Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00800
IV.2006.00800

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig


Urteil vom 18. Juni 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
c/o Gamma Hug Christe Stehli
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1957, war unter anderem im Gastgewerbe und zuletzt bei der A.___ als Lageraushilfe tätig, bis sie im Jahre 1993 arbeitslos wurde (Urk. 14/4/1 Ziff. 1, Urk. 14/9/2-4). In der Folge bezog die Versicherte bis Februar 1995 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/24/1-2) und meldete sich am 19. Juni 1997 wegen psychischer Labilität, Depressionen, Rheuma, Rückenleiden sowie Halswirbelschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/5/1-7). Rückwirkend ab 1. Juni 1996 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 14/2-3).
         Im Rahmen der im September 2000 eingeleiteten Revision (Urk. 14/18/1-2) ergab sich keine rentenbeeinflussende Änderung, so dass der Anspruch der Versicherten mit Mitteilung vom 13. November 2000 bestätigt wurde (Urk. 14/20/1-2).
         Im Dezember 2004 wurde wiederum eine Revision eingeleitet (Urk. 14/23/1-4). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/24/1-2) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 14/25/1-3) ein und veranlasste mit Mitteilung vom 20. September 2005 eine Abklärung durch das Institut B.___ (B.___) in C.___ (Urk. 14/32/1). Die vom Hausarzt gegen die angeordnete Begutachtung beim hiesigen Gericht erhobene Einsprache (Urk. 14/39/3, Prozess-Nr. IV.2005.01141) zog die Versicherte mit Schreiben vom 29. November 2005 zurück (Urk. 14/40/3). In der Folge wurde das B.___-Gutachten erstellt (Urk. 14/41/1-27) und gestützt darauf mit Verfügung vom 21. April 2006 die Rente auf Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 14/44/1-2). Die dagegen am 26. April 2006 (Urk. 14/45/1-4) bzw. 12. Juni 2006 (Urk. 14/54/1-5) erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 abgewiesen (Urk. 14/61/1-5 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere psychiatrische Abklärungen vorzunehmen. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Prozessvertretung (Urk. 1 S. 2, Urk. 7).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). In der Folge wurde mit Verfügung vom 13. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 6. November 2006, I 465/05, Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Mit Mitteilung vom 13. November 2000 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente (Urk. 14/20/1-2) und stützte sich dabei auf den Bericht von Dr. med. D.___ vom 4. November 2000, wonach keine Veränderung eingetreten und die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht arbeitsfähig sei (Urk. 14/21/1).
         Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. August 2006 ging die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung im B.___-Gutachten aus, wonach keine Diagnosen festgestellt werden konnten, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Das seinerzeitige depressive Zustandsbild habe sich weitgehend zurückgebildet, zur Zeit seien keine depressiven Störungen feststellbar (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe im August 2006 zweimal notfallmässig behandelt werden müssen, wobei eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression, Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie der Verdacht auf eine festgestellte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei (Urk. 1 S. 5 f.). Effektiv handle es sich bei der Beurteilung durch die B.___-Gutachter nicht um eine festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern um eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit November 2000 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (August 2006) im Vergleich zum Sachverhalt bei Erlass der gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ ergangenen Mitteilung (November 2000) verändert haben.

3.
3.1     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 10. Juli 1997 folgende Diagnosen (Urk. 14/8/2 Ziff. 3):
- Schwere reaktive Depressionen nach schwerer Misshandlung durch den Ehemann (Adipositas vermagna)
- Medikamentenabusus
- Hypertonie
- Schweres Panvertebralsyndrom
- Vor allem belastungsabhängige Zervikalgien
         Seit dem Jahre 1993 sei die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf voll arbeitsunfähig. Der Zustand sei besserungsfähig und es sei davon auszugehen, dass nach durchgeführter Ehescheidung eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sei (Urk. 14/8/1 Ziff. 1.4-5). Dr. D.___ führte weiter aus, nach seiner Ansicht sei auch eine Umschulung oder Umstellung nicht möglich (Urk. 14/8/3 lit. a). In seinem Bericht vom 5. Februar 1998 wies Dr. D.___ sodann darauf hin, dass in der Zwischenzeit keine Verbesserung eingetreten sei (Urk. 14/11/1 Ziff. 3).
