IV.2006.00796
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. März 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 in Italien geborene A.___ reiste im Jahr 1967 in die Schweiz ein und war zunächst als Arbeiter in der metallverarbeitenden Industrie tätig. Bevor er sich am 1. Juli 1985 bei einem Sturz einen knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes rechts zuzog, machte er sich als Maler selbständig (Urk. 8/2, 8/4 und 8/5). In der Folge anerkannte der Unfallversicherer für die verbleibende unfallbedingte Beeinträchtigung einen Invaliditätsgrad von 24 %. Das Gesuch des Versicherten, es sei ihm deswegen auch eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten, wurde mit Verfügung der damals zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 1. März 1990 abgewiesen (Urk. 8/1).
Im Jahr 1997 gab der Versicherte seine selbständige Tätigkeit als Maler auf und führt seither die Geschäfte der B.___ GmbH (Urk. 8/4).
1.2 Am 4./5. Januar 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Rücken- und Beinschmerzen und eine seit Mai 2005 vom behandelnden Arzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2 und 8/3). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/4) und holte einen Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, ein (Urk. 8/5: Arztbericht vom 27. Februar 2006 samt beigelegten Kopien spezialärztlicher Berichte). Nachdem er dazu aufgefordert worden war (Urk. 8/8 und 8/15), reichte der Versicherte die Geschäftsabschlüsse der B.___ GmbH der Jahre 2001 - 2005 (Urk. 8/11 und 8/14) sowie eine Beschreibung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft (Urk. 8/9) ein.
Mit Verfügung vom 15. September 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab, da ihm seine angestammte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Künstleragentur trotz Vorliegens eines Gesundheitsschadens weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 [= 8/23]).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 15. September 2006 führt der Versicherte mit Eingabe vom 20. September 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2006 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. November 2006 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen) - Verfügung vom 15. September 2006 entwickelte, Anspruch auf die beantragten Leistungen der Invalidenversicherung hat. Entsprechend sind die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dessen Ausführungsverordnung sowie - ab diesem Zeitpunkt - die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) samt der damit einhergehenden Anpassungen des ATSG anwendbar (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine wesentliche Änderung erfahren haben.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b). Tritt die Verwaltung indes auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in gleicher Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Falls die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, muss sie hernach in diesem Sinne entscheiden. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.2 Nachdem die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. März 1990 verneint hatte, trat die IV-Stelle auf die neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 4./5. Januar 2006 ein. Gestützt auf die daraufhin getätigten Abklärungen kam sie allerdings zum Schluss, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher die Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Mass zu vermindern vermöge. Entsprechend wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (Urk. 2).
Im vorliegenden Verfahren ist folglich zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht angenommen hat, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung, mit welcher die Ausrichtung einer Rente nach materieller Prüfung abgelehnt worden war (BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3; hier also seit dem 1. März 1990), nicht in anspruchserheblicher Weise verändert hat. Dabei ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu berücksichtigen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Demgemäss kann ein Rentenanspruch im Falle einer Neuanmeldung nicht nur bei einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann bejaht werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Beschwerde vor, die IV-Stelle gehe zu Unrecht davon aus, dass ihm seine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Künstleragentur wie auch jede andere, körperlich leichtere Tätigkeit im vollen Umfang möglich und zumutbar sei. Sein Hausarzt, Dr. C.___, attestiere ihm nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1).
