IV.2006.00773
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
Badenerstrasse 15, Postfach 3075, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene F.___ war in seiner Heimat Serbien und Montenegro nach abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung (Hochbauzeichner) sowie absolviertem Militärdienst im Strassenbau, als Sanitär-, Heizungs- und Lüftungsmonteur sowie als selbständiger Früchte- und Gemüsehändler tätig, bevor er Anfang der 1990er-Jahre in die Schweiz emigrierte, wo er inzwischen über die Niederlassungsbewilligung C verfügt. Hierzulande arbeitete er in verschiedenen Branchen, zuletzt ab August 2001 als Monteur bei der im Heizungs-, Lüftungs- und Klimabereich tätigen Firma A.___ AG mit Hauptsitz in '___' (vgl. Urk. 9/5-8 und 9/13).
Am 1. Juli 2002 zog sich F.___ bei einem Sturz eine Kopfverletzung zu (Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand rechts), welche eine bis 4. August 2002 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach sich zog (vgl. Urk. 9/9-12). Ab 20. Januar 2004 wurde er von seinem Hausarzt (Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___') wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms (teils unklarer Genese), chronischer Spannungskopfschmerzen und eines chronischen Zervikalsyndroms sowie einer mittelschweren bis schweren depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 9/14; vgl. Urk. 9/13).
Im Oktober 2004, Januar 2005 und Mai 2005 fanden Untersuchungen in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ statt (vgl. Urk. 9/15 und 9/17/3-5). Weiter erfolgte eine von Dezember 2004 bis Februar 2005 dauernde Behandlung in der Rheumaklinik und im Institut für Physikalische Medizin des C.___ (vgl. Urk. 9/16). Alsdann wurde am 8./9. November 2004 eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) zuhanden der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung (Personalfürsorgestiftung der Firma A.___ AG, '___') beziehungsweise deren Rückversicherer (D.___, '___') beim Zentrum E.___, '___', durchgeführt, einschliesslich Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie konsiliarischer Evaluation des psychischen Funktionspotenzials (vgl. Urk. 9/32). Schliesslich kam es im Juli 2005 zu einer vertrauensärztlichen Beurteilung zuhanden des involvierten Krankentaggeldversicherers (G.___; '___'; Urk. 3 = 9/33). Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen wurde F.___ von der A.___ AG mit Auslaufen der arbeitsrechtlichen Sperrfrist entlassen (vgl. Urk. 9/19).
1.2 Im November 2004 meldete sich F.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4; vgl. Urk. 9/1-2).
Die Verwaltung zog den IK-Auszug vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9/8) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 9/10-12) bei. Daneben holte sie den Hausarztbericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2004 (Urk. 9/14) und den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 17. Januar 2004 (richtig: 17. Januar 2005; Urk. 9/13) ein. Ferner liess sie sich vom C.___ Bericht erstatten (Berichte der Psychiatrischen Poliklinik vom 26./27. Januar 2005 [Urk. 9/15] und 27. Mai 2005 [Urk. 9/17/3-4] sowie der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin vom 3. März 2005 [Urk. 9/16/3-4]). Schliesslich veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Urk. 9/18).
Gestützt auf die Expertise von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, '___', '___', vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/20/1-8; vgl. Urk. 9/20/9-10) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 9/23) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und lehnte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 (Urk. 9/26) einen Rentenanspruch ebenfalls ab (vgl. Protokoll der Berufsberatung vom 3. Februar 2006 [Urk. 9/24] und Feststellungsblatt vom 13. Februar 2006 [Urk. 9/25]). Die vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen, Zürich (Urk. 9/29 = 10), gegen den abschlägigen Rentenbescheid am 15. März 2006 erhobene (Urk. 9/31; samt Beilage [Urk. 9/32]) und am 4. April 2006 ergänzte (Urk. 9/34; samt Beilage [Urk. 9/33]) Einsprache wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 2 = 9/39) abgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 18. Juli 2006 [Urk. 9/37]).
