Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00777
IV.2006.00777

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 26. September 2007
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1961, Mutter einer 1982 geborenen Tochter, war seit 1985 als Mitarbeiterin der Kreditkartenaufbereitung bei der B.___ AG in A.___ tätig (Urk. 8/8 Ziff. 1, Urk. 8/14 Ziff. 1). Am 29. September 2003 meldete sie sich wegen seit acht Jahren auf der rechten Seite an Nacken, Schulter, Ellbogen und Hand bestehender Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.1-3, 7.8 und 8). Am 30. Dezember 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2004 auf (Urk. 8/8/12, Urk. 8/8/1-3 Ziff. 1-4 = Urk. 8/14 Ziff. 1-4). Ab 27. Mai 2004 arbeitete die Versicherte erneut bei der gleichen Arbeitgeberin, diesmal mit einem Pensum von 50 %; dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Oktober 2004 aufgelöst (Urk. 8/28/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/17), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/14) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3) ein.
1.2     Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 7 % fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 3/3 = 8/21 = 8/23). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 28. Januar 2005 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung mindestens einer halben Rente (Urk. 8/22). Mit Eingabe vom 16. März 2005 ergänzte und begründete der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die bereits erfolgte Einsprache und beantragte zusätzliche medizinische Abklärungen (Urk. 8/31). In der Folge holte die IV-Stelle ein weiteres medizinisches Gutachten und eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 8/37, Urk. 8/54, Urk. 8/55, Urk. 8/56). Mit Entscheid vom 27. Juli 2006 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 12 % fest und wies die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 8/61 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2006 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei ihr eine halbe Invalidenrente ab September 2003 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 (Urk. 9) geschlossen wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid zur Hauptsache auf das von ihr zusätzlich veranlasste Gutachten von Dr. M.___ und dessen ergänzende Stellungnahme (Urk. 8/37, Urk. 8/56). Gestützt darauf ging sie davon aus, dass lediglich für Arbeiten mit Belastung des rechten Ellbogens eine Einschränkung bestehe und erachtete die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung im Juni 2005 als in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da sich die ermittelte Arbeitsfähigkeit auf körperlich leichte Arbeiten ohne Kontakt mit Flüssigkeiten oder Chemikalien beziehe, nahm sie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen Abzug von 10 % vor, sodass ein Invaliditätsgrad von 12 % resultierte (Urk. 2 S. 3).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass das von Dr. M.___ erstellte Gutachten, auf welches die Beschwerdegegnerin abstelle, nicht umfassend sei, da es diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht berücksichtige. Zudem stelle es lediglich eine Momentaufnahme dar, aus der sich für die Situation vor und nach der Untersuchung in einer Gesamtbeurteilung nichts ableiten lasse. Demgegenüber legten die von der Hausärztin Dr. E.___ verfassten Berichte nachvollziehbar dar, warum sie auch in einer noch so gut angepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Gestützt darauf sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4f.).

3.
3.1     Dr. med. J.___, Co-Chefarzt Chirurgie, Bezirksspital A.___, diagnostizierte im Operationsbericht vom 6. Februar 1998 eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechts und führte eine Operation nach Hohmann-Wilhelm am rechten Ellbogen lateral durch. Der Bericht hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführerin seit etwa zehn Jahren, vermutlich arbeitsbedingt, an chronischen Tennisellbogenbeschwerden leide, und dass sie mit Cortison-Infiltrationen, Ruhigstellung, Physiotherapie und nichtstereoidalen Antirheumatika völlig austherapiert sei (Urk. 8/6/12).
         Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Juli 1998 zuhanden Dr. med. D.___ als Diagnose eine Epicondylitis humeri medialis rechts, Zustand nach Hohmann-Wilhelm Operation rechts. Ein Monat nach der Operation hätten sich im Bereich des medialen Ellbogens rechts Schmerzen entwickelt, zusätzlich auch am Handgelenk mit einer fraglichen Gefühlsstörung an der rechten ulnaren Hand. Eine Kompressionsneuropathie habe nicht objektiviert werden können, auch keine entsprechende sensomotorischen Ausfälle (Urk. 8/6/15). Der EMG-Bericht ergab, dass die elektroneurographischen Parameter am rechten Arm weit im Altersnormbereich lagen (Urk. 8/6/16).
