IV.2006.00776

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
A.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1950 geborene A.___ arbeitete während mehreren Jahren bis Ende 1991 als Kranführer bei der B.___ (Urk. 9/49, Urk. 8/17 S. 3). Seit 1992 litt er an verschiedenen Krankheiten, im Wesentlichen an einer Erkrankung des peripheren Nervensystems, an einer Hiatushernie (Sonderform der Zwerchfellhernie), an einer Herzkranzgefässerkrankung, an Beinvenenthrombose sowie an Kniebeschwerden (Urk. 8/1-6, Urk. 8/8-9, Urk. 8/13, Urk. 8/16). Die Invalidenversicherung sprach ihm ab 1. Januar 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/3 f.), welche mit Verfügung vom 3. Juli 1997 basierend auf dem neu berechneten Invaliditätsgrad von 18 % per Ende August 1997 aufgehoben wurde (Urk. 8/19).
         Von Juni 2001 bis Mitte April 2003 arbeitete der Versicherte als Hilfsgärtner bei der C.___ (Urk. 8/27 S. 1, Urk. 8/25) und von Mitte Juli 2003 bis Ende Juni 2005 bei der Einzelfirma D.___ als Leergut-Magaziner (Urk. 8/38). Seit 2004 leidet der Versicherte an Schmerzen am rechten Arm. Im März 2005 wurde der Versicherte am Ellbogen operiert, was die Schmerzen jedoch nicht zu beheben vermochte. Ausserdem leidet er an Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich (Urk. 8/26 S. 3, Urk. 8/26 S. 8, Urk. 8/33 S. 3 f.).
1.2     Mit undatiertem Formular meldete sich der Versicherte (gemäss Aktenverzeichnis der Einlegerakten in Urk. 8) im Juli 2005 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte daraufhin zwei Arzt- und zwei Arbeitgeberberichte ein (Urk. 8/26-27, Urk. 8/33, Urk. 8/38). Ausserdem zog sie verschiedene Akten aus dem früheren Leistungsverfahren des Versicherten bei (Urk. 8/1-21, Urk. 9/1-53). Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/49), wogegen der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, Einsprache erhob (Urk. 8/54). Die IV-Stelle hiess die Einsprache teilweise gut (Urk. 2) und verfügte am 10. Oktober 2006 zugunsten des Versicherten eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % (Urk. 3/2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer, mit Eingabe vom 14. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht stellte er für den Fall des Unterliegens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1), die ihm mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 bewilligt wurde (Urk. 10).
         In der Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Versicherte hielt in der Replik vom 24. Januar 2007 an seinen Anträgen fest (Urk. 12). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von  Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades erfolgte (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
         Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).

2.
2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrem abweisenden Einspracheentscheid und der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nach der Aufhebung der Rente (im Jahr 1997) entgegen den (damaligen) Arztberichten uneingeschränkt einer schweren Tätigkeit nachgegangen. Die Kündigungen seien ausserdem nicht medizinisch begründet gewesen. Die Realität habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch schwere Arbeiten habe ausführen können, weshalb die zuletzt ausgeführte Arbeit (als Leergut-Magaziner) als angestammte Tätigkeit angesehen werden könne und als Grundlage für die Berechnung des Valideneinkommens diene. Zufolge der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Armes könne der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nunmehr noch halbtags arbeiten. Nach einem Abzug von 25 % aufgrund der bestehenden Leiden und der Teilzeitarbeit sowie nach Kürzung um 11 %, da das Valideneinkommen entsprechend tiefer liege als der Tabellenlohn, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 19'111.-. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'000.- betrage die Erwerbseinbusse Fr. 32'890.-, was einen Invaliditätsgrad von 63 % ergebe, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2).
