IV.2006.00786
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1949, hat nach dem Besuch der Primarschule in seinem Heimatland Italien nie einen Beruf erlernt (Urk. 6/5). Seit dem 6. Juni 1973 lebt er in der Schweiz. Nach dem Verlust seiner letzten vollzeitigen Arbeitsstelle bei der Gemeindeverwaltung B.___ als Gemeindearbeiter im Jahr 1999 hatte er nur noch gelegentlich Arbeit, wobei er zwischendurch Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 6/11). In dieser Zeit verschlechterte sich auch sein Gesundheitszustand (Urk. 6/10 S. 2). Aufgrund eines seit längerem bestehenden Diabetes mellitus Typ II sowie eines rezidivierenden Zervikobrachial-Syndroms meldete er sich am 5. Juni 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/10 S. 1 f.). Nach den üblichen Abklärungen in medizinischer (Urk. 6/10) und erwerblicher (Urk. 6/11, 6/14, 6/17-18) Hinsicht errechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 6/22) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2004 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 6/29). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Per 30. November 2005 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (vgl. Urk. 6/40). Im entsprechenden Fragebogen gab der Versicherte an, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (Urk. 6/34). Gestützt auf erneute Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 6/35-37) verneinte die IV-Stelle jedoch das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/40 S. 2) und teilte A.___ am 13. Juli 2006 schriftlich mit, er habe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichteten Rentenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 6/41). Mit Schreiben vom 3. August 2006 bat der Versicherte um Erhöhung der Invalidenrente beziehungsweise den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, da es ihm aufgrund seiner Krankheit nicht mehr möglich sei, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 6/44). Die IV-Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 21. August 2006, worin sie kurz auf die Einwände des Versicherten einging und festhielt, dass er weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % habe (Urk. 2 = Urk. 6/45).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 18. September 2006 Beschwerde und verlangte die Ausrichtung einer ganzen Rente mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). Nachdem A.___ am 21. November 2006 noch weitere Arztberichte zu den Akten gereicht hatte (Urk. 9-11), wurde der Schriftenwechsel am 23. November 2006 geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 6/29) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2006 (Urk. 2 = Urk. 6/45) eine Veränderung des Gesundheitszustandes oder der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche eine Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente (basierend auf einem Invaliditätsgrad von unter 50 %) auf die beantragte ganze Invalidenrente zu begründen vermag.
3. Die Vorinstanz stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. Januar 2004 (Urk. 6/29; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 6/22) auf den Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 24. Juni 2003 ab (vgl. Urk. 6/20). Dr. C.___ hielt im fraglichen Bericht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II sowie ein rezidivierendes Zervikobrachial-Syndrom fest. Sodann führte er aus, seit September 2002 habe sich der Gesundheitszustand generell sowie auch die diabetische Stoffwechsellage des Beschwerdeführers verschlechtert. Er habe enorm Mühe, seinen Diabetes einigermassen zu kontrollieren und leide zudem immer wieder unter Schmerzen von Seiten seines Zervikal-Syndroms. Aus diesen Gründen sei er für eine körperliche Hilfsarbeit seit Juli 2002 zu mindestens 66 % arbeitsunfähig. Für eine geeignete, leidensangepasste Tätigkeit sei er medizinisch-theoretisch jedoch voll arbeitsfähig (Urk. 6/10 S. 1 f.). Diese Einschätzung wurde von der Vorinstanz übernommen und der Berechnung des Invaliditätsgrades zugrundegelegt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Zwischenzeit habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, und verlangt die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1).