3.2     Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psycho-therapie, stellte in ihrem am 19. Juni 1998 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gutachten folgende Diagnosen (Urk. 14/14/5 Ziff. 4):
- Mittelgradiges depressives Zustandsbild bei
- Dysfunktionalem Familiensystem (Misshandlungen in der Ehe)
- V.a. abhängige Persönlichkeitsstruktur
- Posttraumatischer Belastungsstörung
- Somatoforme Störung bei chronischen Rückenschmerzen und Myalgien
- Benzodiazepin-Abhängigkeit
         Die Beschwerdeführerin leide gemäss ihren eigenen Aussagen an Kraft- und Freudlosigkeit, Angst, Orientierungslosigkeit und Konzentrationsstörungen. Zudem klage sie über starke Rückenschmerzen (Urk. 14/14/5 Ziff. 2). Aus ärztlich-psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die psychische Erkrankung. Über eine eventuelle körperlich bedingte Arbeitsunfähigkeit könne sie nicht befinden (Urk. 14/14/5 Ziff. 5).
3.3     In einem weiteren Bericht vom 4. August 1998 bestätigte der Hausarzt Dr. D.___, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte 1993 aufgrund einer schweren reaktiven Depression mit Panvertebralsyndrom (vor allem Zervikalsyndrom) voll arbeitsunfähig sei (Urk. 14/15/1 Ziff. 2 und 5). Es sei möglich, dass in einem bis zwei Jahren wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 14/15/2 lit. b).
3.4     Am 4. November 2000 hielt Dr. D.___ fest, dass keine Veränderung eingetreten und die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei (Urk. 14/21/1 Ziff. 3).
3.5     Am 10. Januar 2005 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/25/3):
- Schwere chronische Depressionen, zum Teil umweltbedingt
- Schweres Panvertebralsyndrom
- Medikamentenabusus
         Der Hausarzt führte weiter aus, die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich stabilisiert, sie habe sich von ihrem Mann getrennt. Eine Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber keineswegs gegeben, sie sei nicht in der Lage, eine regelmässige Tätigkeit auszuüben. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % dauere an (Urk. 14/25/3).
3.6     Am 30. Januar 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch das Institut B.___ (B.___) interdisziplinär untersucht. Das Gutachten vom 15. März 2006 stützte sich auf die Anamnese, eigene Befunde, orthopädische, psychiatrische und internistische Beurteilungen sowie die vorhandenen Akten (Urk. 14/41/1).
         Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie am Bewegungsapparat, hielt im orthopädischen Teilgutachten fest, es könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei beginnendem multilokulärem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80/R52.1, Urk. 14/41/11 Ziff. 4.1.3). Die von der Beschwerdeführerin anamnestisch angegebenen Schmerzen hätten sich klinisch nicht objektivieren lassen, indem eine freie Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei guter Kraftentfaltung bestehe und nur sehr geringe Schmerzen angegeben würden, die zudem recht konfus seien (Urk. 14/41/12 oben). Nachdem keine wesentlichen pathologischen Befunde gefunden worden seien, könne von dieser Seite auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Die Beschwerdeführerin sei für sämtliche körperlich leichte bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Position zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Körperlich schwere Tätigkeiten seien in Anbetracht der allgemeinen körperlichen Konstitution ungeeignet (Urk. 14/41/12 Ziff. 4.1.5).
         Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2, Urk. 14/41/14 Ziff. 4.2.3). Dr. G.___ hielt sodann ausdrücklich fest, dass ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne, es würden jegliche Hinweise auf eine depressive Erkrankung fehlen. Es könne der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, trotz den beklagten Beschwerden ihren angestammten Tätigkeiten ganztags und ohne jede Leistungseinschränkung nachzugehen (Urk. 14/41/15 Ziff. 4.2.5). Aus psychiatrischer Sicht könne die subjektive Krankheitsüberzeugung nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem jetzigen Leben eigentlich recht zufrieden, habe Zeit, sich um den Haushalt und ihren Sohn zu kümmern, pflege auch einige Kontakte. Es bestehe also ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 14/41/15 Ziff. 4.2.6). Nach wie vor bestehe eine Benzodiazepin-Abhängigkeit, die allerdings geringgradig ausgeprägt sei. Insgesamt habe sich das psychiatrische Zustandsbild seit der letzten psychiatrischen Begutachtung im Jahre 1998 deutlich verbessert, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden könne (Urk. 14/41/16 Ziff. 4.2.7).
