Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00807
IV.2006.00807

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 28. Mai 2008

in Sachen

B.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     B.___, geboren 1954, meldete sich wegen diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am 16. Februar 1996 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/1/1). Bei der Anmeldung gab er unter anderem an, er sei seit dem 22. September 1995 von seiner früheren Ehegattin, A.___, geschieden (Urk. 11/1/1 Ziff. 1.4). Die IV-Stelle des Kantons C.___ nahm Abklärungen vor und sprach B.___ mit Verfügung vom 30. September 1997 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Dauer vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 893.-- pro Monat (Rentenskala 44, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 58'200.--) zu (Urk. 11/1/5).
1.2     Vom 1. Januar 1997 bis zum 30. September 1997 und vom 1. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2001 arbeitete B.___ bei der D.___ als Planspezialist BVG (Urk. 10/3 und Urk. 10/9/2-3). Wegen einer erfolglos mit Medikamenten und Antibiotika behandelten Entzündung im Kopf (Stirnhöhlen, Nasennebenhöhlen), einem Gefühl von einer Wunde im Kopf, Benommenheit, Schwindelgefühl, Kopfschmerzen, Hustenreiz, Ausspucken von gelb-grünen Sekreten und manchmal Blut meldete sich der Versicherte am 11. März 2001 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er sich wegen seinen Beschwerden nicht mehr auf die Arbeit konzentrieren könne, sondern wie betäubt im Büro sitze und nur noch ca. 30 % seiner früheren Leistung erbringe (Urk. 10/1/6 Ziff. 8). Bezüglich seiner familiären Verhältnisse gab der Versicherte an, er sei mit E.___, geboren 18. Januar 1980, in erster Ehe seit dem 12. Februar 1999 verheiratet und habe zwei Kinder, nämlich die am 20. Juli 1996 geborenen Zwillinge F.___ und G.___ (Urk. 10/1/1-2 Ziff. 1.5, Ziff. 2 und Ziff. 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm verschiedene Abklärungen vor. Nach deren Abschluss teilte sie der zuständigen Ausgleichskasse "Versicherung" mit, es stehe B.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % ab dem 3. Juli 2001 eine Invalidenrente zu (Urk. 10/8). Mit Schreiben vom 22. Januar 2002 teilte die Ausgleichskasse ‘‘Versicherung‘‘ dem Versicherten mit, aufgrund der Eintragungen im Zivilregister seiner Heimatgemeinde sei er von seiner ersten Ehefrau, A.___, nicht geschieden, und es seien auch keine leiblichen Kinder ins Register eingetragen. Die Ausgleichskasse könne die Ehescheidung berücksichtigen, sobald diese rechtsgültig sei. Den Anspruch auf Kinderrenten könne erwirkt werden, wenn ein Eintrag im Familienregister in der Schweiz vorliege, resp. es werde eine beglaubigte Übersetzung in eine inländische Amtssprache benötigt. Im jetzigen Zeitpunkt könne somit nur eine halbe Rente für den Versicherten selber ausgerichtet werden. Die Zusatzrente für die von ihm nicht geschiedene Ehefrau werde aufgrund der Trennung direkt an diese ausbezahlt (Urk. 11/2/42). B.___ antwortete daraufhin am 11. Februar 2002, aus den von ihm zugestellten Unterlagen gehe klar hervor, dass seine Scheidung auch in der Schweiz rechtskräftig gewesen sei. Somit habe er später wieder heiraten können. Durch die spätere Streichung des Eintrages der Scheidung in der Schweiz könne die neue Ehe nicht aus der Welt geschaffen werden. Er sei mit E.___ verheiratet (Urk. 11/2/36).
1.3     Mit Verfügung vom 29. April 2002 sprach die IV-Stelle B.___ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 931.-- pro Monat (Rentenskala 44, massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 59'328.--) sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau, A.___, in der Höhe von Fr. 280.-- pro Monat zu (Urk. 10/17). Am 26. Juli 2002 erliess die IV-Stelle eine in dem Sinne korrigierte Verfügung, als sie das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen neu mit Fr. 63'036.-- bezifferte und die Invalidenrente von B.___ dementsprechend auf Fr. 956.-- pro Monat und die Zusatzrente für die Ehefrau auf Fr. 287.-- pro Monat erhöhte (Urk. 10/23).