3.2     Auf Zuweisung von Dr. med. E.___, der behandelnden Rheumatologin der Beschwerdeführerin, untersuchte Dr. med. F.___, Radiologie Kantonsspital G.___, am 20. Juni 2000 beide Schultern der Beschwerdeführerin mittels Ultraschall. In seinem Bericht vom 21. Juni 2000 stellte er keine Hinweise für eine eventuelle Ruptur der Rotatorenmanschette fest. Es bestehe ein verdächtiges, leichtgradiges Impingement der Supraspinatussehne rechts mit minimem Gelenkserguss rechts, geringgradige arthrotische Veränderungen mit ebenfalls geringgradigem Erguss im rechten Akromioclaviculargelenk (Urk. 8/6/14).
         Auf Veranlassung von Dr. E.___ führte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik I.___, zwei MRI-Untersuchungen durch. In seinem Bericht vom 9. November 2001 über die gleichentags vorgenommene Untersuchung der Halswirbelsäule nannte er in seiner Beurteilung eine Streckhaltung, eine minime dorsomediane Protrusion der Bandscheibe C5/6 sowie das Fehlen eines Nachweises einer Neurokompression (Urk. 8/6/13).
         In seinem Bericht vom 11. November 2002 über die Untersuchung vom 8. November 2002 des rechten Ellbogengelenkes ging er von einem fraglichen diskreten Reizerguss aus, konnte keine osteochondrale Läsion oder Zeichen eines aktiven ossären Prozesses im Ellbogenbereich rechts nachweisen, nannte eine wahrscheinlich narbige Veränderung und Verdickung der ansatznahen Flexorensehne radialseits und Zeichen der Tendinitis/Tendinopathie der Flexorensehne ulnarseits (Urk. 8/6/8).
3.3     Auf Zuweisung von Dr. E.___ führte Dr. med. K.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, L.___ Klinik, am 13. Januar 2003 verschiedene Untersuchungen durch (klinischer, radiologischer, sonographischer und MRI-Untersuch). Er diagnostizierte im gleichentags erstellten Bericht chronische Schulter-Arm-Beschwerden rechts unbekannter Ursache. Als Differentialdiagnose nannte er eine Fibromyalgie oder eine Kettentendinose (Urk. 8/6/10-11 S. 1). Er ging von einer relativ komplexen Problematik aus, die nicht auf ein einzelnes Gelenk zentriert sei und im Sinne von myofaszialen Problemen oder einer Art Kettentendinose imponiere und riet von weiterem operativem Vorgehen ab. Es handle sich nicht um ein rein lokales Problem, sondern eher um ein Zusammentreffen einer Überlastungsproblematik, die durch die monotone, repetitive Arbeit bedingt sei (Urk. 8/6/10-11 S. 2).
3.4     Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, FMH, welche die Beschwerdeführerin seit 18. November 1999 behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. November 2003 ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom im rechten Schultergürtel/Nackenbereich mit
- Epicondylopathia humeri radialis rechts bei Status nach Operation nach Hohmann-Wilhelm im Februar 1998
- Epicondylopathia humeri ulnaris rechts
- Periarthropathia humero-scapularis (PHS) tendopathica rechts mit Mitbeteiligung der Supraspinatussehne und leichtem Impingement
sowie eine Tendenz zur Fibromyalgie (Urk. 8/6/5-7 S. 1). Sie stellte verschiedene Druckdolenzen fest (Urk. 8/6/5-7 S. 2). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % seit 1. November 2002 sowie im Jahre 2001 wiederkehrende kurzfristige Arbeitsunfähigkeiten von 50 % aufgrund der gleichen Problematik (Urk. 8/6/5-7 S. 1, Urk. 8/17/4). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/6/1-2 lit. C.1). Bei weiterbestehender 50%iger Arbeitsfähigkeit sei die Prognose gut, die Beschwerden sollten sich unter der reduzierten Belastung und begleitenden physio- und chiropraktischer Tätigkeit nicht verstärken (Urk. 8/6/5-7 S. 2). Für eine angepasstere Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit, wenn auch nicht 100 % erreichen. Aufgrund fehlender Ausbildung und Sprachkenntnisse sowie der guten Integration im Betrieb der Arbeitgeberin empfehle sie jedoch, auf eine berufliche Umstellung oder Umschulung zu verzichten (Urk. 8/6/5-7 S. 2).
