Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00784
IV.2006.00784

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 25. Oktober 2007

in Sachen

A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1962, arbeitete seit dem 1. August 1999 bei der Kinderkrippe B.___ als Kleinkindererzieherin. Weil die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen - unter anderem infolge eines am 19. März 2000 erlittenen Treppensturzes - ihrer Arbeit nicht mehr vollumfänglich nachgekommen war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2000 auf (Urk. 8/8/7-12). Wegen multiplen psychischen und somatischen Beschwerden meldete sich die Versicherte am 5. August 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte der Kinderkrippe B.___ vom 10. Oktober 2001 (Urk. 8/8/7-12) und von C.___ vom 18. Oktober 2001 (Urk. 8/8/1-6) sowie den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, vom 21. September 2001 (Urk. 8/6) ein. Ausserdem nahm sie die Berichte der Klinik E.___ vom 7. September 2000 (Urk. 8/14) und vom 9. März 2001 (Urk. 8/2) sowie der Rehabilitationsklinik F.___ vom 2. Juli 2002 (Urk. 8/30) zu den Akten. Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) G.___ vom 24. September 2002 (Urk. 8/19) erstellen. Mit Vorbescheid vom 13. November 2002 teilte sie der Versicherten mit, es stehe ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/22). Gegen diesen Vorbescheid erhob A.___ selbst am 15. November 2002 (Urk. 8/24) bzw. ergänzend durch ihren Rechtsvertreter am 30. Dezember 2002 (Urk. 8/31) diverse Einwände. Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine Viertelsrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Oktober 2003 (Urk. 8/54) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Dezember 2003 (Urk. 8/57) ab. Mit Urteil vom 6. Oktober 2004 hiess das hiesige Gericht die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren von A.___ neu verfüge (Urk. 8/70).
1.2     Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. D.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/78, unter Beilage des Berichtes der Klinik H.___ vom 14. September 2004) und von PD Dr. med. I.___, Rheumaerkrankungen FMH, vom 5. April 2005 (Urk. 8/79/1-2) ein. In der Folge liess sie die Versicherte erneut durch die MEDAS G.___ begutachten (vgl. Gutachten vom 23. Dezember 2005, Urk. 8/89). Schliesslich holte sie den weiteren Bericht von PD Dr. I.___ vom 7. März 2006 (Urk. 8/95/5-6) ein. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach die IV-Stelle A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 2001 bis zum 30. September 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Oktober 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/93). Die gegen diese Verfügung am 11. Juli 2006 (Urk. 8/98) erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. August 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier am 18. September 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
  
       "In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. August 2006 sei der Versicherten rückwirkend ab März 2001 eine ganze Rente zuzusprechen,
         unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 11. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihrem Antrag festhalten (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Februar 2007 geschlossen (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
         Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2     Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin lediglich pro forma die Einsprache zur Kenntnis genommen und im Einspracheentscheid ein paar Satzhülsen aneinandergereiht habe (Urk. 1 S. 4), ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid zwar eher spärlich begründet wird, ihm aber im Wesentlichen entnommen werden kann, dass sich die Beschwerdegegnerin auf die nach dem Rückweisungsurteil neu eingeholte Beurteilung der MEDAS abstützt, welche sie als genügend erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides war somit möglich, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist bzw. diese zumindest als derart geringfügig erscheint, dass der Mangel im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise geheilt werden kann.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Laut dem Bericht der Klinik E.___ vom 9. März 2001 (Urk. 8/2) leidet die Beschwerdeführerin unter einem Panvertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, an einer Tendinitis calcarea Schulter rechts bei Status nach Schulterkontusion rechts 03/00 sowie einem Verdacht auf Gonarthrose rechts. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zur Zeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, wobei unter den Therapiemassnahmen eine schrittweise Steigerung auf 100 % möglich sein sollte. Auch für eine andere leichte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit den Therapiemassnahmen zu 100 % arbeitsfähig.