1.4     Mit Schreiben vom 2. August 2002 teilte B.___ der IV-Stelle mit, in der korrigierten Verfügung fehlten weiterhin die Kinderrenten. Er habe drei Kinder und somit auch Anspruch auf drei Kinderrenten (Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 26. September 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 für die Kinder G.___, geboren 1996, F.___, geboren 1996, sowie H.___, geboren 2001, Kinderrenten in der Höhe von je Fr. 383.-- pro Monat zu (Urk. 10/29). Mit Schreiben an die Ausgleichskasse vom 7. Oktober 2002 hielt B.___ ein weiteres Mal fest, dass er von A.___ geschieden worden sei. Er sei deshalb dagegen, dass ihr die Zusatzrente ausgerichtet werde. Das Geld werde vielmehr von seiner neuen Ehefrau, E.___, benötigt (Urk. 11/2/25/2). Die Ausgleichskasse blieb indessen bei ihrem Standpunkt, wonach die Scheidung vom Zivilstandsamt I.___ rechtskräftig widerrufen worden ist (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2002, Urk. 11/2/25/1).
1.5     Am 11. Oktober 2004 teilte B.___ der Ausgleichskasse mit, er verfüge nunmehr über Dokumente, wonach auch in der Schweiz seine Ehe mit E.___ anerkannt werde. Die Auszahlung der Zusatzrente an die Ehefrau A.___ sei somit sofort einzustellen und die Zusatzrente zukünftig auf sein Konto zu überweisen (Urk. 11/2/20). Mit Schreiben vom 1. November 2004 informierte B.___ die Ausgleichskasse ausserdem über die Geburt seiner Tochter J.___ vom 15. Juni 2004 (Urk. 11/2/18). Am 3. November 2004 orientierte die Ausgleichskasse B.___ darüber, dass seine Rente den neuen Gegebenheiten angepasst werde, wobei sie der Ansicht sei, dass die vorangehende Ehe mit A.___ hätte geschieden sein müssen, bevor der Beschwerdeführer eine neue Ehe habe eingehen können. Im Wissen, dass sich die familiäre Lage verändert habe, seien die IV-Renten seit Oktober 2004 zurückbehalten worden. Durch die (nunmehr anzuerkennende) Ehescheidung müsse eine Neuberechnung erfolgen. Es werde deshalb eine provisorische Rentenzahlung ausgerichtet (Urk. 11/2/19). Mit Schreiben vom 8. November 2004 drückte B.___ gegenüber der Ausgleichskasse sein Missfallen darüber aus, dass im Oktober 2004 die Rente einfach nicht bezahlt worden sei, ohne ihn vorgängig darüber zu informieren. Zum Beweis der erfolgten Scheidung mit A.___ reichte er das Scheidungsurteil aus L.___ aus dem Jahre 1995 ein (Urk. 11/2/17). Mit Verfügungen vom 25. August 2006 sprach die IV-Stelle B.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine Invalidenrente von Fr. 929.-- bzw. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 von Fr. 946.-- pro Monat (Rentenskala 44, massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 58'050.--) zuzüglich drei akzessorischen Kinderrenten von je Fr. 372.-- pro Monat für die Monate April und Mai 2004 und vier akzessorischen Kinderrenten von je Fr. 372.-- pro Monat für die Monate Juni bis Dezember 2004 bzw. je Fr. 379.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2005 zu. Für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. August 2006 leistete sie dem Versicherten eine Nachzahlung von Fr. 13'155.-- (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob B.___ am 24. September 2006 Beschwerde mit den Anträgen, (1.) es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine zusätzliche Nachzahlung von Fr. 4'224.-- zu überweisen, (2.) es sei ihm eine Zusatzrente für seine Ehefrau E.___ auszurichten und (3.) es sei auf den Einkommenssplit mit seiner Ehefrau A.___ für die Jahre 1996 bis 2000 zu verzichten.
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 stellte die Ausgleichskasse "Versicherung" namens der IV-Stelle den Antrag, es sei in teilweiser Gutheissung der Klage B.___ eine zusätzliche Nachzahlung von Fr. 2'004.-auszurichten; im Mehrumfang sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 9).
         B.___ hielt mit Replik vom 6. Dezember 2007 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und stellte den Antrag, es sei ihm der von der IV-Stelle anerkannte Betrag von Fr. 2'004.-- zusätzlich zu bezahlen (Urk. 14). Die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse verzichteten am 9. Januar 2008 auf Duplik (Urk. 19).
         Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 (Urk. 20) holte das Gericht beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ zusätzliche Unterlagen ein (Urk. 23/1-3).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Fassung haben rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zusteht. Die Zusatzrente wird aber nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufweist (lit. a) oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (lit. b).
         Mit der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision ist der Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten ersatzlos gestrichen worden. Gemäss lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 sind indessen nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weiterzugewähren. Diese Bestimmung ist mit der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) aufgehoben worden, so dass seit diesem Zeitpunkt weder Neurentnern noch solchen, welchen die Rente vor dem 1. Januar 2004 zugesprochen worden ist, eine Zusatzrente für den Ehegatten zusteht. Seit dem 1. Januar 2008 werden mithin in der Invalidenversicherung in keinem Fall mehr Zusatzrenten für den Ehegatten ausgerichtet.
1.2     Gemäss Art. 29quinquies Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Invalidenversicherung (AHVG) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet, wobei die Einkommensteilung unter anderem vorgenommen wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen gemäss Art. 29quinquies AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a), und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).
1.3     Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

2.
2.1     Mit Entscheid vom 24. September 1996 (Urk. 23/2) hat das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ die mit Mitteilung vom 15. April 1996 erfolgte Anerkennung der mit rechtskräftigem Urteil der Instancia del Distrito Judical de K.___ (L.___) vom 12. Dezember 1995 ausgesprochenen Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers mit A.___ widerrufen und das zuständige Zivilstandsamt I.___ angewiesen, den Vermerk "Scheidung, rechtskräftig seit 12. Dez. 1995" im Familienregister zu streichen. Zur Begründung dieses Entscheides führte das Amt an, es habe sich ergeben, dass das fragliche Scheidungsurteil aufgrund von zum Teil falschen Angaben des Beschwerdeführers und daher irrtümlicherweise anerkannt worden sei. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände wäre eine Anerkennung zu verweigern gewesen; da der Eintrag auf einem offenbaren Versehen bzw. Irrtum beruhe, sei dieser zu widerrufen. Im Übrigen liege der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Bemühungen, sich in der Schweiz scheiden zu lassen, gescheitert gewesen seien, das fragliche ausländische Scheidungsurteil erwirkt habe, wobei anzumerken sei, dass das ausländische Scheidungsurteil am 12. Dezember 1995 rechtskräftig geworden sei, währenddem das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 1996 auf die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons C.___ vom 21. September 1995 erhobene Berufung mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten sei.
2.2     Trotz des Widerrufs der Anerkennung seiner Scheidung von A.___ in der Schweiz heiratete der Beschwerdeführer am 12. Februar 1999 in M.___ (L.___) E.___ und übermittelte am 22. November 1999 dem Zivilstandsamt I.___ die Dokumente mit dem Begehren, die Eheschliessung im Familienregister einzutragen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2000 (Urk. 23/3) verweigerte das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ die Anerkennung dieser Ehe. Zur Begründung führte es aus, der Entscheid über den Widerruf des Eintrages der Scheidung der ersten Ehe sei in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beschwerdeführer den von der angerufenen Rechtsmittelinstanz verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet habe. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer offenbar auch kein neues Scheidungsverfahren eingeleitet, so dass die Ehe mit A.___ rechtlich weiterhin Bestand habe. Damit fehle es an einer Grundvoraussetzung, um die neue Ehe anzuerkennen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass das Zivilstandsamt I.___ dem Beschwerdeführer am 27. April 1999 einen Heimatschein ausgestellt habe, worin fälschlicherweise als Zivilstand festgehalten worden sei, "geschieden von A.___ seit 24. September 1996".
2.3     Erst nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit A.___ mit Urteil vom 19. Februar 2004, in Rechtskraft getreten am 23. März 2004, vom Bezirksgericht N.___ geschieden worden ist (Urk. 23/1), wurde die Ehe mit E.___ am 26. April 2004 ins Familienregister der Gemeinde I.___ eingetragen (Urk. 11/2/1).

3.
