IV.2006.00785

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. Januar 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1967, war vom April 1988 bis August 1990 bei der A.___ AG, Zürich, als Lagermitarbeiter (Urk. 9/2) und anschliessend bis August 1991 sowie im Jahr 1995 bei der Genossenschaft B.___ als Rüstkontrolleur beschäftigt (Urk. 9/24/5-7). Seit Sommer 1990 leidet er unter Rückenbeschwerden, die als chronisches lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert wurden. 
         Am 6. Januar 1994 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 9/1/5 Ziff. 6.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach ärztlichen und beruflichen Erhebungen, namentlich einer Abklärung in der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ (BEFAS; vgl. Schlussbericht vom 15. März 1995, Urk. 9/11), mit Verfügung vom 8. Juni 1995 einen Rentenanspruch ab, da S.___ bei einer körperlich leichten Tätigkeit voll erwerbsfähig sei und dabei ein etwa gleichwertiges Einkommen erzielen könne wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 9/16).
         Das darauf angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Versicherten mit Urteil vom 16. Mai 1997 ab (Urk. 9/25; Prozess IV.95.00345), während das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 12. Januar 1998 guthiess und S.___ mit Wirkung ab 1. Januar 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Invalidenrente zusprach (Urk. 9/26; vgl. Urk. 9/34).
1.2     Am 3. Juli 2000 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 9/39). Nach ärztlichen Abklärungen (Urk. 9/40/1-8) teilte sie dem Versicherten am 20. November 2000 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Urk. 9/42), welche Feststellung seitens des Versicherten unbeanstandet blieb.
1.3     Im Rahmen des am 10. Dezember 2004 eingeleiteten neuen Revisionsverfahrens gab der Versicherte stärkere Schmerzen sowie eine neu diagnostizierte Zuckerkrankheit an (Urk. 9/48-49/2). Nach Beizug eines Berichts des Hausarztes Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 5. April 2005 (Urk. 9/51) gelangte die IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. Mai 2005 zum Schluss, es sei keine sich auf die Rente auswirkende Veränderung festgestellt worden, weshalb weiterhin ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 41 % bestehe (Urk. 9/53).
1.4     Den darauf bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von Dr. med. E.___, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. September 2005 (Urk. 9/54) nahm die IV-Stelle als Revisionsgesuch entgegen (Urk. 9/57/7, Urk. 9/59) und verfügte am 28. November 2005, es sei dem Versicherten weiterhin zumutbar, einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen, weshalb das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 9/60).
         Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/61) und deren Ergänzung vom 13. Februar 2006 (Urk. 9/64) wies die IV-Stelle nach Beizug weiterer medizinischen Berichte (Urk. 9/65-66) mit Entscheid vom 15. August 2006 ab (Urk. 9/71 = Urk. 2).
 
2.       Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 18. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente; eventualiter sei er polydisziplinär zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1. Dezember 2006 wurde das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2) abgewiesen und dieser geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung betreffend die Aufgabe eines Arztes oder einer Ärztin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann.
         Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
 
2.
2.1     Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter diese Bestimmung fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann diesfalls den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG).
         Gemäss Art. 58 IVG kann der Bundesrat anordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Gebrauch gemacht und entschieden, dass unter anderem das Fehlen von leistungsbeeinflussenden Änderungen nach einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision ohne Erlass einer Verfügung festgestellt werden kann. 
2.2     In Nachachtung dieser Bestimmungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit formloser Mitteilung vom 19. Mai 2005 das am 10. Dezember 2004 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren abgeschlossen mit der Feststellung, es sei keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt worden (Urk. 9/48, Urk. 9/53). Am 17. September 2005 übermittelte Dr. E.___ via Fax seinen Bericht gleichen Datums, in dem er eine Invalidenrente von 100 % als angebracht erachtete (Urk. 9/54 S. 3).
         Fraglich ist, ob die Eingabe von Dr. E.___ als Gesuch aufzufassen ist, über das mit Mitteilung vom 19. Mai 2005 formlos abgeschlossene amtliche Revisionsverfahren eine Verfügung zu erlassen, oder ob darin ein neues Revisionsgesuch zu erblicken ist.
