IV.2006.00790

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 14. Juni 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1954, begann mit 18 Jahren eine Forstwartlehre. Nach Lehrabschluss bildete er sich zum Förster weiter und arbeitete von 1981 bis 1984 als Gemeindeförster in A.___. Nach dem Tod seines Vaters offenbarten sich beim Versicherten zunehmend psychische Probleme, indem er sich in Konflikte am Arbeitsplatz verstrickte und anschliessend unter depressiven Sinnlosigkeitsgefühlen mit Suizidphantasien litt. In diese Zeit fielen auch suizidale Handlungen. Nachdem R.___ wegen dieser Probleme stationär und anschliessend ambulant psychiatrisch behandelt und ihm vom Arbeitgeber die Stelle gekündigt worden war, entschloss er sich im Jahr 1985 zu einer beruflichen Neuorientierung in Richtung Sozialwesen. In diversen Praktika verfiel der Versicherte wieder in die bekannten Konfliktmuster mit anschliessenden Gefühlen von Sinnlosigkeit und Suizidphantasien und war deshalb zwischenzeitlich in stationärer Therapie. Wegen Selbstbehandlungsversuchen durch Heroin-Sniffen musste er auch in eine Entzugsklinik. Im Jahr 1991 konnte er die Ausbildung zum Sozialpädagogen/Heimerzieher abschliessen. Anschliessend trat er in zeitlicher Folge zwei Stellen im Sozialbereich an, welche er jeweils aufgrund von Krisensituationen und psychischen Problemen nach relativ kurzer Zeit wieder aufgeben musste, so dass er ab Mai 1993 nicht mehr arbeitete (vgl. Urk. 7/2 S. 5 f. und Urk. 1).
1.2     Am 6. Januar 1994 meldete sich R.___ unter Hinweis auf seine psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/12). Mit Verfügung vom 2. September 1994 wurde dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 1994 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 9/4-5). Da R.___ ab März 1995 eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau in einem Teilzeitpensum aufnehmen (Urk. 7/5) und das geleistete Arbeitspensum in der Folge noch aufstocken konnte (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/16, Urk. 7/38), wurden die Rentenleistungen revisionsweise mit Verfügung vom 9. Januar 1997 auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 7/7). Im Jahr 1999 wurde die Ausrichtung der halben Rente im Rahmen einer weiteren Rentenrevision bestätigt und beibehalten (Urk. 7/12).
1.3     Der anlässlich einer im Jahr 2002 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/14) vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 7/19-20), weshalb die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 14. März 2003 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 7/23). Auf die dagegen von R.___ erhobene Einsprache errechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach ihm weiterhin eine halbe Rente zu (Entscheid vom 7. April 2003; Urk. 7/28).
1.4     Im Jahr 2006 wurde die Rentenberechtigung revisionsweise erneut überprüft (vgl. Urk. 7/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren reduzierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 24. August 2006 die Rente basierend auf dem ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % auf eine Viertelsrente. In der Begründung führte die IV-Stelle aus, dass die Rente eigentlich schon anlässlich der vorherigen Revision auf eine Viertelsrente hätte reduziert werden müssen, dass ihr jedoch im Einspracheentscheid vom 7. April 2003 beim Einkommensvergleich ein Rechnungsfehler (54 % anstatt 45 %) unterlaufen sei (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung führte R.___ am 17. September 2006 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2006 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Nach durchgeführtem zweitem Schriftenwechsel - im Rahmen dessen der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhielt (Urk. 12) und die IV-Stelle sich nicht vernehmen liess, womit Verzicht auf eine weitere Stellungnahme anzunehmen ist - wurde der Schriftenwechsel am 9. Januar 2007 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).         Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06. Erw. 5.1 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.         Unbestritten und durch nachvollziehbare fachärztliche Berichte ausgewiesen ist der (psychische) Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Demnach ist ihm aktuell in der behinderungsangepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau ein 80%iges Arbeitspensum zumutbar. Wie der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, im Bericht vom 10. Juni 2006 (Urk. 7/39) ausführte, sei der Beschwerdeführer für die aktuelle Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau bis anhin und in Zukunft zu 80 % arbeitsfähig. Diese Tätigkeit sei seiner Behinderung angepasst. Das Pensum könne jedoch nicht auf 100 % erhöht werden, weil er aus psychischen Gründen mehr Erholungszeit benötige. Er sei zwar körperlich durch die strenge Arbeit gezeichnet. Zumindest sei es ihm gelungen, die Belastung durch den Wechsel auf den Bereich Gartenunterhalt zu reduzieren. Möglicherweise werde sich in Zukunft die Suche nach einer weniger körperlich belastenden Tätigkeit aufdrängen, im Moment sei dies jedoch nicht erforderlich (vgl. insbesondere Urk. 7/9, Urk. 7/17, Urk. 7/39). Darauf ist abzustellen.