2.2      Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei als Valideneinkommen vom Einkommen als Kranführer im Betrag von Fr. 61'358.- zuzüglich der teuerungsbedingten Erhöhung auszugehen. Denn es sei eine Invalidität von mindestens 18 % und der entsprechende Gesundheitsschaden bestehen geblieben, nachdem er nach Eintritt seiner primären Invalidität nie mehr seinen ursprünglichen Beruf als Kranführer habe ausüben und dementsprechend nie mehr diesen Lohn habe erreichen können. Es treffe insbesondere nicht zu, dass es sich bei den (von ihm zuletzt verrichteten) Arbeiten als Hilfsgärtner und Leergut-Magaziner um gleich schwere Arbeiten wie derjenigen als Kranführer handle und die Kündigungen nicht medizinisch begründet gewesen seien. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei es zudem unzulässig auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Denn es sei nicht zu erwarten, dass es auf dem freien Arbeitsmarkt Stellen gebe, deren Anforderungsprofil mit seinen massiven gesundheitlichen Einschränkungen übereinstimmen würden. Diese Ansicht werde durch den der Beschwerde beigelegten Arztbericht der Universitätsklinik E.___ vom 30. August 2006 (Urk. 3/5) bestärkt. Es sei ihm daher mindestens für die nächsten zwei Jahre eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 2 f.).
2.3      Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehungsweise die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 3. Juli 1997 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 10. August 2006 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Ausserdem ist strittig und zu prüfen, von welchen Einkommen bei der Ermittlung der Höhe des Invaliditätsgrades auszugehen ist.

3.      
3.1    
3.1.1   Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, bei welchem der Beschwerdeführer aktuell seit dem 5. Januar 2005 und auch schon in früheren Jahren in Behandlung gewesen sei (Urk. 8/9, Urk. 8/13), führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 2004 auf: Ellbogenarthrose mit einer Druckschädigung des Ellennervs am rechten Ellbogen, Status nach Operation im März 2005, Sudeck postoperativ (komplexes regionales Schmerzsyndrom), Nacken-/Halswirbelsäulensyndrom auf der rechten Seite mit Diskushernie beim 3. und 4. Halswirbel. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei seit dem 5. Januar 2005 zu 100 % eingeschränkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit falle ganztags in Betracht, wobei jedoch noch unklar sei, ab wann dies möglich sein werde. Die medizinischen Massnahmen seien nach der Operation der Ellbogenarthrose und der Therapie des Schmerzsyndroms nicht abgeschlossen. Es sei mit weiteren stationären Aufenthalten zu rechnen. Indessen könne die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Der rechte Ellbogen werde nie mehr voll funktionstüchtig werden. Auch sei mit chronischen Schmerzen zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich der physischen Funktionen beidhändig, aber rechtsdominant eingeschränkt (Urk. 8/26 S. 3 ff.).
3.1.2 Dem Bericht vom 23. August 2005 der Universitätsklinik E.___, wo der Beschwerdeführer vom 27. April 2005 bis am 8. Juli 2005 in Behandlung war, sind in Bezug auf den rechten Ellbogen des Beschwerdeführers mit Ausnahme des Sudeck-Syndroms dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie dem Bericht von Dr. F.___ zu entnehmen. Zusätzlich wurden die bereits früher diagnostizierten Beschwerden aufgeführt, und zwar die koronare Herzerkrankung (Status nach subakutem Vorderwandinfarkt im Juli 1995), Bluthochdruck, Status nach Lungenembolie bei tiefer Beinvenenthrombose im Jahr 1995 und Chondrokalzinose im rechten Knie (krankhafte Ablagerung von Calciumsalzen im Knorpel). Seit dem 24. April 2005 bestehe beim Beschwerdeführer eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe für voraussichtlich mindestens noch 6 - 12 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der dominante rechte Arm könne kaum für einfache Haushaltarbeiten eingesetzt werden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen indessen verbessert werden. Die nicht unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführte Algodystrophie (Synonym für: Sudeck-Syndrom) sei in ihrer Ausprägung sehr fortgeschritten, wobei sich begleitend kein Hinweis für eine akute beziehungsweise ausgeprägte Nervenläsion ergeben habe (Urk. 8/33 S. 3 ff.).
