IV.2006.00793
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
F.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker
c/o Frick Hofer Hunziker, Haus zum Raben
Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1964, war als Autolackierer bei der A.___ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 8. Februar 1982 von einem Auto angefahren wurde und dabei eine offene Tibiaschaftfraktur links erlitt (Urk. 7/24 S. 58-61). Aufgrund dieser Unfallverletzung war er bis zum 3. September 1982 zu 100 % sowie anschliessend bis zum 24. Oktober 1982 zu 50 % arbeitsunfähig. Am 18. November 1982 wurde die ärztliche Behandlung vorläufig abgeschlossen (Urk. 7/24 S. 52-53). Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials am 28. April 1984 verblieben Beschwerden am linken Unterschenkel, welche es dem inzwischen bei den B.___ (B.___) als Lackierer angestellten Versicherten erschwerten, seine Arbeit auf Gerüsten und Leitern stehend zu verrichten (Urk. 7/24 S. 4-47). Das IV-Sekretariat des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle), bei dem sich der Versicherte am 22. Januar 1987 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/2), prüfte in der Folge eine Umschulung des Versicherten, da die medizinischen Abklärungen ergeben hatten, dass die Arbeit als Industrielackierer nicht behinderungsangepasst war, indes eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten und ohne längeres Stehen, Knien sowie Arbeiten in Hockestellung ganztägig zumutbar wäre (Urk. 7/5). Nachdem die Arbeitgeberin erklärt hatte, sie könne dem Versicherten auch als Lackierer genügend Arbeiten zuweisen, welche dem eingeschränkten Leistungsprofil entsprächen, wurde das Gesuch um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 3. Dezember 1987 abgewiesen (Urk. 7/14).
1.2 Am 22. März 2000 meldete sich F.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, wobei er neben den Folgen des Unfalles von 1982 als weitere Behinderung „Rückenschmerzen (Bandscheibe)“ angab (Urk. 7/18). Die von der IV-Stelle angeordneten medizinischen Abklärungen der Rückenproblematik ergaben, dass der Versicherte wegen chronischen Lumbalgien bei diskreter Diskopathie L4/5 und L5/S1 in der körperlich schweren Arbeit als Lackierer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer körperlich wenig belastenden mit wechselnden Positionen dagegen voll arbeitsfähig war (Bericht der C.___ vom 3. März 2000, Urk. 7/20). Die erwerblichen Abklärungen zeigten, dass der Versicherte seine Arbeit als Lackierer bei den B.___ am 22. September 1995 per Ende März 1996 (letzter Arbeitstag: 17. September 1995) gekündigt (Urk. 7/25) und anschliessend - nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung - verschiedene erwerbliche Tätigkeiten von kurzer Dauer ausgeübt hatte (Urk. 7/21-22). In der Folge meldete die IV-Stelle den Beschwerdeführer für eine Besichtigung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg an (vgl. Urk. 7/31-42). Nachdem der Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass er auf eine Umschulung in dieser Einrichtung verzichte und selber nach einer passenden Ausbildungsgelegenheit suche, wurde das Gesuch um berufliche Massnahmen am 4. April 2000 als vorläufig erledigt abgeschrieben (Urk. 7/43). Das Rentengesuch des Versicherten wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 unter Feststellung eines nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades von 38 % abgewiesen (Urk. 7/48).