3.2 In seinem Bericht vom 27. Februar 2006 führt Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einem seit 6. Februar 2004 bestehenden chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Beinschmerzen beidseits und mit Verdacht auf ein sensibles lumboradikuläres Syndrom S1 links leide. Weiter diagnostizierte er ein chronisch rezidivierendes Reizknie rechts bei Status nach knöchernem Ausriss des vorderen Kreuzbandes im Jahr 1985 und damals erfolgter operativer Refixation bei erneuter Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Gonarthrose, Femoropatellararthrose, mehreren freien Gelenkkörpern und einer Läsion des lateralen Meniskusvorderhorns (Urk. 8/5 S. 1). Mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit berichtet Dr. C.___, dass der Patient laut seinen eigenen Angaben seit dem Knieunfall im Jahr 1985 in seiner Arbeitsfähigkeit um ca. 30 % eingeschränkt gewesen sei (Urk. 8/5 S. 1 f.). Am 6. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer während des Zehennagelschneidens im Sitzen eine abrupte ungeschickte Bewegung gemacht, so dass beim Aufstehen eine akute Lumbalgie mit ausstrahlenden Schmerzen bis in den linken Unterschenkel aufgetreten sei. Unter Physiotherapie habe sich der Zustand etwas gebessert, im Stehen seien aber jeweils rasch wieder Schmerzen im linken Bein aufgetreten, so dass der Patient seine Tätigkeit als Maler nicht habe aufnehmen können. In der Folge habe er den Beschwerdeführer an das Rheumaambulatorium des Spitals D.___ überwiesen, wo man ein akutes sensibles lumboradikuläres Syndrom S1 links bei einem vorbestehenden chronischen lumbovertebralen Syndrom vermutet habe. Erst ab dem 11. November 2004 habe der Versicherte wieder voll im Rahmen seiner seit dem Knieunfall eingeschränkten Leistungsfähigkeit gearbeitet. Am 4. März 2005 sei am rechten Unterschenkel ein Erysipel aufgetreten, was eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. März bis 10. April 2005 zur Folge gehabt habe. Anfangs Mai 2005 seien ein akutes thorakovertebrales Syndrom mit Tendomyose im dorsalen Schultergürtel beidseits sowie vermehrte Beinbeschwerden aufgetreten, so dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Mai 2005 nicht mehr habe arbeiten können. Obwohl bis Mitte Juni 2005 eine deutliche Besserung der Schulterbeschwerden habe festgestellt werden können, habe der Patient die Arbeit als Maler wegen der weiterbestehenden Beschwerden nicht wieder aufnehmen können. In der Folge seien Unterschenkelödeme aufgetreten und ab Mitte August 2005 seien wieder weichteilrheumatische Beschwerden im Vordergrund gestanden. Unter Physiotherapie sei eine spürbare Besserung eingetreten. Solange der Patient sitze, sei er im wesentlichen beschwerdefrei. Bereits nach 15 - 20 Minuten Stehen würden Gesäss- und Beinschmerzen beidseits auftreten, so dass sich der Beschwerdeführer für 20 Minuten hinsetzen müsse. Aus diesem Grund habe dieser die Arbeit noch nicht wieder aufnehmen können. Eine Tätigkeit im Aussendienst der eigenen Firma komme deswegen nicht in Frage, weil der Patient wegen den Beinschmerzen nicht länger als 30 Minuten autofahren könne (Urk. 8/5 S. 2 f.).
3.3 Bei seiner Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bezieht sich Dr. C.___ auf die berufliche Tätigkeit eines Malers. Seit dem Jahr 1997 ist der Beschwerdeführer jedoch als Geschäftsführer einer Künstleragentur tätig (vgl. die Einträge im individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse, Urk. 8/4). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine körperlich leichte Bürotätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann und bei welcher auch die Möglichkeit zur Wechselbelastung besteht. Nach den hausärztlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer, solange er sitzen kann, im wesentlichen beschwerdefrei. Somit ist der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung zu folgen, wonach eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit aufgrund der vom behandelnden Arzt festgestellten Befunde nicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 8/20 S. 3). Nachdem in den Erfolgsrechnungen der B.___ GmbH in den Jahren 2001 bis 2005 nur geringe Fahrzeugbetriebskosten ausgewiesen sind (Urk. 8/11 und 8/14), ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit überdies erstellt, dass lange Autofahrten für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit nicht notwendig sind. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur dann ein Fahrzeug lenken kann, wenn die Fahrt nicht länger als 30 Minuten dauert, besteht demnach nicht.
3.4 Wenn aber im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist, besteht auch kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher eine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse verneint worden war, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).