IV.2006.00780

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 19. September 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
Gabi Zarro von Gunten, Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1973, war zuletzt vom 3. Februar 2003 bis 31. Juli 2004 bei der A.___ Treuhand und Bau GmbH, B.___, als Hilfsschaler im Akkord tätig (Urk. 7/10 Ziff. 1 und Ziff. 5). Er meldete sich am 16. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).

2.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/28, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36, Urk. 7/38, Urk. 7/53) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) ein. Am 29. Juni 2004 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung im Bereich Montagearbeiten im Arbeitszentrum C.___ in W.___ (Urk. 7/14 und Urk. 7/19). Am 10. Februar 2005 stellte sie verfügungsweise fest, dass aus medizinischer Sicht keine weiteren beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/30).
         Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/42 = Urk. 3/1). Die dagegen am 23. Januar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 7/45) wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 7/46 = Urk. 2) bei einem IV-Grad von 0 % ab.

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

4.       Mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 beauftragte das Gericht das Kantonsspital W.___, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Chefarzt Dr. E.___, und die D.___ (D.___), Psychiatrische Poliklinik, W.___, mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 12 und Urk. 13). Die Begutachterstelle erstattete am 16. Januar (Urk. 18) beziehungsweise am 26. März 2007 (Urk. 19) das polydisziplinäre Gutachten, zu dem die IV-Stelle am 26. Juni 2007 Stellung nahm (Urk. 23). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 26).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1 Strittig ist, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer wäre in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (Urk. 2 S. 3 Mitte). In der Stellungnahme vom 26. Juni 2007 (Urk. 23) zu dem vom Gericht eingeholten Gutachten (Urk. 18 und Urk. 19) führte sie aus, dass insbesondere auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden könne; eine willentliche Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess seien zumutbar (Urk. 23 und Urk. 24).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass es vorliegend weiterer medizinischer Abklärungen benötige, um den psychiatrischen Aspekt sowie die Schmerzproblematik zu klären (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Vom 3. November bis 6. Dezember 2003 war der Beschwerdeführer im Kantonsspital W.___, Rheumaklinik (nachfolgend Rheumaklinik W.___), hospitalisiert (Urk. 7/7/12-13). Nach weiterer ambulanter Konsultation vom 21. Januar 2004 stellte Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, am 22. Januar 2004 folgende Diagnose (Urk. 7/7/10):
- Residuelles lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom rechts
                 -        Status nach sensiblem, diskret motorischem lumboradikulärem Syndrom L5 links
                 -        Magnetresonanztomographie (MRI) vom 8. Oktober 2003: Medio linkslaterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 links
                 -        Status nach Sakralblock mit 80 mg und 5 ml Carbostesin 0.5 % am 3. November 2003
                 -        Status nach MR-gesteuerter Periradikulärer Therapie mit jeweils 80 ml Kenacort intraspinal L4/5 am 13. November und 20. November 2003
                 -        Status nach pertrochantärer Infiltration links mit 20 ml Kenacort und 3 ml Carbostesin 0.5 % am 24. November 2003
                 -        persistierende Myelogelosen und Druckdolenzen im Bereich des Beckenkammes und Trochanter links.
Nach den ausgeschöpften konservativen Behandlungsmassnahmen (Sakralblock und Facettengelenkinfiltration) empfahlen Dr. med. G.___, Oberarzt, und PD Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Kantonsspitals W.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, Abteilung Neurochirurgie (nachfolgend Chirurgische Klinik W.___), die Durchführung einer intradiskalen elektrothermalen Therapie im Segment L4/5 (Urk. 7/7/9). In seinem Bericht vom 10. März 2004 (Urk. 7/7/7-8) führten Dr. F.___ und Dr. med. I.___, Oberarzt der Rheumaklinik W.___, aus, dass es nicht klar vorhersehbar sei, ob durch eine intradiskale elektrothermale Therapie eine Besserung der jetzigen Symptome erreicht werde. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Beruf sei nicht realistisch (Urk. 7/7/8). In einem weiteren Bericht vom 19. April 2004 (Urk. 7/7/5 lit. A) verwies Dr. F.___ auf die Berichte vom 10. März 2004 (Urk. 7/7/7-8), 22. Januar 2004 (Urk. 7/7/10-11) sowie 22. Dezember 2003 (7/7/12-13), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 21. Januar 2004 in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschaler (Urk. 7/7/5 lit. B). Die Arbeitsbelastbarkeit umschrieben Dr. F.___ und Dr. I.___ folgendermassen: Heben und Tragen von Gewichten bis 9 kg sehr oft, 10-15 kg manchmal und darüber selten; sitzende und stehende Tätigkeit oft, gehende bis 50 m oft, darüber manchmal bis selten (Urk. 7/7/3).
