenen Lehren habe sie an verschiedenen Arbeitsstellen im Verkauf, im Gastgewerbe und in der Industrie gearbeitet. Trotz der nur kurzen Dauer der einzelnen Stellen habe sie - ausgenommen einer kurze Zeit andauernden Arbeitslosigkeit - bis zum Herbst 1998 immer wieder eine neue Stelle gefunden (Urk. 3/2 S. 25 Ziff. 5.1).
Ab Herbst 1998 habe die Beschwerdeführerin vermehrt begonnen, Kokain zu konsumieren. Aufgrund aufgetretener psychischer Probleme habe sie sich einer ambulanten - und in der Folge auch einer stationären - psychiatrischen Behandlung unterziehen müssen. Ab dem Frühjahr 1999 habe sie wiederholt Kokaintransporte vorgenommen und am 4. Oktober 1999 bei einer Auseinandersetzung auf eine beteiligte Frau geschossen (Urk. 3/2 S. 25 ff. Ziff. 5.1).
4.2 Nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt im Herbst 2005 (vgl. Urk. 14/12/1) wurde die Beschwerdeführerin weiterhin regelmässig von Dr. med. E.___, Forensisch-psychiatrischer Dienst der Universität F.___, behandelt (vgl. Urk. 14/16/5). In seinem Bericht vom 20. Juli 2005 oder vom 3. August 2005 ergänzte dieser die von den Ärzten der Kantonalen Psychiatrischen Dienste D.___ gestellte Diagnose dahingehend, dass er von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) ausging (Urk. 14/29/1 lit. A). Aufgrund der Impulsivität, der raschen Erschöpfbarkeit, der mangelnden Frustrationstoleranz und nur bedingten Sozialverträglichkeit sei die Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich belastbar. Sie gerate psychisch schnell an ihre Grenzen und verfüge über ungenügende Kompensationsmechanismen (Urk. 14/29/5). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei sie seit dem Jahre 1999 bis zum Beurteilungszeitpunkt zu 50 % (Urk. 14/29/1 lit. B) beziehungsweise zu 100 % (Urk. 14/29/5) arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ab 50 % ab Januar 2005 (Urk. 14/29/4-5).
4.3 In ihrem Bericht vom 8. November 2005 führte Dr. med. G.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, Anstaltsärztin, aus, sie habe die Beschwerdeführerin vom 12. März 2003 bis zum 23. März 2005 behandelt. Diese stehe weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung, da die psychische Erkrankung im Vordergrund stehe. Während des Anstaltsaufenthaltes habe sie am Vormittag und am Nachmittag jeweils vier Stunden im Gartenbetrieb gearbeitet. Dort sei sie vor allem mit Umgebungsarbeiten beschäftigt gewesen (Urk. 14/16/5).
4.4 Dr. med. H.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 14. November 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/19/1 lit. A):
- Borderline-Persönlichkeit
- Chronisches rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
In ihrer bisherigen Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerin ab ungefähr 1999 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 14/19/1 lit. B und Urk. 14/19/4). Sie sei nach drei bis vier Stunden in ihrem Konzentrationsvermögen eingeschränkt und fühle sich unter Druck rasch überfordert. Auch in einer leidensangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 14/19/3-4). Er denke nicht, dass die Arbeitsfähigkeit von 50 % durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Es bestehe aufgrund der Persönlichkeitsstruktur eine verminderte Belastbarkeit mit geringer Frustrationstoleranz (Urk. 14/19/2 lit. D Ziff. 7).
4.5 In seinem Bericht vom 4. April 2006 diagnostizierte Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 5. Dezember 2005 behandelte, eine komplexe Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0). Durch die Krankheit sei die Arbeitsfähigkeit langfristig vermindert und betrage ungefähr 50 %. Der Verlauf der Behandlung sei erfreulich. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin sozial- und psychotherapeutisch unterstützt werde, so dass sie auch ihre seelische Entwicklung und soziale Integration weiterführen könne. Druck aufzusetzen wirke sich bei der Beschwerdeführerin kontraproduktiv aus (Urk. 14/29/10).