         Im Schreiben der Universitätsklinik E.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, vom 30. August 2006 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden die im Bericht vom 23. August 2005 derselben Klinik gestellten Diagnosen (Urk. 8/33 S. 3) im Wesentlichen wiederholt, wobei die Algodystrophie am rechten Arm nunmehr als chronisch bezeichnet und als eigentliche Diagnose festgehalten wurde. Der rechte Arm sei sehr bewegungsempfindlich und im Bewegungsumfang deutlich eingeschränkt. Da der Beschwerdeführer Rechtshänder und somit seine dominante Hand betroffen sei, sei er bei Tätigkeiten im privaten und beruflichen Alltag deutlich behindert. Eine Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auch für leichtere Arbeiten oder im Teilzeitumfang sei mindestens in den nächsten zwei Jahren nicht realisierbar (Urk. 3/5).
3.2     Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2005 schliesslich aus, beim Beschwerdeführer bestehe für die Tätigkeiten als Gärtner und Leergut-Magaziner eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Einsatzfähigkeit des rechten Armes massiv eingeschränkt, so dass er diesen nur noch ganz marginal einsetzen könne. In Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit seien auch einfachste Arbeiten unter Einsatz des rechten Armes kaum zumutbar. Es sei daher höchstens eine Arbeit zu zirka 50 % möglich, bei der nur der linke Arm und das Gehen benötigt würden (Urk. 8/41 S. 2).
3.3
3.3.1   Gestützt auf die Berichte von Dr. F.___ und des Universitätsspitals E.___ (Urk. 8/26 S. 3 ff., Urk. 8/33 S. 3 ff.) ist beim Beschwerdeführer für die Zeit seit dem 5. Januar 2005 unstrittig von einer 100%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leergut-Magaziner auszugehen. Ebenso besteht beim Beschwerdeführer folglich weiterhin eine umfassende Arbeitsunfähigkeit in der mindestens gleich schweren Tätigkeit als Kranführer. Die damalige Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juli 1997 (Urk. 8/19) erfolgte gestützt auf den Arztbericht von Dr.  F.___ vom 7. Februar 1997, wonach der Beschwerdeführer für körperlich belastende Tätigkeiten (so auch für die Arbeit als Kranführer) weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch für leichte oder körperlich wenig belastende Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/16, Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/17 S. 3 f.). Seither traten beim Beschwerdeführer von den früheren, bis im Jahr 1997 teilweise ausgeheilten und/oder stabilisierten Beschwerden zu unterscheidende neue Beschwerden auf, die gemäss den übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen unstrittig erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeit bis zum Einspracheentscheid hatten (Urk. 8/26 S. 3 ff., Urk. 8/33 S. 33). Es kann daher beim Beschwerdeführer jedenfalls von einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der Aufhebung der Invalidenrente im Juli 1997 bis zum Erlass des Einspracheentscheids ausgegangen werden. Es kommen für den Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur noch leichte Erwerbstätigkeiten in Frage, bei denen er seinen dominanten rechten Arm und seine rechte Hand nicht einsetzen muss.
3.3.2   Jedoch kann gestützt auf die vorliegenden Akten mangels umfassender und klarer medizinischer Grundlagen nicht über das Ausmass der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Ende 2004 in einer ihm noch zumutbaren Erwerbstätigkeit abschliessend befunden werden. Keiner der Arztberichte beziffert einlässlich und überzeugend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit.
         Auf die Schlussfolgerung des RAD, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, wo nur der linke Arm und das Gehen benötigt würden, von höchstens zirka 50 % (Urk. 8/41 S. 2) kann nicht abgestellt werden. Diese erfolgte als vage Schätzung ohne eigene allseitige Untersuchung aufgrund der Akten und ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nicht ausreichend begründet. Dr. F.___ sodann hält eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich für zumutbar, betont jedoch, dass dies und vor allem der Zeitpunkt, ab wann dies zutreffe, noch unklar sei (Urk. 8/26 S. 6). Die Universitätsklinik E.___ spricht sich in ihrem Bericht vom 23. August 2005 nicht explizit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit aus, sondern weist vielmehr darauf hin, dass dessen Arbeitsbelastbarkeit mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht schlüssig beurteilt werden könne und im Rahmen einer interdisziplinären Abklärung beurteilt werden müsse (Urk. 8/33 S. 5).
