Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00788
IV.2006.00788

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Tettamanti


Urteil vom 3. Oktober 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch H.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1956 geborene S.___ hat eine Lehre als Sanitärinstallateur in der Firma A.___ absolviert, bei der er anschliessend während rund 31 Jahren in seinem angestammten Beruf gearbeitet hat (vgl. Urk. 10/6 und Urk. 10/1). Nachdem er wegen seit Oktober 2003 bestehenden lumbalen Rückenschmerzen abwechslungsweise zwischen 50 bis 100 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 10/7/1), löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2005 auf (Urk. 10/6/6).
1.2     Im Oktober 2004 meldete sich S.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle holte unter anderem einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, vom 31. Oktober 2004 (Urk. 10/7) ein und liess durch ihre Berufsberater (Besprechungen vom 25. Januar, 10. Februar und 14. Juni 2005; vgl. Urk. 10/23 und Urk. 10/43) sowie stationär durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ (BEFAS; Schlussbericht vom 16. Juni 2005; Urk. 10/35) die berufliche Reintegration des Versicherten abklären. Nachdem der Versicherte noch während der Abklärungszeit bei der BEFAS selbständig eine Anschlusslösung bei der I.___ organisieren konnte (Urk. 10/41 und Urk. 10/45), gewährte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 28. Juni und 28. Oktober 2005 (Urk. 10/38 und Urk. 10/50) während der Anlernzeit im administrativ-organisatorischen Sanitärbereich Taggelder. Nach Ablauf der Anlernzeit konnte der Versicherte bei der nämlichen Firma per 5. Dezember 2005 eine Festanstellung im Umfang von 50 % übernehmen (Urk. 10/54). Die IV-Stelle schloss daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 (Urk. 10/56) die beruflichen Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 10/60) lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Grad: 37 %). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/61) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2006 ab (Urk. 10/71 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 17. August 2006 erhob S.___, vertreten durch H.___, mit Eingabe vom 14. September 2006 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und sinngemäss die Ausrichtung einer Viertelrente (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 22. November 2006 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5         Berufsberatung ist Aufgabe der IV-Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Zwischen diesen und den Fachleuten der Berufsberatung ist aber eine enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sie sich vor allem zu jenen Funktionen äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Fachleute der Berufsberatung dagegen sagen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (BGE 107 V 20 Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 Erw. 1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen V. vom 27. April 2006, I 588/05, Erw. 3).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.         Vorliegend ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei beruflicher Fehl- und Überbelastung und degenerativen Veränderungen der unteren LWS leidet (vgl. Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 27. Januar 2004 und von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, FMH, vom 16. Juni 2005; Urk. 10/7/6 und Urk. 10/35/14). Weiter steht fest, dass dem Beschwerdeführer wegen der diagnostizierten Rückenbeschwerden die bisherige Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr zumutbar ist. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit: Die Beschwerdegegnerin geht von einer 70%igen (Urk. 2 S. 3 und Urk. 9 S. 2) und der Beschwerdeführer von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 4).