3.      
3.1     Strittig ist die durch den Gesundheitsschaden bewirkte Einkommenseinbusse. Die Auffassungen divergieren dabei bezüglich der Berechnung des Valideneinkommens.
3.2     Die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente in der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2006 basierte auf dem von der Vorinstanz im Rahmen eines Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 45 % (vgl. Urk. 2). Dabei ging die Vorinstanz zur Festsetzung des Invalideneinkommens vom Jahreseinkommen aus, welches der Beschwerdeführer laut Arbeitgeberbericht im Rahmen seiner behinderungsangepassten Tätigkeit im 80%-Pensum als Arbeiter im Gartenbau im Jahr 2005 verdiente (Fr. 51'700.--; vgl. Urk. 7/38 S. 2 und Urk. 7/40). Zur Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die Stellungnahme der internen Berufsberatung vom 18. März 2003, wonach ein 49jähriger, ausgebildeter Sozialpädagoge in einer kantonalen Einrichtung im Durchschnitt ein Einkommen von Fr. 92'500.-- verdiente (Urk. 7/25), passte diesen Lohn an die seither erfolgte Nominallohnentwicklung an und gelangte für das Jahr 2005 zu einem Betrag von Fr. 94'265.85 (Urk. 7/40).
         Der Beschwerdeführer macht geltend, als Gesunder hätte er im erlernten Beruf als Sozialpädagoge ein höheres Einkommen erzielen können als von der IV-Stelle im Rahmen des Einkommensvergleichs angenommen (Urk. 1). Als Beweis hierzu verweist er auf die mit der Beschwerde eingereichte Lohnstrukturerhebung des statistischen Amtes des Kantons Zürich für das Jahr 2002 (Urk. 3). Weiter bringt er vor, bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens müssten auch die in allen Berufen zu erwartenden Lohnerhöhungen und Teuerungsausgleiche berücksichtigt werden.
3.3    
3.3.1         Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberfragebogen sowie auf die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/35) ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 51'700.-- berechtigterweise unbestritten ist.
3.3.2   Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit als Sozialpädagoge aus. Die Ausbildung zum Sozialpädagogen absolvierte der Beschwerdeführer ab 1985, zwar erst nachdem die psychische Krise manifest geworden war (Urk. 7/2 S. 5 f.). Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, über den sich aus den Akten durchwegs das Bild eines im erwerblichen Bereich engagierten und leistungsorientierten Menschen ergibt, auch als Gesunder eine ähnliche berufliche Laufbahn beschritten beziehungsweise nach seiner Ausbildung als Förster noch eine weitere höhere Ausbildung absolviert hätte. Dass er auch über die hierfür erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten verfügt, beweist der Abschluss der Ausbildung zum Sozialpädagogen. Nur aufgrund seiner krankhaften Konfliktneigung konnte der Beschwerdeführer im Beruf des Sozialpädagogen nicht reüssieren. Das Abstellen der Vorinstanz auf das im Rahmen einer Tätigkeit als Sozialpädagoge erzielte Einkommen zur Festsetzung des Valideneinkommens ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ging für das Jahr 2003 von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers als Sozialpädagoge von Fr. 92'500.-- aus. Dies entspricht dem Durchschnittswert aus einem Lohnspektrum zwischen Fr. 90'000.-- und Fr. 95'000.--, dem Jahresverdienst, in welchem nach Angaben der kantonalen Bildungsdirektion Sozialpädagogen im Alter des Beschwerdeführers eingestuft sind (vgl. Urk. 7/25).