Im Beiblatt betreffend Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. E.___, dass ein Heben und Tragen von leichten Lasten bis 9 kg manchmal, von schwereren Lasten nie und ein Heben über Brusthöhe nur selten zumutbar sei. Arbeiten über Kopfhöhe seien nie zumutbar, vorgeneigtes Sitzen und Stehen sowie Knien oder Kniebeuge nur manchmal. Längerdauerndes Stehen sei selten, Sitzen manchmal zumutbar. Einschränkungen vermerkte sie sodann bezüglich Arbeiten in Nässe und Kälte, und die Beidhändigkeit sei rechtsdominant eingeschränkt (Urk. 8/6/3-4 S. 1). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete sie von 21,3 bis 42 Arbeitsstunden pro Woche als zumutbar (Urk. 8/6/3-4 S. 2).
3.5     Mit als „Antrag um Rentenrevision“ bezeichnetem Schreiben vom 20. Januar 2005 an die Beschwerdegegnerin teilte Dr. E.___ mit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2003 deutlich verschlechtert habe. Sie diagnostizierte hinsichtlich des bereits festgestellten chronischen myofaszialen Schmerzsyndroms im rechten Schultergürtel/Nackenbereich, dass dieses neu auch links und neu mit cervikozephalem Syndrom seit April 2004 bestehe. Hinzu kämen neu (Urk. 8/28 = Urk. 8/25 S. 1):
- eine aktivierte Rhizarthrose rechts mit Beginn im Dezember 2003
- eine Arthralgie des rechten Handgelenkes, wahrscheinlich muskulär bedingt bei Rechtshänderin, seit Dezember 2003 und reaktiv depressiver Entwicklung mit Erschöpfung
- ekzematöse Hautveränderungen beider Hände seit Dezember 2004
         Auch bei angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ab Dezember 2003 zu attestieren. Vom 23. September bis 31. Oktober 2004 habe gar vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/28/1-2 S. 2, Urk. 8/17/4).
3.6     Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten vom 10. Juni 2005 diagnostizierte Dr. med. M.___, FMH für Innere Medizin, Rheumatologie und Manuelle Medizin, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im rechten Schulter-Nacken-Arm-Bereich, einen Status nach Operation nach Hohmann-Wilhelm Februar 1998 in Folge einer Epicondylopathia humeri radialis rechts, sowie chronische Handekzeme beidseits (Urk. 8/37 S. 7).
         In seiner Beurteilung hielt er fest, dass verschiedene spezialärztliche und bildgebende Abklärungen durchgeführt worden seien und dass sich weder im Bereich der Wirbelsäule noch im Ellbogen zusätzliche pathologische Veränderungen zur bekannten Diagnose einer chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts gezeigt hätten. Im aktuellen Untersuch sei die Beschwerdeführerin sehr kooperativ gewesen, und aktuell bestünden keine Zeichen für eine generalisierte Schmerzerkrankung. Die Beweglichkeit an Ellbogen-, Schulter, und Halswirbelsäule sei gut, eine segmentale Untersuchung der Halswirbelsäule sei unauffällig gewesen, und Hinweise für eine Neurokompression fehlten (Urk. 8/37 S. 7f.).
