Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00811
IV.2006.00811

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 29. Oktober 2007
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
Schiller Denzler Dubs Rechtsanwälte
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1966 geborene F.___ absolvierte die Ausbildung zum Maschinenzeichner und erwarb zusätzlich das Diplom zum Techniker. Zuletzt war er von 2002 bis Februar 2005 bei der A.___ angestellt (Urk. 8/1 S. 4 f., Urk. 8/11 S. 1, Urk. 8/25 S. 3). Er leidet an Rückenbeschwerden und psychischen Beschwerden (Urk. 8/12 S. 1 f. und S. 5, Urk. 8/13 S. 1 ff., Urk. 8/15 S. 1 f.).
1.2     Am 31. August 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Eingang 2. September 2004; Urk. 8/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und finanziellen Verhältnisse (Urk. 8/6 f., Urk. 8/10-15) sowie die berufliche Eingliederungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/30, Urk. 8/34, Urk. 8/37) ab. Am 2. März 2005 und am 23. August 2005 verfügte die IV-Stelle die Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung und ein Arbeitstraining bei der C.___ (nachfolgend: B.___) und richtete dem Versicherten mit Verfügungen vom 31. März 2005 und vom 29. August 2005 Taggelder für die Dauer dieser beruflichen Massnahmen aus (Urk. 8/22, Urk. 8/26, Urk. 8/31, Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 11. April 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten um Zusprechung einer Rente ab (Urk. 8/48). Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2006, ergänzt mit Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs vom 19. Juni 2006 Einsprache (Urk. 8/50, Urk. 8/60), welche die IV-Stelle am 23. August 2006 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 23. August 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Dreiviertelsrente ab 1. August 2005 (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. November 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
           Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willlens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG  in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Bauzeichner/Techniker nicht mehr, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich einsetzbar. Der ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7 S. 2, Urk. 8/48).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm höchstens ein 50%iges Arbeitspensum mit gesundheitsbedingter Leistungsminderung infolge Verlangsamung zumutbar, weshalb er bei einem Invaliditätsgrad von 68,5 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2005 habe (Urk. 1 S. 5 ff.).
         Strittig und zu prüfen ist somit, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist und welche Auswirkung dies auf die Invalidität hat.

3.      
3.1    
3.1.1   Die Orthopädie der D.___, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis am 14. November 2003 wegen einer Operation am Rücken (Repositionsspondylodese L5/S1 Grad II) hospitalisiert gewesen sei, diagnostizierte gemäss Bericht vom 2. September 2004 beim Beschwerdeführer eine Lumboischialgie auf beiden Seiten bei isthmischer Spondylolisthesis beim 5. Lenden-/1. Sakralwirbel, Grad II, und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. November 2003 bis zum 19. Dezember 2003 (Urk. 8/13 S. 21). Im Bericht vom 20. September 2004 hielt sie ausserdem fest, dem Beschwerdeführer sei ab sofort ganztags eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/7 S. 4).
3.1.2   Die E.___, wo der Beschwerdefüher vom 14. November 2003 bis am 5. Dezember 2003 hospitalisiert gewesen sei, führte im Austrittsbericht vom 13. Januar 2004 die Diagnose einer Spondylolisthesis Grad II nach Mayerding beim 5. Lenden- und 1. Sakralwirbel mit Status nach einer Repositionsspondylodese am 5. November 2003 auf. Der Beschwerdeführer sei vorerst bis zum 31. Dezember 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/13 S. 16 f.).
3.1.3   Dem Schreiben von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 6. September 2004 ist zu entnehmen, dass er den Beschwerdeführer vom 19. Mai 2004 bis am 21. Juni 2004 neurologisch untersucht habe und dass sich dabei neuropsychologisch leichte, multifokale Beeinträchtigungen hätten objektivieren und in der Magnetresonanztomographie (MRI) des Kopfes eine multifokale Encephalopathie hätten nachweisen lassen, jedoch sei keine Erklärung dafür möglich gewesen. Nicht auszuschliessen sei auch eine zusätzliche psychische Komponente im Rahmen der neuropsychologischen Beeinträchtigung, unter anderem durch eine hohe berufliche Belastung (inklusive Zusatzausbildung) beziehungsweise durch eine länger andauernde, wahrscheinlich ebenso nicht organisch bedingte Schlafstörung (Urk. 8/13 S. 5).