2.
2.1 Hiergegen liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. September 2006 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung, eventuell Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer medizinischer Abklärung beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 1). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) nachsuchen (S. 1).
2.2 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurückziehen. Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2006 (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-39]) die Abweisung der Beschwerde, worauf mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 (Urk. 11) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und der Schriftenwechsel geschlossen wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann infolgedessen ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1 und 8; vgl. Urk. 9/31 und 9/34) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3 und 9/1-39) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hält zusammenfassend dafür, zwar sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, doch sei ihm die vollzeitliche Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeit zumutbar, womit sich unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 51'532.-- pro Jahr erzielen lasse. Verglichen mit einem ohne Behinderung erzielbaren (Validen-)Einkommen von Fr. 76'445.-- pro Jahr resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'913.-- beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % (Urk. 2 = 9/39, 8 und 9/26).
Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, ihm sei wiederholt und von verschiedener Seite eine höchstens 20-30%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert worden. Das von der Beschwerdegegnerin herangezogene, einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden verneinende und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der körperlichen Behinderung angepassten Verweisungstätigkeit schliessende psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ stehe im Widerspruch zu früheren spezialärztlichen Einschätzungen und erfülle die Anforderungen an die Beweistauglichkeit in verschiedener Hinsicht nicht. Ausgehend von einer 30%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ergebe sich ein anrechenbares (Invaliden-)Einkommen von Fr. 13'905.--. Verglichen mit einem richtigerweise auf Fr. 82'000.-- festzusetzenden (Validen-)Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 68'095.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 83 %. Selbst ausgehend von einer 50%igen (Rest-)Arbeitsfähigkeit würde der Invaliditätsgrad noch gut 70 % betragen. Für den Fall, dass der Rentenanspruch noch nicht als ausgewiesen qualifiziert werde, seien der Gesundheitszustand und das Restleistungsvermögen zumindest im Rahmen einer inter- respektive polydisziplinären Abklärung zu beurteilen, da nebst psychischen auch rheumatologische Aspekte eine Rolle spielen würden (Urk. 1; vgl. Urk. 9/31 und 9/34).
2.
2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 18. Juli 2006, weshalb die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 Erw. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 343 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufgabe von Ärzten und Ärztinnen bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 Erw. 4). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die von der Beschwerdegegnerin zu Rate gezogenen Gutachter Dr. H.___ und lic. phil. I.___ äusserten sich in ihrer psychiatrischen Expertise vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/20/1-8) in diagnostischer Hinsicht wie folgt (Urk. 9/20/5-6 Ziff. 4): Die in somatischer Hinsicht am 3. März 2005 gestellte Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) sage als Oberbegriff für eine Vielzahl von Störungen im Bereich des Schultergürtels wenig über die zugrunde liegende Problematik aus und bleibe ebenso diffus wie die Aussagen des Beschwerdeführers selbst zu den Schmerzstellen sowie den erlebten Schmerzqualitäten und -verläufen. Anlässlich der psychiatrischen Abklärungsgespräche habe sich der Beschwerdeführer hauptsächlich über einen Schmerz in der Gegend des Brustbeins und über einen anhaltenden Druck im Kopf sowie über Spannungen im vorderen Halsbereich und im Nacken beklagt; die Schultern seien zwar auch erwähnt worden, hätten aber weniger im Fokus der aktuellen Schmerzangaben gestanden. Somit erscheine die psychiatrische Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zwar möglich, aber nicht zwingend. Ob die Beschwerden auf anhaltende Schmerzen zurückzuführen seien, die durch physiologische Prozesse und körperliche Störungen genügend erklärt werden könnten, liege ausserhalb der psychiatrischen Beurteilungsmöglichkeiten. Dies sei nun aber das entscheidende Kriterium für diese Diagnose. Für den Fall, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen vollständig auf rheumatologische oder anderweitige körperliche Gründe zurückführen liessen, würde von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) gesprochen werden müssen. Hierbei handle es sich laut Definition um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen (beim Beschwerdeführer: Eintritt akuter Schulterschmerzen) auftreten würden. Es sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen für solch eine Störung seien unterschiedlich und umfassten depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Gerade Letzteres trete beim Beschwerdeführer aber kaum in Erscheinung. Zwar präsentiere er sich mit spärlicher Überzeugungskraft als ausserordentlich leidender Mensch, doch habe er während der psychiatrischen Konsultationen kaum ein Wort über Sorgen verloren, wie er denn nun trotz der Beschwerden und Einschränkungen sein weiteres Leben bewältigen und seine Zukunft planen und verbessern könnte. Von einer depressiven Störung (gegenwärtig gegebenenfalls im Sinne einer leichten Episode; ICD-10 F33.0) könne auch weniger gesprochen werden, denn die dafür geforderte Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit beziehe sich ausschliesslich auf die schmerzbedingten Einschränkungen, ohne die das vorangegangene, angeblich sportlich aktive, beruflich erfolgreiche und ungetrübte Leben des Beschwerdeführers freudvoll hätte weitergeführt werden können.