         Die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Bereich des gesamten rechten Armes geschildert, welche an Intensität und Lokalisation sehr unterschiedlich seien, hauptsächlich aber im Bereich des Epicondylus lateralis bestünden und sich auch gegen die Finger und gegen die Schultern ausbreiteten. Häufig komme es zu rechtsseitigen Nacken- und Kopfschmerzen und zu Schmerzexazerbationen, ohne dass sie den Grund dafür eruieren könne. Schmerzmittel nützten gegen heftige Schmerzspitzen, aber nicht gegen den Grundschmerz. Im Haushalt könne sie nur beschränkt mithelfen; das Bügeln mache sie linksseitig, Wäsche aufhängen gehe kaum (Urk. 8/37 S. 6).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stellte Dr. M.___ fest, dass aufgrund der Epicondylopathia humeri radialis rechts eine Einschränkung der Belastbarkeit im rechten Ellbogen bestehe. Unter Beachtung der körperlichen Dimensionen der Beschwerdeführerin sei ein Heben von Lasten über 10 kg nicht zumutbar, und wegen der Chronifizierung der Schmerzen und Ausbreitung in den Schultergürtel seien auch Überkopfarbeiten auszuschliessen. Aufgrund der Handekzeme seien schliesslich Arbeiten auszuschliessen, die in ständigem Kontakt mit Flüssigkeiten oder Chemikalien durchgeführt werden müssen. Für alle anderen Arbeiten gebe es aus rheumatologischer Sicht aktuell keine Einschränkung. Eine angepasste Tätigkeit könne aus medizinisch-theoretischer Sicht zu 100 % ausgeübt werden. Möglichkeiten, die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu steigern, sehe er keine (Urk. 8/37 S. 8f.).
3.7     In ihrem an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 16. Februar 2006 beanstandete Dr. E.___, dass das Gutachten von Dr. M.___ die bildgebenden Abklärungen (MRI des rechten Ellbogens vom 8. November 2002), welche einen diskreten Reizerguss im rechten Ellbogen, narbige Veränderungen am Epicondylus humeri radialis und eine Tendinopathie am Epicondylus humeri ulnaris zeigten, nicht erwähne. In seiner Beurteilung fehle die Problematik des rechten Ellbogens ulnar, des linken Ellbogens und der aktivierten Rhizarthrose rechts (Urk. 8/53 = Urk. 8/55/9-10 S. 1).
         Dr. E.___ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin immer sehr arbeitswillig und motiviert gewesen sei. Über längere Zeit könne sie aber weder repetitive Bewegungen, noch vornübergebeugte Arbeiten durchführen; ausgeschlossen seien auch Arbeiten mit erhobenen Armen. Repetitiv könne sie Gewichte bis zu 1 kg heben, einmalig bis 5 kg, nicht aber bis 10 kg. Am ehesten kämen leichte Fliessbandarbeiten oder Lagerarbeiten mit Kleinteilen in Frage, die sie aber wegen der Belastung der oberen Extremität und des Nackens nicht über 50 % verrichten könne (Urk. 8/53 S. 1). Idealere Arbeiten seien wegen sprachlicher Barrieren nicht durchführbar. In einer klinischen Untersuchung vom 10. Januar 2006 habe sie eine deutliche Einschränkung der Halswirbelsäulebeweglichkeit aufgewiesen, und es hätten deutliche Druckdolenzen der kleinen Wirbelgelenke der Halswirbelsäule sowie der Quer- und Dornfortsätze der oberen Brustwirbelsäule rechts, an beiden Ellbogen, im Schultergelenk und dem Akromioclaviculargelenk, eine aktivierte Rhizarthrose rechts sowie Dehn- und Widerstandsschmerzen an beiden Ellbogen bestanden. Mithin sei sie auch in einer optimal angepassten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/53 S. 2).
