Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 4. April 2008
in Sachen
L.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Zollikerstrasse 4, Postfach 1969, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 L.___, geboren 1968, erlitt am 4. August 1990 - als Beifahrerin auf dem hinteren Sitz des Autos ihrer Eltern sitzend - einen Auffahrunfall (vgl. Unfallmeldung vom 11. September 1990, Urk. 6/15/84-85; Anklageschrift vom 7. Oktober 2005, Urk. 6/54). Wegen der Restfolgen eines dabei erlittenen Schleudertraumas sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Mai 1995 mit Wirkung ab 1. März 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/9-10, Urk. 6/14). Ab 1. Juni 2001 wurde zudem eine Zusatzrente für den Ehegatten (Urk. 6/39) und ab September 2004 für die am 30. September 2004 geborene Tochter eine Kinderrente zugesprochen (vgl. Urk. 7/7/75/1 Ziff. 3 und Urk. 6/62).
Die anschliessend durchgeführten amtlichen Revisionen, die letzte vom 2. März 2006 (Urk. 6/44), führten jeweils zur Bestätigung des Rentenanspruchs (Urk. 6/22, Urk. 6/35).
1.2 Der Unfallversicherer sprach seinerseits mit Verfügung vom 26. Juni 1996 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine (Komplementär-)Rente zu (Urk. 6/15/54).
1.3 Nachdem der Motorfahrzeughaftpflichtversicherer L.___ hatte observieren lassen, erstattete er am 16. März 2000 gegen die Versicherte Strafanzeige unter anderem wegen Betrugs (Urk. 6/59 S. 3 Erw. 1). Mit Urteil und Beschluss vom 30. März 2006 des Bezirksgerichts Zürich wurde die Versicherte wegen Simulation ihrer Beschwerden in medizinischen Untersuchungen des Betrugs schuldig gesprochen und zu einer 18-monatigen bedingten Gefängnisstrafe verurteilt (Urk. 6/56/97).
Aufgrund dieser Verurteilung hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. April 2006 die ursprünglich zugesprochene ganze Rente wiedererwägungsweise auf, stellte die Ausrichtung der Rente per sofort ein und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen zurück, wobei hierüber eine separate Verfügung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 6/49). Mit Verfügung vom 26. April 2006 wurden dementsprechend die rückerstattungspflichtigen, unrechtmässig ausgerichteten Leistungen auf Fr. 350'230.-- festgesetzt (Urk. 6/52).
Die dagegen erhobenen Einsprachen vom 19. Mai 2006 (Urk. 6/57, Urk. 6/60) wies die IV-Stelle nach deren Vereinigung mit Entscheid vom 18. August 2006 ab; bezüglich des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde sodann ein separater Entscheid in Aussicht gestellt (Urk. 6/76 = Urk. 2).
Das Gesuch um Wiederherstellung der verfügungsweise angeordneten aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 6/49 Ziff. 3) wies die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2006 ab (Urk. 6/49, Urk. 6/60 S. 2, Urk. 6/66), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. August 2006 (Urk. 2) erhob L.___ mit Eingabe vom 20. September 2006 Beschwerde und beantragte, dieser und die zu Grunde liegenden Verfügungen seien aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten, dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Strafurteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, so dass noch die Unschuldsvermutung gelte (Urk. 1 S. 2). Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung im Gerichtsverfahren (Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 19. September 2006 wies die IV-Stelle zudem das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab, da sie das von ihr angestrengte Verfahren als aussichtslos qualifizierte (Urk. 6/78 = Urk. 7/2 = Urk. 7/81).
3.2 Hiegegen erhob L.___ mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 Beschwerde mit den Anträgen, ihr seien für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Hierum ersuchte sie auch für das Gerichtsverfahren (Urk. 7/1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 7. November 2006 schloss die IV-Stelle auf Abweisung auch dieser Beschwerde (Urk. 7/6).
Das ursprünglich als Prozess IV.2006.00865 angelegte Verfahren betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde mit Gerichtsverfügungen vom 21. November 2006 mit dem vorliegenden Prozess IV.2006.00804 vereinigt (Urk. 7/8 und Urk. 8). Gleichzeitig wurde das Verfahren sistiert, bis das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 8).
