Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00803
IV.2006.00803

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 18. Dezember 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___ (geboren 1963) war während rund 18 Jahren als angestellter Maler tätig, bevor er sich anfangs 2003 mit einem eigenen Geschäft selbstständig machte. Wegen Kreuz- und Rückenschmerzen, welche Mitte 2003 auftraten und sich nach einem Auffahrunfall am 13. April 2004 noch verstärkten, meldete er sich am 11. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie je einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. April 2005 (Urk. 7/10), der Klinik C.___ vom 5./6. April 2005 (Dr. med. D.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Urk. 7/11) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 17. Juni 2006 (Urk. 7/25) einholte. Im Weiteren zog sie Unterlagen der Versicherungsgesellschaften Allianz und Zürich bei (Urk. 7/18-19, 7/32-33). Nach Abklärung der beruflichen Verhältnisse und der Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung gelangte diese zum Schluss, der Versicherte fühle sich überhaupt nicht mehr in der Lage, weiter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb keine Erfolg versprechenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten. Dementsprechend wurde der Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 11. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/37). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen erachtete die IV-Stelle den Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und die Umstellung auf eine unselbstständige Tätigkeit als zumutbar, weshalb sie das Rentenbegehren bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % abwies (Verfügung vom 10. April 2006, Urk. 7/43; vgl. auch Feststellungsblatt vom 8. April 2006, Urk. 7/42). Im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüfte und erhöhte die IV-Stelle das Valideneinkommen, was zu einem - immer noch rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von 23 % und zur Abweisung der Einsprache führte (Einspracheentscheid vom 22. August 2006, Urk. 2).

2.       Hiergegen liess A.___ durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann mit Eingabe vom 21. September 2006 Beschwerde führen und beantragen, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Rente habe, oder es sei - falls die Beschwerde nicht ohnehin geschützt werden könne - eine medizinische Expertise eines unabhängigen Gutachters oder einer MEDAS einzuholen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 ersuchte die IV-Stelle unter Hinweis auf die medizinische Aktenlage um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28 Abs. IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
        
2.       Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat bzw. ob die gesundheitlichen Verhältnisse genügend abgeklärt sind.
2.1     Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach er eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter noch zu 100 % ausüben könne, sei falsch und finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, attestiere doch der Hausarzt Dr. E.___ seit dem Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 75 %, und auch Dr. D.___ von der Klinik C.___ schätze die heutige Arbeitsunfähigkeit deutlich über 50 % (Urk. 1 S. 3 unten und S. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 11. September 2003, also bereits vor dem Unfall vom 13. April 2004, bei Dr. D.___ (Klinik C.___) in Behandlung. Dessen Bericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 7/19/1-3) lässt sich folgende Diagnose entnehmen:
- Persistierendes, lumboradikuläres Reizsyndrom L5, geringgradig auch L4 rechts bei paramedianer bis foraminal rechtsseitiger Diskushernie L4/5 mit konsekutiv leichter Dorsalverlagerung der rechten Nervenwurzel L5 und möglicher intraforaminaler Kompromittierung der Nervenwurzel L4
- Akutes, cervikovertebrales, teilweise cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei St. n. kraniocervikalem Beschleunigungstraum bei Autounfall am 12. oder 13.04.2004
         In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, die klinischen Befunde (akutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5) seien durch das MRI vom 13. September 2003 bestätigt worden. Als Maler sei der Beschwerdeführer damit als arbeitsunfähig einzustufen. Da dieser sowohl eine epidurale Steroidinfiltration als auch eine Hospitalisation vehement aus persönlichen Gründen abgelehnt habe, sei eine ambulante Therapie gewählt worden, was bei fehlenden neurologischen Ausfällen vertretbar gewesen sei. Damit habe soweit eine Schmerzreduktion erreicht werden können, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2004 wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, wobei er vor allem schwerere Malerarbeiten nicht habe ausführen können. Seit dem Unfall vom April 2004 sei er offenbar wieder vollständig arbeitsunfähig. Durch die klinischen Befunde sei denn auch ein ausgeprägtes, myofasziales, cervikovertebrales und cervikocephales Schmerzsyndrom belegt.
         Der Bericht von Dr. B.___ vom 13. Mai 2004 (Urk. 7/19/5-7) bestätigt ein posttraumatisches cervikocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Beschleunigungstrauma der HWS. Es bestehe eine Zwangs-Streckhaltung der HWS mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit und verdickter sowie druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Es fänden sich keine neurologischen Ausfälle, und aufgrund der normale Ergebnisse zeitigenden Zusatzuntersuchungen habe vermutlich keine Verletzung am Nervensystem stattgefunden. Dr. B.___ empfahl zunächst Schonung sowie warme Bäder mit gleichzeitiger leichter Aktivierung und physiotherapeutisch Entspannungs- und Haltungsübungen.
