IV.2006.00775

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     T.___, geboren 1959, Mutter zweier 1976 und 1978 geborener nunmehr erwachsener Kinder, war von Oktober 2000 bis 27. September 2004 im Rahmen mehrerer befristeter Einsätze bei A.___, J.___, im Teilzeitpensum als Raumpflegerin-Aushilfe angestellt und war zugleich selbständig in der Reinigung tätig (Urk. 7/1 Ziff. 1.3, 3.1 und 6.3.1, Urk. 7/3/1, Urk. 7/10/1-3 Ziff. 1-5). Am 18. Oktober 2004 meldete sie sich wegen einer am 7. Juni 2002 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2-3 und 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 7/7/1-6, Urk. 7/12/1-19) und veranlasste eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. B.___, J.___ (Urk. 7/14); sie nahm sodann einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/6) zu den Akten.
         Am 10. Januar 2005 verfügte die IV-Stelle, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 7/18).
1.2     Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 7/18, Urk. 7/21) verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % weiterhin einen Rentenanspruch (Urk. 7/32 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine halbe Invalidenrente und eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel am 7. November 2006 geschlossen wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 31. Juli 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwer-degegnerin in der Begründung des angefochtenen Entscheids zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Akten von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 75 % in behinderungsangepasster Tätigkeit aus. Ausgehend von den orts- und branchenüblichen Löhnen im Reinigungssektor ermittelte sie ein Valideneinkommen von Fr. 40'914.-- und - unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 30'973.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 24 % resultierte (Urk. 7/18 S. 2, Urk. 2 S. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin erachtete den von der Beschwerdegegnerin angewandten Grad der Arbeitsfähigkeit und das Invalideneinkommen als zutreffend (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.1). Sie beanstandete jedoch die Ermittlung des Valideneinkommens und machte im Wesentlichen geltend, dass ein von ihr als selbständig Erwerbstätige zukünftig erzielbare Einkommen von jährlich Fr. 62'000.-- zu Grunde zu legen sei (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 2, Urk. 1 S. 2 f. Ziff. II.2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Rentenanspruch und in diesem Zusammenhang insbesondere das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 21. November 2003 und diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. November 2003 ein cervicovertebrales Syndrom bei einem Status nach Distorsion der Halswirbelsäule am 7. Juni 2002, eine Blockierung der Kopfgelenke und Funktionsstörung der Halswirbelsäule sowie eine Triggerpunktsymptomatik. Er attestierte eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Juni bis 4. August 2002, von 50 % vom 5. August 2002 bis 2. März 2003 und vom 31. März 2003 bis heute und empfahl eine antiphlogistisch analgetische Medikation und Physiotherapie (Urk. 7/7/4-5).
         Am 6. Juli 2004 nannte er als Diagnose ein chronisches rechtsbetontes cervikovertebrales Syndrom bei Status nach Distorsion der Halswirbelsäule am 7. Juni 2002 und eine schmerzhafte Funktionsstörung der unteren Halswirbelsäule. Er führte aus, dass neu wiederholte Kopfschmerzen aufgetreten seien und hielt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als Putzfrau auf mehr als die zur Zeit geleisteten 50 % nicht für möglich (Urk. 7/7/2).
         Mit Schreiben vom 24. November 2004 ging er bei im Wesentlichen gleichge-bliebener Diagnose von einer Zentralisierung des Schmerzsyndroms aus. Als einzigen Weg zur Verbesserung der Situation empfahl er - unter Hinweis auf die erfolgte Anmeldung an die Klinik D.___ - eine intensive und konsequente multidisziplinäre Behandlung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 7/7/1).
3.2     Vom 8. Februar bis 5. März 2005 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ stationär behandelt. Mit Bericht vom 21. März 2005 diagnostizierten Dr. med. E.___, Assistenzarzt, lic. phil. F.___, Neuropsychologin, Dr. med G.___, Neurologie FMH, Dr. med. H.___, Neurologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, und Dr. phil. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, einen chronischen Nacken-Schulter-Armschmerz rechts bei einem Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 7. Juni 2002, einer Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts sowie einem Karpaltunnel-Syndrom rechts. Im Rahmen der Hospitalisation seien verschiedene Spezialuntersuchungen durchgeführt worden: Nach der elektrophysiologischen Untersuchung sei das Tragen einer nächtlichen Handgelenkmanschette empfohlen worden (Urk. 7/12/12), aufgrund der funktionellen Ultraschalluntersuchung vom 28. Februar 2005 erscheine ein chronisches Impingement im Bereich der rechten Schulter wahrscheinlich (Urk. 7/12/10), und die Röntgenaufnahme vom 2. März 2005 habe keinen auffälligen Befund gezeigt (Urk. 7/12/11). Für die bisher ausgeübte Tätigkeit sei sie seit dem Unfall vom 7. Juni 2002 zu 50 % arbeitsfähig, während der Hospitalisation in ihrer Klinik zu 100 % arbeitsunfähig und anschliessend wieder zu 50 % arbeitsfähig wie bisher (Urk. 7/12/3-4 lit. B und D), wobei eine Steigerung darüber hinaus aus ihrer Sicht nicht realistisch sei (Urk. 7/12/5 unten).