1.3 Am 26. Juli 2004 zog sich der seit dem 1. September 2003 bei der D.___ AG als Industrielackierer beschäftigte (und wiederum bei der SUVA) Versicherte bei einem Treppensturz eine scapho-lunäre Bandruptur am rechten Handgelenk zu, welche am 20. September 2004 operativ versorgt wurde (Urk. 7/74 S. 55 und S. 45 f.). Nach dem Eingriff trat eine septische Handgelenksarthritis auf, welche zwei weitere Operationen am 5. Oktober 2004 (Urk. 7/74 S. 44) und 24. Februar 2005 (Urk. 7/74 S. 35) sowie eine nachfolgende ergotherapeutische Behandlung zum Auftrainieren der rechten Hand (Urk. 7/74 S. 16) erforderlich machte. Bei noch schmerzhaft eingeschränkter Handgelenksfunktion - und Hinweisen des behandelnden Handchirurgen auf eine Symptomausweitung bei nicht erklärbaren Funktionseinschränkungen (Urk. 7/74 S. 15) - wurde der Versicherte am 14. Juni 2005 durch den SUVA-Kreisarzt untersucht. Dieser erstellte unter Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand und des linken Beines folgendes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 7/74 S. 9 f.): vollzeitliche, vollschichtige wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen des rechten Handgelenks bis 15 kg in axialer Richtung sowie vereinzelten Bewegungsbelastungen bis 3 kg. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem rechten Arm, repetitive Schläge, Vibrationen, Bohren, ausschliessliche Tätigkeiten in der Armhochhalte-Position, länger dauerndes axiales Abstützen auf den rechten Arm, schwere Arbeiten wie Pickeln, Schaufeln, Hämmern. Im Rahmen dieser Limiten seien beide Arme vollumfänglich einsetzbar und ergäben sich keine weiteren Einschränkungen für das linke Bein. Sodann hielt der SUVA-Kreisarzt fest, im Rahmen seiner Untersuchung habe er keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden feststellen können; eine abschliessende Beurteilung habe er aber nicht durchgeführt, da diese Beschwerden unfallfremd seien. Gestützt auf diese ärztliche Beurteilung ermittelte die SUVA aus den Durchschnittslöhnen von 5 aus 36 (mit einem Lohndurchschnitt von Fr. 54'051.-- bei einem Minimum [1. Dezil] von Fr. 41'026.-- sowie einem Maximum von Fr. 77'800.-- [9. Dezil]) ausgewählten dokumentierten Arbeitsplätzen ein mögliches Invalideneinkommen von Fr. 51'091.-- (Urk. 7/83 S. 20-30). Dieses stellte sie einem bei der D.___ AG als Industrielackierer erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- gegenüber und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 29 %, welchen sie ihrer Rentenverfügung vom 18. Oktober 2005 zugrunde legte (Urk. 7/83 S. 2-3).
Bereits am 26. März 2005 hatte sich der Versicherte auch bei der IV-Stelle wieder zum Leistungsbezug angemeldet; dabei machte er als aktuelle Behinderung lediglich eine seit dem 26. Juli 2004 bestehende unfallbedingte Einschränkung des rechten Handgelenks geltend (Urk. 7/57). Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts zog die IV-Stelle nebst den diesbezüglichen SUVA-Akten (Urk. 7/74 und Urk. 7/83) auch einen Bericht des einzigen vom Versicherten genannten behandelnden Arztes, Dr. med. E.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, G.___, vom 26. April 2005 bei (Urk. 7/64). Gemäss seiner Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit bestanden beim Versicherten abgesehen von Limitierungen beim Heben und Tragen sowie beim Hantieren mit Werkzeugen und bei Arbeiten über Kopfhöhe keinerlei Einschränkungen, insbesondere nicht beim Sitzen, Stehen und Gehen (Urk. 7/64 S. 3).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. November 2005 lehnte die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Urk. 7/85); mit Verfügung vom 9. Februar 2006 sprach sie ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine befristete ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 2005 zu (Urk. 7/92).
Dem „Verfügungsteil 2“ ist sodann zu entnehmen, dass der Rentenanspruch per 30. September 2005 unter Anwendung der Rentenrevisionsbestimmungen der Invalidenversicherung aufgehoben wurde.
2.2 Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2006 liess F.___ am 8. März 2006 Einsprache erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm über den 30. September 2006 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventuell sei eine eigenständige ganzheitliche Ermittlung der Erwerbseinschränkungen aufgrund aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorzunehmen und, soweit sich daraus nicht ein Invaliditätsgrad von mehr als 75 % ergebe, ihm eine Umschulung auf eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urk. 7/98). Zur Begründung verwies er auf seine multiplen Beschwerden in seinen verschiedenen Anmeldungen zum Leistungsbezug und auf falsche Annahmen seitens der IV-Stelle bei den erwerblichen Faktoren zur Ermittlung des Invaliditätsgrads. Weiter bemängelte er, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich sei, weshalb der Invaliditätsgrad per Stichtag 1. Oktober 2005 von 100 % auf 29 % sinke.
2.3. Am 25. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, wobei sie ihrem Entscheid ein Valideneinkommen von nunmehr Fr. 80'600.-- und wiederum das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen zugrunde legte und so einen immer noch nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % errechnete (Urk. 2).
3.
