IV.2006.00789
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Dynamostrasse 2, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene C.___ meldete sich am 7. Juli 1998 (Urk. 8/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit November 1990 an chronischer Polyarthritis und sei deswegen seit April 1997 im Rahmen von 6 Wochenlektionen als Lehrerin arbeitsunfähig (Urk. 8/1/5 Ziff. 6.6.2, 7.2 und 7.3). Mit Schreiben vom 14. Mai 1998 (Urk. 8/4/4) sprach der berufliche Vorsorgeversicherer, die A.___, der Versicherten für ein Pensum von 6 Wochenstunden eine Teilinvalidenrente zu. Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/3/2-3), den Arbeitgeberbericht des Erziehungsdepartements des Kantons Aargau vom 3. August 1998 (Urk. 8/4/1-3) und den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. September 1998 (Urk. 8/5) ein. Mit Vorbescheid vom 10. Juli 1998 (Urk. 8/7) teilte die IV-Stelle der Versicherten ihre Absicht mit, das Leistungsbegehren abzuweisen. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 10. Juli 1998 (Urk. 8/8) wies sie das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ab.
Am 13. Juni 2003 teilte der berufliche Vorsorgeversicherer der Versicherten mit, dass er provisorisch rückwirkend ab 1. August 2002 eine Erhöhung der Rentenleistungen von bisher 8 auf neu 14 Wochenstunden bewilligt habe (Urk. 8/9). Am 20. Juli 2003 (Urk. 8/10) meldete sich die Versicherte mit Verweis auf diesen Entscheid erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 8/10/5 Ziff. 6.6.2). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 8/17) der Versicherten ein und zog die Berichte von Dr. B.___ vom 2. Januar 2004 (Urk. 8/15) und vom 18. Januar 2004 (Urk. 8/16/1-2), den gutachtlichen Ergänzungsbericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, zu Händen des beruflichen Vorsorgeversicherers vom 14. Mai 2003 (Urk. 8/23), die Arbeitgeberberichte des E.___ vom 16. September 2003 (Urk. 8/14) und vom 24. August 2004 (Urk. 8/25, mit Beschreibung der individuellen Tätigkeit [Urk. 8/27]) sowie der Gemeinde F.___ vom 22. Oktober 2004 (Urk. 8/29) bei. Zudem veranlasste sie eine Haushaltabklärung (Bericht vom 19. Juli 2005, Urk. 8/36) und liess durch Dr. med. G.___, FMH Physikalische Medizin, das Gutachten vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/35) erstellen. Mit Verfügung vom 16. November 2005 (Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend eine befristete Viertelsrente vom 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 zu und erwog, dass im Übrigen kein Rentenanspruch bestehe. Die Versicherte liess in der Folge gegen die Verfügung vom 16. November 2005 am 30. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen Einsprache erheben (Urk. 8/59). Der berufliche Vorsorgeversicherer, die A.___, liess sich nicht zur Verfügung verlauten. Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 16. November 2005 und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/68). Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 8/65).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 16. August 2006 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen am 18. September 2006 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei der Einspracheentscheid der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2006 (und die diesem Entscheid zugrunde liegende Verfügung der IV-Stelle vom 16. November 2005) aufzuheben;
2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2002 eine halbe IV-Rente und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2006 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-65) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 29. November 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen an Polyarthritis. Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin vor dem 1. April und nach dem 31. Juli 2003. Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ (Urk. 8/68/3) ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig sei. Ab September 1998 sei sie zu 80 %, ab April 2003 zu 60 % und ab Juni 2005 noch zu 40 % arbeitsfähig gewesen. Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht sei im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und einer 50%-Tätigkeit im Haushalt ab August 2003, als die Beschwerdeführerin ihr jetziges Adoptivkind bei sich aufgenommen habe, auszugehen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass man mit einem dreijährigen Kind nicht mehr voll arbeiten gehe. Die Wartezeit sei am 1. August 2001 eröffnet worden und am 31. Juli 2002 abgelaufen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar, im Haushalt mitzuhelfen (Urk. 8/68/4).