3.2     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, verwies in seinem Bericht vom 11. Mai 2004 auf die Berichte der Rheumaklinik W.___ und attestierte eine Arbeitunfähigkeit von 100 % ab 22. September 2003. Da eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, dränge sich eine Umschulung auf. Dem Beschwerdeführer seien sämtliche Arbeiten zumutbar, welche den Rücken nicht belasten (Urk. 7/9/1 lit. B).
3.3     Nach erneuter Hospitalisation in der Rheumaklinik W.___ vom 1. Oktober bis 18. Oktober 2004 nannten die verantwortlichen Ärzte im Bericht vom 20. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/28/9):
- Exazerbation eines rezidivierenden lumboradikulären Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links
                 -        bei praktisch unveränderter medio-linkslateraler Diskushernie L4/5 links (MRI Oktober 2003 zu 10 Oktober 2004)
                 -        degenerative Veränderungen untere Lendenwirbelsäule (Osteochondrose L4/5; Szintigraphie Januar 2004)
                 -        asymptomatische medio-laterale Diskusprotrusion L5/S1 und L3/4 rechts
- Arterielle Hypertonie
- Sonographisch echoarmer Herd im Segment V
                 -        am ehesten fokale Minderverfettung
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion         -    infolge Schmerzsymptomatik, Tendenz zur Symptomausweitung
         Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 22. Oktober 2004 vor, danach sollte eine leichte Arbeit im Rahmen der IV-Abklärung möglich sein (Urk. 7/28/10).
3.4     In ihrem Bericht vom 1. Februar 2005 diagnostizierten Dr. G.___ und Dr. H.___ eine medio-laterale Diskushernie L4/L5 links (Urk. 7/28/7). Die klinische Beschwerdesymptomatik korreliere mit dem bildgegebenen Befund der Kernspintomographie. Bei ausgeschöpften konservativen Massnahmen könne eine Operation empfohlen werden. Prognostisch einschränkend sei die auffallend niedrige Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in der Funktionskapazität. Dies spreche für eine deutlich gestörte Körperselbstwahrnehmung und relativiere daher die Intensität der Beschwerdeangabe des Beschwerdeführers (Urk. 7/28/8).
3.5     Im Bericht der D.___ vom 14. März 2005 führten Dr. med. L.___, Assistenzärztin, und Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aus, vom 14. Oktober und 2. Dezember 2004 hätten vier Abklärungsgespräche stattgefunden. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/32).
3.6     Am 3. März 2005 wurde die Diskushernie operativ entfernt (vgl. Urk. 7/35 lit. D.3).
         In seinem Bericht vom 13. Juli 2005 stellte Dr. med. N.___, Neurochirurgie FMH, fest, dass die Schmerzen nach der Operation vom 3. März 2005 (mikrochirurgische Entfernung der Diskushernie und Disketomie) deutlich zurückgegangen seien (Urk. 7/35/2). Die Arbeitsfähigkeit sei sinnvollerweise erst ab zirka August 2005 zu beurteilen (Urk. 7/35/3).
