Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00794
IV.2006.00794

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Trüssel


Urteil vom 22. August 2007
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1944, arbeitete zuletzt vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 2004 als Filialleiter bei der A.___, B.___ (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/8), als er sich am 6. Dezember 2004 wegen einer Kniearthrose, Übergewicht, Diabetis und Hypertonie zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Sein letzter Arbeitstag war der 20. März 2004 (Urk. 8/8 Ziff. 4).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/6/1-12, Urk. 8/9, Urk. 8/21, Urk. 8/26, Urk. 8/28), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/7) ein.
2.       Mit Verfügung vom 8. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/11 = Urk. 8/13). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Februar 2006 Einsprache (Urk. 8/12), welche am 12. April 2006 ergänzt wurde (8/16). Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/36 = Urk. 2).
3.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 24. August 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2006 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 27. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. Au-gust 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf invaliditätsfremden Faktoren, welche von ihr nicht berücksichtigt werden könnten. Medizinisch-theoretisch wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, vorwiegend sitzende, bürobetonte Tätigkeiten in einem vollen Pensum auszuüben. Es sei eine 50 %ige Rest-Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter bei der A.___ ausgewiesen. Für eine angepasste Tätigkeit bestünde gemäss Regionalem Ärztlichen Dienst (RAD) eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 3 Mitte). Als behinderungsangepasst könne auch eine Filialleiterfunktion erachtet werden, bei welcher das Anforderungsprofil anders gewichtet sei, indem mehr Büro- und Kassetätigkeiten und keine anstrengenden Verkaufstätigkeiten ausgeführt würden. Für die Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens sei auf die Lohnstrukturerhebung 2004 (LSE), S. 53, Tabelle A1, Niveau 1+2, Ziff. 50-52, abzustellen, was ein jährliches Einkommen von Fr. 92'280.-- ergebe. Beim Invalideneinkommen sei aufgrund der eingeschränkten Auswahl an behinderungsangepassten Arbeitsstellen ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen. Damit liege ein Invaliditätsgrad von unter 40 % vor und ein Rentenanspruch sei zu verneinen (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3     Der Beschwerdeführer erhob Einwände gegen die Stellungnahme des RAD. Es könne nicht vom Schreibtisch aus ohne persönliche Untersuchung von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden, wenn die Hausärztin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller Diagnosen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 5). Als behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % betrachte die Beschwerdegegnerin eine andere Filialleiterfunktion in der bisherigen Branche, bei welcher das Anforderungsprofil anders gewichtet sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 7). Es dürfe jedoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er in seinem Alter von 62 Jahren seine angestammte Tätigkeit als Filialleiter verloren habe und medizinisch erheblich eingeschränkt sei, gäbe es für ihn auf dem Arbeitsmarkt keine andere Filialleitertätigkeit mehr mit dem Anforderungsprofil, welches auf seine gesundheitliche Beeinträchtigungen zugeschnitten wäre (Urk. 1 S. 9 Ziff. 7). Weiter komme die Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht. Er könne höchstens als Hilfe eines Filialleiters eingesetzt werden und dies führe zu einem Invalidenlohn von Fr. 55'585.--, beziehungsweise nach einem Abzug von 20 % zu Fr. 44'464.-- (Anforderungsniveau 4; Urk. 1 S. 10 unten und S. 11 oben Ziff. 8). Dies ergäbe bei nur wenig reduzierter Arbeitsfähigkeit einen Invaliditätsgrad von deutlich über 50 % (Urk. 1 S. 11 Ziff. 8).
 
3.
3.1     Der Beschwerdeführer steht seit 2000 bei seiner Hausärztin, Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/6/2 lit. D1). Sie stellte in Ihrem Bericht vom 15. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6/1 lit. A):
- Adipositas permagna ® Gonarthrose links > rechts zunehmend
- Diabetes mellitus Typ II, Hypertonie
- Aethylabusus
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hyperurikämie und ein chronisches Ekzem genannt (Urk. 8/6/1 lit. A).
