IV.2006.00798
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene R.___ arbeitete von Oktober 2002 bis September 2003 bei der Recycling-Gesellschaft A.___ als Hilfsarbeiter (Urk. 14/19 S. 1, Urk. 14/15, Urk. 14/31) und ab dem 1. Januar 2005 befristet für ein Jahr als Mitarbeiter der Renovationswerkstatt der B.___ (Urk. 14/28). Der Versicherte leidet seit der Fraktur eines Lendenwirbels am 10. September 1998 an Rückenbeschwerden. Ausserdem leidet er an Alkohol- und Betäubungsmittelsucht und psychischen Beschwerden (Urk. 14/1 S. 1 f. und S. 18 ff., Urk. 14/18, Urk. 14/27 S. 3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2001 ab Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente aus (Urk. 14/14). Mit Verfügung vom 11. April 2003 reduzierte die IV-Stelle aufgrund der Mitteilung von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychologie, der Versicherte arbeite seit September 2002 zu 80 % als Hilfsarbeiter (Urk. 14/15-16), und nach Einholung eines Arzt- und eines Arbeitgeberberichts (Urk. 14/18-19) ab 1. Juni 2003 die halbe Rente auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 14/23-24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2005 orientierte der Versicherte die IV-Stelle über die Reduktion seines Arbeitspensums von 80 % auf 50 % und über starke Rückenbeschwerden (Urk. 14/25). Die IV-Stelle führte daraufhin weitere medizinische und berufliche Abklärungen durch (Urk. 14/26, Urk. 14/27 S. 3 f., Urk. 14/28, Urk. 14/31, Urk. 14/32 S. 3). Am 6. Juni 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe (Urk. 14/34 = Urk. 3), was sie mit Verfügung vom 26. Juli 2006 bestätigte (Urk. 2).
2. Dagegen richtete der Versicherte mit Schreiben vom 5. September 2006 ein Wiedererwägungsgesuch an die IV-Stelle mit dem Antrag, eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit bei einem Rückenspezialisten durchzuführen und das Schreiben als Beschwerde an das hiesige Gericht weiterzuleiten, falls die IV-Stelle sich mit dem Wiedererwägungsantrag nicht einverstanden erklären könne (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. September 2006 reichte die IV-Stelle die Beschwerde des Versicherten vom 5. September 2006 ohne Weiterungen beim hiesigen Gericht ein (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 21). In der Replik vom 12. März 2007 stellte der Versicherte den Antrag auf Rentenerhöhung (Urk. 23). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 26).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades seien keine Änderungen festgestellt worden, die sich auf die Rente auswirken würden. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2).
Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, er sei zufolge seines Rückenleidens nicht in der Lage, eine 60%ige Arbeitsanstellung wahrzunehmen. Ausserdem habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verschlechtert. Die erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades könne zudem auf die Veränderung des Invalideneinkommens gestützt werden, womit ein Invaliditätsgrad von über 60 % resultiere (Urk. 1, Urk. 23 S. 2 ff.).
Strittig und zu prüfen ist, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der letztmaligen Rentenverfügung vom 11. April 2003 (Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2003) und der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2006 (Bestätigung der Viertelsrente) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und welche Auswirkungen dies auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und auf das anrechenbare Erwerbseinkommen hatte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der letzten Rentenrevision vom 11. April 2003, die zur Herabsetzung der halben (Urk. 14/14) auf eine Viertelsrente (Urk. 14/23-24) führte, davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zuzumuten sei (Urk. 14/23 S. 1). Dies gestützt auf die Schreiben vom 20. November 2002 (Urk. 14/15) und vom 8. Februar 2003 von Dr. C.___ (Urk. 14/16) sowie auf den Bericht von Dr. C.___ vom 16. März 2003 (Urk. 14/18), wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Recycling-Angestellter attestiert werde. Der Beschwerdeführer sei bei den Diagnosen einer Borderline-Persönlichkeit (ICD-10: F60.31), chronischer reaktiver Depression (ICD-10: F33-11) und des Alkoholmissbrauchs (ICD-10: F10.1) emotional instabil, depressionsanfällig und psychisch reduziert belastbar. Seit Juli 2002 sei er unter Antidepressiva ordentlich stabilisiert, aber es bestehe eine mehrfache Rückfallgefährdung bezüglich der Rückenschmerzen, der Depression und des Alkoholmissbrauchs.