1.3 Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, sie sei seit April 2003 zu 60 % arbeitsunfähig. Vorher sei sie seit Juli 2002 zu 50 % arbeits- bzw. erwerbsunfähig gewesen. Dementsprechend habe sie ab Juli 2002 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 auf Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 3). Sodann erhob sie verschiedene Einwände gegen das Gutachten, unter anderem dass dieses auf unvollständigen Grundlagen basiere, dass der beauftragte Gutachter unzulässigerweise die Begutachtung an einen anderen Arzt delegiert habe und dass dieses auf einer nur sehr rudimentären Anamnese beruhe und sich nicht mit ihrer Migräne auseinandersetze (Urk. 1 S. 7). Im Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise basierend auf den Haushaltsbericht und die allgemeine Lebenserfahrung davon aus, dass sie ab Aufnahme ihres Adoptivkindes nicht mehr voll gearbeitet hätte (Urk. 1 S. 8). Zudem betrage gemäss der verbindlichen Feststellung der Ärzte ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt ebenfalls 40 %. Ihr Haushalt funktioniere nur, weil Ehemann, Verwandte und Bekannte viel mehr als üblich mithälfen (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 16. August 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil EVG in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil EVG in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil EVG in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
2.6 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 E. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies für die im Haushalt tätigen Versicherten, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504 Erw. 4.2).
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.8 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist aufgrund der Akten Folgendes bekannt:
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte die rentenablehnende Verfügung vom 10. Juli 1998 auf den medizinischen Bericht des behandelnden Facharztes für physikalische Medizin Dr. B.___ vom 9. September 1998 (Urk. 8/5), in welchem dieser eine seit Jahren bestehende chronische Polyarthritis mit Befall beider Hände, Handgelenke, der rechten Schulter, beider Knie sowie beiden Füssen und Sprunggelenken diagnostiziert und vom 14. April 1997 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert hatte (siehe Feststellungsblatt vom 14. September 1998, Urk. 8/6).
3.3 Nach Eingang der Neuanmeldung holte die Beschwerdegegnerin den gutachtlichen Ergänzungsbericht von Dr. D.___ vom 14. Mai 2003 zu Händen des beruflichen Vorsorgeversicherers ein (Urk. 8/23). Dr. D.___ hielt aufgrund seiner Untersuchung vom 13. Mai 2003 ein Pensum von insgesamt 8 Lektionen und 5-6 Zusatzstunden mit Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin für angemessen (Urk. 8/23/2 - 3). Dr. D.___ quantifizierte die Invalidität angesichts von 29 üblichen Betriebsstunden schätzungsweise mit 60 %.
3.4 Dr. B.___ diagnostizierte in seinen Berichten vom 2. Januar 2004 (Urk. 8/15) und vom 18. Januar 2004 (Urk. 8/16/1-2) eine rheumatoide Arthritis und attestierte bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei stationär, habe sich aber aufgrund des Befalls der Fussgelenke leicht verschlechtert. Sonst hätten sich im Vergleich zu seinem letzten Bericht (Anmerkung: vom 9. September 1998, Urk. 8/5) keine Veränderungen ergeben.
3.5 Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom Facharzt für physikalische Medizin Dr. G.___ begutachtet. Dieser untersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2005 und stellte in seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/35) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
„Seropositive rheumatoide Arthritis
- ED 1991
- Aggressive Verlaufsform mit vorwiegendem Befall der Hände und Füsse
- Möglicher Befall der Kopfgelenke
- Beginnende Pangonarthrosen beidseits“
Hinsichtlich Umfang der Arbeitsfähigkeit kam er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr und in einer körperlich leichten Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/35/4 Ziff. 6). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig durch die Arthritis bedingt (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.2). Im Verlauf attestierte Dr. G.___ aufgrund der ihm zur Verfügung gestandenen und auch von ihm selbst erhobenen Röntgenbefunde ab September 1998 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, ab April 2003 von 60 % und per Datum des Gutachtens von 40 % (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.3). Die angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin entspreche einer der Krankheit angepassten Tätigkeit. Im Haushalt, welcher einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit entspreche, sei sie zu 50 % eingeschränkt, wobei die Einschränkung vorwiegend für körperlich mittelschwere Tätigkeiten (wie Putzen, Wäsche besorgen) bestehe (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.5). Das Gutachten wurde vom Rheumatologen Dr. H.___ mit unterzeichnet.
