Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00808
IV.2006.00808

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 5. Dezember 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     L.___, geboren 1949, arbeitete von 1991 bis 30. September 2001 als Bohrmeister bei der A.___ AG, "___" (Urk. 7/3, Urk. 7/14/3). Er meldete sich erstmals am 8. Dezember 2000 zum Leistungsbezug (Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/42). Nach medizinischen (Urk. 7/5, Urk. 7/10) und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/7-8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. April 2001 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 28 % betrage (Urk. 7/12).
1.2     Am 19. Juli 2001 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 14. August 2001 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien (Urk. 7/16).
1.3     Mit Schreiben vom 30. September 2001 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte wiederum um Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 7/25). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/27-28, Urk. 7/38-39, Urk. 7/76), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 einen Anspruch auf eine Invalidenrente erneut, da der Invaliditätsgrad 28 % betrage (Urk. 7/51). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2003 abgewiesen (Urk. 7/62/1-15).
1.4     Am 26. April 2005 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an und machte wiederum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/67). Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2005 nicht ein, da keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien (Urk. 7/78). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/85), ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. April 2006 eine medizinische Abklärung bei Dr. med. B.___ an (Urk. 7/102). Mit Eingabe vom 17. Mai 2006 brachte der Versicherte Einwendungen gegen Dr. B.___ vor und verlangte Auskunft darüber, in welchem Ausmass Dr. B.___ Gutachteraufträge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übernehme (Urk. 7/105). Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Einwendungen gegen den Gutachter seien materieller Natur und würden deshalb im Gerichtsverfahren geprüft und es könnten keine Angaben über die Anzahl der Gutachteraufträge herausgegeben werden (Urk. 7/109). Mit Eingabe vom 24. Juli 2006 ersuchte der Versicherte sodann um Erlass einer Verfügung (Urk. 7/110). Mit Schreiben vom 30. August 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie erlasse keine beschwerdefähige Verfügung, da die vorgebrachten Einwendungen materieller Natur mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln seien (Urk. 7/111 = Urk. 2).

2.       Gegen das Schreiben der IV-Stelle vom 30. August 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihm bekannt zu geben, in welchem Ausmass der von der IV-Stelle vorgeschlagene Gutachter Aufträge für die Sozialversicherungsanstalt übernehme und es sei nach diesen Abklärungen über die Ernennung des Experten eine Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2006 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 1. November 2006 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist vorerst, ob die IV-Stelle bei der Anordnung einer Begutachtung und der gleichzeitigen Gutachterernennung eine Verfügung hätte erlassen müssen.

