IV.2006.00802

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Meier
Urteil vom 28. November 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1953, war bis Mai 2003 als Reinigerin bei der A.___ in B.___ beschäftigt (Urk. 8/16 S. 1 Ziff. 1, 5 und 6), war ab Juni 2003 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet (vgl. Urk. 8/7 S. 5 Ziff. 6.7.1) wo sie aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit vom 100 % von Juni 2003 bis Juni 2005 Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 8/1, Urk. 8/7/1 Ziff. 6.7.1, Urk. 8/12), und meldete sich am 29. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/15) ein und zog Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge, Urk. 8/1-3 und Urk. 8/14) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/16) bei.
1.2     Mit Verfügung vom 23. Januar 2006 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente (Urk. 8/19). Die dagegen am 22. Februar 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/24) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 21. August 2006 ab (Urk. 8/31 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob T.___ am 21. September 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Zusprechung einer ganzen Rente ab Januar 2005, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2 oben). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG), sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der medizinischen Fachpersonen und zum Einkommensvergleich in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 unten f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. BGE 120 V 360 Erw. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. Erw. 1a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Strittig ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und demzufolge der Invaliditätsgrad.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der behandelnde Arzt in seinem Bericht die Beurteilung der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht begründet habe. Er beschreibe aber einen normalen körperlichen Status. Auf eine blosse Arbeitsfähigkeitsbeurteilung könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei zentral, welche medizinischen Befunde beständen und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 2 S. 3 oben). Die rheumatologischen Befunde seien unbestritten und die vorliegenden medizinischen Unterlagen seien genug aussagekräftig, um eine Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente vornehmen zu können. Die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit nach Isernhagen (EFL) sei bezüglich der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte vorgenommen worden und es sei nicht entscheidend, ob alle Belastungsmomente für eine solche Tätigkeit abgeklärt seien, da von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werde (Urk. 2 S. 3 Mitte). Bei den ausgewiesenen Belastungsmomenten sei die Einschätzung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit für eine zumindest leichte Tätigkeit nachvollziehbar und schlüssig. Es bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (Urk. 2 S. 3 unten).
2.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass selbst die Beschwerdegegnerin Zweifel an der genügenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes gehabt habe, da sich nur ein Arztbericht zur Arbeitsfähigkeit äussere (Urk. 1 S. 4 Mitte). Die Einschätzung, wonach eine körperlich leichte Tätigkeit uneingeschränkt möglich sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei daher von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2004 auszugehen (Urk. 1 S. 5 Mitte). Nach Ablauf des Wartejahres bestehe demzufolge Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 5 unten). Sofern der Sachverhalt unvollständig erscheine, sei eine arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeitsprüfung durchzuführen, da die Bestimmung der effektiven Belastbarkeit im physischen und mentalen Bereich im Verhältnis zu den Belastbarkeitsanforderungen im Beruf wie auch die Beobachtung der Verhaltens unter Belastung ein wesentlicher Faktor der Arbeitsfähigkeit sei (Urk. 1 S. 5 unten f.). Die bisher durchgeführten Tests entsprächen nicht einer vollständigen Abklärung, was selbst durch die Ärzteschaft festgehalten worden sei (Urk. 1 S. 6 oben).

3.
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1992 behandelt (vgl. Urk. 8/4 S. 1 oben), hielt am 12. März 2004 in einem Zeugnis fest, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/4 S. 5). Mit weiteren Zeugnissen attestierte er die Dauer dieser vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 8/4 S. 2-4).