3.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 21. September 2001 (Urk. 8/6) ist die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin vom 23. April bis zum 26. Juli 2000 zu 50 % und seit dem 27. Juli 2000 zu 100 % arbeitsunfähig. Auch die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
3.3     Die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2002 (Urk. 8/30/1-3) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD (Differenzialdiagnose) Spondylolisthesis L3/4. Die Beschwerdeführerin habe während ihres dreiwöchigen Aufenthalts in der Klinik in allen Therapien mit hoher Motivation teilgenommen und so ihre persönliche Leistungsfähigkeit deutlich gesteigert. Formal bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselnde Tätigkeit ab dem 1. Juli 2002.
3.4     Laut dem MEDAS-Gutachten vom 24. September 2002 (Urk. 8/19) leidet die Beschwerdeführerin unter folgenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): (1) Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont (ICD-10 M54.4) bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und einer Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit ausgeprägter muskulärer und ligamentärer Dysbalance; (2) Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts (ICD-10 M75.3); (3) Dysthymia (ICD-10 F34.1); (4) Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0, G43.3) sowie (5) geringgradiges Karpaltunnelsyndrom im Sinne einer irritativen Neuropathie ohne sensible oder motorische Ausfallsymptomatik (ICD-10 G56.0). Daneben bestehen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Adipositas sowie ein Status nach Hepatitis. Die Beschwerdeführerin leide unter seit gut zwei Jahren anhaltenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, welche erstmals nach einem Sturz aufgetreten seien, sowie unter lumbal betonten Rückenschmerzen. Bei klinisch und auch radiologisch eindeutig objektivierbaren Befunden sei die geschilderte Schmerzsymptomatik zumindest teilweise erklärt. Es sei durchaus möglich, dass die von psychosomatischer Seite diagnostizierte Dysthymie sowie die schwierige psychosoziale Situation zu einer erniedrigten Schmerzschwelle führten. In Anbetracht der objektiven Befunde könne jedoch nicht - wie von psychosomatischer Seite vermutet - vom Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden. Im angestammten Beruf als Betreuerin in einer Kinderkrippe bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Die von rheumatologischer, neurologischer und psychosomatischer Seite angegebenen Einschränkungen wirkten nicht additiv. Auch für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von Lasten > 10 kg, ohne längeres Sitzen, Gehen oder Stehen > 30 Min., ohne Überkopfarbeiten, ohne abgestützte Oberarme oder Halteposition der Arme oder Zwangsposition und repetitives Bücken) bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Bei erfolgreicher und motivierter Durchführung der vorgeschlagenen Rehabilitation und Rekonditionierungsmassnahmen könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70-100 % gerechnet werden. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei das Datum des Sturzes auf die rechte Schulter im März 2000 anzusehen, bei welchem das damalige Trauma zu einer Schmerzexazerbation geführt habe.
4.
4.1     Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/78/1-3) ist die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kleinkindererzieherin bzw. Betreiberin eines Imbissstandes ab Juni 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Die belastungsabhängigen Lumbalgien mit spondylogener Ausstrahlung hätten zugenommen. Daneben bestünden bewegungsabhängige Schulter-/Knieschmerzen rechts sowie eine depressive Stimmungslage.
4.2     Laut dem Austrittsbericht der Klinik H.___ vom 14. September 2004 (Urk. 8/79/4-7) leidet die Beschwerdeführerin unter einem (1) chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit/bei schwerer Osteochondrose L3/4 mit Verdacht auf Spondylolisthesis L3/4, Fehlform/Fehlhaltung, LWS-Sacrum-Übergangsanomalie sowie unter (2) Migräne (7 bis 9 Anfälle pro Monat). Bei der an sich motiviert mitarbeitenden Beschwerdeführerin habe während des dreiwöchigen Klinikaufenthalts eine zwar langsame, aber doch erkennbare Verbesserung der physischen und auch psychischen Belastbarkeit erreicht werden können. So seien bei Austritt die Schmerzen generell leicht regredient gewesen, und es dauere unter anderem länger, bis die Dauerschmerzen in der LWS unter Belastung anschwellen würden. Der Beschwerdeführerin sei es auch gelungen, den Nikotinkonsum vollständig zu sistieren; während der Hospitalisation seien deutlich weniger Migräneanfälle aufgetreten.
