IV.2006.00810
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 26. Januar 2007
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 N.___, geboren 1970, stammt aus Spanien und ist 1982 in die Schweiz eingereist. Nach der üblichen Schulzeit schloss er 1992 die Lehre als Elektromonteur ab (Urk. 7/2). Seit 1995 leidet er an einer Akne inversa im Bereich der Achselhöhlen und Leisten beidseits mit rezidivierenden Abszessbildungen, welche mehrere operative Abszessausräumungen erforderlich machte (Urk. 7/2 S. 6; Urk. 7/10).
Der Versicherte arbeitete vom 12. April 1999 bis zum 31. Oktober 2004 im Vollpensum als Elektromonteur bei der Firma A.___ AG (Urk. 7/8 S. 1), vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005 versah er zudem während rund dreieinhalb Stunden am Tag eine Stelle als Raumpfleger bei der B.___ AG (Urk. 7/9). Zuletzt war er vom 1. November 2004 bis zum 30. November 2005 erneut zu 100 % als Elektromonteur beziehungsweise Servicemonteur bei der Firma C.___ AG tätig, wobei er letztmals am 7. September 2005 zur Arbeit erschien und anschliessend wegen eines Unfalls der Arbeit fernblieb (Urk. 7/7).
1.2 Am 8. November 2005 meldete sich N.___ unter Hinweis auf die Akne inversa bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) klärte in der Folge die erwerblichen (Urk. 7/6-9) und medizinischen (Urk. 7/10, Urk. 7/13) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie einen Rentenanspruch verneine, da ihm in den bisher ausgeübten Tätigkeiten als Elektromonteur und Raumpfleger aus medizinischer Sicht weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 7/15). Am 19. September 2006 wurde die entsprechende Verfügung erlassen (Urk. 7/17). Die durch den Versicherten am 20. September 2006 erfolgte Einwanderhebung gegen den Vorbescheid vom 19. September 2006 wurde von der IV-Stelle zufolge Ablaufs der Frist nicht mehr berücksichtigt (Urk. 7/19).
2. Daher erhob der Versicherte am 25. September 2006 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. September 2006 und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weitergehenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2006 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 10. November 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei zu berücksichtigen ist, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der an einer Akne inversa leidende Beschwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist.
2.2 Die IV-Stelle begründete die Verneinung des Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die medizinischen Abklärungen keine invalidisierenden Befunde ergeben hätten und der Beschwerdeführer in der bisherigen und in vergleichbaren Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Im Übrigen wies die IV-Stelle darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom September 2004 bis zum August 2005 zeitweise eine Nebenbeschäftigung während dreieinhalb Stunden täglich gehabt habe und während dieser Doppelbelastung nur tageweise arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2 = Urk. 7/17).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe stets versucht, trotz seiner Krankheit zu arbeiten, und sei immer in fester Anstellung gewesen. Seine Arbeitgeber hätten nichts von seiner Krankheit gewusst. Wenn die krankheitsbedingten Abszesse jeweils durch die verabreichten Antibiotika nicht ausheilen würden, habe er keine andere Wahl, als ein paar Wochen der Arbeit fernzubleiben. Seit 2004 würden sich die Abszesse in immer kürzeren Zeitabständen entwickeln. Seine letzte Stelle sei ihm bereits nach einem Jahr gekündigt worden, da es ihm unmöglich gewesen sei, die verlangte Leistung zu erbringen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin/Nephrologie, welcher den Beschwerdeführer hausärztlich betreute (vgl. Urk. 7/5) und letztmals am 29. Dezember 2005 untersuchte, erwähnte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2005 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akne inversa im Bereich der Achselhöhlen und der Leiste beidseits mit rezidivierenden Abszessbildungen und operativen Abszessausräumungen seit Jahren. Er beschied dem Beschwerdeführer seit dem 6. September 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, erklärte ihn aber für eine behinderungsangepasste Tätigkeit als ganztags arbeitsfähig. Die Prognose sei reserviert (Urk. 7/10).
Im Bericht des PD Dr. med. E.___ vom F.___, Dermatologische Klinik, vom 1. März 2006 steht bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Akne inversa inguinal beidseits bei Status nach Exzision mehrerer Abszesse und Fisteln inguinal beidseits sowie Exzision der Haut im Bereich der Axilla beidseits und Defektdeckung mit Vollhauttransplantat im Jahr 2002. Aus dermatologischer Sicht schätzte Dr. E.___ den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig ein, und zwar auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig, und es sei auch auf längere Sicht nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Letztmals sei der Beschwerdeführer am 26. April 2004 untersucht worden (Urk. 7/13).
3.2 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Akne inversa mehrfachen operativen Abszessdrainagen und medizinischen Therapien unterziehen musste und in den Jahren 1994, 1998, 2002, 2004 und 2006 operiert wurde (Urk. 7/10 S. 4, Urk. 7/13 S. 2, Urk. 1).