3.3.3   Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Valideneinkommen sei zu tief bemessen worden. Als Beweis reichte er dem Gericht eine Lohnstrukturerhebung vom statistischen Amt des Kantons Zürich für das Jahr 2002 ein (Urk. 3). In der eingereichten Aufstellung liegen die Löhne für die Pädagogikberufe innerhalb eines relativ breiten Spektrums, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Sozialpädagogen lohnmässig in der Vergleichsgruppe der Pädagogikberufe eher im unteren Bereich eingereiht sind und etwa Oberstufen- und Gymnasiallehrer bekanntermassen eher höhere Löhne erzielen. Das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen liegt dabei nur unwesentlich unter dem für sämtliche Pädagogikberufe aufgeführten Medianwert (vgl. Urk. 3).
         Andererseits ist es aber richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit im Gartenbau praktisch jedes Jahr eine Lohnerhöhung erhielt (vgl. Urk. 7/16 und Urk. 7/38). Aufgrund der gesamten Aktenlage ergibt sich im Übrigen wie gesagt das Bild eines gewissenhaften, leistungsorientierten Arbeitnehmers. Es bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auch als Gesunder im Beruf als Sozialpädagoge gute Leistungen erzielt hätte mit entsprechender lohnmässiger Auswirkung (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
         Für den der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2006 (Urk. 2) zugrunde liegenden Einkommensvergleich passte die IV-Stelle das für das Jahr 2003 ermittelte hypothetische Valideneinkommen von Fr. 92'500.-- (vgl. Urk. 7/25, Urk. 7/27-28) an die seither erfolgte Nominallohnentwicklung an, was für das Jahr 2005 einen Betrag von Fr. 94'265.85 ergab (vgl. Urk. 7/40, Urk. 7/49). Geht man nun zugunsten des Beschwerdeführers von durchwegs sehr guten beruflichen Leistungen mit entsprechender Auswirkung auf die Entwicklung des Valideneinkommens aus, und nimmt daher bereits für das Jahr 2003 ein am oberen Ende des Lohnspektrums zu erwartendes Valideneinkommen von Fr. 95'000.-- als Grundlage (vgl. Urk. 7/25) - wobei das im rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 7. April 2003 zur Festsetzung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2003 ermittelte tiefere Valideneinkommen von Fr. 92'500.-- (Urk. 7/28) an der Rechtskraft des Einspracheentscheides nicht teilhat und das Gericht daher an diesen Betrag als Vergleichsbasis für die Ermittlung einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2006 nicht gebunden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a mit Hinweis) - so entspricht ein solches Einkommen nach heute gültigem Anhang 2 zur kantonalzürcherischen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (LS 177.111) ungefähr einer Einreihung in der Lohnklasse 16, Erfahrungsstufe 7 (vgl. zu den lohnklassenmässigen Einreihungen der Sozialpädagogen auch Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz). Selbst wenn man weiter davon ausginge, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auf das Jahr 2004 hin lohnmässig zunächst um eine Erfahrungsstufe und dann auf das Jahr 2005 hin aufgrund des im Vorjahr erreichten ersten Maximums der Lohnklasse nunmehr um eine Leistungsstufe angestiegen wäre, würde dies nach der kantonalzüricherischen Regelung für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 99'901.-- ergeben (bei einem absoluten Maximallohn für Sozialpädagogen von Fr. 110'492.- (wozu hier keine Anhaltspunkte bestehen) gemäss Anhang 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz). Setzt man dieses hypothetische Valideneinkommen in Relation zum unbestrittenen Invalideneinkommen für das Jahr 2005 von Fr. 51'700.--, ergibt dies bei einer invaliditätsbedingten Lohneinbusse von Fr. 48'201.-- einen Invaliditätsgrad von 48 % (anstelle des von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrades von 45 %). Auch ein solcher, dem Beschwerdeführer stark entgegenkommender Einkommensvergleich führt also im Ergebnis, wie derjenige, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, lediglich zum Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. auch vorstehend Erw. 1.2).