3.6 In seinem Bericht vom 25. Dezember 2005 attestierte Dr. B.___ der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem Jahr 2005 eine solche von 60 % (Urk. 8/58/1). Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichnete er als stationär bis sich verschlechternd (Urk. 8/58/2 lit. C Ziff. 1). Zur Anamnese, den angegebenen Beschwerden, den erhobenen Befunden, den spezialärztlichen Untersuchungen und den therapeutischen Massnahmen/der Prognose verwies er auf das Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 8/58/2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin liess verschiedene Einwände gegen das Gutachten erheben, auf welche in der Folge eingegangen wird.
4.2 Nach Meinung der Beschwerdeführerin kann das Gutachten nicht verbindlich sein, da der beauftragte Gutachter die Erledigung unerlaubterweise an seinen Mitarbeiter delegiert habe, obwohl dieser nicht Rheumatologe und für die Beurteilung ungeeignet sei. Dass Dr. H.___ das Gutachten visiert habe, vermöge daran nichts zu ändern (Urk. 1 S. 7).
Dr. G.___ ist Facharzt für physikalische Medizin. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er aufgrund seiner spezialärztlichen Fachrichtung für eine Begutachtung nicht hätte geeignet sein sollen. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch weder ihre Auffassung näher noch legt sie dar, weshalb die Begutachtung zwingend durch einen Rheumatologen hätte durchgeführt werden müssen. Zudem fällt auf, dass es sich beim die Beschwerdeführerin seit Jahren behandelnden Arzt Dr. B.___ ebenfalls um einen Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation handelt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2003 in Sachen G., I 42/02, Erw. 3.1.1, unter anderem festgehalten, es schmälere den Beweiswert einer in sich schlüssigen Expertise nicht, wenn Befundaufnahme und Verfassung eines Gutachtens durch einen Assistenzarzt erfolge und der visierende Chefarzt die versicherte Person nicht selber untersucht habe. Im Falle der Beschwerdeführerin hat nicht ein Assistenzarzt - der sich vielfach während seiner Assistenzzeit noch in einer Facharztweiterbildung befindet -, sondern ein voll ausgebildeter Facharzt, der zusammen mit Dr. H.___ in einer Praxis für Rheumatologie, Rehabilitation, Physikalische Medizin und Allgemeinmedizin tätig ist, die Befunde erhoben und das Gutachten verfasst. Was für einen Assistenzarzt gilt, muss aber umso mehr für einen ausgebildeten Facharzt gelten. Sodann erhob die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Begutachtung noch in ihrer Einsprache vom 30. Dezember 2005 (Urk. 8/59) gegen die Verfügung vom 16. November 2005 (Urk. 8/52) Einwände gegen die Delegation. Im Gegenteil, in ihrer Einsprache vom 30. Dezember 2005 stützt sich die Beschwerdeführerin in ihren Argumenten sogar ausdrücklich auf das Gutachten der Dres. G.___ und H.___ (Urk. 8/59 S. 6 ff.), ohne die fachliche Kompetenz von Dr. G.___ mit einem Wort anzuzweifeln. Im jetzigen Zeitpunkt sind die erhobenen Einwände daher einerseits ohnehin verspätet, andererseits erweisen sie sich als sachlich unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte zudem mit Verweis auf Ziff. 7.6 des Gutachtens geltend, dem Gutachter seien offenbar nicht alle Berichte zur Verfügung gestellt worden (Urk. 1 S. 6). Nach Auskunft des behandelnden Spezialarztes sei sie bereits im Juli 2002 zu 50 % und ab Juli 2003 zu wenigstens 60 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 1 S. 5). Gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten sei sie ab 1998 zu 80 % und ab April 2003 nur noch zu 60 % arbeitsfähig gewesen. Polyarthritis entwickle sich aber nicht sprunghaft, sondern kontinuierlich. Es könne daher nicht sein, dass sie im Sommer 2002 immer noch zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 6). Die IV-Stelle habe es unterlassen, den behandelnden Rheumatologen um Auskunft aus der Krankengeschichte zu bitten um abzuklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab Sommer 2002 arbeitsunfähig gewesen sei.