3.1.4   Der Chiropraktor Dr. H.___ berichtete am 31. Oktober 2004, der Beschwerdeführer leide seit Jahren an intermittierenden lumbalgiformen Beschwerden, speziell bei längerem Stehen an Ort oder beim Sitzen. Bei gewissen Bewegungen strahle der Schmerz im Ischiasbereich links bis zur Kniekehle aus. Ausserdem habe der Beschwerdeführer tiefgreifende psychische Probleme, die ihm ein derzeitiges Arbeiten unmöglich machen würden. Er sei in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit seit dem 4. November 2003 bis am 15. Februar 2004 zu 100 % und vom 15. Februar 2004 bis am 15. März 2004 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien besserungsfähig (Urk. 8/12 S. 1 f.).
3.1.5   Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, bei dem der Beschwerdeführer vom 30. August 2004 bis am 17. September 2004 in Behandlung gewesen sei, hielt im Bericht vom 8. November 2004 nebst der Diagnose einer Spondylolisthesis Grad II nach Mayerding beim 5. Lenden-/1. Sakralwirbel eine Hirnleistungsstörung unklarer Ätiologie mit den Differentialdiagnosen einer reaktiven Depression und beginnenden Multiplen Sklerose fest. In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenbautechniker sei der Beschwerdeführer vom 4. November 2003 bis mindestens Ende Dezember 2003 zu 100 % und vom 30. August 2004 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zwischen Januar bis August 2004 müsse beim früheren Hausarzt, Dr. med. J.___ in Winterthur, erfragt werden, die Angaben betreffend den Zeitraum vor dem 30. August 2004 habe er den Akten entnommen (Urk. 8/13 S. 1 f.). Am 12. November 2004 bestätigte Dr. I.___ die 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und hielt ausserdem fest, dass diesem ganztags eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 8/14 S. 1 f.).
3.1.6   Aus dem Bericht vom 22. November 2004 von Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 3. September 2004 in Behandlung sei, gehen die Diagnosen einer depressiven Episode mit somatischem Syndrom gegenwärtig mittelgradig (F32.11), bestehend seit Anfang 2004, einer Persönlichkeit mit zwanghaften und abhängigen Zügen (F60.9), bestehend seit der Jugend, und eines Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), bestehend seit 2002, hervor. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Zeichner-Konstrukteur vom 23. August 2004 bis am 29. Oktober 2004 zu 50 % und ab dem 1. November 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei zurzeit durch den depressiven Zustand stark beeinträchtigt. Er scheine sich jedoch langsam wieder zu erholen (Urk. 8/15 S. 1 ff.).
3.1.7   Gemäss Bericht der B.___ vom 16. August 2005 seien die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich in ihrer Einrichtung vom 2. Mai 2005 bis zum 29. Juli 2005 abgeklärt worden. Während der Abklärungszeit habe er eine Präsenzzeit von 50 % einhalten können. Momentan (das heisst zur Zeit des Berichts im August 2005) betrage der durchschnittliche Leistungsgrad zirka 10-20 %. Er könne in der freien Wirtschaft zurzeit kein Einkommen erwirtschaften (Urk. 8/30 S. 1 und S. 7).
         Nach Durchführung eines sechsmonatigen Arbeitstrainings in der B.___ vom 1. August 2005 bis am 31. Januar 2006 hielt diese im Bericht vom 31. Januar 2006 fest, der Beschwerdeführer habe vom 5. September 2005 bis am 19. Oktober 2005 ein Pensum von 60 % einhalten können, jedoch hätten die Rückenbeschwerden zugenommen, so dass das Pensum ab dem 20. Oktober 2005 auf 4 Stunden am Morgen habe herabgesetzt werden müssen. Der Beschwerdeführer könne bei weiterhin stabiler Gesundheit eine Präsenzzeit von 50 % einhalten, wobei während dieser Präsenzzeit ein durchschnittlicher Leistungsgrad von zirka 30-40 % (auf ein 100%iges Pensum) erzielt werden könne (Urk. 8/34 S. 1 und S. 3 f.).
3.2     Dr. med. L.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2006 aus, anhand der medizinischen Berichterstattung könne von keiner genügenden Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/39 S. 3).
3.3    
3.3.1   Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit während der zu beurteilenden Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 23. August 2006 eingeschränkt war.
