IV.2006.00782
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 29. November 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Domenico Giglio
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Flüelastrasse 51, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1978 geborene H.___ ist gelernte Coiffeuse und war zuletzt vom 18. September 2000 bis 31. Mai 2004 im A.___-Coiffeur-Studio in Kloten angestellt. Wegen eines Handekzems meldete sich die Versicherte erstmals am 18. Mai 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung; Urk. 8/3, Urk. 8/5). Im Juni 2004 unterschrieb sie einen Arbeitsvertrag als Verkäuferin bei der B.___ (Urk. 8/11). Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte angemessen eingegliedert sei (Urk. 8/15). Per 30. April 2005 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis infolge Geschäftsaufgabe (Urk. 8/33).
Am 12. Juli 2005 meldete sich die Versicherte aufgrund seit 1998 bestehender Rücken- und Beckenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/22). Nach erfolgten Abklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch betreffend berufliche Massnahmen und Rente ab (Urk. 8/49), und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 8. August 2006 fest (Urk. 8/57 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 14. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten einzuholen, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zu vergüten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. November 2006 geschlossen (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und reichte die entsprechenden Belege ein (Urk. 10 f.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 wurde zudem ein aktuelles ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, zu den Akten gereicht (Urk. 12 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Tätigkeit als Verkäuferin als auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht seien nicht erforderlich, da es sich bei den sich diametral widersprechenden Beurteilungen des behandelnden Arztes sowie des Regionalärztlichen Dienstes lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle (Urk. 2 S. 3).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. C.___ von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1).
2.3
2.3.1 Dr. D.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2005 (Erstbehandlung am 22. Februar 2005) eine Beckenhypermobilität bei Status nach Beckenringfraktur Typ C (vergleiche Urk. 8/35 S. 7, Hospitalisation vom 7. Dezember 1998 bis 15. Januar 1999). Die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall von 1998 an lumbospondylogenen Schmerzen links. Aufgrund der Beschwerden liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Behandlungsende am 14. April 2005; Urk. 8/35 S. 2 und 3).
2.3.2 Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. September 2005 (Erstbehandlung am 15. April 2005) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte Bandlaxität, eine gutartige Hypermobilität, eine Beckeninstabilität nach Beckenringfraktur Typ C 1998, eine Hüftfunktionsstörung rechts, eine Sprunggelenksinstabilität links sowie ahydrose Finger. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Mammahyperplasie sowie ein Status nach Luxationstrümmerfraktur decranon links. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär schlecht. Bereits die Bandlaxität führe bei der Patientin zu Problemen, welche durch den Unfall noch verstärkt worden seien. Als Coiffeuse, Hausfrau oder Verkäuferin sei ab dem 27. Juni 2005 keine Tätigkeit mehr zuzumuten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin noch drei halbe Tage in der Woche arbeitsfähig, praktisch sei jedoch keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/34).
In seinem Schreiben vom 21. Januar 2007 führte Dr. C.___ überdies aus, dass die Beschwerdeführerin zudem zunehmend an psychischen Problemen leide. Diese seien einerseits auf den Unfall, anderseits darauf zurückzuführen, dass sie sich nicht ernst genommen fühle (Urk. 13).
2.3.3 Dr. med. E.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 14. März 2006 fest, dass die Angaben von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar seien. Als einziges zusätzliches Leiden werde eine Bandlaxität genannt, welche seit Geburt bestehe. Sämtliche anderen Leiden seien bereits berücksichtigt worden und hätten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt, wie die Arbeitsanamnese gezeigt habe. Aufgrund des bekannten allergischen Ekzems der Hände sei jedoch von einer Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse auszugehen (Urk. 8/48).
3. Aufgrund des Berichtes von Dr. D.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit Februar 2005 vermehrt an Rückenbeschwerden leidet, und es stellt sich die Frage, inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Während Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit jeweilen mit 0 % beziffert hat, geht Dr. C.___ von einer erheblichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus. Beide Berichte sind äusserst knapp gehalten und enthalten über die angegebenen Beschwerden keine Angaben, so dass nicht klar wird, wie sich die Beschwerden genau äussern und welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin allenfalls noch zuzumuten sind. Sie genügen demzufolge den Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann dies aber nicht ohne weitere Abklärungen zur Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit führen. Immerhin geht Dr. C.___, welcher über einen anerkannten medizinischen Facharzttitel verfügt, von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und es ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Veranlagung auch noch unter Spätfolgen des Unfalls von 1998 leidet. Es ist zwar richtig, dass Dr. C.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes vornimmt. Daraus kann aber im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin nichts hergeleitet werden, da es nicht um eine Rentenrevision geht, sondern um die erstmalige Beurteilung eines Leistungsanspruches.
Zusammenfassend führt dies zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere zur rheumatologischen Begutachtung. Ob auch in psychischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf besteht, kann aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht beurteilt werden, allenfalls ergeben sich aus der rheumatologischen Abklärung weitere Hinweise. Schliesslich ist der Vorrang von Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenzusprechung zu beachten.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. August 2006 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Advokat Domenico Giglio
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).