IV.2006.00801

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Beschluss vom 21. Dezember 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


1.      
1.1     Mit Verfügung vom 22. August 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, K.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'466.-- monatlich zu (Urk. 7/25 = Urk. 2).

1.2     Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. September 2006 Beschwerde und beanstandete nicht die Invaliditätsbemessung, sondern das Rentenbetreffnis; dabei rügte er namentlich, die zugesprochene Vollrente entspreche nicht einmal dem gesetzlichen Mindestlohn und decke seinen aktuellen Lebensstand nicht (Urk. 1 S. 2-3).
         Die IV-Stelle ersuchte am 22. November 2006 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Eidgenössische Ausgleichskasse reichte am 24. November 2006 die Akten betreffend Rentenberechnung ein (Urk. 8, Urk. 9/1-4).

2.
2.1     Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
2.2 Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Kraft seit 1. Juli 2006).
         Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c);
- die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d).
2.3     Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten und der Taggelder, denn diese Aufgaben obliegen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stellen beschränken sich daher bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades, des Anspruchsbeginns sowie, im Falle einer Aufhebung oder Anpassung der Rente, des Zeitpunkts der Änderung des Rentenanspruches (Rz 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI).
         Bei der erstmaligen Rentenzusprache stellt die IV-Stelle gleichzeitig mit dem Vorbescheid der Ausgleichskasse Kopien aller Anmeldungsunterlagen und alle für die Rentenberechnung relevanten Daten (Eintritt des Versicherungsfalles etc.) zu. Die Ausgleichskasse bereitet die Leistungsberechnung vor, die mit der Verfügung zugestellt wird (Rz 3014.4 KSVI).

3.
3.1     Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG) sinngemäss anwendbar. Der Höchstbetrag der Vollrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag von Fr. 1'075.--, mithin Fr. 2'150.-- (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 5 AHVG).
         Soweit die Invalidenrente den Existenzbedarf nicht deckt, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
3.2     Der Betrag der ordentlichen Rente der AHV und IV wird durch zwei Elemente bestimmt, nämlich einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer des Versicherten und jener seines Jahrgangs (Rentenskala) sowie andererseits auf Grund seines durchschnittlichen Jahreseinkommens. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (das heisst der Entstehung des Rentenanspruchs beziehungsweise Zeitpunkt der Ausrichtung der Rente; BGE 121 V 264) berücksichtigt.
         Gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet. Dieses wird dadurch ermittelt, dass die Summe der (nach Art. 33ter AHVG aufgewerteten) Erwerbseinkommen sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.3 Massgeblich für die Rentenberechnungen sind unter anderem die Einträge im individuellen Konto der versicherten Person, weshalb die damit zusammenhängenden Fragen nicht invalidenversicherungs-, sondern AHV-rechtlicher Natur sind.
        
         Gemäss Rz 3014.4 KSVI ergeht vor Erlass der Rentenverfügung betreffend Rentenberechnung kein Vorbescheid. Allerdings führt dieses Verfahren dazu, dass dem Beschwerdeführer bis zum Verfügungserlass keine Gelegenheit eingeräumt wird, zum Rentenbetreffnis, welches seine Rechtsstellung beeinflusst, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist daher insoweit nach Art. 42 ATSG im Einspracheverfahren zu gewähren (Art. 57a Abs. 1 IVG).
3.4 Nachdem Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG bestimmt, dass Rentenberechnungen vom Vorbescheidverfahren ausgenommen sind, gelangen - mangels im IVG vorgesehener ausdrücklicher Abweichung - die Bestimmungen des ATSG über das Einspracheverfahren zur Anwendung: Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vereinbart. Art. 57a IVG sieht für Leistungsstreitigkeiten eine solche Abweichung (Vorbescheid statt Einsprache) vor. Dass in den übrigen Fällen kein Vorbescheid und kein Einspracheverfahren gemäss ATSG vorgesehen wäre, ergibt sich weder aus Art. 57a IVG noch aus einer anderen Bestimmung. Art. 52 ATSG bestimmt, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; (erst) gegen den Einspracheentscheid kann beim kantonalen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 und Art. 57 ATSG).
         Somit sind die von Art. 57a IVG erfassten Gegenstände - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - beschwerdeweise anzufechten, die übrigen in Nachachtung von Art. 52 Abs. 1 ATSG einspracheweise. Dies ist, ob gesetzgeberisch mit Absicht oder nicht, die Konsequenz aus der in Art. 57a IVG vorgenommenen Umschreibung des Anwendungsgebiets des Vorbescheidverfahrens.
3.5     Daraus folgt, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat sie als Einsprache zu behandeln.
         Die Angelegenheit ist deshalb gemäss § 19 Ab. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne weitere Anhörung der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Nichteintretensentscheids an die verfügende Stelle zur Behandlung als Einsprache zu überweisen.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt (Erw. 3.3-4) handelt es sich bei einer Streitigkeit um das Rentenbetreffnis nicht um eine Leistungsstreitigkeit im engen Sinn, weshalb dieses Verfahren - abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
           Nach Eintritt der Rechtskraft werden die Akten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung der Einsprache überwiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).