Den Grad der Arbeitsfähigkeit veranschlagten Dr. H.___ und lic. phil. I.___ auf 100 % hinsichtlich einer rheumatologisch behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 9/20/6 Ziff. 5).
Zu den Möglichkeiten einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. H.___ und lic. phil. I.___ dahingehend, dass sich wegen der aus objektiver wie subjektiver Sicht fehlenden psychischen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sowohl psychotherapeutische als auch psychopharmakologische Bemühungen erübrigten. Warum der Beschwerdeführer dennoch eine Gesprächstherapie bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', aufgenommen habe und seit Monaten Antidepressiva einnehme, sei nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer beabsichtige denn auch, die Gespräche wieder abzubrechen, da er sich dort andauernd wiederhole. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien sinnvoll, insbesondere erscheine die Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Zweitberuf als Chauffeur prüfenswert. Bemerkenswert sei in dieser Hinsicht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer bislang selbst nicht darum bemüht habe und soweit ersichtlich entgegen wiederholter psychiatrischer Empfehlung auch keine Berufsberatungsgespräche stattgefunden hätten (Urk. 9/20/7 Ziff. 6).
In Beantwortung der ihnen gestellten Zusatzfragen verneinten Dr. H.___ und lic. phil. I.___ das Bestehen eines psychischen Gesundheitsschadens und legten dar, es bestehe aus psychiatrischer Sicht keine (dauerhafte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten oder einer der rheumatologischen Behinderung angepassten Tätigkeit. Dies, zumal nach anfänglich etwas renitenter Haltung gegen Ende der Sitzungen jeweils nichts mehr von Konzentrationsstörungen oder gedanklicher Verlangsamung wahrzunehmen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer psychisch und geistig nicht eingeschränkter sei als vor dem Auftreten der rheumatologisch bedingten Schmerzsymptome (Urk. 9/20/7 Ziff. 7.1-2).
Zu den Vorakten und etwaigen Diskrepanzen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit äusserten sich Dr. H.___ und lic. phil. I.___ folgendermassen (Urk. 9/20/7-8 Ziff. 7.3): Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer vom Hausarzt ab 20. Januar 2004 und von der Rheumaklinik des C.___ ab 1. Januar 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (letztmals am 3. März 2005). Psychiatrischerseits sei von der Poliklinik des C.___ am 27. Januar 2005 eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten worden. Im Bericht vom 27. Mai 2005 sei von der C.___-Poliklinik zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit keine Aussage mehr gemacht, sondern bekundet worden, dass keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinschränkungen bestehen würden.