2.3     Im Bericht vom 5./6. April 2005 (Urk. 7/11) an die Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. D.___, gestützt auf seine letzte Untersuchung am 29. Oktober 2004, im Wesentlichen die im Bericht vom 17. Mai 2004 (vgl. vorstehend Erw. 2.2) gestellte Diagnose, wobei er das cervikovertebrale Schmerzsyndrom nun nicht mehr als akut bezeichnete und das Reizsyndrom L5 rechts offenbar nunmehr belastungsabhängig verstärkt auftrat. Weiter führte Dr. D.___ aus, bis zum Autounfall im April 2004 hätten wohl immer wieder Fortschritte erzielt werden können, doch sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nie möglich gewesen. Nach dem Autounfall im April 2004 hätten deutlich mehr Schmerzen bestanden, ohne dass neurologische Ausfälle objektiviert werden konnten. Die Behandlung sei weiterhin ambulant erfolgt. Er habe bei der letzten Konsultation am 29. Oktober 2004 auf eine stationäre Behandlung gedrängt, um die Befunde besser einordnen zu können. Danach habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm gemeldet. Aus seiner Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als Maler wegen der nachgewiesenen Diskushernie eingeschränkt. Eine 50%ige Arbeitsleistung, insbesondere beim Vorhandensein von Hilfskräften, sei indessen medizinisch-theoretisch möglich. Für eine objektive Beurteilung sei wohl eine multidisziplinäre Abklärung notwendig. Aus der beigefügten medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 31. März 2005 (Urk. 7/11/6-7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in allen physischen Funktionen zumindest in einem mittleren Umfang und in den psychischen Funktionen uneingeschränkt belastbar ist. Dementsprechend erachtete Dr. D.___ dem Beschwerdeführer die bisherige Berufstätigkeit halbtags (d.h. 50 %) und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags als zumutbar.
        
         Zuhanden der Allianz untersuchte Dr. med. F.___, FMH für Neurochirurgie, Klinik C.___, den Beschwerdeführer. Im Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/18/5-6) beschrieb er diesen als schmerzgeplagten, expressiven Patienten mit massiv blockierter Halswirbelsäule (HWS) in allen Richtungen, bewegungseingeschränkt aufgrund der Schmerzen, insbesondere in der Rotation und Extension. Kraft und Sensibilität in Armen und Beinen seien normal. Ebenso zeige die Computertomographie (CT) der HWS einen altersentsprechenden Normalbefund. Zur bessern diskoligamentären Beurteilung veranlasste er die Durchführung eines MRI.
         Am 13. Juni 2005 nahm Dr. F.___ zu den Fragen der Allianz Stellung (Urk. 7/18/1-2). Gestützt auf das kurz zuvor durchgeführte MRI der HWS diagnostizierte er eine mässig gradige Segmentdegeneration C5/6 ohne Instabilität, ohne Diskushernie, ohne Stenose und ohne Deformität. Objektiv bestehe eine verminderte HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen, sonst gebe es keine pathologischen Befunde. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ aus, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit sollte auf jeden Fall möglich sein. Es bestünden weder neurologisch noch radiologisch objektivierbare einschränkende Befunde.
         Schliesslich nahm auch Dr. E.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2005 (Urk. 7/25) eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor. Er attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit einen zumutbaren Arbeitsumfang von 10 Stunden pro Woche, entsprechend einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit. Zu einer möglichen behinderungsangepassten Tätigkeit nahm er nicht Stellung. Seine Diagnose enthält unverändert die im Jahr 2003 manifest gewordene Diskushernie, obwohl diese gemäss der neuesten MRI-Untersuchung in der Klinik C.___ nicht mehr vorhanden ist. Dies erklärt wohl auch die gegenüber derjenigen von Dr. D.___ (vgl. Urk. 7/11/6) markant geringer eingeschätzte Belastbarkeit (Urk. 7/25/3). Auffallend ist zudem, dass Dr. E.___ auch Einschränkungen in den psychischen Funktionen attestierte.