3.3 Nachdem die Versicherte am 5. November 2007 (Urk. 13) und die IV-Stelle am 9. November 2007 (Urk. 15) dem Gericht mitgeteilt hatten, dass das Urteil des Bundesgerichts in der Strafsache am 11. Oktober 2007 ergangen sei (Urk. 14), wurde das Verfahren am 14. November 2007 wieder aufgenommen und L.___ Gelegenheit eingeräumt, um mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte (Urk. 17). Mit Schreiben vom 19. November 2007 und 7. Februar 2008 hielt sie daran fest (Urk. 19-20).
Auf Anfrage des Gerichts reichte die Versicherte am 26. Februar 2008 (Urk. 21) die fehlenden Seiten des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 22/1-2) sowie die Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 27. August 2002 (Urk. 22/3) und von Prof. Dr. B.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 22/4) zu den Akten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen; auch BGE 130 V 329).
Entsprechend sind auch die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG ab jenem Zeitpunkt anwendbar.
Vorab ist sodann darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des ATSG zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (vgl. BGE 130 V 352 Erw. 3.6) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 133 V 52 Erw. 4.1).
3.2 Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (BGE 130 V 318 S. 320). Eine gesetzwidrige Rentenberechnung hat indessen regelmässig als zweifellos unrichtig zu gelten, und es stellt sich in diesen Fällen lediglich die Frage, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzung erfüllt in der Regel schon eine geringfügige Korrektur des monatlichen Rentenbetrages (BGE 103 V 126 S. 128).
3.3 Nach Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 IVG (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und seit dem 1. Januar 2003 nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, unter anderem wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die rentenzusprechende Verfügung vom 24. Mai 1995 (Urk. 6/14) zurückgekommen ist und die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verlangt hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Wiedererwägung ihrer ursprünglichen Rentenzusprache auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2006 (Urk. 6/56). Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die von ihr infolge des Auffahrunfalles vom 4. August 1990 geltend gemachten Beschwerden simuliert und vorgetäuscht habe (Urk. 2 S. 2 Mitte). Zwar sei die Verfügung vom 24. Mai 1995 in formelle Rechtskraft erwachsen, doch sei sie nie gerichtlich beurteilt worden, womit eine Wiedererwägung grundsätzlich möglich sei (Urk. 2 S. 3 unten).
Die für die Wiedererwägung erforderliche Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit erblickte die Beschwerdegegnerin darin, dass sie aufgrund der in der Zeit vom 21. Juni 1993 bis 16. September 1994 eingeholten Arztberichte des C.___ (vgl. Urk. 6/4-6) von invalidisierenden psychischen Beschwerden ausgegangen sei. Diese Einschätzung habe sich in der Folge aufgrund der im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten Berichte, insbesondere des Gutachtens des Universitätsspitals D.___, E.___, vom 3. April 1996 (Urk. 6/15) sowie des Gutachtens der Dres. med. F.___ und G.___, beide FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2000 (Urk. 6/34) zunächst bestätigt, wobei Dr. H.___ und Dr. G.___ eine Aggravation oder Simulation sogar ausdrücklich verneint hätten (Urk. 2 S. 5).
Im Strafverfahren habe sich nunmehr gestützt auf die Observierungsunterlagen des Haftpflichtversicherers, Fotografien und neue medizinische Gutachten ein anderes Bild ergeben (Urk. 2 S. 5 f.). Die seinerzeit vorgelegenen ärztlichen Unterlagen hätten sich als nicht verwertbar erwiesen, nachdem nun erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht isoliert sei, sich frei und uneingeschränkt bewege und in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 6 oben).
Die ursprüngliche Rentenzusprache sei somit offensichtlich unrichtig gewesen, womit der Entscheid nun anzupassen, die Leistungen aufzuheben und die bereits ausbezahlten Rentenleistungen zurückzuzahlen seien (Urk. 2 S. 6 unten).
4.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen unter anderem vor, im Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung, so lange das Strafurteil nicht rechtskräftig sei. Es sei daher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nur auf nachgewiesene Tatsachen abzustellen, mithin könne nicht einfach auf das Strafurteil verwiesen werden (Urk. 1 S. 3-4). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit den im Strafverfahren eingeholten Gutachten von Prof. B.___ vom 18. Oktober 2004 (Urk. 22/4) und jenem des Rheumatologen Prof. A.___ vom 27. August 2002 (Urk. 22/3) nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 5-6). Ferner habe sie unberücksichtigt gelassen, dass das Gutachten von Prof. B.___ lediglich unter dem Blickwinkel ergangen sei, ob eine Simulation vorliege; dagegen habe keine Gesamtwürdigung stattgefunden (Urk. 1 S. 7 f.).