3.8     Mit Stellungnahme vom 6. April 2006 führte Dr. M.___ aus, dass in seine Untersuchung sämtliche Gelenke, einschliesslich Fingergelenke, einbezogen worden seien. Wie in Abschnitt 3.3 seines Gutachtens erwähnt, seien mit Ausnahme des PIP Dig IV rechts sämtliche Gelenke normal beweglich und es fänden sich keine Synovitiden. Somit habe kein klinischer Hinweis für eine Rhizarthrose gefunden werden können. Beide Ellbogengelenke, insbesondere die rechte Seite, seien in normalem Umfang beweglich gewesen. Da die linke Seite unauffällig gewesen sei, sei sie unerwähnt geblieben. Am rechten Ellbogengelenk habe sich eine Druckdolenz im Bereich des Epicondylus lateralis gefunden (Urk. 8/56 S. 1). Die rheumatologische Untersuchung sei eine Momentaufnahme, welche unter Würdigung der zur Verfügung gestellten Akten versuche, eine Gesamtbeurteilung durchzuführen. Andere als die im Gutachten genannten Einschränkungen hätten im Untersuchungszeitpunkt nicht bestanden (Urk. 8/56 S. 2).

4.
4.1     Für die gerichtliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zu überprüfen sind deshalb die Verhältnisse, wie sie bis zum Einspracheentscheid vom Juli 2006 bestanden haben.
4.2     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. M.___ erstellte Gutachten vom 10. Juni 2005 (Urk. 8/37) mit ergänzender Stellungnahme vom 6. April 2006 (Urk. 8/56) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4.) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. M.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Arbeit ohne Überkopfarbeiten und ohne Kontakt mit Flüssigkeiten oder Chemikalien im Umfang von 100 % zumutbar ist.
4.3     Daran ändert die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Rheumatologin Dr. E.___ nichts.
         Zunächst ist ihr erster Bericht vom 24. November 2003 hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich. So vermerkte sie im Beiblatt zur Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, dass sie 21,3 bis maximal 42 Arbeitsstunden pro Woche in behinderungsangepasster Tätigkeit als zumutbar erachte (Urk. 8/6/3-4 S. 2). Demgegenüber ging sie in den Bemerkungen zum Bericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zwar eine 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit, wenn auch nicht 100 % erreichen könnte (Urk. 8/6/5-7 S. 3). Ob ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuverlässig ist, erscheint daher als fraglich.
         Sodann ging Dr. E.___ in ihrem zweiten Bericht vom 20. Januar 2005 für die an die erste Berichtsperiode anschliessende Zeit - welche noch von einem stationären Zustand der Beschwerdeführerin ausgegangen war - nur noch von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % aus (Urk. 8/28), ohne dass sie aber eine genauere Prüfung der verbleibenden möglichen Arbeiten vorgenommen oder eine differenzierte medizinische Begründung dargelegt hätte.
         Hinzu kommt, dass Dr. E.___ als die über längere Zeit behandelnde Fachärztin aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und deren Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Angesichts dessen vermag die durch Dr. E.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen.
4.4         Schliesslich vermögen auch die von Dr. E.___ und der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
        
         Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gutachten lasse verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen ausser Acht. Insbesondere erstaune, dass sich die im Gutachten von Dr. E.___ seit Dezember 2003 festgestellten Verschlechterungen bei der Untersuchung durch Dr. M.___ nicht gezeigt hätten (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten, vermeintlich im Gutachten fehlenden Beschwerden im Gutachten zwar berücksichtigt wurden, entweder aber nicht explizit aufgeführt wurden, oder aber im Untersuchungszeitpunkt nicht vorlagen. So lässt sich - wie dies Dr. M.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme schlüssig präzisierte (Urk. 8/56 S. 1) - aus den Ausführungen in Abschnitt 3.3. des Gutachtens (Urk. 8/37 S. 7) ableiten, dass sich kein klinischer Hinweis für eine Rhizarthrose fand, dass beide Ellbogengelenke in normalem Umfang beweglich waren, und dass die linke Seite unauffällig war und daher unerwähnt blieb.