4.3
4.3.1   PD Dr. I.___ gibt in seinem Bericht vom 5. April 2005 (Urk. 8/79/1-2) an, die Beschwerdeführerin leide unter einem lumbospondylogenen Syndrom bei massiver Osteochondrose L3/4, PHS beidseits sowie rezidivierender Migräne. Seit der letzten Rentenrevision habe sie immer weniger selber erledigen können. Sie klage über vermehrte Schmerzen im Rücken, so könne sie mittlerweile nicht mehr schwimmen. Ausserdem träten die Migräneanfälle recht häufig auf. Im Haushalt könne die Beschwerdeführerin einzelne Dinge wie Bügeln nicht mehr machen, andere müsse sie viel langsamer durchführen. Die Beschwerdeführerin gehe 3x pro Woche ins Aquafit und turne selbst, wenn sie nicht wegen eines Migräneanfalles daran gehindert werde. Daneben nehme sie Nisulid und Tramal. Wegen des Übergewichts würden noch Abklärungen durchgeführt. Es schienen aber auch noch eine psychiatrische Beurteilung sowie allenfalls eine Behandlung wegen einer möglichen Depression sinnvoll. Eine abschliessende Beurteilung könne deshalb nicht erfolgen.
4.3.2   Im Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 8/95/5-6) führt PD Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor je nach Belastung unter Rückenschmerzen. Diese seien jeden Tag vorhanden. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen ausstrahlend von der LWS nach lateral und distal in die ISG. An den Beinen habe sie selten Schmerzen. Neuerdings habe die Beschwerdeführerin eine Hypertonie. Im Alltag sei sie wesentlich eingeschränkt. Einkäufe tätige sie mit dem Auto. Bügeln und Putzen könne sich nicht mehr. Diese Arbeiten erledige die Tochter. Die Beschwerdeführerin mache Nordic-Walking und nehme Medikamente. Aufgrund des Verlaufes sei in nächster Zeit nicht mit einer Verbesserung zu rechnen.
4.4     Im Gutachten vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/89) führen die Ärzte der MEDAS aus (S. 13/14), die Beschwerdeführerin leide unter 1. Dysthymia (ICD-10 F34.1), 2. einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom beidseits linksbetont (ICD-10 M54.4) bei/mit degenerativen Veränderungen der LWS, lumbosakraler Übergangsstörung, Fehlstatik bei Adipositas und residueller muskulärer Dekonditionierung, ohne Hinweis auf radikuläres, sensibles oder motorisches Reiz- oder Ausfallsyndrom, 3. Periarthropathia humeroscapularis calcarea rechts (ICD-10 M75.3), derzeit klinisch oligosymptomatisch, 4. einer psychosozialen Problemkonstellation, nicht organische Faktoren wie schwierige Paarsituation und Perspektivlosigkeit im bisherigen Beruf als deutliche Reintegrationshindernisse, keine typische Symptomausweitung im Sinne einer klassischen Schmerzverarbeitungsstörung sowie 5. Migräne mit und ohne Aura (ICD-10 G43.0 G43.3).
         Bezüglich der gegen das Gutachten vom 24. September 2002 vorgebrachten Kritik sei festzuhalten, dass gegenüber der Beurteilung der Rehabilitationsklinik F.___ vom 2. Juli 2002 durchaus eine höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne, da einerseits der Rehabilitationsverlauf während des Aufenthalts in dieser Klinik gezeigt habe, dass ein erhebliches Verbesserungspotential vorhanden sei, andererseits es der gängigen Praxis entspreche, nach einer stationären Rehabilitation eine vorübergehende Teil-Arbeitsfähigkeit zu attestieren, die im Verlauf neu zu beurteilen sei. Dass aus psychosomatischer Sicht im bisherigen Beruf ein Einsatz von vier Stunden pro Tag als zumutbar erachtet und gleichzeitig aber lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert worden sei, erscheine tatsächlich als widersprüchlich. Im Rahmen der Konsensbesprechung habe man dies jedoch entsprechend gewertet und die Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischer Sicht auf 40 % festgelegt. Aufgrund der nunmehr nachgereichten spezifischen Beschreibung der Tätigkeit als Betreuerin in einer Kinderkrippe müsse hingegen in Abweichung vom früheren Gutachten davon ausgegangen werden, dass diese spezifische Tätigkeit bestenfalls zu 30-40 % bzw. - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Kleinkinder nicht beliebig den Schmerzsituationen der Beschwerdeführerin anpassen könnten - gar nicht möglich gewesen wäre.