3.1     Aus den vorliegenden Entscheiden des Amts für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine zweite Ehe einging, obwohl er wusste, dass die Scheidung seiner ersten Ehe in der Schweiz nicht anerkannt wird. Seine Behauptung, wonach ihm bloss mitgeteilt worden sei, man überlege, den Eintrag der Scheidung zu streichen, ihm aber nie ein Entscheid über die effektive Streichung gemacht worden sei (Urk. 14 S. 2), ist absolut haltlos, wird dieser Umstand im Entscheid vom 24. September 1996 (Urk. 23/2) doch eindeutig festgehalten. Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid sogar ein Rechtsmittel eingelegt, die angerufene Rechtsmittelinstanz ist jedoch wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht darauf eingetreten (Urk. 23/3). Wie das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ zutreffend festgehalten hat, ändert der Umstand, dass dem Beschwerdeführer am 27. April 1999 (Urk. 15/1) fälschlicherweise ein Heimatschein ausgestellt worden ist, indem festgehalten wird, dass er geschieden sei, nichts.
3.2         Nachdem dem Beschwerdeführer die Scheidung seiner ersten Ehe in der Schweiz verweigert worden ist, hat er, um dies zu umgehen, ein Scheidungsurteil in L.___ erwirkt, im vollen Bewusstsein um die Tatsache, dass seine am betreffenden Verfahren nicht beteiligte Ehefrau mit einer Scheidung nicht einverstanden ist. Dass der Beschwerdeführer den Behörden fehlerhaftes Verhalten vorwirft und sich beharrlich auf den widerrufenen Eintrag der Scheidung beruft, welcher nur deshalb vorgenommen worden ist, weil der Beschwerdeführer selbst offensichtlich falsche Angaben gemacht hat, erscheint in krasser Weise als rechtsmissbräuchlich. Es ist an dieser Stelle auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin verletzt hat, indem er ihr nicht die vollständigen Unterlagen bezüglich der Einträge seiner zwei Ehen im Familienregister der Gemeinde I.___ einreichte, insbesondere die beiden Entscheide des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons C.___ vom 24. September 1996 (Urk. 23/2) und vom 17. Januar 2000 (Urk. 23/3), sondern im Gegenteil versuchte, deren Existenz zu negieren. Obwohl er schliesslich die Nichtanerkennung des Scheidungsurteils aus der Dominikanischen Republik offensichtlich akzeptierte und sich in der Schweiz ordnungsgemäss scheiden liess, reichte er sodann nicht etwa das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts N.___ vom 19. Februar 2004 ein, sondern versuchte - auch im vorliegenden Verfahren - den Anschein zu erwecken, alleine existent und massgebend sei das Scheidungsurteil aus der Dominikanischen Republik. Im selben Licht zu betrachten ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Familienschein vom 9. Januar 1997 (Urk. 3/4), auf welchem der Vermerk "Scheidung rechtskräftig seit 12. Dez. 1995" angebracht ist, nie mehr irgendeine amtliche Mitteilung erhalten habe, dass der Eintrag der Scheidung gestrichen worden wäre. Einerseits ist der Familienschein zwar nach dem Entscheid vom 26. September 1996 (Urk. 23/2) ausgestellt worden, aber offenbar noch bevor dieser in Rechtskraft erwachsen ist und vollstreckt werden konnte. Anderseits ist der Umstand, dass der Eintrag gestrichen worden ist, dem Beschwerdeführer tatsächlich im Entscheid vom 17. Januar 2000 (Urk. 23/3) mindestens ein weiteres Mal mitgeteilt worden.
3.3     Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bis am 23. März 2004 mit seiner ersten Ehefrau verheiratet gewesen ist und hat dieser die Zusatzrente ausgerichtet. Die Verweigerung der Ausrichtung einer weiteren Zusatzrente für die zweite Ehefrau erweist sich ebenfalls als korrekt, da diese Ehe in der Schweiz nicht anerkannt werden konnte, solange der Beschwerdeführer noch mit der ersten Ehefrau verheiratet war. Selbst wenn eine Mehrfachehe im Land, in dem sie geschlossen worden ist, zulässig ist, liegt ein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vor (vgl. Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG]), weshalb die gleichzeitige Ausrichtung von Zusatzrenten für mehrere Ehegatten keinesfalls in Frage kommt. Da die Anerkennung der zweiten Ehe erst nach der per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung betreffend Aufhebung der Zusatzrenten erfolgt ist, hat der Beschwerdeführer für die zweite Ehefrau keinen Anspruch auf eine Zusatzrente. Offen bleiben kann damit auch die Frage, ob die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, E.___, überhaupt die Voraussetzung der Wohnsitznahme in der Schweiz erfüllt. Anzumerken ist jedoch, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Wohnsitz-Bescheinigung der Gemeinde O.___ vom 15. November 2006 (Urk. 15/5) nicht die Absicht eines dauernden Verbleibens der Ehefrau in der Schweiz zu belegen vermag, was gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB aber Voraussetzung für die Annahme eines Wohnsitzes in der Schweiz ist. Der Antrag auf Ausrichtung einer Zusatzrente für die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, E.___, ist damit abzuweisen.