3.3.2   Die vorliegenden medizinischen Berichte attestieren dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. November 2003 bis zum 15. Februar 2004 (D.___: 4. November 2003 bis 19. Dezember 2003, Urk. 8/13 S. 21, E.___: bis Ende 2003, Urk. 8/13 S. 17, Dr. H.___: 4. November 2003 bis 15. Februar 2004, Urk. 8/12 S. 1), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. März 2004 (Dr. H.___, Urk. 8/12 S. 1) und erst wieder ab dem 23. August 2004 eine 50%ige respektive ab dem 1. November 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres (Dr. K.___, Urk. 8/15 S. 1, Dr. I.___: 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. August 2004 bis auf weiteres, Urk. 8/13 S. 1). Damit ist keine andauernde, für die Entstehung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG erhebliche Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ohne wesentlichen Unterbruch von mehr als 30 Tagen im Sinne von Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausgewiesen, obwohl eine solche zu vermuten ist. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz des Hinweises von Dr. I.___, dass das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zwischen Januar bis August 2004 beim früheren Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___ in Winterthur, erfragt werden müsse (Urk. 8/13 S. 1), unterlassen, von diesem einen Arztbericht einzuholen. Dies ist insbesondere zur Bestimmung des Beginns des (hypothetischen) Rentenanspruchs nachzuholen.
3.3.3   In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit fehlt es ausserdem an einer Einschätzung derselben unter Berücksichtigung der psychischen und neurologischen Beschwerden. Die einzelnen Experten beurteilten die zumutbare Arbeitsfähigkeit vornehmlich unter Berücksichtigung der in ihr Fachgebiet fallenden Beschwerden (vgl. etwa der Bericht der Orthopädie der D.___ vom 20. September 2004, Urk. 8/7 S. 4), wobei der einzige Bericht über die psychischen Beschwerden von Dr. K.___ zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht Stellung nimmt und nur generell von einer massiven Einschränkung spricht sowie die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lediglich als Verdacht formuliert (Urk. 8/15 S. 4). Zudem äussert sich Dr. K.___ nicht zu allfälligen soziokulturellen und psychosozialen Gründe für die psychischen Beschwerden und zur Frage der Überwindbarkeit der psychischen Leiden. Auch ist den Akten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu entnehmen, welche sich über die Einschränkung durch die von Dr. G.___ festgestellten leichten multifokalen, eventuell teilweise durch die psychischen Beschwerden hervorgerufenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen und die Differentialdiagnose einer Encephalomyelitis disseminata (Urk. 8/13 S. 5) äussert. Hinzu kommt, dass alle relevanten medizinischen Berichte Mitte/Ende des Jahre 2004 verfasst wurden (Urk. 8/7 S. 4, Urk. 8/12, Urk. 8/13 S. 1 f., S. 16 f. und S. 21 f., Urk. 8/14 S. 1 f., Urk. 8/15) und für die zu beurteilende Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (Urk. 2) insbesondere im Hinblick auf die Berichte der B.___ vom 16. August 2005 (Urk. 8/30) und vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/34) nicht aussagekräftig sind. Denn die in diesen Berichten der B.___ für die Beurteilung der erwerblichen Leistungsfähigkeit gewonnenen Erkenntnisse, wonach dem Beschwerdeführer bei einer 50%igen Präsenzzeit eine zirka 30-40%ige Leistungsfähigkeit zumutbar sei (Urk. 8/34 S. 4), stehen vor allem in somatischer Hinsicht in Widerspruch zu der Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von Dr. I.___ (Urk. 8/14 S. 2) und der D.___ (Urk. 8/7 S. 4). Bei dieser Aktenlage besteht weiterer Abklärungsbedarf. Angesichts der somatischen und psychischen Leiden mit unterschiedlicher oder teilweise unklarer Ätiologie (insbesondere in neurologischer und psychischer Hinsicht) drängt sich dabei eine interdisziplinäre Begutachtung auf. Die Experten werden sich hierbei mit dem Ergebnis der Arbeitsabklärung der B.___ auseinanderzusetzen, eineventuelles Zusammenspiel der Leiden sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu untersuchen und die Arbeitsfähigkeit für die ganze relevante Zeit zu bestimmen haben.

4.       Zusammenfassend kann gestützt auf die medizinischen Akten nicht abschliessend darüber befunden werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner körperlichen und psychischen Beschwerden in der zu beurteilenden Zeit bis zum Einspracheentscheid vom 23. August 2006 in der angestammten und in einer leidensbedingten Tätigkeit arbeitsfähig war. Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers bedarf es daher einer zusätzlichen medizinischen Grundlage, welche den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär für den ganzen massgeblichen Zeitraum beurteilt und ausserdem zur Frage allfälliger soziokultureller und psychosozialer Gründe für die psychischen Beschwerden und der allfälligen Überwindbarkeit der psychischen Leiden Stellung nimmt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2006 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
-  Rechtsanwalt Dr. Jürg Dubs
-  Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-  Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).