Im Weiteren könne sich im Verlauf von 13 Jahren das Beschwerdebild verändern und es ergäbe sich auch eine Anpassung an die Beschwerden. Gemäss Prof. A.___ sei der Nachweis der Simulation nicht erbracht, aber dessen Gutachten sei im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt (Urk. 1 S. 9 f.). Das Gutachten von Prof. B.___ leide an diversen, einzeln genannten Mängeln und sei daher nicht verwertbar. Damit bleibe allein das Gutachten von Prof. A.___ als Beweismittel (Urk. 1 S. 10 f., und S. 13-19, S. 20 f.). Die weiteren Beweismittel, nämlich Fotos und Videos, würden lediglich einen kleinen Anteil von etwa 0.5 % des Lebens der Beschwerdeführerin abbilden, weshalb sie zur Variabilität der Beschwerdeintensität nichts aussagen und auch die Schmerzmitteleinnahme unberücksichtigt lassen würden. Schliesslich wollten auch Personen mit Schmerzen einmal fröhlich sein, was dann auf den Fotos auch abgebildet werden wolle (Urk. 1 S. 25).
5.
5.1 Im Aktengutachten vom 27. August 2002 führte Prof. Dr. med. A.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, gestützt auf die ausführlich dargelegten medizinischen Vorakten und jene aus dem Strafverfahren (Urk. 22/3 S. 6 f.) zusammenfassend aus, die medizinischen Abklärungen hätten keine objektivierbaren Befunde ergeben (Urk. 22/3 S. 19 unten und S. 30 f.). Er sei der Überzeugung, dass die allermeisten Personen mit einem Distorsionstrauma der HWS echte Symptome und Behinderungen verspürten beziehungsweise eine echte Form von Beschwerden und Behinderungen vorwiesen (Urk. 22/3 S. 21). Die Aufdeckung einer Täuschung oder Simulation sei enorm schwierig. Meist werde dazu ein forensisch erfahrener Psychiater benötigt (Urk. 22/3 S. 22). Vor allem sei festzuhalten, dass eine in so höchstem Mass dauernd schmerzgeplagte behinderte Person in der Erfahrung des Begutachters sich unbeobachtet nicht derart natürlich und unauffällig im Alltagsleben verhalten könnte (Urk. 22/3 S. 24 unten). Es bestünden hier sehr viele Diskrepanzen und Inkonsistenzen, die den Verdacht aufkommen liessen, dass zumindest zum Teil eine Täuschung vorliege (Urk. 22/3 S. 37). Prof. A.___ empfahl das Einholen eines psychiatrischen Obergutachtens (Urk. 22/3 S. 28 unten, S. 32 f. und S. 35).
5.2 Prof. Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stützte sein Gutachten auf die ausführlich referierten medizinischen Berichte der Sozialversicherer, die Strafakten und die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 22/4 S. 1-2 und S. 3 f.). Ferner schilderte er die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 22/4 S. 13 f.), die Anamnese (Urk. 22/4 S. 19 f.), die von ihm erhobenen klinischen Befunde (Urk. 22/4 S. 20 f.) und die der Beschwerdeführerin vorgelegten Selbstbeurteilungsinstrumente (Urk. 22/4 S. 21 f.).
Der Gutachter wies auf Inkonsistenzen in den medizinischen Vorakten hin, und zwar zwischen den dort erhobenen Befunden und den angegebenen Beschwerden sowie den übrigen Akten und dem Bildmaterial. Beispielsweise sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule erhoben worden, welche jedoch durch das Bildmaterial ebenso widerlegt werde wie die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei auf Gehhilfen angewiesen. Es müsse eine deutliche Diskrepanz hervorgehoben werden zwischen dem Verhalten im medizinischen Setting und ausserhalb davon (Urk. 22/4 S. 24 f.). Prof. B.___ führte zudem aus, weshalb die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hier nicht zutreffe: anlässlich der ersten Untersuchungen im Jahr 1994 seien keine entsprechenden Symptome erhoben worden, die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, in überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, und ein Beginn der Störung Jahre nach dem Trauma könne schon gar nicht angenommen werden (Urk. 22/4 S. 25 f. und S. 29-30).