3.2     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hielten in ihrem Bericht vom 27. September 2004 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/15 S. 5 Mitte):
- Thorakolumbovertebralsyndrom
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- Leichte degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Muskuläre Dysbalance
- Dekonditionierung
- Adipositas
         Bei Zuweisung habe keine Arbeitsfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestanden (Urk. 8/15 S. 5 unten). Seit zirka neun Jahren leide die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen, seit zirka drei Jahren sei es zu einer Schmerzzunahme gekommen. Durch körperliche Belastung wie auch morgens beim Aufstehen würden die Schmerzen verstärkt. Ambulante Physiotherapie sowie eine medizinische Trainingstherapie hätten zu einer Schmerzverstärkung geführt; zeitweise habe Chiropraktik eine Linderung bewirkt. Ein Arbeitsversuch durch die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) sei zufolge Rückenschmerzen abgebrochen worden (Urk. 8/15 S. 7 oben). Die Beschwerdeführerin habe ihre eigene Leistungsfähigkeit im Vergleich zur körperlichen Belastbarkeit zu tief eingeschätzt (Urk. 8/15 S. 8 oben). Beim Heben der Gewichte neige sie den Rücken zunehmend nach hinten und es bestehe eine verstärkte Rekrutierung der oberen Trapezmuskulatur unter Gewichtsbelastung. Im Stehen erfolge eine verstärkte Kippung des Beckens nach vorne und weiterverlaufend eine verstärkte Streckung der Lendenwirbelsäule. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ergonomische Arbeitstechniken seien schlecht. Sie hantiere Gewichte weit vom Körper entfernt und setze ihre Beinkraft nicht ein. Verbale Instruktionen habe sie aufgrund von Schmerzverstärkung in der Lendenwirbelsäule beim Beugen der Beine nicht umgesetzt (Urk. 8/15 S. 8 Mitte).
         Ohne Probleme sei längeres Sitzen möglich; weiter sei die Handkraft beidseits problemlos. Leicht eingeschränkt sei das Heben von Objekten ab Taillenhöhe bis auf Kopfhöhe bis maximal 7,5 Kilogramm, sowie beidseits das einhändige Tragen. Längeres Stehen und wiederholte Kniebeugen seien ebenfalls leicht eingeschränkt. Mittelmässig eingeschränkt seien das Heben von Objekten vom Boden bis auf Taillenhöhe bis maximal 10 Kilogramm sowie das Tragen vorne bis maximal 10 Kilogramm. Die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsangestellte könne nicht abschliessend beurteilt werden. Eine leichte Arbeit sei jedoch aus rheumatologischer Sicht zumutbar (Urk. 8/15 S. 11 Mitte). Der zeitliche Umfang lasse sich aber nicht bemessen, weshalb eine Zumutbarkeitsbeurteilung unter Einbezug eines EFL empfohlen werde (Urk. 8/15 S. 11 unten).
         Die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der oberen und mittleren Brustwirbelsäule und in der Lendenwirbelsäule seien auf die muskuläre Dysbalance sowie die allgemeine Dekonditionierung zurückzuführen. Zusätzlich beständen eine Fehlhaltung sowie leichte degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule (Osteochondrosen L3/4 und L4/5). Hinweise für eine radikuläre Ursache der Beschwerden hätten nicht gefunden werden können. Die arbeitsbezogen relevante Problematik bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule, die Kenntnisse über ergonomische Arbeitstechnik seien nicht gut. Dies zeige sich vor allem beim Hantieren mit Gewichten. Die Beschwerdeführerin zeige bei Tests eine mässige Leistungsbereitschaft und die Belastbarkeit liege im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 8/15 S. 12 oben).
3.3     Im ärztlichen Zeugnis vom 1. Februar 2005 hielt Dr. C.___ zuhanden des Arbeitsamtes fest, dass ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Gleichzeitig merkte er an, dass nur leichte Arbeit mit wechselnden Bewegungen und Stellungen sowie Heben und Tragen von höchstens fünf Kilogramm erlaubt sei (Urk. 8/4 S. 1).
3.4     Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 1996 betreut (vgl. Urk. 8/15 S. 2 lit. D.1), diagnostizierte am 19. September 2005 ein Thorakolumbovertebralsyndrom bestehend seit 1996 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Adipositas und ein Asthma bronchiale, beides bestehend seit 2001 (Urk. 8/15 S. 1 lit. A). Als Reinigerin sei die Beschwerdeführerin seit Anfang 2004 andauernd vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/15 S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/15 S. 2 lit. C.1) und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/15 S. 2 lit. C.2). Die psychische Belastbarkeit sei stressbedingt eingeschränkt (Urk. 8/15 S. 3 oben). Eine berufliche Umstellung sei aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen und auch in behinderungsangepasster Tätigkeit sei keine Arbeit mehr zumutbar (Urk. 8/15 S. 3 Mitte). Unklar ist, weshalb die Beschwerdeführerin angesichts dieser Einschätzung von Juni 2003 - Juni 2005 als voll vermittlungsfähig eingestuft wurde.