3.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2006 erhob F.___ am 19. September 2006 Beschwerde, wobei er seine bereits im Einspracheverfahren erhobenen Anträge wiederholte und durch einen Antrag auf Einholung zusätzlicher Arbeitgeberauskünfte bei der D.___ AG ergänzte (Urk. 1 S. 1 f.).
3.2 Am 9. November 2006 ersuchte die IV-Stelle nun Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind bzw. - soweit hier von Belang - bereits 1982 in Kraft standen.
2.
2.1 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) die Schadenminderungspflicht unter anderem in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt, bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen J. vom 2. August 2005, I 106/05).
2.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.7 Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Gemäss den Ausführungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476) waren im damaligen Urteilszeitpunkt (28. August 2003) nach den Angaben der SUVA mehr als 6'000 Arbeitsplätze erfasst. Die Dokumentation werde laufend aktualisiert und erweitert. Sie diene nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (SZS 1998 S. 487; KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 117 ff.). Aufgrund eines zwischen dem BSV und der SUVA abgeschlossenen Vertrages gelange die DAP teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung; einzelne IV-Stellen erfassten selbstständig Arbeitsplätze.
Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben verlangte das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.2 [S. 480]), der Unfallversicherer habe im Sinne einer qualitativen Anforderung, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit werde auch die Überprüfung des Auswahlermessens hinreichend ermöglicht, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gesamtzahl behinderungsbedingt in Frage kommender Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaube.
2.8 Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 publizierten Urteil B. vom 1. März 1999, U 40/98, festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu. Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge, bedürfe - so das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter in BGE 129 V 472 (Erw. 4.2.1 S. 476 f.) - keiner näheren Begründung. Auch könne der vom Versicherten im zweiten Schriftenwechsel geäusserten Auffassung, wonach im Streitfall ein Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden stattzufinden habe und auf das für den Versicherten günstigere Ergebnis abzustellen sei, schon im Hinblick auf den sozialversicherungsrechtlich unzulässigen Grundsatz "in dubio pro assicurato" ("im Zweifel zu Gunsten des Versicherten"; ARV 1990 Nr. 12 S. 67 Erw. 1b; ZAK 1983 S. 259) nicht gefolgt werden. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig. Beide Methoden wiesen je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile auf. Die LSE seien aufgrund der gesamtschweizerischen Erhebung repräsentativer und nicht anfällig bezüglich Extremabweichungen nach oben und unten. Auch stellten sie ein Werk auf gesicherter wissenschaftlich-statistischer Basis dar. Ferner seien sie in der Anwendung ausgesprochen praktikabel. Wegen ihres Grobrasters erlaubten sie jedoch keine Feinabstufung, weder nach einzelnen Berufsgruppen noch nach den im Bereich der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 28 Erw. 4) liegenden Arbeitsregionen. Als Durchschnittswerte schlössen sie je nach Art der Behinderung und der übrigen Umstände auch eine mehr oder weniger grosse Zahl von ungeeigneten Arbeitsplätzen mit ein. Demgegenüber beruhe die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen und ermögliche eine differenzierte Zuweisung von zumutbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen, der weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sowie der regionalen Aspekte. Dementsprechend liefere sie auch eine konkretere Grundlage für die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens.
2.9 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.10 Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
3. In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid lediglich erwägungsweise festhielt, der Beschwerdeführer könne für die von ihm mit der Einsprache eventualiter verlangte Umschulung ein separates Gesuch einreichen, und im Übrigen die Einsprache abwies (Urk. 2 S. 4). Dazu ist zu bemerken, dass im Abklärungsverfahren über den Anspruch auf eine Invalidenrente - dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ folgend - zwar stets auch der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen zu prüfen ist, dass aber, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.1) - hierüber eine separate Verfügung ergeht, diese Verfügung anzufechten ist und weder der Anfechtungsgegenstand der Verfügung über das Rentenbegehren auf den Anspruch auf Umschulung ausgedehnt, noch der Anspruch auf Umschulung als Teilelement des Rentenanspruchs geprüft werden kann (vgl. Erw. 1.1).
Demzufolge hätte die Beschwerdegegnerin auf den Einsprache-Eventualantrag betreffend Umschulung nicht eintreten dürfen, weil die Einsprache vom 8. März 2006 sich nicht gegen die diesbezügliche Verfügung vom 3. November 2005 richtete und gegebenenfalls insoweit auch verspätet erhoben worden wäre. War aber die den Anspruch auf Umschulung betreffende Verfügung vom 3. November 2005 nicht Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren und konnte sie nicht zu dessen Streitgegenstand gemacht werden, kann sie auch nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf Umschulung geltend macht, ist daher unter Hinweis auf die in Rechtskraft erwachsene diesbezügliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2005 darauf nicht einzutreten.