         Der Entscheid über diese Frage verändert den Zeitpunkt, auf den die ursprünglich zugesprochene Rente in Revision zu ziehen wäre. Denn wenn die Mitteilung vom 19. Mai 2005 als rechtsbeständig zu gelten hat, kann eine Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an erfolgen, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), während andernfalls eine Erhöhung bei der Revision von Amtes wegen auf den dafür vorgesehenen Zeitpunkt hin, mithin bereits auf Dezember 2004 (vgl. Urk. 9/48) hin möglich wäre.
2.3     Die Rechtsbeständigkeit einer zu Recht erlassenen formlosen Verfügung gilt als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden. Dies ist dann der Fall, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren. Mithin braucht die versicherte Person die faktische Verfügung nicht zwingend innert der für formelle Verfügungen geltenden Rechtsmittelfrist zu beanstanden (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.2, 122 V 368 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
         Als Kriterien, welche die Länge dieser Frist beeinflussen, sind zu betrachten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, N 13 zu Art. 51):
- Hinweis auf die Befugnis, eine formelle Verfügung zu verlangen;
- Sachkunde der Partei bzw. deren Vertretung;
- Komplexität der Materie;
- Verhalten des Versicherungsträgers.
         Gemäss SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.2 soll diese Frist maximal drei Mal so lang sein wie die ordentliche Rechtsmittelfrist, welche Rechtsprechung im - wie hier - formlosen Verfahren Anwendung findet (Urteil des EVG vom 7. September 2006 in Sachen G., U 62/06).
2.3     Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2005 an den damals unvertretenen und kaum rechts- und sachkundigen Beschwerdeführer enthielt zwar den Hinweis, dass eine einsprachefähige Verfügung verlangt werden könne (Urk. 9/53 S. 2), ohne indes eine Frist hiefür anzugeben. Dr. E.___ hat knapp vier Monate nach Erhalt des Schreibens vom 19. Mai 2005 die Frage des Invaliditätsgrades wieder aufgeworfen.
         Da seit dem in SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 1 Erw. 3.2 publizierten Entscheid des EVG das ATSG und mit ihm die Fristenstillstandsregelung in Kraft getreten ist, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die zu prüfende Beanstandungsfrist vom 15. Juli bis 15. August stillstand (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Es erscheint daher gerechtfertigt, das Schreiben von Dr. E.___ als fristgerechtes Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung zu betrachten, dem die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 9/60) stattgegeben hat.
         Damit bleiben die Verhältnisse im gesamten Zeitraum ab Eröffnung des Revisionsverfahrens strittig und zu prüfen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die zu den ursprünglichen Beschwerden hinzugetretenen Leiden (Coxarthrose, Diabetes mellitus Typ II und Erhöhung des TSH-basal-Wertes) würden die Restarbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Die Rückenproblematik sei bereits im Rahmen der früheren Rentenzusprache berücksichtigt worden. Somit schloss sie eine wesentliche Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus und erachtete das Ausüben einer angepassten Tätigkeit weiterhin als uneingeschränkt zumutbar (Urk. 2 S. 3, Urk. 8).
3.2     Dagegen vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die Schmerzen beziehungsweise die somatoforme Schmerzstörung habe sich in den letzten Jahren verschlimmert und es seien neue Befunde erhoben worden. Es seien massive Spondylarthrosen an der unteren Lendenwirbelsäule sowie Coxarthrosen diagnostiziert worden. Ausserdem stünden die Beurteilungen der Ärzte der F.___ Klinik im Widerspruch zu jenen der behandelnden Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___. Der Rheumatologe habe ferner eine psychiatrische Untersuchung empfohlen, welche zu Unrecht nicht durchgeführt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Abklärung beantragte. Hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung machte er geltend, diese sei hier als invalidisierend zu betrachten (Urk. 1 S. 4 f.).
3.3     Das EVG hat dem Beschwerdeführer am 12. Januar 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/26 S. 6). Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision wurde am 10. November 2000 ein unveränderter Rentenanspruch festgestellt (Urk. 9/42).
         Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis sind generell jene Verfügungen unbeachtlich, welche die ursprüngliche Rentenverfügung nach einer materiellen Überprüfung bloss bestätigen, nicht aber ändern; diesfalls ist auf die (gesamthafte) Entwicklung der Verhältnisse seit der ursprünglichen Rentenverfügung abzustellen (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3).