3.4         Nachdem der Beschwerdeführer von seiner ersten Ehefrau nicht schon am 12. Dezember 1995, sondern erst mit Urteil des Bezirksgerichts N.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 23/1) rechtsgültig geschieden worden ist, sind in Anwendung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen die während der Ehe erzielten Einkommen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ersten Ehegattin für die Jahre 1994 bis 2003 zu teilen. Der Antrag, wonach auf die von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommene Einkommensteilung zu verzichten sei, ist somit ebenfalls abzuweisen.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 25. August 2006 (Urk. 2/1-2) die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Nachzahlung richtig berechnet hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in beiden angefochtenen Verfügungen zusammen die Rentenansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2004 festgelegt werden. Diese sind bis zum Zeitpunkt der Verfügung, somit bis und mit August 2006, zu addieren und die für die nämliche Zeitperiode dem Beschwerdeführer bereits geleisteten Zahlungen sind davon zu subtrahieren. Insgesamt steht dem Beschwerdeführer für die Monate April 2004 bis August 2006 folgender Anspruch zu:
         April 2004 bis Mai 2004:           2 x Fr. 2'045.--          Fr.  4'090.--
         Juni 2004 bis Dezember 2004:         7 x Fr. 2'417.--         Fr. 16'919.--
         Januar 2005 bis August 2006:         20 x Fr. 2'462.--         Fr. 49'240.--
         TOTAL                                                               Fr. 70'249.--

         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diesem Betrag nicht nur die Zahlungen für die Monate Juni 2004 bis Juli 2006 in der Höhe von Fr. 48'780.-- gegenüberzustellen, sondern es sind auch noch die Zahlungen der Monate April und Mai 2004 von je Fr. 2'155.-- und August 2006 von Fr. 2'000.-- zu berücksichtigen. Die Summe der vom Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitperiode bereits erhaltenen Beträge beläuft sich damit auf Fr. 55'090.--. Verglichen mit dem Anspruch von Fr. 70'249.-- ergibt sich eine Differenz von Fr. 15'159.--, welche dem Beschwerdeführer nachzuzahlen ist. Zur bereits geleisteten Nachzahlung von Fr. 13'155.-- resultiert eine Differenz von Fr. 2'004.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers.
4.2     Die Beschwerdegegnerin anerkennt diesen zusätzlichen Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 2'004.--. Die Differenz zur in den angefochtenen Verfügungen vorgenommenen Berechnung sei einerseits dadurch entstanden, weil versehentlich die Zusatzrente in der Höhe von monatlich Fr. 294.-- für die erste Ehefrau des Beschwerdeführers sechs Monate (April bis September 2004, Totalbetrag somit 6 x Fr. 294.-- = Fr. 1'764.--) über das Scheidungsdatum hinaus ausgerichtet worden sei. Irrtümlich sei der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin mit Ansprüchen des Beschwerdeführers verrechnet worden, obwohl die Zusatzrenten direkt der früheren Ehegattin bezahlt worden und somit auch von dieser zurückzufordern seien. Ein weiterer Fehler in der Abrechnung bestehe andererseits darin, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen davon ausgegangen sei, dass sie dem Beschwerdeführer für die Monate April bis September 2004 bereits den Betrag von Fr. 2'195.-- pro Monat bezahlt habe, tatsächlich habe er in dieser Zeit aber nur Fr. 2'155.-- pro Monat bekommen. Es sei damit auch dieser Betrag in der Höhe von Fr. 240.-- (6 x Fr. 40.--) zuviel verrechnet worden.

5.         Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2004 bis August 2006 zusätzlich den Betrag von Fr. 2'004.-- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Kosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Angesichts des mehrheitlichen Unterliegens des Beschwerdeführers sind sie zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Zeit von April 2004 bis August 2006 zusätzlich den Betrag von Fr. 2'004.-- zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).