Abschliessend hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht seien berufliche Massnahmen, allenfalls Umschulungen, nicht nur zumutbar, sondern deutlich indiziert. Die Aufrechterhaltung planmässiger Aktivitäten (Arbeit) trotz Schmerzen und die Widerstandsleistung dagegen, den Schmerz zum bestimmenden Faktor der Lebensführung werden zu lassen, seien sowohl bei der Remission der Schmerzstörung als auch als Mittel gegen die Isolation und die damit verbundenen Entwertungsempfindungen respektive depressiven Einbrüche entscheidende Faktoren (Urk. 9/20/8 Ziff. 7.4).
3.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ vom 13. Dezember 2005 (Urk. 9/20/1-8) basiert auf drei Konsultationen (vom 9. und 29. November sowie 2. Dezember 2005). Alsdann werden als Grundlage von der Beschwerdegegnerin übermittelte Verwaltungsakten genannt, die allerdings weder näher deklariert noch inhaltlich zusammengefasst werden. Eine von den Gutachtern an den behandelnden Psychiater Dr. J.___ am 10. November 2005 gerichtete schriftliche Anfrage (Urk. 9/20/9-10) ist unbeantwortet geblieben, ohne dass diesbezüglich weitere Bemühungen aktenkundig wären. Zum Gutachtenszeitpunkt bereits vorgelegene medizinische Unterlagen wie das zuhanden der D.___ erstattete E.___-Gutachten vom 13. Dezember 2004 über eine FOMA-Abklärung, samt EFL und psychiatrischer Evaluation des psychischen Funktionspotentials (Urk. 9/32), oder die von G.___ eingeholte vertrauensärztliche internistisch-rheumatologische Beurteilung von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 13. Juli 2005 (Urk. 3 = 9/33) sind gänzlich unberücksichtigt geblieben. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den zur Verfügung gestandenen, im Ergebnis anderslautenden Vorakten, wie etwa den beiläufig erwähnten Beurteilungen von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2004 (Urk. 9/14) sowie des C.___ vom 26./27. Januar 2005 (Psychiatrische Poliklinik; Urk. 9/15), 3. März 2005 (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin; Urk. 9/16/3-4) und 27. Mai 2005 (Psychiatrische Poliklinik; Urk. 9/17/3-4), hat nicht stattgefunden. Soweit der C.___-Bericht vom 27. Mai 2005 (Urk. 9/17/3-4) inhaltlich dahingehend zusammengefasst wird, es würden darin keine Aussagen zur Arbeits(un)fähigkeit mehr gemacht und jegliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite verneint, trifft Letzteres zwar zu, doch beruhte die entsprechende Schilderung des Psychostatus ausdrücklich auf einer zuletzt nurmehr kursorischen Befunderhebung durch die C.___-Verantwortlichen (Urk. 9/17/3). Das Fehlen einer Stellungnahme zur Arbeits(un)fähigkeit in dem zuhanden des Hausarztes abgefassten C.___-Abschlussbericht kann im Lichte der erst kurze Zeit zurückliegenden Berichterstattung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 26./27. Januar 2005 (Urk. 9/15) nicht ohne weiteres als Negierung jeder leistungsrelevanten psychischen Beeinträchtigung verstanden werden. Dies trotz des vormals als besserungsfähig bezeichneten Gesundheitszustands (Urk. 9/15/1). Denn bereits im Zuge der zur Bescheinigung einer 70-80%igen Arbeitsunfähigkeit führenden früheren Beurteilung (Urk. 9/15/4-5) war der Beschwerdeführer als wach, in allen Qualitäten orientiert sowie in der Aufmerksamkeit und Auffassung nur leicht vermindert geschildert worden (Urk. 9/15/2). Wiewohl nachfolgend statt einer mittelschweren bis schweren (ICD-10 F32.2; Urk. 9/15/1) nurmehr eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde (Urk. 9/17/4), ist seitens der C.___-Spezialisten bei als im Wesentlichen unverändert eingestufter Situation (Urk. 9/17/3) der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 45.0) ausdrücklich bekräftigt worden (Urk. 9/17/4). Die im November 2004 im Rahmen der E.