4.2 Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Invalidenrente am 30. November 2005 (vgl. Urk. 6/40) zog die IV-Stelle beim Hausarzt Dr. C.___ einen medizinischen Verlaufsbericht bei. In diesem Bericht vom 13. März 2006 diagnostizierte Dr. C.___ im Wesentlichen ein chronisches zerviko- und lumbovertebrales Syndrom, eine Polyarthronose (richtig wohl: Polyarthrose, vgl. Urk. 6/36 S. 5), eine Periarthropathie der linken Schulter sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, welche sich alle auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Sodann gab er an, der Gesundheitszustand sei "sich verschlechternd". Der Beschwerdeführer habe ihn regelmässig aufgesucht, wobei die Einstellung seines Blutzuckers nicht immer befriedigend gewesen sei. Aufgrund wiederkehrender heftiger, teilweise nächtlicher Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, welche schon bei leichteren körperlichen Tätigkeiten exazerbieren würden, benötige er immer wieder analgetische Therapien sowie gelegentlich auch Serien von Physiotherapie. Diese Therapien hätten aber insgesamt nur vorübergehend Linderung gebracht. Da die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie die Frage nach dem weiteren medizinischen Prozedere sich als sehr schwierig erwiesen hätten, habe er den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung und Beantwortung dieser Fragen an die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich überwiesen (Urk. 6/36 S. 3 f.).
Prof. Dr. med. D.___, Klinikdirektor der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Zürich, berichtete am 22. Februar 2006 über seine ambulante Untersuchung mit Röntgen vom 16. Februar 2006 und führte bei den Diagnosen eine Polyarthrose, die Periarthropathie der linken Schulter (Impingement bei Os acromeale und wahrscheinlicher Verkalkung), das chronische zerviko- und lumbovertebrale Syndrom bei degenerativen Veränderungen sowie den Diabetes mellitus auf. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen in verschiedenen Gelenken, insbesondere in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm beziehungsweise den lateralen Ellbogen, den beiden Knien (besonders Anlaufschmerzen), in Nacken und Kreuz sowie schliesslich im Bereich der linken Hüfte. Die Fingergelenke seien verderbt und leicht höckrig im Sinne einer Polyarthrose. Nach Einschätzung von Dr. D.___ würden das Beschwerdebild und die klinischen Befunde auf eine degenerative beziehungsweise statische Komponente hinweisen, wobei es sich bei den Befunden wahrscheinlich grösstenteils um Verschleisserscheinungen nach langjähriger schwerer körperlicher Arbeit handeln würde. Weiter erwähnte Dr. D.___, in muskulärer Hinsicht sei der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden in sehr gutem Zustand. Er beziehe aktuell eine Viertelsrente bei 40%iger Arbeitsunfähigkeit. In der angestammten Tätigkeit im Sinne einer schweren Arbeit sei er mangels Zumutbarkeit nicht mehr einsetzbar. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfüge, sei er in einer leichteren Arbeit nur bedingt einsetzbar. Eine solche Arbeit sei nur mit der Möglichkeit zu regelmässigen Positionswechseln sowie mit der Einschränkung, dass regelmässiges Heben von Gewichten über 5 kg sowie Über-Kopf-Arbeiten und regelmässige Arbeiten in Hockestellung nicht möglich sind, zumutbar. Für eine solche Tätigkeit bestehe auf regelmässiger Basis eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche aufgrund der Notwendigkeit genügender Erholungspausen halbtags zu verwerten sei. In dieser Einschätzung sei insbesondere auch eine zukünftig sicher zu erwartende allmähliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitberücksichtigt worden (Urk. 6/36 S. 5 f.).
4.3 Am 12. Juni 2006 nahm Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Auftrag der IV-Stelle zu den aktuellen Arztberichten Stellung. Dabei gelangte sie zum Schluss, der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ sei nicht zu folgen, da diese nicht in nachvollziehbarer Weise begründet sei. Einerseits argumentiere Dr. D.___ mit invaliditätsfremden bei der Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigenden Faktoren (fehlende Berufsausbildung). Andererseits gebe er an, dass der Beschwerdeführer an degenerativen Beschwerden und Verschleisserscheinungen leide, gleichzeitig weise er aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer muskulös gebaut sei und sich in sehr gutem Zustand befinde. Bezogen auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten sei daher keine relevante Verschlechterung ausgewiesen (Urk. 6/40 S. 2). In der Beschwerdeantwort brachte die IV-Stelle im Sinne eines weiteren Argumentes zur Stützung der Sichtweise des RAD vor, Dr. D.___ habe seine Beurteilung auch im Hinblick auf eine noch nicht eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorgenommen. Eine solche könne aber aktuell bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt werden (Urk. 5).