3.      
3.1    
3.1.1   Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 31. Oktober 2004 (Urk. 10/7) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/7/4). Im Verlaufsbericht vom 19. September 2005 (Urk. 10/44 = Urk. 3/3) führte der Hausarzt hingegen im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen und der Verspannungen kein Vollpensum mehr aufnehmen könne. Man müsse froh sein, wenn er langfristig eine Arbeit zu 50 % durchhalten könne. Die Zukunft werde zeigen, ob mit wechselnder Belastung durch Büroarbeit, Baustellenbesichtigung oder -leitung unter Umständen auch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % möglich sein werde.
3.1.2   Im Schlussbericht der BEFAS vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/35) wird aus medizinischer Sicht zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei den leichteren rückenadaptierten Tätigkeiten stets die gleiche im Tagesverlauf zunehmende lumbale Schmerzsymptomatik beklagt habe. Dies berücksichtigend und gestützt auf die konkreten Abklärungsresultate könne nach einer adäquaten Einarbeitungszeit bei einer geeigneten behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsleistung von 70 % verwertet werden, entweder während sechs Stunden täglich oder allenfalls auch ganztags. Zu den Rahmenbedingungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit zur Wechselbelastung (sitzen/stehen/gehen) angewiesen sei. In rückengerechter Körperposition seien kurzzeitig und nur gelegentlich leichtere Gewichtsbelastungen bis maximal 10 bis 15 kg zumutbar. Eine geeignete Tätigkeit sollte vorwiegend ebenerdig verrichtet werden können, unter Vermeidung von wiederholtem oder längerdauerndem Tätigsein in stärker rückenbelastenden Köperpositionen (z.B. kauernd/gebückt, mit stark geneigtem oder rotiertem Oberkörper; vgl. Urk. 10/35/10-11). Künftig seien dem Beschwerdeführer daher folgende Tätigkeiten möglich beziehungsweise zumutbar (Urk. 10/35/11): Mitarbeiter in einem haustechnischen Dienst, Hauswarttätigkeiten mit Vorgesetztenfunktion (ohne Schneeräumen, Leitern besteigen und ähnlichen Belastungen), Überwachung und Betreuung von Lüftungs- und Klimaanlagen, diverse angepasste Service- und Reparaturarbeiten wie z.B. Selecta Automaten u.ä., angepasste Lagerarbeiten wie z.B. in Kleinteile- oder automatisiertem Lager, Gerätemontagen, Verpackungen, Maschinenbedienungen (mit Einstellungen).
3.2     Das im Schlussbericht der BEFAS erstellte Zumutbarkeitsprofil beruht auf einer Zusammenarbeit zwischen Herrn F.___, Leiter BEFAS, dem sich durch rheumatologische Spezialkenntnisse ausweisenden Dr. Krähenmann und der diplomierten Berufsberaterin G.___, lic. phil. Psychologin (Urk. 10/35/13). Ihre Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit basiert auf eingehenden medizinischen und praktischen Abklärungen und ist mit ihrer ausführlichen Begründung ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber vermögen die sich divergierenden Einschätzungen von Dr. B.___ nicht zu überzeugen, da nicht einzusehen ist, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer rückenadaptierten Verweistätigkeit bei gleichbleibendem Gesundheitszustand um die Hälfte verringert haben sollte. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BEFAS-Abklärung ausführte, er sei mit der Annahme seines Hausarztes, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht einverstanden (vgl. Urk. 10/35/4), ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.3     Es ist nach dem Gesagten mit der Beschwerdegegnerin auf den beweiskräftigen BEFAS-Schlussbericht vom 16. Juni 2005 (Urk. 10/35) abzustellen. Es steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 70 % zumutbar ist.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads ein auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sanitärmonteur basierendes Valideneinkommen von Fr. 82'030.-- (Jahr 2004) zu Grunde (vgl. Urk. 10/57, Urk. 10/59), was aufgrund der Angaben der Firma A.___ vom 1. November 2004 ausgewiesen ist (Urk. 10/7).
4.2    
4.2.1   Zum Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens führte die IV-Stelle aus, dass es sich bei der Anstellung (50 %-Pensum) des Beschwerdeführers bei der I.___ um eine behinderungsangepasste Tätigkeit handle. Bei einem Arbeitspensum von 100 % würde er dort Fr. 81'900.-- (13 x Fr. 6'300.--) und bei einem solchen von 70 % Fr. 57'330.-- verdienen. Da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten könne, verringere sich das Invalideneinkommen um 10 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 51'597.-- ergebe (Urk. 10/57/2).
4.2.2   Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2.3   Bei der vom Beschwerdeführer seit Dezember 2005 versehenen Stelle bei der I.___ handelt es sich um eine Teilzeitarbeit im Umfang von 50 % (Urk. 10/57). Gemäss dem im BEFAS-Schlussbericht erstellten Zumutbarkeitsprofil (Urk. 10/35/10-11) erfüllt diese Arbeit unbestrittenermassen die Anforderungen einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 10/45 und Urk. 10/54). Der Beschwerdeführer nützt jedoch die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit mit dieser Tätigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus, weil er lediglich zu 50 % erwerbstätig ist, obwohl ihm diese Arbeit aus medizinischer Sicht zu 70 % zumutbar ist. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass aus betriebsökonomischen Gründen eine 70%ige Beschäftigung bei der jetzigen Arbeitgeberin nicht möglich sei (vgl. Urk. 1 S. 4). Es kann daher auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation nicht abgestellt werden, weshalb das Invalideneinkommen anhand von LSE-Tabellenlöhnen zu ermitteln ist.
4.2.4   Auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebendem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung tragen (vgl. Erw. 3.2). Aufgrund der langjährigen Tätigkeit als leitender Sanitärmonteur (Urk. 10/6) sowie der absolvierten halbjährigen Anlehre im administrativ-organisatorischen Bereich bei der I.___ (vgl. Urk. 10/38 und 10/50) konnte der Beschwerdeführer in verschiedensten Bereichen Fachkenntnisse sammeln. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) von Fr. 5'550.-- auszugehen (LSE 2004, S. 53, TA1). Aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein jährliches Bruttoeinkommen für ein 100 %-Pensum von Fr. 69'264.--; dies entspricht Fr. 48'484.80 für eine angepasste Tätigkeit, welche mit einem Pensum von 70 % verrichtet wird. Davon ist aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann und teilzeitangestellte Männer gegenüber Männern, welche eine Vollzeitstelle bekleiden, lohnmässig benachteiligt sind, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu machen, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 von Fr. 43'636.-- führt.
4.3     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 43'636.-- resultiert im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'030.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'393.68, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 47 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
         Ein Invaliditätsgrad von 47 % gibt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung.
4.4     Selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sanitärbereich finden könnte, bei der er wie bis anhin selbständige und qualifizierte Arbeit verrichten könnte, hätte er Anspruch auf eine Viertelrente: Der standardisierte monatliche Bruttolohn im Baugewerbe im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte auf dem Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeit) betrug Fr. 6'243.-- (LSE 2004, S. 53, TA1). Nach Berücksichtigung der im Jahr 2004 durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2) sowie des leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiert für ein 70 %-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 49'203.-- und führt zu einer Invalidität von rund 40 % ([Fr. 82'030.-- - Fr. 49'203.--] x 100 / Fr. 82'030.--).

5.         Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. Urk. 10/48/1 unten), mithin ab Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelrente hat.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. August 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf eine Viertelrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- H.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- J.___, BVG-Vorsorgeeinrichtung
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).