4.
4.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen 2.1 - 2.3 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 9. Februar 1982 zwar seine Arbeitsfähigkeit dauernd einschränkende körperliche Beeinträchtigungen erlitten hatte, aber noch keine Invalidität eingetreten war oder gedroht hatte, solange ihm seine Arbeitgeberin Arbeit zuweisen konnte, welche dem aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen noch möglichen Leistungsprofil entsprachen, und solange der Beschwerdeführer durch die Beschränkung auf die ihm noch möglichen Arbeiten - auch unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung als Nichtbehinderter - keine Erwerbseinbusse erlitt. Unter diesen Bedingungen war der ihm ausgerichtete Lohn auch nicht als Soziallohn anzusehen.
Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen vom 29. Januar 1987 mit Verfügung vom 3. Dezember 1987 (Urk. 7/14 S. 1) zu Recht abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Daran änderte sich in der Folge nichts, bis der Beschwerdeführer am 22. September 1995 seine Stelle bei den B.___ kündigte. Denn damit gab er eine Arbeitsstelle auf, welche sowohl seinem aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen noch zumutbaren Leistungsprofil als auch seinen beruflichen Fähigkeiten entsprach, und war er, mangels Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle, an der er trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen seine beruflichen Fähigkeiten hätte voll nutzen und entwickeln sowie ein ihnen entsprechendes Einkommen erzielen können, von Invalidität bedroht.
4.2 Im Hinblick auf die zur Ermittlung des Invaliditätsgrads erforderliche Bestimmung des Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (vgl. Erw. 2.5), ist sodann festzuhalten, dass das bis zur Aufgabe der Arbeitsstelle bei den B.___ erzielte Einkommen dem jeweiligen Valideneinkommen entsprach. Mit dem Auslaufen der Lohnzahlungen durch die B.___ wurde der Beschwerdeführer im Verhältnis zwischen seinem dort zuletzt erzielten Lohn und dem Lohn, den er an einer seinem Leistungsprofil entsprechenden Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt hätte erzielen können, invalid (vgl. Erw. 2.6).
Was die mutmassliche weitere Entwicklung des Valideneinkommens anbelangt, kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers weder - was auch die Beschwerdegegnerin tut (Urk. 2 S. 3) - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er nicht invalid geworden wäre, weiter bei den B.___ gearbeitet und dort eine seinen Dienstjahren entsprechende Lohnentwicklung erfahren hätte, noch kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei der D.___ AG, wo er nicht seinem zumutbaren Leistungsprofil entsprechende Arbeiten zu verrichten hatte, ohne Behinderung einen höheren Lohn hätte erzielen können.
4.2.1 Hinsichtlich der für einen nicht behinderten Lackierer bei den B.___ möglichen Lohnentwicklung aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine dortige Stelle nicht invaliditätsbedingt kündigen musste, sondern dies auch ohne Behinderung getan hätte. Denn bei den B.___ hatte der Beschwerdeführer eine Stelle, welche sowohl dem in der medizinischen Abklärung im Jahr 1987 festgelegten Zumutbarkeitsprofil (vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten und ohne längeres Stehen, Knien sowie Arbeiten in Hockestellung ganztägig) als auch demjenigen der medizinischen Abklärung des Jahres 2000 (körperlich wenig belastend mit wechselnden Positionen) entsprach. Weder hat er gegenüber der Arbeitgeberin geäussert, die ihm zugewiesenen Arbeiten entsprächen nicht dem ihm im Jahr 1987 zugesicherten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 7/25 S. 1-3), noch hat er im Zusammenhang mit der Kündigung bei der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht und eine Überprüfung des Zumutbarkeitsprofils verlangt. Eine Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte erst rund viereinhalb Jahre später; viereinhalb Jahre, in denen er unter anderem als Bühnenbauer (vgl. Urk. 7/18 S. 4 und Urk. 7/22) sowie als Chauffeur für Baumaschinen (vgl. Urk. 7/45) tätig war. Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bei den B.___ auch ohne Behinderung aufgegeben hätte und dass er auch ohne Behinderung mehrere Jahre in verschiedenen Bereichen ausserhalb seines erlernten Berufes tätig gewesen wäre, kann als Valideneinkommen nicht das Einkommen massgebend sein, das der Beschwerdeführer nach einer langjährigen Betriebszugehörigkeit als Lackierer bei den B.___ verdienen könnte, sondern ist - da der Beschwerdeführer ja effektiv im Jahr 2003 seine frühere berufliche Tätigkeit in einem anderen Betrieb wieder aufgenommen hat - auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer nach einem mehrjährigen Unterbruch in der beruflichen Tätigkeit bei einem Wiedereinstieg in den gelernten Beruf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Es erübrigt sich daher, der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob es sich bei dem Bruttolohn von Fr. 6’200.--, welchen er nach Auskunft der B.___ im Jahr 2006 bei ihr als Lackierer hätte verdienen können, um den Lohn nach über 20 Dienstjahren oder um den Lohn eines neu eintretenden Mitarbeiters handelt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 38), bzw. ob der Referenzlohn eines langjährigen Mitarbeiters höher wäre, weiter nachzugehen.