         Gegenüber der ersten Begutachtung habe die ausgeprägte Dekonditionierung durch das mittlerweile begonnene Aufbautraining partiell verbessert und behoben werden können, so dass klinisch eine deutlich bessere Rumpfstabilisation zu konstatieren sei. Ausserdem hätten sich auch die Schulterschmerzen eher weniger symptomatisch dargestellt.
         Insgesamt ergebe sich, dass trotz derzeit maximal 50%iger Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit ähnlichem Belastungsprofil die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr umsetzbar sei. Aufgrund der Neubeurteilung müsse rückwirkend die theoretische Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens auf 30 % und aktuell auf 50 % festgelegt werden. Allerdings sei diese spezifische Tätigkeit nicht mehr umsetzbar, weil die Arbeit mit Kleinkindern keinen Spielraum für Anpassungen/Entlastungen in Phasen der Schmerzexacerbation lasse (S. 17). Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit für den Zeitpunkt der früheren Begutachtung bei 60 %. Aktuell bestehe für eine Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ungünstig seien schweres Heben und Tragen von Lasten sowie wirbelsäulenbelastende Zwangstätigkeiten in lang dauernd vorgeneigten Körperhaltungen mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien, rein sitzenden Positionen oder langdauerndem Stehen. Ungünstig seien ferner repetitiv oder mit Kraft zu verrichtende Tätigkeiten im Überkopfbereich oder fernab der Körperachse.
         Wie von der Beschwerdeführerin selbst angestrebt, seien eine Gewichtsreduktion zur Entlastung der tragenden Skelettteile und Verbesserung der statischen Voraussetzungen vorzunehmen. Ausserdem werde erneut dringend eine neurologische fachärztliche Betreuung bezüglich der Migränekopfschmerzen empfohlen. Bei Durchführung aller möglicher Massnahmen sei diesbezüglich mit einer Verbesserung zu rechnen. Die Fortsetzung der antidepressiven Medikation sei empfehlenswert, ebenfalls wäre eine psychotherapeutische Betreuung zu überdenken, sowohl für die weitere Stabilisierung der erkennbaren Bemühungen um vermehrte Eigenaktivität und Kontrolle über die eigene Gesundheit als auch als Begleitung in den Auseinandersetzungen um die Zukunft der Ehe bei im Raum stehender Trennung.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die Gutachter der MEDAS seien nunmehr zum Ergebnis gelangt, dass ihr die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nicht mehr zumutbar sei. Dies spreche zwar insofern für die Gutachter, als sie nicht stur an ihrer ursprünglichen Einschätzung festgehalten hätten. Es stimme aber auch nachdenklich, zeige dies doch, dass sich die Gutachter im ersten Gutachten zum Grad der Arbeitsfähigkeit in einem konkreten Beruf geäussert hätten, ohne sich zuvor ausreichend über die damit verbundenen körperlichen Belastungen und Umstände informiert zu haben. Dies spreche grundsätzlich gegen die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Die Erklärung, weshalb man seinerzeit von der Einschätzung der Rehabilitationsklinik F.___ abgewichen sei, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Ebenso wenig seien die Gutachter auf die zentrale Frage eingegangen, weshalb sich die von rheumatologischer, neurologischer und psychischer Seite angegebenen Einschränkungen nicht additiv auswirkten. Scheinbar sei im Gesamtgutachten bewusst eine Korrektur der Angaben aus dem psychiatrischen Teilgutachten vorgenommen worden, weshalb es dabei bleiben müsse, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht maximal zu knapp 50 % arbeitsfähig sei. Schliesslich habe sich der radiologische Befund zwischen den Jahren 2002 und 2004 deutlich verschlimmert, was Dr. D.___ und PD Dr. I.___ unabhängig voneinander bestätigt hätten. Es sei deshalb unerfindlich, weshalb die MEDAS-Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgingen. Insgesamt könne somit auch das neue Gutachten der MEDAS nicht überzeugen, namentlich vermöge es die im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts aufgezeigten Mängel nicht zu beseitigen. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen insgesamt dazu führten, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden und der Beschwerdeführerin deshalb rückwirkend ab März 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1 und Urk. 11).