3.5     Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) hielt am 6. Januar 2006 fest, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeit bestehe gemäss dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Zürich. Das Beanspruchungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei unklar, weshalb keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit gemacht werden könne. Eine Tätigkeit als Reinigerin unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäss Bericht der Ärzte des Universitätsspitals Zürich sei aus medizinischer Sicht möglich (Urk. 8/18 S. 2 oben).

4.
4.1     Vorab ist zu prüfen, wie sich die medizinische Situation der Beschwerdeführerin darstellt und wie sich allfällige Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit auswirken.
4.2     Das Zeugnis von Dr. C.___ vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/4/1) statuierte zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine leichte Arbeit mit wechselnden Bewegungen und Stellungen und ohne Heben und Tragen von Gewichten mit mehr als fünf Kilogramm. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es explizit für das Arbeitsamt ausgestellt wurde und mithin nicht ausgeschlossen werden kann, dass, um der Beschwerdeführerin den Bezug von Arbeitslosentaggeldern zu ermöglichen, eine höhere Arbeitsfähigkeit als effektiv vorhanden attestiert wurde. Weiter kann angesichts der seit 1992 andauernden Behandlung und dementsprechendem Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass die Objektivität eingeschränkt ist. Unklar bleiben ferner die gestellten Diagnosen und die verordneten Therapien. Insgesamt kann das Zeugnis von Dr. C.___ nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit herangezogen werden.
4.3     Die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hielten fest, dass eine leichte Arbeit zumutbar sei und spezifizierten diese auch nachvollziehbar (Urk. 8/15 S. 11). Eine Beurteilung des zeitlichen Umfangs konnte aber nicht vorgenommen werden. Vielmehr wurde eine Beurteilung der Zumutbarkeit mittels Begutachtung unter Einbezug einer vollständigen EFL dafür empfohlen. Mangels Möglichkeit zur klaren Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Arbeitstätigkeit kann daher dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nichts relevantes für die zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit entnommen werden.
4.4     Daraus ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen von Dr. E.___ vom RAD hinsichtlich einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit nicht ganz nachvollziehbar erscheinen. Abgesehen von der Tatsache, dass der Arbeitgeberbericht entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ bereits im damaligen Zeitpunkt vorlag (vgl. Urk. 8/16), lässt sich die geschilderte Aussage im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nicht finden (vgl. Urk. 8/15 S. 5 ff.).
4.5     Beim Arztbericht von Dr. D.___ kann angesichts der langen Behandlungsdauer und der dementsprechenden Vertrauensstellung ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Objektivität eingeschränkt ist. Ferner sind die Darstellung von Diagnosen, Anamnese und Beschwerden sehr kurz gehalten und korrelieren schwerlich mit dem erhobenen Befund (normaler körperlicher Status und Röntgen-Befund, vgl. Urk. 8/15 S. 2 lit. D.5). Kaum nachvollziehbar ist weiter, weshalb eine berufliche Umstellung beispielsweise in eine Tätigkeit mit geringerer Rückenbelastung nicht zu prüfen sei. Zudem wird eine mögliche behinderungsangepasste Tätigkeit nicht spezifiziert, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Möglichkeit ungeprüft blieb. Insgesamt kann somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepasster Tätigkeit auch nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden.
4.6     Da sich die vorliegenden Unterlagen für die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und behinderungsangepasster Tätigkeit und daraus folgend für die Bemessung des Invaliditätsgrades als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Prüfung der Zumutbarkeit allfälliger schadenmindernder Massnahmen, insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten Adipositas und der psychischen Stressresistenz (vgl. Urk. 8/15 S. 1 und S. 3), abzuklären. Dies erfolgt wohl am besten mittels ergänzender Beurteilung durch die Ärzte des Universitätsspitals ___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, unter Vornahme eines EFL in zumutbarer leichter Arbeitstätigkeit. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
         Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) wird damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der IV-Stelle auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der IV-Stelle nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).