4.2.2 Auch wenn die vom Beschwerdeführer ab 2003 bei der D.___ AG ausgeübte Tätigkeit nicht seinem behinderungsbedingten Zumutbarkeitsprofil entspricht, kann der mit dieser Tätigkeit erzielte Lohn als der nach einem mehrjährigen Unterbruch bei einem Wiedereinstieg in den gelernten Beruf auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielbare Lohn angesehen werden. Der vom Beschwerdeführer bei der D.___ AG im Jahr 2004 effektiv erzielte Bruttolohn von Fr. 5'400.-- (Urk. 7/83 S. 49) entspricht denn auch annähernd dem standardisierten Tabellenlohn von Fr. 5'471.-- für gelernte Berufsleute in der Metallbe- und -verarbeitung gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004. Es rechtfertigt sich daher, auch für die invalidenversicherungsrechtliche Invaliditätsbemessung auf das von der SUVA ermittelte Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- (Urk. 7/83 S. 3) abzustellen.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der D.___ AG hätte er ohne Behinderung in seiner Funktion als Chef-Lackierer ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- erzielen können (Urk. 1 S. 6 Ziff. 26 und S. 8 Ziff. 33-34), ist zweierlei festzuhalten.
Zum Einen hat der Beschwerdeführer gemäss dem - entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 37) bereits im Abklärungsverfahren in die Akten gelangten und deshalb nicht noch beizuziehenden - Bericht des SUVA-Arbeitsplatzinspektors vom 15. April 2005 (Urk. 7/74 S. 17 f.) bzw. den von ihm protokollierten Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführers bei der D.___ AG keine Kaderfunktion ausgeübt, sondern die typischen Arbeiten eines Industrielackierers verrichtet (Urk. 7/74 S. 18). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch kundenseitig disponierte und Material zu bestellen sowie weitere administrative Arbeiten zu erledigen hatte (Urk. 1 S. 8 Ziff. 33). Denn in Kleinbetrieben bzw. kleinen Lackierabteilungen ist es nicht ungewöhnlich, dass solche Tätigkeiten von Facharbeitern erledigt werden, und die Lackierabteilung der D.___ AG ist nach Auskunft des für das Personalwesen Zuständigen nicht gross genug, um eine Kaderstelle in der Lackiererei einzurichten (Urk. 7/83 S. 44). Unter diesen Umständen bedarf es keiner weiteren Abklärungen, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Behinderung bei der D.___ AG keine Kaderfunktion mit entsprechend höherer Entlöhnung hätte bekleiden können. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) werden damit hinfällig.
Zum Anderen lässt der Beschwerdeführer bei der Behauptung, dass er als nicht behinderter Chef-Lackierer ein Valideneinkommen von Fr. 90'000.-- erzielen könnte, ausser Acht, dass in einem grösseren Betrieb bzw. einer grösseren Lackierabteilung nicht nur der Lohn, sondern auch das Anforderungsprofil des Werkstattchefs ein anderes wäre, als das der ihm unterstellten Facharbeiter, und dass sein Zumutbarkeitsprofil ja nicht die Chef-Funktionen, sondern die Ausführungs-Funktionen (vgl. Urk. 7/74 S. 18) limitiert. Wollte man bei der Festsetzung des Valideneinkommens von der Entlöhnung in einer Kaderfunktion ausgehen, stellte sich daher gleichzeitig auch die Frage, ob denn in dieser Funktion überhaupt eine invalidisierende Leistungseinschränkung besteht. Wenn aber die Leistungseinschränkung aufgrund des Anforderungsprofils eines Industrielackierers beurteilt wird - was auch der Beschwerdeführer tut -, wird damit implizit diese Tätigkeit als die angestammte (und damit für die Festsetzung des Valideneinkommens massgebliche) definiert.