5.2         Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2005 entspreche den gängigen Kriterien der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten mit genügendem Beweiswert. Insbesondere seien die Gutachter auch auf die Frage der Überlagerung der verschiedenen Gesundheitsschäden eingegangen und hätten zur abweichenden Beurteilung der Rehabilitationsklinik F.___ Stellung genommen. Insgesamt sei das Gutachten nachvollziehbar, und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht darauf abzustellen sei (Urk. 7).

6.
6.1     Strittig und zu prüfen ist, ob das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/89) den Anforderungen an eine Expertise genügt und ob damit insbesondere die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2004 (Urk. 8/70) aufgezeigten Mängel am Gutachten vom 24. September 2002 (Urk. 8/19) behoben worden sind. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kleinkindererzieherin haben die Ärzte der MEDAS ihre ursprüngliche Einschätzung korrigiert. Nachdem ihnen nunmehr eine spezifische Stellenbeschreibung vorlag, kamen sie zum Ergebnis, dass trotz einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit ähnlichem Belastungsprofil die Beschwerdeführerin nicht mehr als Kleinkindererzieherin eingesetzt werden könne, weil diese Tätigkeit keinen Spielraum für Anpassungen und Entlastungen in Phasen der Schmerzexacerbation lasse. Das MEDAS-Gutachten legt damit die Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin unter Berücksichtigung des Stellenbeschriebs fest.
6.2     Im weiteren wird im neuen MEDAS-Gutachten auch Stellung genommen zur abweichenden Beurteilung im kurz vor der ersten MEDAS-Begutachtung erstellten Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik F.___. Diesem Bericht könne nämlich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während der Rehabilitation durchaus ein erhebliches Verbesserungspotential gezeigt habe. Dementsprechend sei es möglich, dass sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf weiter gesteigert habe. Ausserdem sei es durchaus üblich, nach einer stationären Rehabilitation eine vorübergehende Teil-Arbeitsfähigkeit zu attestieren, die später neu zu beurteilen sei. Dies vermag insgesamt die abweichenden Einschätzungen zu erklären, wobei der Beurteilung der dafür spezialisierten MEDAS gegenüber derjenigen der behandelnden Ärzte der Rehabilitationsklinik der Vorzug zu geben ist, sofern nicht andere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen.
6.3         Bezüglich der Frage, inwiefern sich die Arbeitsunfähigkeiten aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht additiv auswirken, haben die Ärzte der MEDAS ausgeführt, dass die Migräneproblematik gegenüber den Rückenbeschwerden im Hintergrund steht. Die Migräneproblematik lässt sich sodann durch entsprechende Massnahmen - welche trotz des entsprechenden Hinweises im Gutachten aus dem Jahre 2002 immer noch nicht umgesetzt worden sind - erheblich reduzieren. Dass eine Verminderung der Migräneanfälle grundsätzlich zu erreichen ist, zeigt auch der Umstand, dass diese während des stationären Aufenthalts in der Klinik H.___ im Jahre 2004 deutlich weniger auftraten (Urk. 8/79/7). Schliesslich ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit einem in der Kindheit erlittenen Unfall an chronischen Kopfschmerzen mit migräniformer Komponente leidet (Urk. 8/19/30), sie jedoch unbestrittenermassen trotzdem lange Zeit einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Aus psychiatrischer Sicht besteht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 20 % (Urk. 8/89/28). Ausserdem sind invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren (Spannungen in der Ehe, langdauernde Arbeitsabstinenz) eine wesentliche Ursache für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Die Ärzte der MEDAS haben damit im Rahmen der Gesamtbeurteilung den neurologischen und psychiatrischen Beeinträchtigungen zu Recht keine erhebliche zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beigemessen.