3.2 Aus dem nach dem Revisionsgesuch vom 2. August 2005 (Urk. 14/25) von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, eingeholten Bericht vom 17. August 2005 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2005 einen Suizidversuch mit Methadon begangen habe und vom damals behandelnden Arzt, Dr. med. E.___ (Urk. 14/1), ins F.___ eingeliefert worden sei. Der Beschwerdeführer leide an einer Störung durch multiplen Substanzengebrauch (Heroin, Kokain, Cannabis), einem wiederholten Alkoholabhängigkeitssyndrom, an einer depressiven Entwicklung mit wiederholten Suizidversuchen, einer psychosozialen Belastungssituation, an einem Status nach Suizidsprung mit Wirbelkörperfrakturen DH 12 bis L2 und Spongiosaplastik im Februar 1999, an Hepatitis C sowie an einem Peroneusschaden auf der linken Seite. Die früheren Diagnosen seien ihm nicht bekannt. Mit 3 Konsultationen sei der (medizinische) Hintergrund etwas zu schwach, um die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers konklusiv beurteilen zu können. Er würde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % attestieren (Urk. 14/27).
Im Verlaufsbericht vom 12. Mai 2006 hielt Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht fest. Aus psychischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit wegen ungenügendem Durchhaltevermögen mit wiederholten Arbeitsunterbrüchen durch Alkohol und andere Unpässlichkeiten reduziert. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert mit persistierendem Substanzmissbrauch. Die letzte psychiatrische Betreuung habe im F.___ respektive zirka im Jahr 2003 bei Dr. C.___ stattgefunden (Urk. 14/32 S. 3).
3.3 Dr. med. G.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 zum Schluss, aufgrund der vom Hausarzt bezüglich des relevanten orthopädischen Leidens attestierten 100%igen Restarbeitsfähigkeit und wie bereits im Jahr 2001 unter Berücksichtigung der psychischen Komponente dürfte die Annahme einer insgesamt 50%igen Restarbeitsfähigkeit zutreffen (Urk. 14/33 S. 2).
3.4 Anhand der vorliegenden Akten lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im zu beurteilenden Zeitraum ab Zusprechung der Viertelsrente ab 1. Juni 2003 (Urk. 14/23-24) bis zur angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) in massgeblicher Weise verändert hat. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Zeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eingetreten ist, zumal der RAD von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht (Urk. 14/33 S. 2). Zwar führt Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit auf (Urk. 14/32 S. 3), ohne allerdings anzugeben, welche Tätigkeit damit gemeint ist. Diese Beurteilung bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht äussert sich Dr. D.___ (aufgrund seiner fachlichen Ausrichtung zu Recht) nicht. Auch fehlt es an einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten aus fachärztlich orthopädischer und rheumatologischer Sicht. Im Übrigen erwähnt erstmals Dr. D.___ im Bericht vom 17. August 2005 die Diagnose eines Peroneusschadens auf der linken Seite, ohne diesbezüglich zu erläutern, ob und inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Weitere medizinische Abklärungen über den relevanten Zeitraum sind daher unumgänglich. Die medizinischen Stellungnahmen müssen sich insbesondere dazu äussern, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit in psychiatrischer und orthopädischer/rheumatologischer Hinsicht von Juni 2003 bis Juli 2006 verändert hat.
4. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich gemäss Erwägung 1.3 hiervor auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt der Veränderung hin vorzunehmen ist, was im Hinblick auf die angefochtene Verfügung unterlassen wurde.
Betreffend die Festsetzung des Invalideneinkommens bleibt zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, die nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen sind (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Januar 2004 in Sachen M., I 168/03). Die Tabellenlöhne sind insbesondere auch dann anzuwenden, wenn bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit an einer im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs ausgefüllten Arbeitsstelle nicht auf das dort tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden kann, weil dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Soziallohn oder ein Lohn im Rahmen eines besonderen Integrationsprogramms der Arbeitslosenversicherung - wie dies gemäss Beschwerdeführer beim Einkommen von der B.___ der Fall sei (Urk. 23 S. 2), was von der Beschwerdegegnerin zu prüfen wäre - ausgerichtet wird.
5. Zusammenfassend kann gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit von Juni 2003 bis Juli 2006 aus medizinischer Sicht verändert hat. Zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8, Urk. 17) erweist sich demgemäss als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).