IV.2006.00791
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1958, ist gemäss eigenen Angaben gelernter Autoersatzteilverkäufer und arbeitete von 1980 bis März 2002 als Gepäckkontrolleur bei der A.___ (Urk. 7/1/4-5 Ziff. 6.2-3, Urk. 7/6). Am 1. April 2002 meldete sich der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als arbeitslos an und bezog bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggeldleistungen, bis er am 17. Oktober 2003 ausgesteuert wurde (Urk. 7/7/3-4). Unter Hinweis auf Depressionen infolge anhaltender Arbeitslosigkeit meldete sich der Versicherte am 8. Februar 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/1/6 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 7/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/6) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 7/14 = Urk. 2) einen Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen.
2. Gegen die Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen oder eine Rente auszuzahlen (Urk. 1 S. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Der Rentenanspruch war weder Gegenstand des Vorbescheids vom 6. Juli 2006 (Urk. 7/12) noch der Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung auszuzahlen (vgl. Urk. 1 S. 2), nicht eingetreten werden kann.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
1.3 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen in der Verfügung vom 14. September 2006 damit, dass Massnahmen, die dazu dienten, erst die Fähigkeit zur Eingliederung zu erreichen, nicht als berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung gälten. Vermutlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus, weshalb berufliche Massnahmen erst nach einer mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz durchgeführt werden könnten (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er trinke lediglich ein bis zwei Bier pro Tag, was nicht als Alkoholsucht bezeichnet werden könne (Urk. 1).
3. Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Beschwerdeführer vom 10. März bis April 2006 in Behandlung gewesen war (Urk. 7/9/2 lit. D), nannte in seinem Bericht vom 10. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 7/9/1 lit. A):
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion langanhaltend (ICD-10 F43.21), bestehend seit Arbeitsverlust, zirka 2002
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit nach Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme in Verbindung mit sozialer Umgebung - Alleine leben (ICD-10 Z60.2)
Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Magaziner bei der A.___ seien unklar (Urk. 7/9/1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär, und berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 7/9/2 lit. C).
Dr. B.___ wies darauf hin, dass die Anamnese unklar sei, da der Beschwerdeführer wenig Auskunft gebe. Seit 2002 sei er arbeitslos, lebe seither zurückgezogen und trinke gelegentlich Alkohol. Ausserdem sei er sehr ungepflegt und verwahrlost erschienen. Vermutlich bestehe ein langjähriger Alkoholabusus (Urk. 7/9/2 lit. D Ziff. 3). Der Beschwerdeführer klage über eine depressive Stimmung, „dunkle Gedanken” und Langeweile (Urk. 7/9/2 lit. D Ziff. 4).
Die psychischen Funktionen, mit Ausnahme der Anpassungsfähigkeit, seien wegen der depressiven Stimmungslage mässig eingeschränkt, während die physischen Funktionen mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht hätten erfragt werden können (Urk. 7/9/3-4).
Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ab 10. Juni 2006 halbtags zumutbar (Urk. 7/9/4).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 2) gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ in dessen Bericht vom 10. Juni 2006 (Urk. 7/9) von einem vermutlich langjährigen Alkoholabusus aus, obwohl Dr. B.___ keine entsprechende Diagnose stellte. Trotz Vorliegens einiger Indizien, die auf eine bestehende Alkoholsucht hindeuten könnten, wie das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und das gelegentliche Trinken von Alkohol, ist aufgrund des medizinischen Berichts von Dr. B.___ eine insbesondere langjährige Alkoholabhängigkeit weder belegt noch ausreichend und schlüssig begründet.
4.2 Beim Beschwerdeführer liegen laut Bericht von Dr. B.___ aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit nach Arbeitslosigkeit sowie der sozialen Umgebung und dem allein leben vor. Das Ausmass dieser psychischen Beeinträchtigungen geht jedoch nicht aus dem Bericht von Dr. B.___ hervor, zumal er mangels Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, die physischen und psychischen Funktionen zuverlässig abzuklären (Urk. 7/9/3-4), was sich überdies in den unvollständigen Angaben zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspiegelt. So äusserte sich Dr. B.___ lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/9/4).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob einerseits eine langjährige Alkoholsucht besteht und anderseits in welchem Ausmass allfällige psychische Beschwerden Krankheitswert haben und inwiefern sie sich auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
Die Beschwerdegegnerin wird daher mittels weiterer Abklärungen zu prüfen haben, ob eine Alkoholsucht vorliegt und wenn ja, ob diese die Folge eines bereits vorbestandenen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert darstellt oder allenfalls die Ursache der diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen ist. In diesem Zusammenhang ist zudem abzuklären, ob die von Dr. B.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion sowie die Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit nach Arbeitslosigkeit, mit der sozialen Umgebung und dem Alleinleben, fachärztlich zu bestätigen ist und wenn ja, ob es sich dabei um einen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit handelt.
Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob dem an sich arbeitswillig erscheinenden Beschwerdeführer nicht eine Arbeitsvermittlung zusteht.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass sich die Beschwerdegegnerin - entgegen ihrer Ansicht (Urk. 2) - mit den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft auseinandergesetzt hat, schon gar nicht in einem persönlichen Gespräch. wie dies insbesondere bei unvertretenen versicherten Personen im Rahmen der entsprechenden Gesetzesrevision vom Bundesrat in Aussicht gestellt und vom Parlament begrüsst worden war.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Verfassung) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, die angefochtene Verfügung vom 14. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___, unter Beilage von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).