Mit Blick auf eine vermutete Aggravation und Simulation hielt Prof. B.___ nach der begrifflichen Definition (Urk. 22/4 S. 27 f.) fest, diese seien hauptsächlich durch Beobachtungen ausserhalb des Kontextes einer Arzt-Patient-Beziehung zu erhärten. Gemäss allen zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere anhand von Fotografien und Videoaufnahmen, die über einen längeren Zeitraum gemacht worden seien, in welchem die Beschwerdeführerin einerseits persistent über die Unveränderbarkeit der Beschwerden geklagt und im medizinischen Setting diverse Symptome offenbart habe, andererseits unbeobachtet völlige Symptomfreiheit angenommen werden müsse, deute darauf hin, dass ein zweckgerichtetes bzw. motiviertes Verhalten, welches nur im bestimmten Kontext beobachtet wurde, vorgelegen habe. Somit müsse eine gezielte Täuschung angenommen und in der Tat von einer Simulation gesprochen werden. Ein psychodynamisch begründetes Verhalten könne die erwähnten Verhaltensunterschiede hingegen nicht erklären. Daher sei er der Ansicht, dass eine konversionsneurotische Komponente, wie sie früher teilweise erwogen worden sei, ernsthaft in Zweifel gezogen werden müsse (Urk. 22/4 S. 28 f. und S. 30).
Prof. B.___ schloss ferner aus, dass die ab Mai 1993 geklagten Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 22/4 S. 31).
5.3 Im Urteil und Beschluss vom 30. März 2006 würdigte das Bezirksgericht Zürich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der Strafuntersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 6/56 S. 13 f. Erw. 4.2), den Observationsbericht (Urk. 6/56 S. 23-24 Erw. 4.3), Drittauskünfte (Urk. 6/56 S. 27 f. Erw. 4.5-10), das Bildmaterial (Urk. 6/56 S. 38 f. Erw. 4.11) sowie die medizinischen Unterlagen (Urk. 6/56 S. 45 f. Erw. 4.12). Besonders einlässlich setzte sich das Bezirksgericht Zürich mit den Gutachten von Prof. A.___ vom 27. August 2002 (Urk. 6/56 S. 48 f. Erw. 4.12.2) und jenem von Prof. B.___ vom 18. Oktober 2004 auseinander (Urk. 6/56 S. 56 f. Erw. 4.12.3-4).
Gestützt darauf gelangte das Bezirksgericht in der zusammenfassenden Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, der medizinischen Abklärungen, des Bildmaterials sowie der gutachterlichen Erkenntnisse zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im normalen Alltag schon wenige Wochen nach dem Unfall keine 100 % mehr eingeschränkt gewesen sei, dies weder in der Arbeitstätigkeit noch in jener als Hausfrau oder in den Verrichtungen ausser Haus; ebenso wenig sei sie auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen (Urk. 6/56 S. 77 f.). Da szur Verfügung stehende Material besitze eine genügende Aussagekraft und in gesamtheitlicher Würdigung lasse sich eine verlässliche Schlussfolgerung ziehen (Urk. 6/56 S. 78 f.). Das Gesamtbild zeige in notwendiger Deutlichkeit, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht über mehrere Jahre hinweg in ausgedehnten medizinischen Abklärungen gegenüber zahlreichen Ärzten Beschwerden im Hinblick darauf vorgebracht habe, die Diagnose der vollständigen Einschränkung in den Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und ausser Haus gestellt zu erhalten, um als Folge der sich aus ihrer vorgegebenen Hilflosigkeit festgesetzten Invalidität die entsprechenden Zuwendungen seitens der Versicherungen zu bekommen (Urk. 6/56 S. 81).
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vor der Zeit vor 1993 gemachten Schilderungen über Beschwerden der Wahrheit entsprochen hätten (Urk. 6/56 S. 83 f.). Als erstellt gelten könne, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 damit begonnen habe, Beschwerden vorzutäuschen, was zunächst zur Festsetzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 1993 und schliesslich zu den erwähnten Befunden im Gutachten des E.___s D.___ vom 3. April 1996 (vgl. Urk. 6/15/1-23) geführt habe (Urk. 6/56 S. 84).