         Dr. C.___ attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Filialleiter seit 22. März 2004 (Urk. 8/6/1 lit. B). In ihrer Beurteilung führte sie aus, ein Bagatellunfall habe zu einer dekompensierten Gonarthrose links geführt. Infolge Aethylabusus und Gonarthrose habe der Beschwerdeführer seine Stelle verloren. Weiter erwähnte sie, dass der Orthopäde das linke Knie erst operieren werde, wenn der Beschwerdeführer sein Gewicht auf 105 kg reduziert habe (Urk. 8/6/2 lit. D7).
         Zur Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. C.___ sinngemäss fest, zuerst müsse das linke Knie operiert werden, danach sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar, jedoch nicht findbar (Urk. 8/6/4).
3.2     Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte im Bericht vom 30. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/5 lit. A):
- Arthroskopisch dokumentierte, medialbetonte, trikompartimentäre Gonarthrose links
- Klinisch Verdacht auf Gonarthrose rechts
         Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wurde von Dr. Fröh-lich nicht beurteilt (Urk. 8/9/5 lit. B). Den Gesundheitszustand des Beschwerde-führers bezeichnete er als besserungsfähig (Urk. 8/9/5 lit. C1). Zusammen-fassend berichtete er, beim Beschwerdeführer finde sich bei massiver Adipositas  und kraterähnlichen, entzündlichen Hautveränderungen bei Diabetes mellitus eine fortgeschrittene Gonarthrose. In Anbetracht der stark erhöhten Risiken habe er vorerst auf den im Prinzip indizierten Kunstgelenkersatz verzichtet (Urk. 8/9/5 lit. D2). Aus orthopädischer Sicht bestünde beim Patienten bei weniger belastender Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, bei mittlerer körperlicher Belastung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/9/5 unten). Die Arbeitsbelastbarkeit umschrieb Dr. D.___ folgendermassen: Heben und Tragen von Gewichten bis 9 kg sehr oft, 10-25 kg manchmal und darüber selten; sitzende, nur selten stehende oder gehende Tätigkeit (Urk. 8/9/3). In diesem Umfang sei eine Tätigkeit ganztags möglich (Urk. 8/9/4).
3.3     Dr. med. E.___ vom RAD äusserte sich auf Anfrage des zuständigen Sachbearbeiters der IV-Stelle am 4. Februar 2005 dahingehend, dass die Adipositas per se invaliditätsfremd, die Diabetes behandelbar und der Aethylabusus ohne Folgeschäden sei. Sucht für sich alleine betrachtet, sei ein invaliditätsfremdes Verhalten. Die Gonarthrose werde spazialärztlich-orthopädisch so beurteilt, dass eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst bestehe (Urk. 8/10/2 unten).
3.4     Dr. C.___ führte im Bericht vom 4. Mai 2005 zu den bekannten Diagnosen aus, die Situation habe sich seit dem letzten Bericht am 15. Dezember 2004 nicht wesentlich verändert. Eine Tätigkeit als Filialleiter mit Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen komme nicht mehr in Betracht. Eine sitzende Tätigkeit zu 50 % sei aus ihrer Sicht theoretisch möglich, doch fehlten für eine anspruchsvolle Tätigkeit die Computerkenntnisse (Urk. 8/21 S. 3).