Insgesamt attestierte der Gutachter Dr. G.___ ab September 1998 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, ab April 2003 von 40 % und ab Juni 2005 von 60 % (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.3). Im Weiteren verwies er auf den Bericht von Dr. D.___, in welchem dieser eine Invalidität von schätzungsweise 60 % attestiert habe, was sich mit ihrer Einschätzung decke (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.6). Dabei verkennt er aber offenbar, dass sich der gutachtliche Ergänzungsbericht von Dr. D.___ vom 14. Mai 2003 auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 bezieht, wohingegen nach Einschätzung des Gutachters ab April 2003 bis Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 40 % bestand. Seine Einschätzung deckt sich daher grundsätzlich nicht mit derjenigen von Dr. D.___. Zudem ist zu beachten, dass Dr. D.___ in seinem gutachterlichen Ergänzungsbericht von einer Invalidität und nicht von einer Arbeitsunfähigkeit sprach. Die Bemessung einer allfälligen Invalidität fällt jedoch nicht in die Kompetenz eines Arztes, sondern ausschliesslich in jene der IV-Stelle, beziehungsweise im Streitfall in jene des Gerichtes. Im Weiteren verwies Dr. G.___ auf die Einschätzung von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 18. Januar 2004, in welchem dieser bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 8/16/1), und hielt fest, dass sie retrospektiv auf eine ähnliche Einschätzung gekommen wären (Urk. 8/35/4 Ziff. 7.6). Wiederum decken sich jedoch die Einschätzungen nicht, attestiert der Gutachter doch ab April 2003 bis Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 40 %. Der Gutachter setzt sich weder in irgendeiner Weise mit der divergierenden Einschätzung der beiden anderen Ärzte auseinander noch begründet er seine eigene Einschätzung einlässlich. Auch aufgrund der weiteren Feststellungen und Befunde im Gutachten lassen sich seine den Umfang der Arbeitsfähigkeit betreffenden Schlussfolgerung nicht nachvollziehen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Nach Erstellung des Gutachtens bescheinigte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2005 wiederum eine vom Gutachten abweichende Arbeitsunfähigkeit, indem er ab 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem Jahr 2005 eine solche von 60 % attestierte. Insgesamt stimmen die Arbeitsunfähigkeitsatteste der involvierten Ärzte lediglich für den Zeitraum ab Juni 2005 überein, indem diese von einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen.
4.4 Sodann rügte die Beschwerdeführerin, die Anamnese werde nur sehr rudimentär dargestellt und der Gutachter setze sich nicht mit der bekannten Migräne auseinander. Dies wäre aber entscheidend da sie, die ausserdem unter der Arthritis leide, dadurch noch viel stärker eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 7).
Es trifft zu, dass die Anamnese nur sehr knapp ausgefallen ist. Eine ausführlichere Anamneseerhebung erscheint aber vorliegend nicht unbedingt notwendig. Ausserdem wird die Anamnese ergänzt durch die subjektiven Angaben der Versicherten (Urk. 8/35/1) und der ausführlichen Beurteilung der zahlreichen radiologischen Befunde ab 4. November 1992 bis 26. Mai 2005 (Urk. 8/35/2-3). Die Richtigkeit der Angaben in der Anamnese wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Zur Migräne bleibt zu bemerken, dass weder aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. B.___ noch aus den sonstigen Akten Hinweise auf eine Migräne mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervorgehen. Die Beschwerdeführerin selber erwähnte weder in der erstmaligen IV-Anmeldung (Urk. 8/1) noch in der Neuanmeldung (Urk. 8/10) derartige Beschwerden. Auch in ihrer Einsprache vom 30. Dezember 2005 erwähnt sie die Migräne mit keinem Wort (Urk. 8/59/3-11). Eine Auseinandersetzung mit der Migräne war daher nicht geboten, und das Nichterwähnen einer solchen vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern.