         Im Verlaufsbericht vom 19. September 2005 erwähnte Dr. N.___, dass weiterhin starke Rückenschmerzen ohne radikuläre Ausstrahlung sowie eine Hypästhesie im linken Bein bestünden (Urk. 7/36 Ziff. 3). Die physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine Besserung gezeigt, sondern eher eine Verschlechterung der Schmerzsituation. Angesichts der Situation sei dem Beschwerdeführer eine operative Revision vorgeschlagen worden (Urk. 7/36 Ziff. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei wenig wahrscheinlich; langfristig sollte jedoch in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige, zumindest aber eine halbschichtige Tätigkeit möglich sein (Urk. 7/36 Ziff. 5)
3.7     In seinem Gutachten vom 29. Oktober 2005 nannte Dr. med. O.___, Orthopädische Chirurgie FMH, folgende Diagnose (Urk. 7/38 S. 7):
- Chronisches lumbo-ischalgieformes Syndrom links bei
        -        im MRI nachgewiesene medio-laterale Diskushernie L4/L5 links;
        -        Status nach diversen Infiltrationstherapien
        -        Status nach Diskushernie-Operation
        -        Äusserst protrahierter, zähflüssiger und unbefriedigender Verlauf
        -        Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion.
In seiner Beurteilung führte er aus, dass in der angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit attestierte er, bei signifikant verbesserter psychischer Stabilisierung des Beschwerdeführers, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Frühjahr 2006. Das Belastungsprofil umfasse alle Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne besondere Beanspruchung der Wirbelsäule (Urk. 2/38 S. 8). Nachdem der Beschwerdeführer eine stationäre Erholungs- und Rehabilitationskur strikte abgelehnt habe, liege es seines Erachtens an der Betreuung von Seiten des Psychiaters und Hausarztes, einen Motivationsschub zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit auszulösen (Urk. 7/38 S. 9).
3.8     Im Bericht vom 16. März 2006 diagnostizierte Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, seit 1. Februar 2005 behandelnder Arzt (Urk. 7/53 lit. D.1), eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (Urk. 7/53 lit. A). Als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig seit Februar 2005 (Urk. 7/53/ lit. B)  Der Beschwerdeführer sei bereit, eine Arbeit auszuführen, fühle sich aber wegen den Rückenschmerzen sehr eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit sei somatisch bedingt. Allenfalls könne durch die Psychotherapie die subjektive Schmerzempfindung noch reduziert werden (Urk. 7/53 lit. D.7 Ziff. 7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (7/53 S. 4).
         Im Bericht vom 12. September 2006 führte Dr. P.___ zu Handen der Rechtsvertreterin aus, dass die Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers absolut glaubhaft seien. Würden die somatischen Ärzte ausschliessen, dass die Schmerzen somatischer Natur seien, dann müssten sie, sozusagen per exclusionem, als psychisch begründet bezeichnet werden; inwieweit der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsfähig sei, könne nicht beurteilt werden, solange kein Arbeitsversuch stattfände (Urk. 3/3).
3.9     Im Arztbericht vom 10. Juli 2006 stellte Dr. med. Q.___, Rheumatologie FMH, folgende Diagnose (Urk. 3/5):
- Thorako- und lumbovertebrales Syndrom mit
        -        Vorwiegend myofaszialem Schmerzsyndrom der paravertebralen und glutealen Muskulatur links
        -        Leichte Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose)
        -        St. N. mehreren Infiltrationen lumbal ohne Besserung
        -        Schwierige psychosoziale Situation
Er glaube nicht, dass vorliegend ein spezifisches lumbospondylogenes Syndrom vorliege. Zumindest könne er klinisch und auch anamnestisch keine hauptverantwortliche pathologische Struktur ausfindig machen. Er würde die druckschmerzhafte Muskulatur und die druckdolenten Dornfortsätze mit Procain 1 % lokal filtrieren, wofür er mit dem Beschwerdeführer Termine vereinbart habe (Urk. 3/5 S. 2).
         In einem weiteren Bericht vom 13. September 2006 erwähnte Dr. Q.___, dass er den Beschwerdeführer nun betreue und führte aus, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seine aus rheumatologischer Sicht glaubhaft, doch auf somatischer Ebene nicht eigentlich erklärbar. Er erachte ein interdisziplinäres Gutachten für notwendig und gerechtfertigt (Urk. 3/4).