3.5     Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. D.___ im Bericht vom 9. No-vember 2005 fest, dass sich die Situation gemäss Schreiben des Beschwerde-führers verschlechtert habe. Bei Beurteilung der Gesamtsituation schien Dr. D.___ eine 50 %ige Berentung notwendig. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass bei einer Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, nur kurzen Gehstrecken, häufigem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen, eine mindestens 50 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben zu sein scheine (Urk. 8/26/3-4 = 8/27/1-2)
3.6     Seit dem 29. Oktober 2002 nahm der Beschwerdeführer an 25 Sitzungen der Beratungsstelle für Alkoholprobleme, Bezirk F.___, teil. In der Stellungnahme zur Alkoholproblematik vom 7. Juni 2005 wurde ausgeführt, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers zuhause im Normalbereich liege (maximal drei mal drei Standarddrinks pro Woche). Dieses Trinkmuster sei als unbedenklich zu bezeichnen. Am Arbeitsplatz habe er die Probleme zwischen ihm und dem Arbeitgeber mit Alkohol zu lösen versucht. Dies habe zum Stellenverlust geführt. Nach der Kündigung sei dieses Problemtrinken nicht mehr vorhanden (Urk. 8/25 S. 1). Die körperlichen Beeinträchtigungen (Kniebeschwerden, Übergewicht und Diabetes) seien bedeutend schwerwiegender als die Auswirkungen seines Alkoholkonsums. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spiele sein jetziges Trinkverhalten keine relevante Rolle (Urk. 8/25 S. 2).
3.7     Im Arbeitgeberbericht vom 9. Mai 2005 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe trotz manchmaligem Schmerz im Knie bis nach der Kündigung den Anforderungen körperlich genügen können. Der Kündigungsgrund sei das Alkoholproblem gewesen (Urk. 8/22 S. 2, Urk. 8/8/7).
3.8     In dem vom Beschwerdeführer eingeholten Bericht diagnostizierte med. pract. H.___, Leitender Arzt der Privatklinik I.___, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome bei vielen somatischen Krankheiten (Adipositas, primäre Gonarthrosen beidseits, Diabetes mellitus Typ II, Gicht, essentielle Hypertonie; Urk. 11 S. 2 Ziff. 3). Er attestiere eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Filialleiter (Urk. 11 S. 2 Ziff. 4)

4.
4.1     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsentscheids massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 99 V 102 je mit Hinweisen).
4.2     In seinem Bericht vom 30. Dezember 2004 hält Dr. D.___ fest, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - das heisst in einer wenig belastenden Tätigkeit - ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 8/9/5 lit. D2) Diese Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 3a). Bei der Attestierung einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit bei mittlerer Belastung und einer 100 %igen bei leichter Belastung stützte sich Dr. D.___ auf die eigens vorgenommene Untersuchung und medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 8/9/3). Die Hausärztin Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2004 aus, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei möglich und zumutbar, falls der Beschwerdeführer sein Knie operiere. Diese Schlussfolgerung beruhte offensichtlich auf einem Bericht von Dr. D.___ vom 28. Januar 2004 (Urk. 8/6/5-6) indessen nicht über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte. Dies holte Dr. D.___ im Bericht vom 30. Dezember 2004 nach, und auf diese fachärztliche Beurteilung ist abzustellen, zumal das Gericht bezüglich Berichten von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche  Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3     Die weiteren Berichte von Dr. C.___ (Urk. 8/21) und Dr. D.___ (Urk. 8/26/3-4) stützen sich nicht auf eigene Untersuchungen, sondern sind Antworten zu ergänzenden Fragen zu bereits erstellten Arztberichten. Aus diesen ergänzenden Kurzbeurteilungen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Einschätzung von Dr. E.___ führt zu keinen neuen Erkenntnissen, da er sich auf die orthopädisch-medizinische Beurteilung von Dr. D.___ abstützte (8/10 S. 2 unten).
4.4     Med. pract. H.___ führte in seinem Bericht vom 7. März 2007 aus, dass der Beschwerdeführer neben den bereits bekannten somatischen Krankheiten an einer schweren depressiven Episode leide und damit als Filialleiter bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei (Urk. 11 S. 2 Ziff. 4-5). Vorliegend sind die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Entscheides massgebend (vorstehend 4.1). Der Bericht von med. pract. H.___ erscheint nicht als geeignet, die Beurteilung der Streitsache im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (24. August 2006) zu beeinflussen, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass sich med. pract. H.___ lediglich bezüglich der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich äusserte (Urk. 11 Ziff. 4) und keine Einschätzung zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit vornahm.