         Damit sind die Verhältnisse im hängigen Revisionsverfahren mit jenen zu vergleichen, wie sie zu Beginn des Rentenanspruches am 1. Januar 1993 vorgelegen haben.

4.
4.1     Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich in medizinischer Hinsicht vorab auf die Berichte der Rheumaklinik des Universitätsspitals (G.___) vom 11. April 1994 (Urk. 9/4) und von Dr. D.___ vom 7. Februar 1994 (Urk. 9/3/1-3). Darin wurden ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Spondylose L5 beidseits mit Spondylolisthesis L5/S1 ohne Instabilitäten und Wirbelsäulenfehlform, eine muskuläre Haltungsinsuffizienz sowie seitens der Rheumaklinik auch eine Aggravation diagnostiziert (vgl. auch Bericht der Rheumaklinik vom 7. August 1991, Urk. 9/3/9 Mitte). Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer übereinstimmend als zu 100 % arbeitsfähig für eine leichtere Tätigkeit (häufiger Positionswechsel, Heben von nicht mehr als 10 bis 15 kg schweren Lasten; Urk. 9/3/1 Ziff. 1.5 und Urk. 9/4/3 Ziff. 1.6).
         Von dieser Restarbeitsfähigkeit gingen seinerzeit sowohl die Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17) als auch das hiesige Gericht und das EVG aus, was seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet blieb (Urk. (Urk. 9/25 Erw. II.2a, Urk. 9/26 Erw. 2).
         Auf dieser Grundlage ist somit zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation und deren Einfluss auf die Restarbeitsfähigkeit wesentlich verändert hat.
4.2     Den Rheumatologen des G.___ berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 10. April 1997 von unveränderten Beschwerden lumbal mit Ausstrahlung ins rechte Bein und über dem linksseitigen Beckenkamm. Die Ärzte erhoben weiterhin ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und Hinweise auf eine deutliche Aggravation. Letzteres schlossen sie aus den erheblichen Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und den vom Beschwerdeführer geklagten starken Schmerzen, aber auch aus den positiven Waddell-Zeichen zu (Urk. 9/40/5). Sie empfahlen eine psychiatrisch-psychosomatische Abklärung und attestierten aus rheumatologischer Sicht unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit (Urk. 9/40/6).
         Nach einer Sprechstunde am 2. Juni 1997 berichtete Dr. H.___, Assistenzarzt in der Psychiatrischen Poliklinik des G.___, von einem bedrückten, ratlosen Beschwerdeführer, welcher auf die Schmerzsymptomatik eingeengt sei und von den sich daraus ergebenden Folgeproblemen völlig besetzt werde. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Überlagerung. Dabei schloss er psychosoziale Faktoren als auslösende Ursache aus und verneinte eine Aggravation. Er empfahl eine Behandlung mit medikamentösen Antidepressiva. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. H.___ nicht (Urk. 9/40/4).
4.3     Unter Hinweis auf diese Berichte des G.___ erklärte Dr. D.___ am 1. November 2000 die dortigen Beobachtungen für weiterhin gültig. Insbesondere teile er die Meinung des Psychiaters, dass keine Aggravation vorliege, und diagnostizierte mit diesem übereinstimmend nunmehr eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dr. D.___ hielt in Abweichung zu seiner früheren Einschätzung eine leidensangepasste Tätigkeit anfänglich bloss noch zu 50 % für zumutbar (Urk. 9/40/1-2 Ziff. 2 und Ziff. 4.1).
         Die Beschwerdegegnerin schloss am 10. November 2000 gestützt auf diese medizinischen Unterlagen auf unveränderte Verhältnisse (Urk. 9/42).
4.4     Im Fragebogen für die Revision gab Dr. D.___ am 22. Dezember 2004 stärkere Schmerzen und den neu erhobenen Diabetes, mithin einen verschlimmerten Gesundheitszustand, an (Urk. 9/48).
         Dazu führte er am 5. April 2005 aus, die Hauptdiagnose - invalidisierende somatoforme Schmerzstörung - sei unverändert. Daneben sei im November 2002 ein Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert worden, den der Beschwerdeführer jedoch gut unter Kontrolle habe. Allerdings habe diese neue Erkrankung die somatoforme Schmerzstörung verstärkt beziehungsweise die subjektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter vermindert. Dr. D.___ begrüsste berufliche Massnahmen zur Verwirklichung der 50%igen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 9/51/4-5).