3.10   Im polydisziplinären Gutachten der Rheumaklinik W.___ und der D.___ vom 16. Januar 2007 beziehungsweise 26. März 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 18 S. 23 unten und Urk. 19 S. 6):
- Chronisches lunboradikuläres Syndrom links (L5) bei
        -        medio-lateraler Redizivhernie L4/L5 links (MRI vom 4. April 2007)
        -        Status nach mikrochirurgischer Teilhemilaminektomie L4/L5 und Diskektomie am 3. März 2005
- Lumbospondylogenes Syndrom links
- Status nach verschiedenen erfolglosen Infiltrationen an der lumbalen Wirbelsäule
- Arterielle Hypertonie
- Somatoforme Schmerzstörung
- Mittelgradige depressive Episode
Aufgrund der klinischen Befunde und des MRI-Befundes sei die Intensität der subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers nicht konsistent. Aus rheumatologischer Sicht sollte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg zu 50 % möglich sein. Eine objektive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sei aber kaum möglich und sei bewusst nicht noch einmal durchgeführt worden. Es werde erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer bei den Leistungstests unter Angabe von Schmerzen ständig selber limitierte, bevor eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze effektiv erreicht worden sei. Aus diesen Gründen könne aus rheumatologischer Sicht keine sichere Angabe über die Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden. Sicher bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Tätigkeit als Hilfsschaler (Urk. 18 S. 24).
3.11   Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med. dipl. Psych. R.___ eine somatoforme Schmerzstörung, welche von einer mittelgradigen depressiven Episode überlagert sei. Die depressive Phase sei als Folge der somatoformen Schmerzstörung zu betrachten. Die aktuellen Untersuchungsbefunde gäben keinen Hinweis auf soziale Auslösefaktoren. Bei der somatoformen Schmerzstörung handle es sich um eine erhebliche Störung; der Verlauf sei mehrjährig und durch eine kontinuierliche Chronizität gekennzeichnet, zwischenzeitliche Remissionen seien so gut wie nicht aufgetreten. Die ambulanten Therapien und stationären Behandlungsversuche hätten nicht den erwünschten Erfolg gebracht. Hieraus folge eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angepassten sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der Zustand sei als stationär zu bezeichnen und die Prognose äusserst schlecht (Urk. 19 S. 6).

4.
4.1     Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des lumboradikulären Syndroms seine bisherige Tätigkeit als Hilfsschaler sowie andere körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann.
4.2     Das vom Gericht eingeholte polydisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
         Die im Gutachten enthaltenen Schlussfolgerung, wonach die diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht einschränkend wirken, so dass seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (kein repetitives Heben von Gewichten über 10 kg und Möglichkeit zum Positionswechsel) noch 50 % beträgt (Urk. 18 S. 25 Ziff. 8), sind nachvollziehbar und überzeugend.
4.3     Zur Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der psychischen Beschwerden äusserte sich Dr. R.___. Er diagnostizierte zur somatoformen Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode. Diese ist jedoch gmäss der ausdrücklichen Feststellung des Gutachters nicht als ein von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, sondern als Folge davon, zu werten (Urk. 19 S. 6). Im vorliegenden Fall, in dem allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wird, hat die rechtsanwendende Behörde die sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.5). Nachstehend ist somit zu prüfen, ob vorliegend weitere Faktoren gegeben sind, die die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung ausnahmsweise verneinen würden (vorliegend Erw. 1.2).
4.4     In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizinischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. Vorliegend lassen die Angaben des Beschwerdeführers zwar auf Änderungen in seiner sozialen Situation schliessen; es liegen jedoch keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug und sozialer Isolierung vor, denn der Beschwerdeführer pflegt durchaus Kontakt zu Verwandtschaft und Familie (Urk. 19. S. 5). Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer einen mehrjährigen Krankheitsverlauf und mehrere Behandlungs- und Rehabilitationsmassnahmen hinter sich hat. Jedoch habe er sich bei den Leistungstests unter Angaben von Beschwerden selber limitiert, bevor eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze effektiv erreicht worden sei (Urk. 18 S. 24 Mitte). Im Arztbericht vom 1. Februar 2005 führten Dr. G.___ und Dr. H.___, dass die Intensität der Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers vorliegend relativiert werden müssten, weil die niedrige Selbsteinschätzung auffallend sei und er an einem Motivationsproblem leide (Urk. 7/28/8). Der vom Beschwerdeführer bekundete Arbeitswille (Urk. 7/53/2) steht sowohl zur oben erwähnten Beurteilung von Dr. E.___, Dr. G.___ sowie Dr. H.___ als auch zur seinerseitigen Ablehnung einer Erholungs- und Rehabilitationskur im Widerspruch (Urk. 7/38/9 oben). Schliesslich wiegt der Umstand, dass die Behandlungs- und Therapieversuche - die eingeschränkte Mitwirkung und die fehlende Motivation des Beschwerdeführers ausgeschlossen - ohne Ergebnis geblieben sind für sich alleine, in Würdigung der Gesamtsituation, nicht derart schwer, dass dies die Annahme einer Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung rechtfertigen lassen würde.