         Zusammenfassend nannten Dr. F.___ und Dr. med. H.___, Facharzt Innere Medizin FMH, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/41/16 Ziff. 5.1-2):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.2)
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei beginnendem multilokulärem Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.80/R52.1)
- Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- Adipositas mit Body Mass Index 31,5 kg/m2 (ICD-10 E66.0)
- Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9)
- Medikamentös behandelt
- HbA1c aktuell 6.5 %
- Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), derzeit medikamentös gut eingestellt
         Zur Arbeitsfähigkeit führten Dr. F.___ und Dr. H.___ aus, die Beschwer-deführerin habe seit ihrer Einreise in die Schweiz während einiger Jahre im Gastgewerbe und zuletzt als Lageristin gearbeitet. Dabei handle es sich üblicherweise um körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeiten. Weder aus orthopädischer noch aus psychiatrischer oder internistischer Sicht würden diesbezüglich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestehen. Sowohl in der angestammten wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/41/17 Ziff. 6.2). Dasselbe gelte auch für die Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Urk. 14/41/17 Ziff. 6.3). Bezüglich des Zeitpunktes der Verbesserung wurde festgehalten, dass diese spätestens seit der Begutachtung am 30. Januar 2006 bestehe (Urk. 14/41/19 Ziff. 7.2).
3.7     In seinem Kurzbericht vom 21. August 2006 nannte pract. med. I.___, Universitätsspital Zürich, Medizinische Poliklinik, folgende Diagnosen (Urk. 3/5 S. 1):
- Atypischer rezidivierender linksseitiger Thoraxschmerz
- Kardiovaskuläre RF: metabolisches Syndrom, positive FA, Nikotinkonsum
- Metabolisches Syndrom
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes
- Hyperlipidämie
- Adipositas
- Gastroösophageale Refluxkrankheit
- Psychische Belastungssituation
         Zur Zeit bestehe eine schwierige soziale Situation (alleinerziehende, alleinlebende IV-Rentnerin), weshalb differentialdiagnostisch die psychische Belastungssituation als Ursache der atypischen Thoraxschmerzen zu sehen sei. Eine psychiatrische Beurteilung habe die Beschwerdeführerin abgelehnt, diesbezüglich wolle sie weiter vom Hausarzt behandelt werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. I.___ lediglich fest, die Beschwerdeführerin sei IV-Rentnerin (Urk. 3/5 S. 2).
3.8     Am 27. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie-Psychotherapie und Allgemeinmedizin, untersucht. In seinem Bericht vom 30. August 2006 nannte Dr. K.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/6 S. 2):
- Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (vorbestehende depressive Störung nicht ausgeschlossen, ICD-10 F43.22)
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Bekannte Hypertonie
- COPD
- Diabetes mellitus II
         Dr. K.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin wirke emotional sehr labil und sei im Affekt ängstlich und depressiv. Inhaltlich würden existentielle Ängste und eine verzweifelte Sicht bezüglich der Ausweglosigkeit und negativen Perspektive der persönlichen Situation mit Sorgen hinsichtlich des Wohles ihres Sohnes überwiegen (Urk. 3/6 S. 1). Es bestehe eine psychische Erkrankung mit akuter Symptomatik, welche einer psychiatrisch und psychotherapeutischen Behandlung und weiterer Abklärung bedürfe (Urk. 3/6 S. 2).

4.
4.1     Die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
         Das Gutachten des B.___ vom 15. März 2006 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 14/41/1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 14/41/6 Ziff. 3.2.1, Urk. 14/41/9 Ziff. 4.1.1.1, Urk. 14/41/13 Ziff. 4.2.1.2) und setzt sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 14/41/17 Ziff. 6.4). Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben (Urk. 14/41/4-6 Ziff. 2.2, Urk. 14/41/7-8 Ziff. 3.2.3) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das B.___-Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht von Dr. D.___ vom 4. November 2000 verbessert habe, gelangten die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 30. Januar 2006 in den angestammten Tätigkeiten wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen voll arbeitsfähig sei.
4.2     Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. I.___ und Dr. K.___ (Urk. 3/5-6) nichts zu ändern. Dr. I.___ behandelte die Beschwerdeführerin notfallmässig nach einem stechenden Thoraxschmerz (Urk. 3/5 S. 1), welchen er in seinem Bericht vom 21. August 2006 auf die schwierige soziale Situation als alleinerziehende, alleinlebende IV-Rentnerin zurückführte. Dr. I.___ stellte jedoch keine Depression fest, sondern führte hierzu vielmehr aus, die Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Beurteilung abgelehnt und wolle diesbezüglich vom Hausarzt behandelt werden (Urk. 3/5 S. 2). Der Psychiater Dr. K.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 30. August 2006 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression, einen Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 3/6 S. 2). Dies führte er auf existentielle Ängste und eine verzweifelte Sicht bezüglich der Ausweglosigkeit und negativen Perspektive der persönlichen Situation mit Sorgen hinsichtlich des Wohles ihres 11jährigen Sohnes zurück (Urk. 3/6 S. 1). Dass der negative Einspracheentscheid vom 23. August 2006 bei der Beschwerdeführerin existentielle Ängste und Verzweiflung auslöste, ist nachvollziehbar. Dass - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5) - ein einigermassen stabiler Gesundheitszustand unabdingbar mit der Auszahlung einer Invalidenrente verknüpft ist, vermag jedoch noch keinen Rentenanspruch zu begründen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach eine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliege, was in einem anderen Fall zu einem Rentenanspruch geführt habe (Urk. 1 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, nachdem selbst Dr. K.___ keine Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, sondern von einer Anpassungsstörung ausging (Urk. 3/6 S. 2).