3.3 Aus den von den ehemaligen Arbeitgebern zu Handen der IV-Stelle ausgefüllten Fragebögen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 rund 60 Tage, im Jahr 2003 rund 145 Tage sowie im Jahr 2004 55 Tage krankheitsbedingt ausfiel, wobei dies das Arbeitsverhältnis als Elektromonteur bei der A.___ AG beschlägt, welches auf den 31. Oktober 2004 hin gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/8 S. 11-19). Zwischen November 2004 und August 2005, nunmehr bei der C.___ AG als Elektromonteur tätig, blieb er der Arbeit nur tageweise, im Durchschnitt rund zweieinhalb Tage pro Monat, krankheitsbedingt fern, wobei bereits im Juni 2005 für vier Tage und anschliessend für die Zeit ab dem 8. September 2005 als Abwesenheitsgrund ein Unfall angegeben wurde (Urk. 7/7 S. 2, vgl. auch Urk. 7/12). Von der Firma B.___ AG, wo der Beschwerdeführer vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005 im Reinigungsdienst beschäftigt war, wurden keine krankheitsbedingten Abwesenheiten angegeben; als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde indes angeführt, wegen der Beeinträchtigung des Gehvermögens sei die Arbeit eine zu grosse Belastung geworden (Urk. 7/9).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Arbeitgebern für die Jahre 2002 bis 2005 angegebenen krankheitsbedingten Arbeitsabwesenheiten (vgl. Urk. 7/7-8) nicht geeignet sind, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte in Zweifel zu ziehen. Einerseits ergibt sich aus den Arbeitgeberberichten keine andauernde Arbeitsunfähigkeit, anderseits sind die medizinischen Einschätzungen in der Beweiswürdigung stärker zu gewichten als blosse, von den Arbeitgebern notierte Abwesenheiten von der Arbeit. Zudem muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er vom September 2004 bis zum August 2005 eine Nebenbeschäftigung im Reinigungsdienst ausübte, und dort in den Monaten September und Oktober 2004 trotz der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Elektromonteur (vgl. Urk. 7/8 S. 19) keine krankheitsbedingten Absenzen aufwies (Urk. 7/9).
Aufgrund des Verlaufs der Krankheit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich wohl auch in Zukunft in regelmässigen Abständen operativen Abszessausräumungen wird unterziehen müssen wird. Angesichts des aktuellen Verlaufs erscheint ein Zeitintervall von rund zwei Jahren zwischen zwei Operationen in prognostischer Hinsicht als realistisch (vgl. hiervor Erw. 3.2), wobei dann jeweils mit einer entsprechenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von einer bis zu mehreren Wochen gerechnet werden muss. Solche Abwesenheiten führen jedoch für sich allein noch nicht zum Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.2 Es kann offen bleiben, auf welchen der beiden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf divergierenden Arztberichte abzustellen ist. Ferner ist auch nicht weiter zu prüfen, ob Dr. G.___ in Bezug auf den Zeitpunkt, ab welchem er den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig erklärte, gefolgt werden kann, wobei einschränkend zu bemerken ist, dass im fraglichen Zeitraum offenbar ein Unfall ohne ersichtlichen Zusammenhang zur Akne inversa vorübergehend zur Arbeitsunfähigkeit zumindest beitrug (vgl. Urk. 7/7 S. 2, Urk. 7/10 S. 1).
4.3 Stellt man entgegen der Vorinstanz auf die für den Beschwerdeführer günstigere Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ ab, so war der Beschwerdeführer im Jahr 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schwereren Lasten, längerem Gehen und ohne Hitze- und Staubexposition jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/10).
4.4 Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich erforderlich (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Zur Festsetzung des Valideneinkommens, also des Einkommens, welches der Beschwerdeführer als Gesunder beziehungsweise ohne seine leidensbedingten Einschränkungen verdienen könnte, sind die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers heranzuziehen. Demnach verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als vollzeitig erwerbstätiger Elektromonteur Fr. 6'001.65 pro Monat, wobei hier der Anteil am 13. Monatslohn bereits inbegriffen ist (Urk. 7/7 S. 2). Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 72'020.--.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist vom Lohn eines ungelernten Hilfsarbeiters auszugehen. Es kann auf die Tabellenlöhne in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen). In der LSE 2004 (S. 53, Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12 - 2006, S. 82, Tabelle B9.2) und angepasst an die Lohnentwicklung vom Jahr 2004 auf das Jahr 2005 von 1 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12 - 2006, S. 83, Tabelle B10.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'831.-- für ein 100%-Pensum. Aufgrund seines Leidens, insbesondere aufgrund der wegen Operationen unvermeidbaren Abwesenheiten vom Arbeitsplatz (vgl. vorstehend Erw. 4.1), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit wohl nicht den vollen Lohn erzielen können wird. Nimmt man vom Betrag von Fr. 57'831.-- einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor, was grosszügig erscheint, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46'265.-- (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausbildung als Elektromonteur möglicherweise auch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könnte, welche Berufs- und Fachkenntnisse erfordert und ihm mithin ein deutlich höheres Invalideneinkommen ermöglichen würde. Das hier ermittelte Invalideneinkommen liegt somit an der untersten Grenze, was sich auf die Berechnung des Invaliditätsgrades zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt.
Misst man das Valideneinkommen von Fr. 72'020.-- am Invalideneinkommen von Fr. 46'265.--, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'755.-- ein Invaliditätsgrad von 35,8 %. Ein solcher Invaliditätsgrad berechtigt jedoch nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Der Beschwerdeführer hat damit auch bei der für ihn günstigsten Würdigung der Akten keinen Anspruch auf eine Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung zumindest im Ergebnis zu bestätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es allerdings unbenommen, bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um die Gewährung beruflicher Massnahmen zu stellen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- N.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).