         Ferner besteht vorliegend kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns im Sinne einer körperlichen Reaktion auf einen innerseelischen Konflikt. Eher lässt das Verhalten des Beschwerdeführers auf einen sekundären Krankheitsgewinn schliessen. Der Beschwerdeführer habe des öfteren über seinen schlechten Gesundheitszustand und über die Reaktionen in seinem Umfeld geklagt; er erlebe das subjektive Krankheitsgefühl sehr intensiv und invalidisierend (Urk. 7/19/3 oben, Urk. 18 S. 24 Mitte). Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass er nach Zuwendung und Unterstützung in jeglicher Hinsicht sucht.
         Im Zeitraum vom 14. Oktober bis 2. Dezember 2004 führten vier Abklärungsgespräche des D.___ zum Ergebnis, dass sich aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 7/32). Da sich der Gesundheitszustand bis heute nicht merklich verschlechtert hat, ist die im Gutachten  vom 26. März 2007 (Urk. 19) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne Bezugnahme auf den Bericht vom 14. März 2005, nicht nachvollziehbar.
4.5         Zusammengefasst wurde vorliegend nebst der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychische Beeinträchtigung festgestellt, so dass keine entsprechende Komorbidität gegeben ist. Auch die alternativ dazu in Frage kommenden Kriterien sind nicht erfüllt, beschränkt sich die somatische Komponente doch einzig auf das diagnostizierte Rückenleiden, welches gemäss ärztlicher Einschätzung bei fehlender struktureller Ursache wesentlich durch die Schmerzfixierung des Beschwerdeführers geprägt ist, während weder Hinweise auf einen vollständigen sozialen Rückzug noch auf einen primären Krankheitsgewinn bestehen. Damit liegt vorliegend kein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess vor und es ist von einer sich aus der rheumatologischen Beurteilung ergebenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Gemäss den Angaben im Fragebogen des Arbeitgebers betrug die normale Arbeitszeit im Betrieb 42 Stunden pro Woche und der Stundenlohn Fr. 25.90 (Urk. 7/10 Ziff. 8 und 12). Diese Angaben gelten unverändert auch für das Jahr 2004 (Urk. 7/10 Ziff. 16). Dies ergibt ein Jahreslohn von rund Fr. 56'566.-- (Fr. 25.9 x 42 Stunden x 52 Wochen). Angesichts einer Aufrechnung auf das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (2005; die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99, Tab. B10.2) auf Fr. 57'132.--. Damit ist für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 57'132.-- einzusetzen.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5         Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’831.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41.6 x 1.01). Bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % resultiert ein Betrag von Fr. 28’915.-- (Fr. 57’831.-- x 0.5).
         Dem Umstand, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2005 S. 28 T8) und dass, der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Möglichkeit zum Positionswechsel und ohne repetitives Heben von Gewichten über 10 kg ausüben kann, wird vorliegend mit einem Leidensabzug von 15 % Rechnung getragen. Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 24'578.-- (Fr. 28'915 x 0.85).
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 57’132.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24’578.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 32’554.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 57 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet.

6.         Vorliegend bestand unbestrittenermassen ab 21. Januar 2004 (Urk. 7/7/5 lit. B) eine auch noch im Zeitpunkt der Begutachtung vom 16. Januar (Urk. 18) beziehungsweise 26. März 2007 (Urk. 19) noch andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsschaler. Am 22. Januar 2005 ist somit die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eröffnet worden und demzufolge am 1. Januar 2005 der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstanden.
7.
7.1     In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juli 2006 damit insoweit zu ändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
7.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in der Höhe von rund Fr. 1'600.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
         Mit der Zusprechung der Prozessentschädigung wird das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 3) gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juli 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).