4.4 Im nachträglich noch zu den Akten gereichten Bericht vom 18. November 2006 wies Dr. C.___ nochmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben dem Diabetes mellitus vor allem unter den belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der linken Schulter, der Knie und in geringerem Masse der Lendenwirbelsäule leide, die aber auch nachts belästigten. Die geklagten Schmerzen seien auf Grund der klinischen Befunde erklärbar und glaubhaft. Die ausgerichtete Viertelsrente bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit werde der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner chronischen Erkrankung heute nicht mehr gerecht (Urk. 10).
4.5 Der Argumentation der IV-Stelle kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zunächst ergibt ein Vergleich des hausärztlichen Berichts vom 24. Juni 2003 (Urk. 6/10 S. 1 f.) mit den späteren Berichten der Dres. C.___ und D.___ vom 13. März (Urk. 6/36 S. 3 f.) beziehungsweise 22. Februar 2006 (Urk. 6/36 S. 5 f.), dass seit Erlass der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 12. Januar 2004 zwischenzeitlich neue Diagnosen zum Beschwerdebild hinzutraten. Neu ist die Rede von einer Polyarthrose, welche insbesondere mit bisher nicht genannten Einschränkungen im Bereich der Knie sowie der linken Hüfte einhergeht, von vermehrten Schmerzen in der linken Schulter mit Ausstrahlung in den Arm sowie von lumbovertebralen Beschwerden. Die Diagnosen werden durch die erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet (vgl. insbesondere Urk. 6/36 S. 5 f.). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. August 2006 (Urk. 2 = Urk. 6/45) ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (welche von Dr. C.___ übernommen wurde) mit Mängeln behaftet ist. So ging Dr. D.___ in seinem Bericht vom 22. Februar 2006 (und im übrigen auch Dr. C.___ im Bericht vom 18. November 2006, Urk. 10) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Viertelsrente der Invalidenversicherung erhalte bei 40%iger Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer erhält jedoch heute unverändert eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %, da die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2006 bestätigt wurde (vgl. Urk. 5, Urk. 6/29, Urk. 6/45). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsgrad durch einen Vergleich des unter Verwertung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens mit dem Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hypothetisch verdienen könnte, ermittelt wurde. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 40 % in der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 12. Januar 2004 resultierte denn auch nicht aus einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit, wie die Dres. D.___ und C.___ offenbar meinen. Vielmehr wurde die von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 24. Juni 2003 (Urk. 6/10 S. 1 f.) attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit der Berechnung zugrunde gelegt und das so zumutbarerweise erzielbare hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 52'857.-- dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 88'674.-- gegenübergestellt, was zum errechneten Invaliditätsgrad von 40 % führte (vgl. den Verfügungsteil 2, Urk. 6/22). Es ist davon auszugehen, dass Dr. D.___ sich bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von einer falschen Annahme bezüglich der bis anhin angerechneten Arbeitsfähigkeit leiten liess, was ihn unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglicherweise zu einer zu pessimistischen Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung verleitete. Ferner ist der Vorinstanz auch darin zu folgen, dass Hypothesen über die zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes bei der Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit nicht - wie von Dr. D.___ gehandhabt - berücksichtigt werden dürfen. Daher kann zur Ermittlung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit nicht auf die Einschätzung der Dres. D.___ und C.___ abgestellt werden.
Die IV-Stelle durfte jedoch nicht ohne Weiterungen auf einen unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführers schliessen, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Gesagten gestützt auf die Berichte der Dres. D.___ und C.___ anzunehmen ist. Die dem Beschwerdeführer zumutbare Restarbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neu hinzugetretenen Leiden wird daher nochmals medizinisch abzuklären sein, wobei die beauftragten Fachärzte (soweit sachdienlich spricht nichts dagegen, den Versicherten nochmals Dr. D.___ vorzustellen beziehungsweise bei diesem einen ergänzenden Bericht einzuholen) ausdrücklich darauf hinzuweisen sein werden, invaliditätsfremde Faktoren (geringe berufliche Ausbildung, Alter) von ihrer Beurteilung auszuschliessen. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben, die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
5. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).