4.5     Neben den bereits gestellten Diagnosen nannte Dr. E.___ am 17. September 2005 einen Beckentiefstand rechts, eine Lumbalskoliose, Spondylarthrosen sowie beginnende Coxarthrosen beidseits und sprach von einem schwerst wiegenden Leidensdruck (Urk. 9/54/1-2). Nach dem ausführlichen Referieren der Pflichten des Arztes im Zusammenhang mit operativen Eingriffen und Schmerztherapien (Urk. 9/54/2 Ziff. 1) empfahl Dr. E.___ Physiotherapiesitzungen und attestierte per sofort eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für immer; die Invalidenrente sei per sofort auf 100 % zu taxieren (Urk. 9/54/3).
         Gleichzeitig überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer an Dr. med. I.___, F.___ Klinik, zum Einholen einer fachärztlichen Zweitmeinung, wobei Dr. E.___ festhielt: „Es tut sehr weh. Seit sehr langer Zeit. Merkwürdigerweise bekam er keine volle Rente? ...“ (Urk. 9/54/4).
         Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2005 führte Dr. E.___ am 6. Oktober 2005 ohne jegliche Begründung aus, die bisherigen Einschätzungen des Hausarztes Dr. D.___ und des G.___ seien falsch gewesen. Der Zustand habe sich verschlechtert mit Schmerzzunahme „... im rechten Bein. Nachtschmerzen. Tagschmerzen. Immer Schmerzen. Rücken Schmerzen. Nacken Schmerzen.“ Dr. E.___ betonte, seine Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit entspreche einer korrekten orthopädischen chirurgischen Einschätzung und sei durch die Beschwerdegegnerin korrekt zu übernehmen (Urk. 9/58).
4.6     Am 14. Oktober 2005 erstatteten die Rheumatologen der F.___ Klinik Bericht über den Beschwerdeführer. Sie bestätigten im Wesentlichen die in Bezug auf die Lendenwirbelsäule bereits gestellten Diagnosen. Weiter führten sie aus, die Schmerzen im rechten Bein liessen sich sowohl durch die lumbospondylogene Symptomatik als auch durch Tendomyogelosen beziehungsweise eine beginnende Coxarthrose erklären. Sie empfahlen zur Behandlung Facettengelenksinfiltrationen L4/5 und L5/S1 (Urk. 9/66/8).
         Nach deren Durchführung am 15. November 2005 (vgl. Urk. 3/1) hielten die Ärzte am 28. Dezember 2005 fest, wie bereits frühere Therapien habe auch die Facettengelenksinfiltration die Symptomatik nicht beeinflussen können. Dabei äusserten sie den Verdacht, dass die Medikamente nicht regelmässig oder nicht in ausreichendem Mass eingenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe auch berichtet, dass die (wohl von Dr. E.___ durchgeführten) passiven Therapiemassnahmen auch keine Besserung gebracht hätten. Sie empfahlen einerseits eine Abklärung des erhöhten TSH-basal-Wertes wie auch eine psychiatrische Abklärung der somatoformen Komponente des Schmerzsyndroms (Urk. 9/66/11).
         Auf Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/66/1) berichteten die Ärzte der F.___ Klinik am 2. Mai 2006 erneut (Urk. 9/66/5-6 = Urk. 9/65/1-2). Die Rheumatologen stellten unveränderte Diagnosen in Bezug auf die Lendenwirbelsäule und äusserten bei 4 von 5 positiven Waddell-Zeichen einen Verdacht auf eine somatoforme Komponente. Weiter nannten sie als Diagnose eine mögliche beginnende (inzipiente) Coxarthrose. Als Nebendiagnosen, mithin ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten, nannten sie den Diabetes, einen Hallux valgus, Genua vara sowie einen Verdacht auf Hypothyreose (Urk. 9/65/1 lit. A).