___-Evaluationen getroffene Einschätzung hatte auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit verschiedenen somatischen Ausprägungen und bei mittelschwerer bis schwerer depressiver Verstimmung gelautet, wobei die Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit insgesamt auf 20-30 % quantifiziert worden war (Urk. 9/32, insbes. Urk. 9/32/1-2). Der Internist und Rheumatologe Dr. K.___ empfahl Mitte Juli 2005 aufgrund der Vielschichtigkeit des vorgefundenen Zustandsbilds mit wahrscheinlicher psychischer Komponente (depressive Entwicklung) eine interdisziplinäre Abklärung unter Einbezug aller relevanten Aspekte, wobei er die teilweise somatische Objektivierbarkeit des Beschwerdebilds bei allerdings wesentlicher vegetativer Komponente hervorstrich (Urk. 3 S. 3 ff.; Urk. 9/33/3-5). Dass eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands und Klärung der Frage der Arbeits(un)fähigkeit letztlich nur unter gleichzeitigem und koordiniertem Einbezug aller relevanten medizinischen Fachrichtungen möglich ist und ausserhalb der rein psychiatrischen Beurteilungsmöglichkeiten liegt, wird auch von Dr. H.___ und lic. phil. I.___ eingeräumt (Urk. 9/20/6), welche sich dennoch eine abschliessende Einschätzung erlaubten, welche nach dem Gesagten jedoch nicht überzeugt. Die alles in allem zu gewärtigenden Unzulänglichkeiten und Unsicherheiten werden auch durch die Meinungsäusserungen von RAD-Arzt Dr. med. L.___ nicht ausgeräumt (Stellungnahmen vom 27. Mai 2005 [Urk. 9/25/3], 4. und 27. Oktober 2005 [Urk. 9/25/4], 4. Januar 2006 [Urk. 9/25/5] bzw. 26. Juni 2006 [Urk. 9/37/2]). Ebenso wenig kann allerdings aufgrund der derzeitigen Lage der medizinischen Akten leichthin auf eine Arbeitsunfähigkeit in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang geschlossen werden. Der E.___-Einschätzung von Ende 2004 fehlt es in Anbetracht der späteren, mitunter auf einen besserungsfähigen Zustand lautenden Beurteilungen an der erforderlichen Aktualität, während Dr. K.___ Mitte 2005 erklärtermassen nicht alle Vorakten zur Verfügung hatte (Urk. 3 S. 3; Urk. 9/33/3) und eine interdisziplinäre (MEDAS-) Begutachtung unter Einbezug der psychischen Problematik als unentbehrlich erachtete (Urk. 3 S. 5; Urk. 9/37/5).
Nötig ist in medizinischer Hinsicht mithin eine gründliche polydisziplinäre Abklärung unter Beteiligung von Sachverständigen aller relevanten medizinischen Fachrichtungen. Erst gestützt darauf werden sich die finanziellen Auswirkungen und damit der Rentenanspruch beurteilen lassen. Gegebenenfalls werden nach Vorliegen des medizinischen Abklärungsergebnisses ergänzende beruflich- erwerbliche Abklärungen zu treffen sein. Dies in Anbetracht der zu gewärtigenden Differenzen bezüglich der Höhe des anrechenbaren Valideneinkommens (Beschwerdeführer: Fr. 82'000.--; Beschwerdegegnerin: Fr. 76'445.--) sowie im Hinblick auf etwaige Einsatzmöglichkeiten des über eine relativ vielseitige Ausbildung und eine breite berufliche Erfahrung verfügenden Beschwerdeführers. Zufolge ungenügender Sachverhaltsfeststellung ist die Vornahme der erforderlichen Aktenergänzung der Beschwerdegegnerin zu übertragen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
4.2 Die Kosten des nach Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2006 per 1. Juli 2006 angehobenen sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG; vgl. § 33 GSVGer), womit das vom Beschwerdeführer gestellte und aufrechterhaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
4.3 Entsprechend dem Prozessausgang ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzusetzenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Zgraggen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalfürsorgestiftung der Firma A.___ AG, '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).