3.3     Dr. med. B.___, Rheumatologie und Rehabilitation FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2005 und erstellte gestützt darauf am 12. Juli 2005 ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin. Er stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/14 S. 3 Ziff. 4):
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts (occipitale und brachiale Ausstrahlungen) mit myofascialen Veränderungen der paravertebralen Halswirbelsäule- und Schultergürtel-Muskulatur rechts
- Status nach Halswirbelsäule-Distorsion bei Verkehrsunfall am 7. Juni 2002
- Streckhaltung der Halswirbelsäule mit ventraler Spondylosis deformans C5/C6
- Minime Periarthritis humeroscapularis rechts mit leichtem lateralem Im-pingement
- Leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts
         Die Beschwerdeführerin klage über chronische zervikale Schmerzen mit Aus-strahlungen nach occipital und in die rechte Schulterregion. Bei Belastung nähmen diese Beschwerden zu und strahlten manchmal bis in den rechten Unterarm aus. Auch in der Nacht habe sie oft Schmerzen und müsse aufstehen, um die schmerzhafte Region einzusalben (Urk. 7/14 S. 2 Ziff. 2).
         Zum Grad der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, dass Überkopfarbeiten nur reduziert durchführbar seien und die Beschwerdeführerin daher im Reinigungsdienst für weitere mindestens sechs Monate zu 50 % arbeitsunfähig bleibe. Nach sechs Monaten und spätestens vier Jahre nach dem Unfallereignis sollte unter adäquater Therapie eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 -100 % möglich werden. Für eine angepasste Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms und ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder Überkopf bestehe bereits jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Angepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Verkäuferin wären anfänglich sicher zu 75 % und später zu 100 % möglich (Urk. 7/14 S. 3 Ziff. 5).

4.       Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. B.___ erstellte Gutachten vom 12. Juli 2005 (Urk. 7/14, vgl. vorstehend Erw. 3.3) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.2-3) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Parteien (vgl. vorstehend Erw. 2.2) - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wie Verkäuferin, ohne Belastung des rechten Arms und ohne Arbeiten auf Schulterhöhe oder Überkopf im jetzigen Zeitpunkt zu mindestens 75 % arbeitsfähig ist.
         Die übrigen Einschätzungen, welche von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus-gehen, stehen damit nicht im Widerspruch. Dr. C.___ bezog sich in seinen Schätzungen ausschliesslich auf die körperlich eher schwere Tätigkeit in der Reinigung, und die Ärzte der Klinik D.___ äusserten sich ebenfalls, soweit ersichtlich, nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Damit bleibt es bei der von Dr. B.___ gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von mindestens 75 % in behinderungsangepasster Tätigkeit.

5.
5.1     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahr-scheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
5.2     Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass sich das Geschäft der Beschwer-deführerin in den Jahren 2000 und 2001 noch in der Aufbauphase befunden habe und dass sie daher bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom höheren und daher für die Beschwerdeführerin günstigeren orts- und branchenüblichen Lohn 2003 ausgegangen seien. Demgemäss könne eine Reinigerin mit Erfahrung Fr. einen Stundenlohn von Fr. 18.70 erzielen, was hochgerechnet auf das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 40'914.-- ergebe (Urk. 7/17-18 S. 2, Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass sie im Zeitpunkt ihres Unfalls im Jahre 2002 mehrheitlich als selbständig Erwerbende, nämlich als Inhaberin eines Reinigungsinstitutes tätig gewesen sei. Ihre Tätigkeit als angestellte Reinigerin habe sie nur im Nebenerwerb während der Aufbauphase ihres Betriebs ausgeübt. Sobald sie in ihrem Betrieb - dessen Aufbau sie schon zwei Jahre vor dem Unfall aufzubauen begonnen hatte - voll ausgelastet gewesen wäre, hätte sie die unselbständige Tätigkeit aufgegeben. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von Fr. 30.-- und Arbeitseinsatz von täglich neun Stunden ergebe sich in selbständiger Erwerbstätigkeit ein jährliches Einkommen von über Fr. 62'000.--, wovon vorliegend auszugehen sei. Dies sei auch deswegen plausibel, weil sie bereits im Jahre 1998 - an einer anderen Stelle als Montagearbeiterin - ein deutlich höheres Einkommen von Fr. 68'000.-- erzielt habe (Urk. 7/21 S. 2 Ziff. 2, Urk. 1 S. 2 f. Ziff. II.2).