2.
2.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Partei nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen.
         Praxisgemäss kommt der Anordnung einer Begutachtung durch die Verwaltung kein Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 Erw. 5). Im Unterschied dazu kommt jedoch dem Entscheid über in der Folge geltend gemachte Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters Verfügungscharakter zu, allerdings nur soweit, als Einwendungen formeller Natur zur Diskussion stehen, welche geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken (vgl. Art. 36 ATSG und Art. 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren), während Einwendungen materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen, in der Regel erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Es besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl. Fehlende Sachkunde eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gutachers wecken würde. Es besteht kein Anlass, die Beurteilung von Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen und Fragen beschlagen, die zur Beweiswürdigung gehören, vorzuverlegen (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6).
2.2     Mit Schreiben vom 24. April 2006 mit dem Titel „Mitteilung: Medizinische Abklärung notwendig“ und der Bezeichnung „Verfügungs-Nummer: 3012.00604.89752“ hat die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mitgeteilt, Dr. med. B.___ werde eine ambulante medizinische Abklärung vornehmen (Urk. 7/102). Der Mitteilung war ein Beiblatt, das sowohl die Gutachterfragen der IV-Stelle, als auch diejenigen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers enthielt, beigefügt (Urk. 7/101). Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgängig telefonischen Kontakt mit der IV-Stelle gehabt und auch ein zweites Mal Akteneinsicht zur Stellung von Zusatzfragen erhalten hatte (Urk. 7/108/4). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2006 Einwendungen gegen den Gutachter erhoben (Urk. 7/105) und mit Eingabe vom 24. Juli 2006 den Erlass einer Verfügung verlangte hatte (Urk. 7/110), stellte sich die IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 30. August 2006 auf den Standpunkt, sie erlasse keine beschwerdefähige Verfügung, da es sich bei den Einwendungen um solche materieller Natur handle, welche mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln seien (Urk. 2).
2.3     Als Einwendungen gegen Dr. B.___ wurde vorgebracht, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Gutachter bereits in einem anderen Verfahren kritisieren müssen. Im Prozess IV.2005.00410 habe er ein Gutachten von Dr. B.___ als voreingenommen, unsorgfältig, wenig nachvollziehbar und nicht überzeugend kritisieren müssen. Zudem sei zu berücksichtigen in welchem Ausmass ein Gutachter Aufträge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übernehme (Urk. 7/105 S. 1 f. Ziff. 2 und 3).
         Bei den genannten Einwendungen des Beschwerdeführers handelt es sich unter anderem auch um solche formeller Natur, über welche die Verwaltung eine schriftliche Verfügung zu erlassen hat (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Dies hat die IV-Stelle jedoch faktisch - entgegen ihrer anderslautenden Meinung (vgl. Urk. 2) - getan, indem sie in ihrer Mitteilung vom 24. April 2006 (Verfügungs-Nummer: 3012.00604.89752; Urk. 7/102) nicht nur eine Begutachtung als solche, die gemäss Rechtsprechung formlos erfolgen konnte (vgl. vorstehend Erw. 2.1), sondern gleichzeitig auch den konkreten Gutachter Dr. B.___ bestimmt hatte. Die Mitteilung der IV-Stelle vom 24. April 2006, die im Übrigen auch eine Verfügungsnummer trägt, ist deshalb als Verfügung zu qualifizieren und das angefochtene Schreiben der IV-Stelle vom 30. August 2006 als Einspracheentscheid zu behandeln, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.      
3.1     Mithin ist zu prüfen, ob bei Dr. B.___ Ausstandsgründe vorliegen.
3.2     Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3).
3.3     Gegen den vorgeschlagenen Dr. B.___ bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einerseits vor, er habe ein Gutachten von Dr. B.___ in einem anderen Prozess (IV.2005.00410) als voreingenommen, unsorgfältig, wenig nachvollziehbar und nicht überzeugend kritisieren müssen (Urk. 7/105). Andererseits macht er geltend, da er den vorgeschlagenen Experten aus einem früheren Verfahren kenne, liege die Vermutung nahe, dass er viele Aufträge für die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erledige und falls es zutreffe, dass der Experte sein hauptsächliches Erwerbseinkommen aus dieser Gutachtertätigkeit erziele, sich die Frage seiner Unabhängigkeit stelle (Urk. 1 S. 3).
         Bezüglich der Kritik am Gutachten von Dr. B.___ im Prozess IV.2005.00410 ist festzuhalten, dass das Gericht in jenem Verfahren auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt und festgehalten hatte, dieser sei nicht voreingenommen (Urk. 7/62/11-12). Sofern der Beschwerdeführer auch die sachliche Kompetenz des Gutachters in Zweifel zieht, so ist er darauf hinzuweisen, dass fehlende Sachkunde eines Gutachters ebenfalls keinen Umstand bildet, der Misstrauen in seine Unparteilichkeit wecken würde; dieser wäre vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Schliesslich können Befangenheitsgründe auch nicht aus der Begutachtung in einem nicht näher bekannten Verfahren abgeleitet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. April 2004 in Sachen Z., I 254/03 Erw. 5.2.3). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, es stellte sich die Frage der Unabhängigkeit, je nachdem in welchem Ausmass der Gutachter für die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich tätig sei. Dies allein würde nicht genügen, um eine Befangenheit anzunehmen, denn der Umstand allein, dass ein frei praktizierender Facharzt wiederholt für Versicherungen und Behörden Gutachten erstellt, vermag ihn nicht als befangen erscheinen zu lassen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193).
3.4     Nach dem Gesagten stellen die vorgebrachten Einwendungen keine triftigen Gründe für eine Ablehnung von Dr. B.___ dar. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb dieser Gutachter nicht fachkompetent und unabhängig über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers befinden könnte. Somit muss es bei dem zur Vornahme der erforderlichen Abklärung in Aussicht genommenen Dr. B.___ sein Bewenden haben. Allfällige inhaltliche Einwendungen gegen das Gutachten können zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 42 ATSG), respektive im Verfügungsverfahren erhoben werden (SVR 2002 UV Nr. 10 S. 30; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 25. August 2004, I 570/03).
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).