4.6 Am 19. Mai 2006 nannte Dr. A.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/31 lit. A):
- Anpassungsstörung mit Depression, Anspannung, Ärger nach Entlassung aus dem Gefängnis (ICD-10: F43.23 und F65.2)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit früher eher ängstlichen und abhängigen, im Beurteilungszeitpunkt emotional instabilen Zügen und massiver seelischer Verletzlichkeit nach den begangenen Delikten und der Strafverfolgung (ICD-10: F61.0 und F65.3)
Die Beschwerdeführerin sei am 1. Dezember 2005 bedingt entlassen worden und negiere jeden Suchtmittelkonsum (Urk. 14/31/6 oben). Sie habe eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 % aufgenommen. In Anbetracht ihres psychischen Stresses sei die Arbeitszeit auf 40 % reduziert worden (Urk. 14/31/5 lit. a). Auf längere Sicht könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Chancen seien intakt, dass sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreiche. Sie sei bestrebt, aus dem geschützten Arbeitsplatz in die freie Wirtschaft zu wechseln (Urk. 14/31/5 lit. b).
4.7 In seinem Bericht vom 27. September 2006 stellte Dr. A.___ dieselbe Diagnose wie in seinem Bericht vom 19. Mai 2006 (vgl. Urk. 9 S. 1 unten). Weiter hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe anfangs Juli 2006 psychisch dekompensiert. Sie habe sich sehr verletzbar gezeigt und kaum mehr Leute ertragen. Seit dem 6. Juli 2006 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Am 14. September 2006 sei das Arbeitsverhältnis bei der „U.___“ in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden. Ihre Arbeitsleistung sei als überdurchschnittlich kompetent angegeben worden (Urk. 9 S. 1 Mitte). Eine Anpassungsstörung dauere definitionsgemäss nicht länger als sechs Monate. Im Fall der Beschwerdeführerin werde diese Zeitspanne überzogen. Bei der Anpassungsstörung spiele zudem die individuelle Disposition oder Vulnerabilität eine bedeutende Rolle. Dies sei bei ihr auch schon vor dem delinquenten Verhalten gegeben gewesen. Prognostisch sei fast sicher, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeiten werde. Sie sei gesundheitlich längerfristig, wenn auch nicht dauerhaft, in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung weise ein invalidisierendes Ausmass auf (Urk. 9 S. 2).
4.8 Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, ging in seiner Stellungnahme vom 21. November 2006 davon aus, die im Jahre 2000 festgestellte Hoffnungslosigkeit, Hypomimität und Verzweiflung der Beschwerdeführerin seien nicht schwerwiegend auffällig, sondern angesichts der damaligen Untersuchungshaft verständlich. Die Neigung zur Impulsivität werde auch im psychiatrischen Gutachten deutlich. Darin werde beschrieben, dass hinsichtlich der Stimmung Auffälligkeiten bestünden, da ein rascher Wechsel zwischen bedrücktem oder gehobenem bis dysphorischem Stimmungsbild auftrete. Dies sei der Beschwerdegegnerin bereits bekannt gewesen und könne nicht als vollständig invalidisierendes gesundheitliches Zustandsbild gedeutet werden. Immerhin habe die Beschwerdeführerin jahrelang gearbeitet. Eine Erwerbstätigkeit sei aus seiner Sicht jedenfalls nicht unzumutbar (Urk. 14/38 S. 1 f.).
5.
5.1 Eine Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin namentlich an psychischen Beschwerden leidet. In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass sie eine behandlungsbedürftige emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30/F61.0; vgl. Urk. 3/2 S. 29 Ziff. 5.4 unten und S. 32 Ziff. 5.7, Urk. 14/29/1 lit. A, Urk. 14/29/10), eine Borderline-Persönlichkeit (Urk. 14/19/1 lit. A) oder eine Anpassungsstörung mit Depression, Anspannung, Ärger nach Entlassung aus dem Gefängnis (ICD-10: F43.23 und F65.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit früher eher ängstlichen und abhängigen, im Beurteilungszeitpunkt emotional instabilen Zügen und eine massive seelische Verletzlichkeit nach den begangenen Delikten und der Strafverfolgung (ICD-10: F61.0 und F65.3) aufweist (Urk. 14/31/5 lit. A).