2.4     Aufgrund der insoweit übereinstimmenden medizinischen Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der seit Mitte 2003 aufgetretenen Diskushernie und weiteren degenerativ bedingten Veränderungen an HWS und LWS als Maler erheblich eingeschränkt war. Ab März 2004 war laut Dr. D.___ wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Maler (ohne schwerere Arbeiten) gegeben (Urk. 7/19/3). Nach dem Auffahrunfall vom 13. April 2004 traten Kopf- und Nackenschmerzen hinzu, was wiederum zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit führte. Im Herbst 2004 erachtete Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit als Maler zwar weiterhin eingeschränkt, doch medizinisch-theoretisch in einem Umfang von 50 % möglich, insbesondere wenn dem Beschwerdeführer Hilfskräfte zur Verfügung stünden. Er wies darauf hin, dass zur besseren Einordnung der Befunde eigentlich eine stationäre Behandlung wünschbar wäre, was der Beschwerdeführer indessen weiterhin ablehne. Bereits in diesem Zeitpunkt hielt Dr. D.___ aber eine behinderungsangepasste Arbeit als zumutbar (Urk. 7/11/7). Aus den anfangs und Mitte 2005 durch Dr. F.___ von der Klinik C.___ veranlassten bildgebenden Untersuchungen (CT und MRI; vgl. Urk. 7/18/6) ergaben sich keine einschränkenden objektivierbaren neurologischen und radiologischen Befunde (mehr). Gestützt darauf beurteilte Dr. F.___ einzig die - für ihn nicht nachvollziehbare - Schmerzintensität als limitierenden Faktor, was eine körperlich wenig belastende Tätigkeit aber nicht ausschliesse (Urk. 7/18/1-2).
         Es zeigt sich also, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne selbst eine Hilfstätigkeit nicht mehr ausüben (Urk. 1 S. 5), nicht der Aktenlage entspricht. Vielmehr liegen zwei ärztliche Einschätzungen vor, welche den Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für arbeitsfähig halten. Was dies bedeutet, ergibt sich aus dem von Dr. D.___ erstellten Belastungsprofil, wonach eine zumutbare Tätigkeit nur wenig mittelschwere bis schwere Hebetätigkeiten und allgemein wenige besondere Körperhaltungen wie vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, Rotation etc. umfassen sollte. Da Dr. E.___ in seinem letzten Bericht vom 17. Juni 2005 (Urk. 7/25) lediglich die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler und zudem ohne Kenntnis der neuesten radiologischen Untersuchungen beurteilte, kann darauf nicht abgestellt werden. Wenn deshalb der RAD-Arzt Dr. Boothe aufgrund dieser Aktenlage zum Schluss kommt, für eine adaptierte Tätigkeit sei eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 7/42/3), dann ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
2.5     Zusammenfassend kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Maler noch zu 50 %, in einer leichten (Hilfs-)Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig ist. Für die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen besteht kein Anlass.

3.       Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
3.1     Der Beschwerdeführer hatte sich im März 2003 selbstständig gemacht. Bereits wenige Monate danach war er wegen der Rückenbeschwerden nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Die in den Betriebsrechnungen 2003-2005 (Urk. 7/33/3-13 bzw. Urk. 7/41/4) ausgewiesenen Erträge erwirtschaftete er nach eigenen Angaben mit Hilfe seines (nicht entlöhnten) Sohnes oder durch Weitergabe der Arbeiten an "schwarz" arbeitende Kollegen (vgl. Urk. 7/41). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die Bestimmung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) zu Recht nicht auf die Geschäftsabschlüsse als selbstständiger Maler abgestellt.
         Mittels eines Betätigungsvergleichs hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbstständiger Maler zu 70 % aus der eigentlichen Berufsarbeit und zu 30 % aus "übrigen Arbeiten" besteht (Urk. 7/41/4), was nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Zur Bewertung der jeweiligen Tätigkeiten zog sie mangels spezifischer Tabellen für Selbstständigerwerbende, welche auf den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers zugeschnitten sind, die Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik (LSE) bei und legte das Valideneinkommen, gestützt auf die nach Tätigkeit aufgeschlüsselten Bruttolöhne der Tabelle TA7 der LSE 2004 in den Bereichen "Tätigkeiten im Baugewerbe" und "planen, konstruieren, zeichnen, gestalten" auf Fr. 71'090.09 fest (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/52). Sie trug der selbstständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers insofern Rechnung, als sie für den Anteil der Malerarbeiten die Werte des Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) und dazu die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Arbeitszeit von 44.5 Stunden berücksichtigte. Für die Bewertung der übrigen bei einem Einmannbetrieb anfallenden Arbeiten wie Administration, Offerten-Erstellung, Kundenkontakte etc. hat die Beschwerdegegnerin den Bereich "planen, konstruieren, zeichnen, gestalten" mit dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA7 beigezogen. Diese Kategorie entspricht den realen Verhältnissen in einem Malerbetrieb kaum, angemessener wäre wohl, sämtliche Arbeiten mit demselben Lohn zu bewerten. Da in masslicher Hinsicht die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Zahlen nur gering voneinander abweichen (monatlicher Bruttolohn gemäss LSE 2004 Tabelle TA7: Bereich Malerarbeiten Fr. 5'350.-- [Ziff. 11, Anforderungsniveau 3, Männer Median]; Bereich "übrige Arbeiten" Fr. 5'267.-- [Ziff. 30, Anforderungsniveau 4, Männer Median]), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist zwar mit einem Valideneinkommen von Fr. 71'090.-- "nicht vollständig einverstanden", er vermag aber nicht darzulegen, auf welchen Grundlagen sein behauptetes Valideneinkommen von Fr. 100'000.-- basiert (vgl. Urk. 1 S. 4), weshalb es bei dem von der Beschwerdegegnerin erhobenen Valideneinkommen von Fr. 71'090.-- sein Bewenden hat.