         Rund ein Jahr später machte die Universitätsklinik E.___ mit Schreiben vom 30. August 2006 weitere Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/5). Das Schreiben wurde nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides verfasst und vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eingereicht. Das Schreiben ist jedoch dennoch in die Erwägungen einzubeziehen. Denn die darin festgehaltene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezieht sich auf Beschwerden, die bereits vor Erlass des Einspracheentscheides Bestand hatten. Ausserdem wurde das Schreiben nur kurze Zeit nach Erlass des Einspracheentscheides abgefasst, so dass Rückschlüsse auf die Zeit vor dem Einspracheentscheid zulässig erscheinen, da nicht anzunehmen ist, dass sich die Beschwerden des Beschwerdeführers währenddessen entscheidend veränderten.
         Inhaltlich hält das Schreiben der Universitätsklinik E.___ vom 30. August 2006 eine umfassende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch für leichtere Arbeiten oder Teilzeitarbeit fest (Urk. 3/2 S. 2). Nicht angegeben wurde der Zeitpunkt, seit wann diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichtere Arbeiten bestehe. Ausserdem wurde die Einschränkung vor allem damit begründet, dass die Behinderung am rechten Arm insbesondere auch die rechte Hand des Beschwerdeführers betreffe, da er Rechtshänder sei. Die Schlussfolgerung, weshalb im konkreten Fall überhaupt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ist nicht nachvollziehbar begründet. Denn grundsätzlich gilt, dass die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit, die sich auf Tätigkeiten beschränkt, die nur einhändig ausführbar sind, zumutbar ist (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 4. Juni 2002, I 413/01; in Sachen R. vom 2. Februar 2005., I 394/04; in Sachen G. vom 16. Oktober 2002, U 281/01; und in Sachen G. vom 11. November 2002, U 248/02). Zwar darf gemäss Praxis bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind allerdings grundsätzlich durchaus Stellen vorstellbar, die der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers am rechten Arm Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 2. Februar 2005, I 394/04 mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten geht indessen nicht schlüssig hervor, ob allein die Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beschränkt(e) oder ob und inwiefern die übrigen Beschwerden, unter denen er vorwiegend bis im Jahr 1997 gelitten hatte (Nervensystemerkrankung, Hiatushernie, Herzkranzgefässerkrankung, Bein- und Kniebeschwerden, Urk. 8/1-6, Urk. 8/8-9, Urk. 8/13, Urk. 8/16), die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Anfang 2005 bis zum angefochtenen Einspracheentscheid beeinflussten und allenfalls eine weitergehende Einschränkung zur Folge hatten. Insbesondere ist nicht abschliessend geklärt, ob und inwieweit der Beschwerdeführer seinen linken Arm und seine linke Hand im für die Beurteilung relevanten Zeitraum noch einsetzen konnte, da Dr. F.___ die physischen Funktionen als - wenn auch rechtsdominant - beidhändig eingeschränkt bezeichnete (Urk. 8/26 S. 5). Weitere Abklärungen sind daher unumgänglich. Die medizinischen Grundlagen müssen insbesondere Aufschluss darüber geben, ob, in welchem Ausmass, seit und bis wann der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung aller Beschwerden insgesamt in seiner Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eingeschränkt war respektive ist und gegebenenfalls weshalb dem Beschwerdeführer im Speziellen die erwähnten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.