         Dazu führten sie aus, seit 1994 respektive 1997 seien die beginnende Coxarthrose, der Diabetes und ein erhöhter TSH-basal-Wert neu hinzu gekommen. Die Untersuchung der Hüftgelenke sei nur schwer möglich, weshalb auch nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, in wie weit die Schmerzsymptomatik auch durch die Hüftgelenksveränderungen zu erklären sei. Trotz dieser Befunde habe sich an der beschriebenen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nichts Wesentliches verändert. Der vom G.___ diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit depressiver Überlagerung würden sie sich anschliessen, doch könnten sie zur diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit keine Stellung beziehen (Urk. 9/65/2).

5.
5.1     Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass sich in somatischer Hinsicht der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart verändert hat, dass die Arbeitsunfähigkeit stärker als früher eingeschränkt wäre.
         Die Rücken- und namentlich die Lumbalbeschwerden begründeten bereits die ursprüngliche Rentenzusprache, und es wurde aus ärztlicher Sicht keine wesentliche Verschlimmerung angegeben. Die Rheumatologen der F.___ Klinik beschrieben denn auch in Auseinandersetzung mit den Vorakten das panvertebrale Schmerzsyndrom aktuell wie früher als sehr therapieresistent (Urk. 9/66/11). Im Hinblick auf die gesundheitlichen Veränderungen erwähnten sie den Rücken nicht (Urk. 9/65/1 lit. C1).
         Es ist jedoch ausgewiesen, dass zu den früheren Rückenbeschwerden neu eine Coxarthrose und ein Diabetes mellitus Typ II getreten ist. Zu letzterem ist zu bemerken, dass er gut eingestellt ist (Urk. 9/51/5 Ziff. 2), weshalb der Auffassung der Rheumatologen der F.___ Klinik beizupflichten ist, dass dieser Befund die Arbeitsfähigkeit nicht weiter beeinträchtigt.
         Die Coxarthrose wurde von den Ärzten der F.___ Klinik übereinstimmend mit Dr. E.___ als beginnend (inzipient) beschrieben (Urk. 9/54/1, Urk. 9/65/1), wobei die effektive Veränderung der Hüftgelenke wegen der somatoformen Schmerzstörung durch die Rheumatologen nicht abschliessend beurteilt werden konnte (Urk. 9/65/2). Allerdings kann entgegen der beschwerdeführerischen Vorbringen selbst bei gestellter Diagnose und bildgebend nachgewiesener Deformität des Hüftgelenkes eine wesentliche Verschlechterung nicht als erstellt gelten, wenn lediglich beginnende arthrotische Veränderungen ausgewiesen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein Schonhinken zeigte (vgl. Urk. 9/4/5, Urk. 9/11/4) beziehungsweise eine Untersuchung der Hüftbeweglichkeit wegen Schmerzen nicht möglich war (Urk. 9/3/9), so dass bei diesem Befund mit den Ärzten der F.___ Klinik (Urk. 9/65/2) nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Veränderung und insbesondere auf eine dadurch beeinflusste Abnahme der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
         Trotz des weiter erhobenen, vom Beschwerdenführer als gesundheitsverschlechternd bezeichneten (vgl. Urk. 1 S. 6) erhöhten TSH-basal-Wertes, welcher auf eine Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse; Urk. 9/65/1) hindeuten kann, liess sich diese Verdachtsdiagnose aufgrund der Aktenlage noch nicht erhärten und ist daher im Rahmen der Beurteilung des Gesundheitszustandes auch nicht zu berücksichtigen. Die Rheumatologen der F.___ Klinik schlossen denn auch eine dadurch verursachte wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich aus (Urk. 9/66/6), wovon vorliegend auszugehen ist.
5.2     In somatischer Hinsicht erweisen sich die Berichte der F.___ Klinik daher als überzeugend, denn sie beruhen auf mehreren eigenen Untersuchungen, ergingen in Kenntnis der Vorakten und sind schlüssig begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann. Die Berichte von Dr. E.___ wie auch des Hausarztes vermögen diese fachärztlichen Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen.