Aufgrund aller Beweise bestünden somit keine erheblichen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 ihre Beschwerden gegenüber den sie untersuchenden Ärzten vorgespielt, das heisst simuliert habe. Es handle sich nicht um eine blosse Möglichkeit. Der vorgeworfene Sachverhalt, insbesondere dass die Angeklagte in medizinischen Untersuchungen ihr demonstriertes Beschwerdebild als Folge des Unfalls vom 4. August 1990 vorgetäuscht habe, sei rechtsgenüglich erstellt (Urk. 6/56 S. 84).
Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin erfülle in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (Urk. 6/56 S. 89). Ihr Verschulden wiege beträchtlich, habe sie doch mit ihrem Verhalten das von den Ärzten und der Versicherung entgegengebrachte Vertrauen erheblich missbraucht (Urk. 6/56 S. 91). Sie habe daraus einen bedeutenden finanziellen Profit gezogen, obwohl sie sich in keiner Notlage befunden habe, sondern einen sicheren Arbeitsplatz gehabt und sich in stabilen persönlichen Verhältnissen befunden habe. Sie habe beabsichtigt, schmarotzerisch auf Kosten anderer zu leben (Urk. 6/56 S. 92).
5.4 Im Urteil vom 10. April 2007 erwog das Obergericht des Kantons Zürich, im bezirksgerichtlichen Urteil sei das Beweismaterial korrekt gewürdigt worden (Urk. 16/4 S. 13-40). Mit Blick auf die Gutachten von Prof. A.___ und Prof. B.___ (Urk. 16/4 S. 40 f.) führte das Obergericht aus, die Vorinstanz habe diese zutreffend und korrekt gewürdigt (Urk. 16/4 S. 55). Die hiegegen von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erhobenen Einwände, nämlich Prof. B.___ sei befangen, sein Gutachten sei mangelhaft und er sei von unrichtigen Sachverhaltsdarstellungen ausgegangen und habe aktenwidrige Behauptungen aufgestellt (Urk. 16/4 S. 55 f.), verwarf das Obergericht mit ausführlicher Begründung und hielt fest, es ergebe sich kein Anschein von Voreingenommenheit, das Gutachten erweise sich nicht als mangelhaft (Urk. 16/4 S. 60) und es bestünden keine Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung durch Prof. B.___ (Urk. 16/4 S. 61). Zu dieser stehe auch die Beurteilung von Prof. A.___ nicht im Widerspruch (Urk. 16/4 S. 61), weshalb sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als durchaus zutreffend erweise (Urk. 16/4 S. 61).
Die Beweise ergäben in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Gesamtbild, das mit der nötigen Gewissheit zeige, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht über mehrere Jahre bei medizinischen Abklärungen gegenüber den Ärzten Beschwerden mit dem Ziel geschildert habe, die Diagnose einer vollständigen Einschränkung in den Tätigkeiten in Beruf, Haushalt und ausser Haus gestellt zu erhalten, um als Folge der festgesetzten Invalidität die entsprechenden Zuwendungen der Versicherungen zu bekommen. Aufgrund des Gesamtbildes bestünden keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel am Nachweis des angeklagten Sachverhaltes (Urk. 16/4 S. 63 f.).
Es dürfe auch als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend in der Absicht gehandelt habe, für die vorgespielten Beschwerden und Behinderungen Geldleistungen zu erhalten, und zwar als Entschädigung für die beeinträchtigte Integrität, als Lohnersatz für die vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit oder als Ersatz für Kosten wegen der angegebenen Hilfsbedürftigkeit für die Verrichtungen im Haushalt und ausser Haus. Durch den Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin ihre Forderungen gestellt und die Beschwerdegegnerin habe - neben anderen Versicherern - mit Verfügung vom 23. Januar (richtig: 24. Mai, vgl. Urk. 6/14) 1995 Rentenleistungen verfügt. Nach dem Beweisergebnis könne nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschwerdeführerin in der Zeit vor 1993 geltend gemachten Schilderungen über ihre Beschwerden der Wahrheit entsprochen hätten. Bewiesen sei aber, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 begonnen habe, Beschwerden vorzutäuschen, die schliesslich zu den Befunden im Gutachten des E.___s D.___ vom 3. April 1996 geführt hätten. Aufgrund aller Beweismittel bestünden keine erheblichen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 ihre Beschwerden gegenüber den Ärzten vorgespielt habe (Urk. 16/4 S. 64).
Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen bestätigte das Obergericht im Berufungsverfahren den bezirksgerichtlichen Schuldspruch wegen Betrugs (Urk. 16/4 S. 72).
5.5 Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil vom 11. Oktober 2007 (Urk. 14) zunächst nochmals mit den Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinander, Prof. B.___ sei befangen und sein Gutachten nicht verwertbar (Urk. 14 S. 5 f. Erw. 5.1). Es gelangte einerseits zum Schluss, aus den Äusserungen des Gutachters zum Verhältnis seiner Beurteilung zu jener von Prof. A.___ lasse sich kein Widerspruch ableiten, der auf Befangenheit schliessen lasse (Urk. 14 S. 10 oben), und andererseits führe auch die de facto-Äusserung des Gutachters, die dieser nicht korrigiert habe, nicht zu seiner Befangenheit (Urk. 14 S. 10 oben). Ebenso wenig gebe die Schlussfolgerung von Prof. B.___, mithin seine Simulationsthese, Anlass zur Annahme einer Befangenheit. Der Gutachter sei bei seinem diesbezüglichen Standpunkt geblieben, sein Aussageverhalten erscheine angesichts der engagierten Fragen des Verteidigers weder als auffällig noch als unsachlich und es sei auch kein sachfremdes Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich (Urk. 14 S. 12 oben).
Ferner hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht werte die Schlussfolgerung von Prof. A.___ willkürfrei als eine die Beschwerdeführerin belastende Beurteilung (Urk. 14 S. 13 unten). Prof. A.___ habe angeregt, es sei ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Dieses Gutachten von Prof. B.___ habe den bereits von Prof. A.___ geäusserten Verdacht erhärtet und eine Täuschung annehmen lassen (Urk. 14 S. 13 f.).
Auch aufgrund der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin vermochte das Bundesgericht weder Willkür noch eine andere Rechtsverletzung im vorinstanzlichen Entscheid zu erblicken (Urk. 14 S. 15 oben), weshalb es die Beschwerde abwies.
6.
6.1 Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE 125 V 242 Erw. 6a, 111 V 177Erw. 5a, je mit Hinweisen).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, die Strafurteile, die auf einer umfassenden Beweiserhebung und sehr einlässlichen Begründungen basieren, in Zweifel zu ziehen, zumal Prof. A.___ und Prof. B.___ in ihren Gutachten die Simulationsthese überzeugend und nachvollziehbar und vor allem in Kenntnis der gesamten Aktenlage vertreten. Somit darf als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ab 1993 ihre Beschwerden den untersuchenden Ärzten nur vorgespielt hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 1995 (Urk. 6/14) mit Wirkung ab 1. März 1994 eine ganze Rente zugesprochen hat, fällt die ganze Dauer des Rentenbezuges in jenen Zeitraum, für welchen die Beschwerden als simuliert zu gelten haben.
6.2 In Anbetracht der blossen Simulation der gesundheitlichen Beschwerden steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf offensichtlich falschen Annahmen gründete und ungerechtfertigt war. Die Berichte des C.___ aus der Zeit vom 21. Juni 1993 bis 16. September 1994 (Urk. 6/4-6), auf welche sich die ursprüngliche Rentenzusprache vom 24. Mai 1995 zur Hauptsache stützte (vgl. Urk. 6/9 S. 2), liessen die Simulation genauso unberücksichtigt wie die Ärzte des E.___s (vgl. Urk. 6/15/1-23), die späteren medizinischen Abklärungen im C.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 16. Februar 2000 (Urk. 6/26/3-7) wie auch die Gutachter Dr. H.___ und Dr. G.___ am 29. Oktober 2000, die sogar dafür hielten, die Beschwerdeführerin wirke in ihrem Leidensdruck spürbar und echt; Anhaltspunkte für ein aggravatorisches oder gar simulatives Verhalten könnten nicht gewonnen werden (Urk. 6/34 S. 16 Mitte) und am Vorliegen eines noch immer ausgeprägten psychischen Krankheitsbild sei nicht zu zweifeln (Urk. 6/34 S. 19 oben).
Im Lichte der späteren strafrechtlichen Feststellungen kann diesen medizinischen Einschätzungen nicht mehr gefolgt werden.
Vielmehr ist gestützt auf die Beurteilung durch Prof. B.___ und der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Beurteilung durch Prof. A.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bloss simuliert hat, so dass gar keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt. Denn mangels Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit kann auch keine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden.