3.3.3   Bezüglich der strittigen Frage, ob bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades vom Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Kranführer oder als Leergut-Magaziner auszugehen sei, ist Folgendes festzuhalten:
         Zur Ermittlung der Höhe des Valideneinkommens ist massgebend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
         Bei der letzten Arbeitsstelle als Leergut-Magaziner bei der Firma ‚D.___’ verdiente der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberbericht vom 4. September 2005 bei einer 45 Stundenwoche (Urk. 8/38) Fr. 52’780.- brutto im Jahr (inklusive Gratifikation eines Monatslohnes von Fr. 4'060.-; Urk. 8/38 S. 7). Dabei sei er vor allem zum Sortieren des Leergutes und für die Reinigung der WC-Anlagen, selten für das Entladen der Bahnwagen zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe vom Beschwerdeführer meistens körperlichen Einsatz im Stehen und Gehen mit Tragen und Heben von Lasten unter 10 Kilogramm, manchmal von mittelschweren (10-25 kg) und selten von schweren (über 25 kg) verlangt (Urk. 8/38 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht von diesem Verdienst des Beschwerdeführers als Valideneinkommen auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin die Arbeit als Kranführer ausgeübt. Diese musste er aus gesundheitlichen Gründen aufgeben und konnte sie gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 7. Februar 1997 auch nach der Stabilisierung seiner Beschwerden im Jahr 1997 nicht wieder aufnehmen (Urk. 8/16). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit als Leergut-Magaziner manchmal wegen seiner Grösse und Kraft zum Entladen der Bahnwagen beigezogen wurde (Urk. 8/38 S. 4 f.) und auch mittelschwere und schwere Arbeiten verrichtete, bedeutet - selbst wenn von einer körperlich gleich grossen Belastung wie bei derjenigen eines Kranführers auszugehen wäre - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht, dass diese Arbeit jener Tätigkeit entspricht, welcher er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunder ausgeübt hätte. Gemäss Arztbericht von Dr. F.___ war der Beschwerdeführer nach 1997 nicht wieder vollständig gesund. Ansonsten hätte er gerade die Tätigkeit des Kranführers weiterführen können. Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer als Gesunder die qualifiziertere und besser bezahlte Tätigkeit des Kranführers freiwillig aufgegeben hätte, um als Leergut-Magaziner und Reinigungskraft zu arbeiten. Für das Valideneinkommen ist daher vom Jahreseinkommen im Jahr 1991 von Fr. 58'500.- brutto (Fr. 4'500.- x 13) auszugehen, welches der Beschwerdeführer als Kranführer erzielt hatte  (Urk. 9/49). Dieser Betrag ist bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2006 (vgl. Art. 29 IVG, Urk. 8/26 S. 3) der jährlichen Nominallohnentwicklung anzupassen und hochzurechnen.
3.3.4   Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist - wie von der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht angenommen (Urk. 2 S. 3, Urk. 3/3 Verfügungsteil 2) - mangels tatsächlichem Einkommen des Beschwerdeführers seit seiner Gesundheitsbeeinträchtigung am rechten Arm auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, sofern die vorzunehmende weitere medizinische Abklärung keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit ergibt, und zwar auf die im Anhang enthaltene Statistik der Lohnsätze der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A). Der Beschwerdeführer hätte danach bei einer 40-Stunden-Woche im Jahr 2004 einen Jahresbruttolohn von Fr. 55'056.- (LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, Tabelle A1, S. 53, Anforderungsniveau 4, Total) erzielt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Betrag um die jährliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2006 (: 40 h, x 41,7 h/Woche; Die Volkswirtschaft, 6/2007 S. 86 Tabelle B9.2) sowie der resultierende Betrag wiederum um die jährliche Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn zu erhöhen ist. Das Invalideneinkommen ergibt sich hernach entsprechend dem Umfang der medizinisch umfassend ermittelten Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit unstrittig nach dem angemessenen Abzug von 25 %. Ein weiterer Abzug von 11 % vom Invalideneinkommen, wie ihn die Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung zur Korrektur des Valideneinkommens vornimmt (Urk. 2 S. 3), ist jedoch nicht gerechtfertigt.
3.4     Zusammenfassend kann der Auffassung der Beschwerdegegnerin und des RAD, der Beschwerdeführer sei in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 3, Urk. 7 S. 2, Urk. 8/41 S. 2), nicht gefolgt werden. Gestützt auf die medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer seit wann und in welchem Umfang noch zumutbar sind. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Der angefochtene Einsprachentscheid samt integrierter Verfügung vom 10. Oktober 2006 (Urk. 2, Urk. 3/2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Heer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).