4.3 Zur Ermittlung des vom Beschwerdeführer zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommens ist - wie der Beschwerdeführer selber zutreffend festhält (Urk. 1 S. 7 Ziff. 27) - von einem Zumutbarkeitsprofil auszugehen, welches alle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt.
4.3.1 Gemäss den Zumutbarkeitsprofilen der H.___ vom 17. März 1987 betreffend linkes Bein (Urk. 7/5) und des SUVA-Kreisarztes vom 16. Juni 2005 (Urk. 7/74 S. 9 f., unter Berücksichtigung der Einschränkungen der rechten Hand sowie des linken Beines) kann der Beschwerdeführer keine körperlich belastenden Arbeiten jedwelcher Art mehr durchführen und nicht mehr kraftvoll zupacken; grundsätzlich zumutbar sind ihm jedoch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Stehen und Gehen.
Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils der C.___ vom 17. April 2000 kommen für den Beschwerdeführer sodann wegen der lumbalen Problematik nur noch wenig belastende Tätigkeiten mit wechselnder Position (Stehen/Sitzen) in Frage (Urk. 7/20 S. 5).
4.3.2 Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht (Urk. 1 S. 7 Ziff. 27.4) durfte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommen im angefochtenen Entscheid auf diese ärztlichen Zumutbarkeitsprofile abstellen und war keine neue Abklärung der lumbalen Problematik erforderlich. Denn einerseits hat die Beschwerdegegnerin über die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die lumbale Problematik sich invalidisierend auswirkt, bereits rechtskräftig entschieden (Urk. 7/48) und hat der Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 26. März 2005 diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht, sondern als aktuelle Behinderung lediglich eine seit dem 26. Juli 2004 bestehende unfallbedingte Einschränkung des rechten Handgelenks angegeben (Urk. 7/57). Andererseits hat sich der SUVA-Kreisarzt in seinem Bericht vom 16. Juni 2005 - entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 10 Ziff. 40) - durchaus auch zu den Beschwerden an der Wirbelsäule geäussert. Im Rahmen der Befunderhebung hat er nämlich einen grobkursorischen Wirbelsäulen- und Rückenstatus erhoben (Urk. 7/74 S. 8) und anschliessend festgehalten, dass nach seiner - allerdings nicht abschliessenden - Beurteilung wegen der Wirbelsäulenproblematik keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/74 S. 9 bzw. S. 5 des Berichts). Diese Beurteilung ist - auch wenn sie nicht abschliessend ist - keineswegs irrelevant, denn sie zeigt immerhin, dass seit der im Jahr 2000 erfolgten fachärztlichen Beurteilung keine von einem Arzt erkennbare Verschlechterung eingetreten und dass deshalb auch keine neue Abklärung des diesbezüglichen Zumutbarkeitsprofils erforderlich ist.
4.3.3 Ebenso entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 10 Ziff. 41) entsprechen sodann die Anforderungsprofile der von der SUVA zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen fünf DAP-Arbeitsplätze nicht nur dem für den Unfallversicherer massgebenden Zumutbarkeitsprofil (Erw. 4.3.1 Abs. 1), sondern ebenso dem von der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu berücksichtigenden (Erw. 4.3.1 Abs. 2).