         Ebenfalls zu keinem anderen Schluss führen die Berichte des Hausarztes Dr. D.___. Sowohl im Verlauf der ersten Anspruchsprüfung in den Jahren 1997 und 1998 wie auch in seinen Berichten in den Jahren 2000 und 2005 diagnostizierte er unter anderem schwere Depressionen und bestätigte eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 14/8/2 Ziff. 3, Urk. 14/21/1 und Urk. 14/25/3). Hierzu ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines fachärztlichen Zeugnisses diesem mehr Gewicht beizumessen ist als demjenigen des Hausarztes und Allgemeinpraktikers. Dr. D.___ hat sodann in mehreren Zeugnissen bescheinigt, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes unmöglich sei, für die Begutachtung nach C.___ zu fahren (Urk. 14/29/1, Urk. 14/31/1, Urk. 14/39/3). Nachdem die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung festgehalten hatte (Urk. 14/32/1-2), reichte Dr. D.___ gegen die Anordnung beim hiesigen Gericht Beschwerde ein (Urk. 14/39/3). In der Folge zog die Beschwerdeführerin diese jedoch wieder zurück (Urk. 14/40/3) und unterzog sich der Begutachtung durch das B.___ in C.___, wobei dies keinerlei Probleme verursachte (Urk. 14/41/18 Ziff. 6.5). Dieses Vorgehen zeigt, dass Dr. D.___ sich offensichtlich sehr stark für seine Patientin einsetzt und ein enges Verhältnis zwischen Hausarzt und Patientin besteht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Den Berichten von Dr. D.___ ist somit insgesamt weniger Gewicht beizumessen als dem B.___-Gutachten.
4.3     Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Formulierung im B.___-Gutachten darauf schliessen lasse, dass davon ausgegangen werde, auch im Zeitpunkt der früheren Begutachtung im Jahre 1998 habe keine Depression vorgelegen, weshalb nicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten Gesundheitszustandes durch einen zweiten Gutachter vorliege (Urk. 1 S. 7), kann nicht gefolgt werden. Gemäss B.___-Gutachten muss aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sich das Zustandbild seit mindestens fünf Jahren - mithin seit dem Jahre 2001 - nicht wesentlich verändert hat (Urk. 14/41/19 Ziff. 7.2). Dies widerspricht weder dem Gutachten von Dr. E.___ vom 19. Juni 1998 noch ist nachvollziehbar, inwiefern daraus geschlossen werden könnte, dass im Jahre 1998 keine Depression vorgelegen habe.
         Ab welchem Zeitpunkt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin genau verbessert hat, kann im Übrigen offen bleiben, nachdem gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Rentenherabsetzung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Bezüglich des Beginns der Verbesserung ist auf das B.___-Gutachten abzustellen und davon auszugehen, dass eine solche spätestens seit 30. Januar 2006 besteht.
4.4     Zusammenfassend hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert, als Dr. D.___ in seinem Bericht vom 4. November 2000 das unveränderte Bestehen der in den Jahren 1997 und 1998 sowohl von ihm als auch von Dr. E.___ diagnostizierten Depressionen bestätigte (Urk. 14/21/1 Ziff. 3), im B.___-Gutachten vom 15. März 2006 jedoch ausdrücklich ausgeführt wurde, dass ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne (Urk. 14/41/15 Ziff. 4.2.5). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 30. Januar 2006 sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit nur intermittierend schweren Anteilen voll arbeitsfähig ist und somit ab diesem Zeitpunkt eine revisionsrelevante Verbesserung eingetreten ist.

5.       Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit 30. Januar 2006 in ihren angestammten Tätigkeiten, von welchen anlässlich der Rentenzusprache im Jahre 1998 ausgegangen wurde (Urk. 14/1), sowie in jeder anderen leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeit mit nur intermittierend schweren Anteilen wieder voll arbeitsfähig ist, besteht keine Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit mehr. Eine solche Einschränkung ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG jedoch unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Rentenleistungen.
         Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2006 erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 15) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Honorarnote vom 6. Juni 2007 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, Aufwendungen von insgesamt 7 Stunden und 25 Minuten sowie Auslagen von Fr. 63.50 geltend (Urk. 16), was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung von Fr. 1'665.-- zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt; jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1’665.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).