4.5         Bezüglich des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers ist zu erwähnen, dass nach Lage der Akten der Grund des Konsums Probleme mit dem Arbeitgeber waren. Nach seiner Kündigung vom 14. Januar per 30. April 2004 sei das Trinkproblem nicht mehr vorhanden gewesen (Urk. 8/25 S. 1). Der Alkoholkonsum hat vorliegend weder eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, noch war der Konsum Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens, dem Krankheitswert zukommt (AHI 2002 S. 30 Erw. 2a). Damit ist die Alkoholproblematik im vorliegenden Fall nicht mehr aktuell sowie invaliditätsfremd und daher nicht zu berücksichtigen.
4.6         Zusammenfassend besteht kein Anlass, an der Begründetheit des Berichts von Dr. D.___ vom 30. Dezember 2004 zu zweifeln, weshalb auf ihn abgestellt werden kann. Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist demnach erstellt, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit 100 %ig arbeitsfähig ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste früherer Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 21. März 2004 als Filialleiter bei der A.___ in B.___ tätig (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/8). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Aufrechnung auf das Jahr 2005 einen Jahreslohn von Fr. 92'280.--erzielen würde.
         Fälschlicherweise stützte sich die IV-Stelle bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die LSE. Beim Valideneinkommen ist jedoch entscheidend, was der Beschwerdeführer effektiv zu erwarten gehabt hätte, wäre bei ihm kein Gesundheitsschaden eingetreten. Praxisgemäss hat die Einkommensermittlung so konkret wie möglich zu erfolgen. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2003 einen Jahreslohn von Fr. 87'471.-- (Urk. 8/35 S. 3, Urk. 8/8/6). Bei Aufrechnung auf das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9 % (2004) und 1.0 % (2005; die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 91, Tab. B10.2) auf Fr. 89'141.-- (Fr. 87'471.-- x 1.009 x 1.01).
5.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens auf die LSE und ging von einem diesbezüglichen Einkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit von Fr. 92'280.-- (Anforderungsniveau 1+2) beziehungsweise, unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn, von Fr. 73'824.-- aus (Urk. 8/37/ 4 unten).
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskate-gorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.6         Angesichts seiner schulischen Ausbildung (Urk. 8/1 Ziff. 6.1) und seiner beruflichen Entwicklung (Urk. 8/1 Ziff. 6.2 und 6.3) ist vom monatlichen Bruttolohn von Männern mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Privater Sektor, Handel; Reparatur, und damit von einem Bruttomonatslohn von Fr. 5’159.-- auszugehen (LSE 2004, S. 53, Tabelle A1, Niveau 3, Detailhandel und Reparatur). In diesem Bereich kann der Beschwerdeführer einer ihm noch möglichen sitzenden Tätigkeit nachgehen. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007, S. 82, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 5'468.-- (Fr. 5’159.-- x 1.009 x 1.01 : 40 x 41.6) pro Monat beziehungsweise Fr. 65’616.-- (Fr. 5’468.-- x 12) pro Jahr.
5.7     Bei einen bereits alterbedingt gerechtfertigten und angemessenen Leidensabzug von 20 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52’493.-- (Fr. 65’616.-- x 0.80). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 89'141.--mit dem hypothetischen Invalideneinkommen ergibt eine Vermögenseinbusse von Fr. 36'648.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 41 %. Nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG hat der Beschwerdeführer damit per 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.8     In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid vom 24. August 2006 deshalb dahin abzuändern, dass mit Wirkung ab 1. März 2005 bei einem Invaliditätsgrad von rund 41 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Der Beschwerdeführer ersucht um Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird ein Zeitaufwand von 8.4 Stunden und Barauslagen von Fr. 85.01 veranschlagt, was bei praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 1'900.-- ergibt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. August 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Fürsprecher Herbert Schober
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtkasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).