4.
4.1     Die Herabsetzung der bisher ausgerichteten halben Rente auf eine Viertelsrente mit der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2006 erging im Rahmen einer im Februar 2006 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/34). Eine revisionsweise Rentenherabsetzung setzt voraus, dass seit der letzten, rechtskräftigen Festsetzung des Invaliditätsgrades mittels Verfügung beziehungsweise Einspracheentscheid eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (vorstehend Erw. 1.4). Vorliegend hatte die Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse, welche dem in Rechtskraft erwachsenen, eine halbe Rente zusprechenden Einspracheentscheid vom 7. April 2003 zugrunde lagen (Urk. 7/28), mit denjenigen bei Erlass der angefochtenen Verfügung zu vergleichen.
4.2         Unbestrittenermassen bestanden bereits bei Erlass des Einspracheentscheides vom 7. April 2003 im Vergleich zur Zeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen derselbe Gesundheitszustand sowie nur unwesentlich veränderte erwerbliche Verhältnisse, so dass bei korrekter Ausführung des Einkommensvergleichs bereits damals ein Invaliditätsgrad von rund 46 % sowie eine Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente resultiert hätte (vgl. Urk. 6, Urk. 7/27, Urk. 7/40). Da die für die Rentenherabsetzung massgeblichen Verhältnisse somit bereits im Zeitpunkt der Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 7. April 2003 bestanden, lässt sich die am 24. August 2006 verfügte Reduktion der Rente nicht revisionsweise begründen.
4.3     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid, welcher nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich dieser als zweifellos unrichtig erweist und seine Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung oder einen entsprechenden Einspracheentscheid auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung oder des Einspracheentscheides erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
4.4         Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 7. April 2003 erfüllt. Denn dieser ist zweifellos unrichtig. Der der Vorinstanz beim Einkommensvergleich unterlaufene Rechenfehler kann nämlich durch eine einfache Kontrollrechnung mit den im Einspracheentscheid aufgeführten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 7/28 S. 2) problemlos aufgedeckt werden. Auch bildete der Einspracheentscheid vom 7. April 2003 nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung. Des weiteren ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung erfüllt, da es vorliegend um eine Rentenherabsetzung und mithin um periodische Leistungen geht (vgl. vorstehende Erw. in fine). Schliesslich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Herabsetzung der Rentenleistungen in der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ex nunc, und zwar in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Urk. 7/49 S. 2 und 7/51; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. August 2005 in Sachen W., I 546/03, Erw. 2.2, mit Hinweisen), erfolgte. Die Herabsetzung der Invalidenrente auf eine Viertelsrente mit der angefochtenen Verfügung ist daher im Ergebnis zu bestätigen.

5.       Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund eines wirtschaftlichen Härtefalls sei ihm zumindest eine halbe Härtefallrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 3).
         Art. 28 Abs. 1bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung sah die Möglichkeit der Ausrichtung von Härtefallrenten der Invalidenversicherung vor. Diese Möglichkeit besteht jedoch seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr, weshalb diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Bei finanziellen Schwierigkeiten steht es ihm indes offen, Ergänzungsleistungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

6.       Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Hilflosigkeit in gewissen Situationen geltend macht (Urk. 1 S. 4), so ist er darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle mit einer separaten Verfügung vom 10. August 2006 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat (Urk. 7/48). Mit der am 20. September 2006 beim Gericht eingegangenen Beschwerdeeingabe vom 17. September 2006 (Urk. 1) wurde die unter Berücksichtigung der bis zum 15. August 2006 bestandenen Gerichtsferien am 14. September 2006 abgelaufene 30tägige Beschwerdefrist hinsichtlich dieser Verfügung verpasst, weshalb auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung betreffen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Es steht ihm allerdings selbstverständlich offen, bei veränderten Umständen jederzeit wieder mit einem neuen Gesuch auf Gewährung einer Hilflosenentschädigung an die IV-Stelle zu gelangen.

7.         Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, unterliegt, was zur Abweisung seiner Beschwerde führt.
         Da es vorliegend um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).