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gingen sowohl Dr. E.___ (Urk. 14/29/1 lit. B und Urk. 14/29/5) als auch Dr. H.___ (Urk. 14/19/1 lit. B) davon aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit im Service seit dem Jahre 1999 bis auf weiteres zu 50 % oder 100 % arbeitsunfähig. Dr. A.___ führte aus, durch die psychische Beeinträchtigung sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin langfristig vermindert und betrage ungefähr 50 % (Urk. 14/29/10) beziehungsweise sie habe eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem Pensum von 50 % aufgenommen (Urk. 14/31/5 lit. a, Urk. 9 S. 1). In diesem Sinne ging Dr. A.___ davon aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung in jeglicher Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt. Diese Beurteilung stimmt insofern mit den Einschätzungen durch Dr. E.___ und Dr. H.___ überein, als auch diese der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % attestierten. Dr. E.___ erachtete der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte und selten schwere, wechselbelastende Tätigkeit als im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 14/29/5). Dr. H.___ ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/19/3-4). Zudem ging Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2006 davon aus, dass auf längere Sicht mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne. Die Chancen seien intakt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erreichen sei (Urk. 14/31/5 lit. b). In seinem Bericht vom 27. September 2006 wies er darauf hin, dass bei Vorliegen einer Anpassungsstörung nicht davon auszugehen sei, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Prognostisch sei fast sicher, dass die Beschwerdeführerin wieder arbeiten werde. Sie sei gesundheitlich zwar längerfristig, aber nicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 9 S. 2).
5.2 Aufgrund dieser medizinischen Einschätzungen ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen sein dürfte (vgl. Urk. 14/38 S. 2). Damit ist aber noch nichts über einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen gesagt und nicht geprüft, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Die Ärzte beurteilten zwar das Anforderungsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht genau übereinstimmend und Dr. A.___ führte aus, dass das Arbeitspensum an einem geschützten Arbeitsplatz auf 40 % habe reduziert werden müssen, die Beschwerdeführerin in der Folge psychisch dekompensierte und ab dem 6. Juli 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis am 14. September 2006 habe aufgelöst werden müssen (Urk. 9 S. 1 Mitte). Indessen ist aufgrund ihrer Einschätzungen davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mindestens 50 % beträgt, womit die Beschwerdeführerin die rechtsprechungsgemäss erforderliche dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent (vgl. vorstehend Erw. 2.4) ohne weiteres erreicht. Aufgrund dessen bestünde grundsätzlich ein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gestützt auf die von Dr. H.___ detaillierte und nachvollziehbare Beurteilung, wonach die an psychischen Beeinträchtigungen leidende Beschwerdeführerin nach drei bis vier Stunden in ihrem Konzentrationsvermögen eingeschränkt sei und sich unter Druck rasch überfordert fühle (vgl. Urk. 14/19/4), kann zudem davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen ist. Dies ist zudem auch daraus zu schliessen, dass sie während ihres Anstaltsaufenthaltes je nach ihrem physischen und psychischen Gesundheitszustand in einem Pensum von 50 bis 75 % vor allem im Textilatelier arbeitete (vgl. Urk. 14/10/1) beziehungsweise Gartenarbeiten in einem Pensum von 100 % ausführte (Urk. 14/16/5) und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz im Umfang von 50 % angenommen hat (Urk. 14/31/5 lit. a).
5.3 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Einzelnen abkläre, welche beruflichen Massnahmen bei der Beschwerdeführerin als geeignet erscheinen, und anschliessend neu verfüge.
Bei der Ausgangslage, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, erübrigt es sich, die Frage eines allfälligen Rentenanspruch näher zu prüfen. Diese stellt sich allenfalls in einem späteren Zeitpunkt, falls dannzumal eine erhebliche Invalidität vorliegen sollte.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 800.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).