6.4         Insgesamt haben die Ärzte der MEDAS damit der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2004 (Urk. 8/70) angebrachten Kritik Rechnung getragen und ihre Einschätzung dahingehend korrigiert, dass sie bezogen auf den Zeitpunkt der ersten Begutachtung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 60 % festgelegt haben, indessen nach Überprüfung des Stellenprofils nicht mehr daran festhalten, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit der Kleinkindererzieherin behinderungsangepasst ist. Das MEDAS-Gutachten beantwortet die gestellten Fragen genügend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso werden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht.
6.5     Im MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2005 wird schliesslich in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die in der ersten Begutachtung festgestellte ausgeprägte Dekonditionierung durch das begonnene Aufbautraining partiell verbessert und behoben werden konnte, so dass klinisch eine deutlich bessere Rumpfstabilisation vorliegt. Ebenso stellten sich die Schulterbeschwerden eher weniger symptomatisch dar. Schliesslich profitiert die Beschwerdeführerin zusätzlich von einer seit Frühjahr 2005 verordneten antidepressiven Medikation, wodurch sie affektiv stabiler ist. Übereinstimmend mit dem MEDAS-Gutachten und der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich daher die Annahme, dass seit der ersten Begutachtung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, wobei deren Eintritt zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der neuen Begutachtung (Oktober 2005) festzulegen ist. In den Berichten von Dr. D.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/78/1-3) und PD Dr. I.___ vom 5. April 2005 (Urk. 8/79/1-2) wurde der Gesundheitszustand zwar als sich verschlechternd bezeichnet, es wird jedoch weder ausgeführt, worin diese Verschlechterung mit Ausnahme der subjektiven Schmerzschilderung der Beschwerdeführerin besteht, noch nehmen diese Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vor. Damit vermögen diese Berichte die überzeugende Beurteilung der MEDAS nicht zu entkräften.
6.6         Zusammenfassend ist damit übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, ohne Heben von und Tragen von schweren Lasten, monotone Körperhaltungen und repetitive Überkopfarbeiten, vom 19. März 2000 bis September 2005 zu 60 % und ab Oktober 2005 zu 70 % arbeitsfähig ist.

7.
7.1     Laut dem Arbeitgeberbericht der Kinderkrippe B.___ vom 10. Oktober 2001 (Urk. 8/8/7-12) hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 einen Jahreslohn von Fr. 54'000.-- (Fr. 4'500.-- x 12) erzielt. Von diesem Valideneinkommen ist für das Jahr 2001 auszugehen. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007, Tabelle B 10.3, S. 91: 2001: = 2245, 2005 = 2386) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 57'391.55.
7.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
7.3
7.3.1   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2000, Tabelle TA 1, S. 31), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 3'813.45 bzw. Fr. 45'761.40 pro Jahr (x 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007, Tabelle B 10.3, S. 91: 2000 = 2190, 2001 = 2245) ergibt dies für das Jahr 2001 Fr. 46'910.65. Umgerechnet auf ein Pensum von 60 % beträgt das Einkommen Fr. 28'146.40. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und generell gewisse Einschränkungen erleidet, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 25'331.75. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54'000.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'668.25 bzw. rund 53 %. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin damit ab dem 1. März 2001 zur Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
7.3.2   Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (x 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2007, Tabelle B 10.3, S. 91: 2004 = 2360, 2005 = 2386) ergibt dies für das Jahr 2005 Fr. 49'119.65. Umgerechnet auf ein Pensum von 70 % beträgt das Einkommen Fr. 34'383.75. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann und generell gewisse Einschränkungen erleidet, ist auch hier mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 30'945.40. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57'391.55 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'446.15 bzw. rund 46 %. Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente zu Recht per 1. Oktober 2005 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

8.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9.
9.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
9.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).