5.3         Vorliegend ist vom zuletzt als Reinigerin erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin auszugehen. Nicht massgebend ist demgegenüber das von ihr in früheren Jahren bis 1999 in anderen Branchen erzielte Einkommen.
         Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen von insgesamt Fr. 25'223.-- im Jahre 2002 (davon Fr. 7'623.-- als Selbständigerwerbende), von Fr. 29'161.-- im Jahre 2001 (davon Fr. 18'100.-- als Selbständigerwerbende) und von Fr. 14'800.-- im Jahre 2000 (davon Fr. 9'400.-- als Selbständigerwerbende) erzielte (Urk. 7/6/2-3). Dem Fragebogen für den Arbeitgeber ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit an ihrer bisherigen Stelle einen Lohn von Fr. 18.25 pro Stunde verdienen könnte (Urk. 7/10/2 Ziff. 16).
         Die von der Beschwerdeführerin sowohl als Selbständigerwerbende wie auch als angestellte Reinigerin erzielten Löhne waren somit relativ niedrig. In diesem Zusammenhang wäre zwar durchaus zu berücksichtigen, dass sich ihr eigenes Geschäft noch in der Aufbauphase befand und dass sich ihr in Zukunft selbständig erzieltes Einkommen möglicherweise erhöht hätte. Über die künftige Geschäfts- und Einkommensentwicklung liegen indessen keine zuverlässigen, hinreichend konkretisierte Angaben vor. Auch fehlen Angaben darüber, mit welchem Pensum oder welcher Stundenzahl die Beschwerdeführerin in den Jahren 2000 bis 2002 selbständig tätig war, was allenfalls einen Rückschluss auf das bei erhöhtem oder vollem Pensum erzielbare Einkommen erlaubt hätte. Ob es der Beschwerdeführerin schliesslich überhaupt möglich gewesen wäre, auf ein volles Pensum zu expandieren, ist ebenfalls fraglich. Unter diesen Umständen erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einkommen von Fr. 62'000.-- nicht als überwiegend wahrscheinlich. Angesichts dessen ist ein Abstellen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte angezeigt und ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen orts- und branchenüblichen Stundenlohn von Fr. 18.70 beziehungsweise auf ein Jahreseinkommen von Fr. 40'549.-- für das Jahr 2003 abstellte. Aus der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung nach Grossregionen 2004 ergibt sich für die Region Zürich im Privaten Sektor unter Annahme des Tabellenlohnes TA1, Niveau 4, Frauen, Rubrik Persönliche Dienstleistungen (Ziff. 93), ein Jahreseinkommen von Fr. 41'592.-- (Fr. 3'466.-- x 12). Angepasst an das für den Rentenbeginn massgebliche Jahr 2003 und die damals betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung der im Jahre 2004 erfolgten Nominallohnentwicklung von 0.9 % (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 f. Tabelle B9.2, 10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von rund Fr. 42'973.-- (Fr. 41'592.-- : 40 x 41.7 : 1.009), wovon vorliegend auszugehen ist.
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5         Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 75 % steht der Beschwerdeführerin noch eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 3’820.-- pro Monat, mithin Fr. 45’840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Dieses ist der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1.4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, S. 99, Tab. B10.2) sowie dem noch zumutbaren Arbeitspensum von 75 % anzupassen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 15 % (Urk. 7/18 S. 2) ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4) nicht zu beanstanden und blieb auch unbestritten. Somit ergibt sich für das Jahr 2003 ein hypothetisches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30'891.-- (Fr. 45’840.-- : 40 x 41,7 x 1,014 x 0.75 x 0.85).
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr 42'973.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 30’891.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12’082.--, was einem Invaliditätsgrad von 28 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

6.         Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).