         Dr. E.___ hat zwar eine Liste von Befunden erhoben und sich zu den Pflichten des Arztes gegenüber seinen Patienten ausführlich geäussert, doch hat er weder den von ihm geplanten operativen/therapeutischen Eingriff näher bezeichnet noch hat er die darauf bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit „für immer“ begründet. Insbesondere führte er auch nicht aus, ob sich diese Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als Magaziner bei der B.___ oder (auch) auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog. Sodann lässt die Überweisung an die F.___ Klinik zum Einholen einer zweiten, fachspezifischen Meinung (Urk. 9/54 S. 2 unten) darauf schliessen, dass Dr. E.___ selbst an seiner Einschätzung gewisse Zweifel hatte. Im Weiteren fällt bezüglich des Beweiswertes dieses Attests ins Gewicht, dass die Beurteilung des Rentenanspruches nicht in die Zuständigkeit des Arztes fällt; dieser hat den Gesundheitszustand zu beurteilen und sich darüber zu äussern, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Daran hat sich Dr. E.___ nicht gehalten. Seine Umschreibung der Schmerzen des Beschwerdeführers lässt ferner vermuten, dass er sich mehr von dessen subjektiven Schmerzangaben (vgl. Urk. 9/58) als seinen objektiven Befunden leiten liess. Denn sowohl sein Schreiben an Dr. I.___, mit dem er diesem gegenüber einen sehr innigen Dank für die Untersuchung des Beschwerdeführers aussprach (Urk. 9/54/4), wie auch die deutliche Aufforderung an die Beschwerdegegnerin, die von ihm festgesetzte Arbeitsunfähigkeit von 100 % korrekt zu übernehmen (Urk. 9/58), und seine wiederholt geäusserte Kritik an der bloss auf einem Invaliditätsgrad von 41 % gründenden Rente (Urk. 9/54/1 und Urk. 9/54/4) lassen auf eine nicht mehr vertretbare Nähe zum Beschwerdeführer schliessen, welche der Einschätzung von Dr. E.___ jeglichen Beweiswert abspricht.
         Auch der Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 5. April 2005 vermag die Beurteilung durch die Ärzte der F.___ Klinik nicht zu entkräften. Seine attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 9/51/4-5) hat er weder in diesem Bericht noch in jenem vom 1. November 2000, als er erstmals diese Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/40/1 Ziff. 2), begründet. Vielmehr hat er offenbar allein gestützt auf die vom Psychiater der Rheumaklinik gestellte und von ihm als invalidisierend betrachtete Diagnose auf somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/40/2 Ziff. 3, Urk. 9/40/3) eine gegenüber früher verminderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angenommen, was jedoch nicht zu überzeugen vermag, zumal die invalidisierende Auswirkung dieser Diagnose eine Rechtsfrage darstellt. Dr. D.___ liess auch unberücksichtigt, dass eine somatoforme Schmerzstörung vermutungsweise bei Aufbringen genügenden Willens überwunden werden kann und somit die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3). Dem hausärztlichen Bericht lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, weshalb hier diese Vermutung umgestossen werden soll.
         Da sich die somatischen Beschwerden als hinreichend abgeklärt erweisen, kann vom Beizug der beantragten polydisziplinären Begutachtung abgesehen und geschlossen werden, dass aus somatischer Sicht dem Beschwerdeführer unverändert eine 100%ige Arbeitfähigkeit in einer Verweistätigkeit zuzumuten ist.
5.3     Damit bleibt zu prüfen, ob sich in psychischer Hinsicht der Zustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hat.
         Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung vom 2. Juni 1997 am G.___ wurde eine somatische Schmerzstörung mit depressiver Überlagerung diagnostiziert (Urk. 9/40/4). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Psychiater nicht.
         Trotz dieser Diagnose, welche die Rheumatologen am 2. Mai 2006 bestätigten, ohne sich indes mit ihr auseinander zusetzen (Urk. 9/66/6), unterliess die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Exploration im Rahmen des Revisionsverfahrens. Obwohl die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht ohne weiteres eine Invalidisierung nach sich zieht (BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3), ist hier in Anbetracht der Chronifizierung der Beschwerden und der erheblichen Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den subjektiv geäusserten Schmerzen für eine abschliessende Beurteilung eine psychiatrische Abklärung unerlässlich.
         Gestützt auf die psychiatrische Abklärung wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer eine willentliche Schmerzüberwindung zuzumuten ist oder ob die festgestellte somatoforme Schmerzstörung eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - nicht mehr zumutbar ist.
5.4     Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender psychiatrischer Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
 
6.
6.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist vorliegend auf Fr. 1'300.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
6.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
         Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 800.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
 
 
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).