Da vom beschwerdeweise beantragten Beizug der Strafakten (vgl. Urk. 1 S. 5) keine weiteren massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann davon abgesehen werden.
6.3 Angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache war die Beschwerdegegnerin berechtigt, darauf zurückzukommen, mithin jenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die Rentenzahlung einzustellen.
Da die Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen den nämlichen Voraussetzungen unterliegt, nämlich der offensichtlichen Unrichtigkeit der Rentenzahlung (vgl. vorstehend Erw. 3.2), sind diese auch in Bezug auf den Rückerstattungsentscheid als erfüllt zu betrachten.
In masslicher Hinsicht bestritt die Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung nicht (vgl. Urk. 1). Da keine Hinweise auf eine unzutreffende Ermittlung der rückerstattungspflichtigen Rentenbetreffnisse bestehen, ist der Entscheid auch insoweit in keiner Weise zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. August 2006 zu Recht ergangen, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. September 2006 führt.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat mit der Begründung, das Verfahren sei aussichtslos (Urk. 7/2).
7.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306, mit Hinweisen).
7.3 Die Voraussetzungen der Notwendigkeit der Rechtsvertretung und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sind nach Einsicht in die eingereichten Unterlagen (Urk. 10-11) ohne weiteres erfüllt.
Mit der Beschwerdegegnerin sind die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 6. April 2006 betreffend Renteneinstellung und vom 26. April 2006 betreffend Rückforderung als aussichtslos zu betrachten. Im bezirksgerichtlichen Urteil und Beschluss vom 30. März 2006 wurde mit überaus ausführlicher Begründung und in sorgfältiger Würdigung der Beweislage ausgeführt, weshalb die Simulation der Beschwerden als erstellt zu gelten hat. Die im Entscheid des Bezirksgerichts Zürich genannten Beweise sind erdrückend und mussten die Beschwerdeführerin bei einer sachlichen Betrachtung zum Schluss führen, dass ihr Standpunkt aussichtslos ist. Im Rahmen der Beurteilung der Aussichtslosigkeit des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ist die von der Beschwerdeführerin angerufene Unschuldsvermutung nicht entscheidend. Massgeblich ist allein, dass sich aufgrund des erstinstanzlichen Strafurteils die Gewinnaussichten im vorliegenden Prozess als beträchtlich geringer erwiesen als die Verlustgefahren. Diese Beurteilung stand bereits mit dem Erlass des bezirksgerichtlichen Entscheids und damit schon vor der Erhebung der Einsprachen fest. Diese sind damit als aussichtslos zu betrachten.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde vom 17. Oktober 2006 führt.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte sodann um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Gerichtsverfahren, und zwar sowohl in der Beschwerde vom 20. September 2006 (Urk. 1 S. 2) als auch in jener vom 17. Oktober 2006 (Urk. 7/1 S. 2).
8.2 Mit der bereits vorstehend in Bezug auf das Verwaltungsverfahren genannten Begründung (Erw. 7.3) sind nicht nur die Einsprachen, sondern auch die Beschwerde vom 20. September 2006 als aussichtslos zu betrachten, kann doch den gestellten Rechtsbegehren angesichts der vorliegenden Sach- und Rechtslage nur geringste Gewinnaussichten beigemessen werden. Demnach sind auch für das Gerichtsverfahren die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
In Bezug auf die Beschwerde vom 17. Oktober 2006, mit welcher ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht worden ist (Urk. 7/1 S. 2), bleibt festzuhalten, dass eine sorgfältige Einschätzung der Gewinnaussichten zum Schluss der Aussichtslosigkeit der Einsprache hätte führen müssen (vgl. vorstehend Erw. 7.3). Mit Blick darauf muss auch die Beschwerde vom 17. Oktober 2006 als aussichtslos bezeichnet werden, so dass auch für jenes Verfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen ist.
9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Rechtsprechungsgemäss stellt die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Leistungsstreitigkeit dar (BGE 125 V 32 und 201), so dass das mit Beschwerde vom 17. Oktober 2006 angehobene Beschwerdeverfahren kostenlos ist.
Dagegen handelt es sich bei den Fragen der Wiedererwägung und Rückforderung um Leistungsstreitigkeiten, weshalb das Verfahren insoweit kostenpflichtig ist. Die Kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).