4.5 Zusammenfassend kann - abgesehen von der Arbeitsunfähigkeitsschätzung im Verlauf ab 1998 bis Ende Mai 2005 - grundsätzlich auf das Gutachten vom 1. Juni 2005 abgestellt werden.
5.
5.1 Dem Arbeitgeberbericht (Urk. 8/25/2 Ziff. 9) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei 29 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitsstunden effektiv folgenden stundenmässigen Arbeitseinsatz leistete: bis 30. April 1998 29 Stunden (= 100 %), ab 1. Mai 1998 23 Stunden (= 79,3 %), ab 1. August 1999 21 Stunden (= 72,4 %), ab 1. September 2001 8 Stunden (= 27,6 %), ab 1. Dezember 2001 9 Stunden (= 31 %), ab 1. August 2002 8 Stunden (= 27,6 %) und ab 1. August 2003 6 Stunden (= 20,7 %).
5.2 Diese effektiv geleisteten Pensen gemäss Arbeitgeberbericht lassen sich nicht in Einklang bringen mit der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeiten durch die Dres. G.___ und B.___.
5.3 Am 22. Juni 2000 bewilligte die Arbeitgeberin für das Schuljahr 2000/01 die unbesoldete Reduktion des Pflichtpensums von 29 auf 21 Wochenstunden (Urk. 8/21/4), am 3. April 2001 für das Schuljahr 2001/02 von 29 auf acht Wochenstunden (Urk. 8/21/3). Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit, dass das Personaldossier der Beschwerdeführerin kein Arztzeugnis enthalte, welches bestätige, dass diese gesundheitliche Probleme habe, beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum habe reduzieren müssen (Urk. 8/21/1).
5.4 Der unbezahlte Urlaub, welchen die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Schreiben vom 24. August 2004 vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 (Urk. 8/24) bezog, wird im Arbeitgeberbericht jedoch nicht erwähnt. Auch ist nicht klar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diesen Urlaub bezog.
5.5 Der Gutachter Dr. D.___ hielt fest, dass, nachdem die Beschwerdeführerin nach einem Urlaub ihre berufliche Tätigkeit im August 2002 wieder aufgenommen habe, einerseits durch das veränderte Stellenangebot, andererseits aber vor allem durch die zwischenzeitlich verschlechterte gesundheitliche Ausgangsposition nicht mehr von einem reduzierten Pensum von 21 Stunden ausgegangen werden könne. Aus medizinischer Sicht sei die Fortführung eines Pensums von 8 plus 5-6 Stunden auch für die Schuljahre 2002/2003 sowie 2003/2004 richtig (Urk. 8/17, Urk. 8/23/2-3).
5.6 Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Tätigkeit als Primarlehrerin noch in der I.___ tätig war und damit ein Erwerbseinkommen erzielte (Urk. 8/17 und Urk. 8/29). Welches Pensum die Beschwerdeführerin im Verlauf in dieser Tätigkeit zusätzlich zu ihrem Pensum als Primarlehrerin absolvierte, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden.
5.7 Zusammenfassend ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf verschieden hohe Arbeitspensen bewältigte. Diese Pensen korrelieren aber nicht mit den ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten, und es bleibt unklar, ob die einzelnen Pensumsreduktionen freiwillig oder krankheitsbedingt erfolgten und in welchem Umfang sie neben ihrer Primarlehrertätigkeit als Mitarbeiterin der I.___ tätig war. Daraus könnten sich jedoch gewisse Anhaltspunkte für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage des Umfangs der Arbeitsfähigkeit ergeben. Zudem kann den Akten auch nicht entnommen werden, wann genau und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin unbezahlten Urlaub bezogen hat.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der vorgenommenen prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbs- und Haushalttätigkeit nicht einverstanden und erhob gegen den Haushaltabklärungsbericht verschiedene Einwände.