Soweit der Beschwerdeführer die Eignung dieser Arbeitsplätze in Frage stellt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 44-47), stützt er sich nicht auf die vorliegenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofile (Urk. 7/74 S. 9 f. und Urk. 7/20 S. 5), sondern nimmt er eine weitergehende Selbstlimitierung vor (vgl. Urk. 7/74 S. 15). Denn die Notwendigkeit „andauernder Haltungsänderungen“ sowie von „Arbeitspausen“ (Urk. 1 S. 7 Ziff. 27.1 und Urk. 1 S. 10 Ziff. 46) oder Einschränkungen der Feinmotorik (Urk. 1 S. 10 Ziff. 45) ergeben sich aus keinem der vorliegenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofile; ebenso wenig eine maximale Hebelastgrenze von 3,5 kg (Urk. 1 S. 10 Ziff. 41). Eine Tätigkeit in zwischen Sitzen und Stehen wechselnden Positionen (Erw. 4.3.1 Abs. 2) verlangt sodann keine andauernden Haltungsänderungen, sondern lässt überwiegend sitzende Tätigkeiten durchaus zu, sofern dabei die Möglichkeit besteht, zwischendurch aufzustehen; ausgeschlossen sind nur Arbeiten in einer sitzenden Zwangsposition, wie sie etwa beim Autofahren eingenommen werden muss. Bezüglich der Gewichtslimiten ist die maximal zumutbare Hebe- und Traglast in axialer Richtung von 10 bis 15 kg von der maximal zulässigen Belastung der Handgelenks bei Bewegungen zu unterscheiden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die in den DAP-Blättern vermerkte Hebe- und Traglast von 5 kg bis Lendenhöhe die tiefstmögliche Belastungskategorie darstellt; die jeweiligen Arbeitsplatzbeschriebe (vgl. Urk. 7/83 S. 20-29) lassen es als naheliegend erscheinen, dass an diesen Stellen die Limite von 5 kg bei weitem nicht ausgeschöpft wird.
Insgesamt erweisen sich die fünf von der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Arbeitsplätze Nrn. 2953, 3509, 8314, 4305 und 5462 als auf die zu berücksichtigenden Zumutbarkeitsprofile abgestimmt. Ferner wird in den Akten der Beschwerdegegnerin die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, der Höchst- und der Tiefstlohn sowie der Durchschnittslohn der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe ausgewiesen (Urk. 7/83 S. 30). Damit genügt die vorinstanzliche Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Löhnen den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 2.7) und kann darauf abgestellt werden.
Eine zusätzlicher Leidensabzug ist - entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (Urk. 1 S. 3 lit. e) - bei der Invalideneinkommensbemessung mittels DAP-Arbeitsplätzen nicht vorzunehmen, weil bei diesen die zusätzliche Einschränkung aufgrund des Leidens bereits bei der Auswahl der entsprechenden Arbeitsplätze mitberücksichtigt wird (vgl. BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3).
4.4 Ergibt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht unfallbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit in der Invalidenversicherung kein anderes Zumutbarkeitsprofil als das der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung zugrunde liegende (Erw. 4.3.3) und entspricht das unfallversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem invalidenversicherungsrechtlich relevanten (Erw. 4.2.2), resultiert daraus ungeachtet des unterschiedlichen Deckungsumfanges der beiden Sozialversicherungen derselbe Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin hat ihn demnach zu Unrecht im angefochtenen Einspracheentscheid von 29 % auf 37 % korrigiert.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es könnten weder dem angefochtenen Entscheid noch den Akten irgendwelche einleuchtenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, weshalb sein Invaliditätsgrad per Stichtag 1. Oktober 2005 plötzlich von 100 % auf 29 % abgesackt sein soll (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20), ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 26. Juli 2004 wegen Komplikationen im Heilungsverlauf zu 100 % arbeitsunfähig war. Ab der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Juni 2005 bzw. bei Ablauf des Wartejahrs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG war er zu 29 % invalid. Da er zu jenem Zeitpunkt nicht zu mindestens 40 % invalid war (Art. 28 Abs. 1 IVG), hätte ihm die Beschwerdegegnerin also gar keine Invalidenrente ab dem 1. Juli 2005 zusprechen dürfen und hätte sie diese daher auch nicht in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenrevision (vgl. Erw. 2.9) per 30. September 2005 wieder aufheben können.
Im Hinblick auf die hier strittige Frage eines Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 2005 kann der Beschwerdeführer aus der zu Unrecht erfolgten Zusprechung einer ganzen Rente für die drei vorangegangenen Monate allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, nachdem das Sozialversicherungsgericht einen Einspracheentscheid grundsätzlich auch zu ungunsten der Beschwerdeführenden Person abändern kann (Erw. 2.10), von welcher Möglichkeit vorliegend aus Oppostunitätsgründen kein Gebrauch gemacht wird.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Erw. 3).
Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Sie betragen im vorliegenden Fall Fr. 1’000.-- und sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt George Hunziker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).