         Zum Einwand, der Gutachter habe die Rhizarthrose nicht gefunden, weil er sich auf eine klinische Untersuchung beschränkt habe, währenddem die behandelnde Rheumatologin schon im November 2002 radiologisch einen diskreten Reizerguss im rechten Ellbogen, narbige Veränderungen am Epikondylus humeri radialis und eine Tendinopathie am Epikondylus humeri ulnaris festgestellt hatte (Urk. 1 S. 5), ist Folgendes festzuhalten: Die MRI-Untersuchung und die gestützt darauf erfolgte Beurteilung wurde entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen, sondern in der Anamnese des Gutachtens korrekt wiedergegeben (Urk. 8/37 S. 3). Weiter wurde im Ergebnis der MRI-Untersuchung ein diskreter Reizerguss nicht etwa als sicher, sondern als „fraglich“ diagnostiziert. Schliesslich wurde auch die narbige Veränderung und die Verdickung des Ansatzes der Flexorensehne nur als „wahrscheinlich“ erachtet (Urk. 8/6/8-9 S. 1). Wenn nun im Gutachten diese Beschwerden nicht festgestellt wurden, so ist dies in keiner Weise zu beanstanden.
         Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass es sich bei der rheumatologischen Untersuchung nur um eine Momentaufnahme handle, während die von Dr. E.___ über längere Zeit erfolgten Aufzeichnungen aufschlussreicher seien (Urk. 1 S. 5). Indessen stimmen die von Dr. M.___ ermittelten Diagnosen weitgehend mit den von Dr. K.___ (Urk. 8/6/10-11) und Dr. H.___ (Urk. 8/6/8-9, Urk. 8/6/10-11) gestellten überein, sodass das Gutachten von Dr. M.___ auch unter diesem Gesichtspunkt überzeugt.
4.5         Zusammenfassend führt die Würdigung der ärztlichen Beurteilung zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.6     Die Beschwerdegegnerin merkte im Einspracheentscheid an, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 16. Februar 2006 bei der Untersuchung vom 10. Januar 2006 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe und dass dies gegebenenfalls ein neues Gesuch begründen könne (Urk. 2 S. 3). Eine Verschlechterung wurde nur im Bericht vom 20. Januar 2005 ausdrücklich erwähnt (Urk. 8/28). Die im Schreiben vom 16. Februar 2006 anlässlich der Untersuchung vom 10. Januar 2006 festgestellten Beschwerden (Urk. 8/53 S. 2) stimmen sodann im Wesentlichen mit Dr. E.___s Diagnosen in den Berichten vom 24. November 2003 (Urk. 8/6/5-7) und vom 20. Januar 2005 (Urk. 8/28) überein, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Gutachten von Dr. M.___ bereits berücksichtigt wurden. Insbesondere wird eine Halswirbelsäulenproblematik bereits im Status in ihrem ersten Bericht erwähnt (Urk. 8/6/5-7 S. 2).

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/6/5-7 S. 1, Urk. 8/19 S. 3), abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst der Beschwerdeführerin im Jahre 2003, welches gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber seit Januar 2001 unverändert Fr. 3'800.-- betrug (Urk. 8/8/1-3 Ziff. 12). Im Jahr 2003 wurde gemäss den Lohnjournalen des Arbeitgebers ein 13. Monatslohn ausgerichtet (Urk. 8/8/10-11). Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen für das Jahr 2003 zutreffend auf Fr. 49'400.-- (Fr. 3800.-- x 13) festgesetzt (Urk. 8/20).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3         Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Das im Jahr 2002 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 3’820.-- pro Monat, mithin Fr. 45'840.-- pro Jahr (Fr. 3'820.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen
         Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8/2007, S. 90, Tab. B9.2) sowie der Nominallohnentwicklung von 1,4 % im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 7/8/2007, S. 91, Tab. B10.2) angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 48'457.-- (Fr. 45'840.-- : 40 x 41,7 x 1,014).
         Der von der Beschwerdegegnerin einspracheweise gewährte invaliditätsbedingte Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 3) ist angesichts der zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4.2) nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat (Urk. 8/43) - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 43'611.-- (Fr. 48'457.-- x 0,9).
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 49'400.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'611.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'789.--, was einem Invaliditätsgrad von 12 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.

6.         Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Max S. Merkli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).