3.2     In Bezug auf das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) ist in erster Linie strittig, ob die Wiederaufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar ist, was der Beschwerdeführer verneint. Er macht geltend, er habe sich im Jahr 2003 selbstständig gemacht, um mit einer flexibleren Arbeitszeit seinen anderweitigen familiären Verpflichtungen besser nachkommen zu können. Seine Ehefrau und der Sohn seien vollinvalid, weshalb er neben der Berufsarbeit die ganze Familie managen müsse. Die Aufgabe der Selbstständigkeit und die Wiederaufnahme einer Angestelltentätigkeit seien ihm daher nicht zumutbar. Mittels des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens und unter Berücksichtigung, dass er wegen der permanenten Rücken- und Nackenschmerzen auch bei den übrigen anfallenden Arbeiten zu 80 % eingeschränkt sei, ergebe sich eine Invaliditätsgrad von 81,6 % (Urk. 1 S. 4).
         Gemäss dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung kann unter Umständen auch ein Berufswechsel in dem Sinne zumutbar sein, dass eine bisher selbstständig erwerbstätig gewesene Person eine leidensangepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dabei sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung und Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. vom 19. Juli 2006, U 267/05, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer während Jahren im Angestelltenverhältnis tätig und hatte sich erst wenige Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit selbstständig gemacht. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides 44-jährige Beschwerdeführer hat noch gut 20 Jahre Aktivitätsdauer vor sich. Objektiv spricht nichts dafür, dass ihm eine der vorhandenen Beeinträchtigung angepasste, körperlich wenig belastende Tätigkeit nicht möglich und zumutbar wäre. Wie der Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 29. März 2006 (Urk. 7/41) zeigt, würde der Beschwerdeführer bei Weiterführung des Betriebes mit grosser Wahrscheinlichkeit ein wesentlich bescheideneres Einkommen generieren als in einer Angestelltentätigkeit und damit seine Resterwerbsfähigkeit nicht voll ausnützen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar familiäre Verpflichtungen übernehmen muss, steht der Wiederaufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht entgegen, zumal es sich hier um invaliditätsfremde Gründe handelt. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausnützt, weshalb die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht nicht auf die erwerblichen Verhältnisse in der selbstständigen Tätigkeit abgestellt, sondern Tabellenlöhne beigezogen hat.
         Der monatliche Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 betrug bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für Männer Fr. 4'588.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. Die Volkswirtschaft 11/2007, Tabelle B9.2 S. 98) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ermittelte die Beschwerdegegnerin einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 54'395.-- (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/52). Laut Angaben des Arbeitgebers verdiente der Beschwerdeführer zuletzt Fr. 4'950.-- pro Monat (Urk. 7/21/2). Dieses Einkommen liegt gemäss LSE 2004 Tabelle A1 zwischen den beiden Anforderungsniveaus 3 und 4. Dies widerspiegelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und der damit verbundenen Berufs- und Fachkenntnisse qualifizierte Arbeiten zu verrichten vermag und über Kenntnisse verfügt, welche er auch in einer anderweitigen Tätigkeit einsetzen kann. Wenn die Beschwerdegegnerin ihm lediglich noch einfache Arbeiten mit dem entsprechenden Lohnniveau zumutet, dann berücksichtigt sie damit bereits, dass er in einer anderen Branche als Anfänger möglicherweise mit einem tieferen Lohn rechnen muss. Zu einem höheren leidensbedingten Abzug als 5 % besteht kein Anlass, weil der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit weitgehend behinderungsangepasst eingesetzt werden kann. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin hier nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehandelt hätte.
3.3     Aus den genannten Gründen ist weder das Valideneinkommen von Fr. 71'090.-- noch das Invalideneinkommen von Fr. 54'395.-- zu beanstanden. Der Vergleich der beiden Einkommen ergibt einen rentenauschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 23 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).