6.2
6.2.1 Sie machte geltend, sie hätte ohne Gesundheitsschaden trotz Adoption eines Kindes vollzeitlich weitergearbeitet. Die gegenteilige Behauptung der IV-Stelle, sie hätte ab Juli 2003 nicht mehr voll gearbeitet, sei aus der Luft gegriffen. Sie habe der Abklärungsperson nie erklärt, sie würde nur noch zu 50 % arbeiten. Die Abklärungsperson habe unsorgfältig gearbeitet, was sich auch daran zeige, dass der Bericht ein falsches Datum für die Aufnahme des später adoptierten Kindes nenne. Da die Beschwerdeführerin kein Baby bekommen, sondern ein Kleinkind adoptiert habe, müsse nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass sie ihr Arbeitspensum reduziert hätte (Urk. 1 S. 8).
6.2.2 Im Haushaltsbericht vom 19. Juli 2005 (Urk. 8/36/2, Ziffer 2.5) nahm die Abklärungsperson zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % berufstätig. Sie habe einen dreijährigen Sohn und würde deswegen seit Herbst 02 nicht mehr als 50 % arbeiten. Gemäss schriftlicher Angabe der Beschwerdeführerin lebte dieser Sohn jedoch erst seit dem 8. Juli 2003 bei ihr (Urk. 8/37).
Bei der falschen Datumsangabe im Haushaltabklärungsbericht handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb, durch welchen die Richtigkeit der übrigen im Bericht enthaltenen Angaben nicht in Frage gestellt wird.
6.2.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
Im Zeitpunkt der Durchführung der Haushaltsabklärung (11. Juli 2005) war die Beschwerdeführerin noch nicht anwaltlich vertreten (siehe Vertretungsvollmacht datiert vom 11. Dezember 2005, Urk. 8/62) und war sich wohl der Auswirkungen, die eine Berechnung der Invalidität nach der gemischten Methode zur Folge hat, nicht bewusst, weshalb ihrer damaligen Aussage gegenüber den später gemachten Vorrang zukommt .
6.2.4 In ihrem Schreiben vom 15. August 2004 hatte sich die Beschwerdeführerin zwar dahingehend geäussert, dass sie sowohl vor als auch nach ihrem unbesoldeten Urlaub, welchen sie vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 bezogen habe, im Gesundheitsfalle zu 100 % gearbeitet hätte. Das Schreiben äussert sich aber nicht zur vorliegend strittigen Frage, ob sie auch nach der Aufnahme ihres Adoptivsohnes, welche immerhin erst rund zwei Jahre nach der Rückkehr aus diesem Urlaub erfolgte, weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, und es lässt sich daraus auch nicht der Schluss ziehen, dass dies der Fall gewesen wäre.
6.2.5 Sodann ist in aller Regel nicht davon auszugehen, dass bei einem Kleinkind beide Elternteile einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, sofern dies nicht aufgrund der finanziellen oder sonstigen Umstände erforderlich ist. Gemäss dem Abklärungsbericht erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin ein jährliches Einkommen von Fr. 100'000.-- (Urk. 8/36/2). Angesichts dieses Einkommens sowie einem Hypothekarzins von Fr. 1’000.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 800.-- monatlich sind die finanziellen Verhältnisse nicht derart knapp, dass eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zur Bestreitung des Unterhalts der Familie erforderlich wäre.
Zudem handelt es sich beim Sohn der Beschwerdeführerin um ein Adoptivkind. Bekanntermassen bringt eine Adoption im Vorfeld einigen Aufwand mit sich und ist bei adoptionswilligen Paaren in der Regel der Wunsch sehr stark, ein Kind bei sich zu haben und aufzuziehen. Auch angesichts dessen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich, dass beide Adoptivelternteile nach der Adoption eines Kleinkindes je weiterhin vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wären, was mit sich gebracht hätte, dass sie die Betreuung ihres Kindes Drittpersonen hätten überlassen müssen. Im Weiteren ist kaum denkbar, dass die zuständige Behörde bei einem Kind, welches von beiden leiblichen Elternteilen verlassen und der Obhut von Drittpflegepersonen überlassen wurde, einer Adoption zustimmen würde, wenn feststünde, dass auch die zukünftigen Adoptiveltern dieses Kind mehrheitlich Drittpersonen zur Betreuung überliessen.
Ausserdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine falsche Protokollierung oder eine unsorgfältige Arbeit der Abklärungsperson und gelten die Beweiswürdigungskriterien (Erw. 2.5) auch für jenen Teil des Abklärungsberichts, die den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betreffen, weshalb dem Abklärungsbericht auch in diesem Punkt volle Beweiskraft zukommt. Die im Abklärungsbericht vorgenommene Bemessung des Erwerbsanteils erscheint den Umständen jedenfalls angemessen.
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach Aufnahme ihres Adoptivkindes zu höchstens 50 % erwerbstätig geblieben und im Übrigen im Haushalt tätig gewesen wäre. Die Invalidität ist daher ab diesem Zeitpunkt nach der gemischten Methode zu bemessen.
6.3 Im Weiteren betrage gemäss der verbindlichen Feststellung der Ärzte ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt ebenfalls 40 % (Urk. 1 S. 9).
Die Beschwerdeführerin legt aber nicht dar, welche Feststellungen im einzelnen nicht korrekt sein sollen, beziehungsweise in welchen Tätigkeitsbereichen sie in welcher Weise aufgrund ihrer Krankheit stärker als gemäss dem Abklärungsbericht eingeschränkt sein soll. Ärztlicherseits äusserte sich einzig der Gutachter Dr. G.___ zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt und legte diese generell mit 50 % (und nicht mit 60 %) fest, wobei er anfügte, dass eine Einschränkung vorwiegend für körperlich mittelschwere Tätigkeiten im Haushalt bestehe (Urk. 8/58/6 Ziff. 7.5). Die Abklärungsperson legte demgegenüber in Kenntnis der medizinischen Akten, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und angesichts der Verhältnisse vor Ort für die einzelnen Haushaltarbeitsbereiche die konkreten Einschränkungen fest. Bei diesen Feststellungen handelt es sich weder um klare Fehleinschätzungen noch stehen diese im Widerspruch zu den medizinischen Akten.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Beurteilung der Einschränkungen im häuslichen Aufgabenbereich verglichen mit jenen im erwerblichen Bereich generell mit mehr Unsicherheit behaftet ist und praxisgemäss nur in Ausnahmefällen direkt darauf abgestellt werden kann (Urteil EVG in Sachen W. vom 1. Mai 2006, I 161/06, Erw. 2.3 mit Hinweis).
6.4 Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr Haushalt funktioniere nur, weil Ehemann, Verwandte und Bekannte viel mehr als üblich mithälfen (Urk. 1 S. 9).
Wie erwähnt (Erw. 2.6), ist bei der Beurteilung der zumutbaren Mithilfe weiterer Familienangehöriger danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese bei der Haushaltsführung tatkräftig unterstützt. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt erscheinen aber nicht als derart gravierend und die Mithilfe des Ehemannes nicht als derart umfangreich, dass der Ehemann in unverhältnismässiger Weise belastet würde.
7. Aufgrund des Gesagten erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird beim behandelnden Arzt Dr. B.___ die komplette Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, bei der Pensionskasse das komplette Dossier (inklusive Arztberichten und sämtliche Gutachten) und beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin das komplette Personaldossier einzuholen haben. Zudem wird sie Erkundigungen über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit als Mitarbeiterin I.___ im Verlauf einzuholen haben. Nach Erhalt dieser Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin die Akten erneut den Dres. G.___ und H.___ zur Beantwortung der Frage, wie sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf ab 10. Juli 1998 bis Ende 31. Mai 2005 präsentierte, zu unterbreiten haben. Die Ärzte werden sich fundiert mit der Krankengeschichte und den Akten, insbesondere den divergierenden Arbeitsunfähigkeitsattesten, auseinanderzusetzen und begründet darzulegen haben, ob, in welchem Umfang und weshalb die Arbeitsfähigkeit im Verlauf beeinträchtigt war. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin erneut zu befinden haben.
8.
8.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 16. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- A.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).