Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2006.00812
IV.2006.00812

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 5. Mai 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1950, war seit 1. Oktober 1997 bei der A.___ AG, Z.___, als Papiermaschinen-Mitarbeiter tätig (Urk. 8/14/1), als er am 21. Oktober 2003 an seinem Arbeitsplatz seine linke Hand verletzte (Urk. 8/9/100). Am 20. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 8/3/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14/1-6) und Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 8/11, Urk. 8/16-17) ein und zog einen Zusammenzug des individuellen Kontos der Versicherten (Urk. 8/10/1-3) sowie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), des Unfallversicherers des Versicherten (Urk. 8/9), bei.
         Am 22. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/19) und am 12. August 2005 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/27).
         Mit Verfügung vom 13. September 2005 (Urk. 8/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab September 2005 eine Viertelsrente zu, und stellte ihm in Aussicht, dass er für die Zeit vom Oktober 2004 bis August 2005 eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/33/1). In der gleichen Verfügung stellte die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 8/33/3).
         Die in Aussicht gestellte separate Verfügung erliess die IV-Stelle in zwei Teilen: Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2005 sprach sie dem Versicherten für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 8/41/1-2) und von Februar bis August 2005 eine Viertelsrente (Urk. 8/42/1-3) zu.
         Am 15. September 2005 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/34) gegen die Verfügungen vom 12. August 2005 (Urk. 8/27) und vom 13. September 2005 (Urk. 8/33/1-3). Am 20. Januar 2006 erhob er ferner Einsprache (Urk. 8/43) gegen die Verfügung betreffend eine Viertelsrente vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42/1-3). Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2006 wies die IV-Stelle die Einsprachen ab (Urk. 2 = Urk. 8/62).
1.2     Das hiesige Gericht wies die vom Versicherten am 12. Januar 2007 erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, über die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2005 erhobene Einsprache zu entscheiden, mit Urteil vom 2. April 2007 (Prozess Nr. IV.2007.00043) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2005 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 9) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2006 (Urk. 2). Mit Urteil vom 2. April 2007 (Prozess Nr. IV.2007.00043) wies das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten vom 12. Januar 2007 ab. Damit hatte der Versicherte beantragt, dass die IV-Stelle zu verpflichten sei, über die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2005 erhobene Einsprache zu entscheiden. Das hiesige Gericht erkannte, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2006 nicht nur über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. September 2005 (Urk. 8/34) gegen die Verfügung vom 13. September 2005 (Urk. 8/33/1-3), sondern auch über die Einsprache vom 20. Januar 2006 (Urk. 8/43) gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42/1-3) entschieden habe.
1.2     Im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. September 2006 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege, weshalb ab September 2005 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen sei zu verneinen, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit lediglich in geschütztem Rahmen verwerten wolle (Urk. 2 S. 3).
1.3         Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer unbefristeten ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2005 (Urk. 1 S. 2) und bringt vor, dass er auf Grund seiner Einarmigkeit und aus psychischen Gründen seine Restarbeitsfähigkeit nur noch an einem geschützten Arbeitsplatz verwerten könne (Urk. 1 S. 8).
1.4         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab Februar 2005. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführes auf berufliche Massnahmen. Diesbezüglich wurde der Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) nicht angefochten, weshalb er in diesem Punkte in Rechtskraft erwachsen ist.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 13. September 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten im Austrittsbericht vom 16. März 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/9/55):
- Papiermesserschnitt über dem linken Handrücken am 21. Oktober 2003 mit
- Durchtrennung der digitalen Strecksehnen Dig. II und III links und zentralen Strecksehnennähten
- im Verlauf Entwicklung eines schweren Chronic-Regional-Pain-Syndromes (CRPS) I der linken Hand
- Anpassungsstörung im Anschluss an eine Schmerzzunahme nach beendeter Plexusanalgesie mit ängstlichem, agitiert-depressivem Zustandsbild bei entsprechender Persönlichkeitsdisposition.
         Bei Klinikeintritt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/9/57). Der Beschwerdeführer leide an weitgehend therapieresistenten Schmerzen im Bereich der linken Hand, welche bis anhin eine Arbeitsaufnahme verunmöglicht hätten (Urk. 8/9/56).
         Die Ärzte der psychosomatischen Abteilung der Rehaklinik B.___ diagnostizierten in ihrem konsiliarischen Bericht vom 19. Februar 2004 eine Anpassungsstörung im Anschluss an eine Schmerzzunahme nach beendeter Plexusanalgesie mit ängstlichem, agitiert-depressivem Zustandsbild bei entsprechender Persönlichkeitsdisposition (Urk. 8/9/65). Während nach Klinikeintritt vorerst lediglich Merkmale eines maladaptativen Schmerzverarbeitungsmusters mit Schonverhalten und Selbstlimitierung festzustellen gewesen seien, habe der Beschwerdeführer im Anschluss an eine Plexusanästhesie unter einer massiven Schmerzzunahme, unter Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Resignation und erheblicher Angst im Hinblick auf einen antizipierten Verlust seines Arbeitsplatzes sowie unter einer deprimiert-traurigen Verstimmung, unter Gedankenkreisen und unter Schlafstörungen gelitten (Urk. 8/9/67).
3.3     Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2004 ein CRPS der linken Hand bei Status nach Papiermesserschnitt über dem linken Handrücken am 21. Oktober 2003 sowie eine Anpassungsstörung im Anschluss an eine Schmerzzunahme nach beendeter Plexusanalgesie mit ängstlichem, agitiert-depressivem Zustandsbild bei entsprechender Persönlichkeitsdisposition und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer stark eingeschränkten Beweglichkeit des linken Daumens und der linken Langfinger sowie unter einer diskret eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter leide. Er sei als einarmig zu betrachten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer über ein Gefühl der Unsicherheit, Ängstlichkeit und über düstere Zukunftsperspektiven geklagt (Urk. 8/15/8).
3.4     SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, stellte in seinem Bericht vom 8. November 2004 ein CRPS der linken Hand in einem chronischen Zustand fest. Sodann bestehe infolge einer Kapselschrumpfung eine eingeschränkte Funktion der linken Schulter (Urk. 8/15/5). Der Beschwerdeführer sei als funktionaler Einhänder zu betrachten. In psychischer Hinsicht erscheine er als ausgeglichen bis fröhlich. Rein theoretisch könnte der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig ausüben (Urk. 8/15/6).
3.5     Dr. C.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. November 2004 eine CRPS I (Urk. 8/17/1) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer als einarmig zu betrachten sei. Seit dem 15. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % in der Hauspost bei seinem bisherigen Arbeitgeber tätig (Urk. 8/17/3). Bei guter Compliance des Beschwerdeführers könne das aktuelle Arbeitspensum schrittweise erhöht werden. In behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe seit 15. Juni 2004 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 Stunden in der Woche (Urk. 8/17/4).
         Mit Bericht vom 22. November 2004 stellte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 21. Oktober 2003 bis auf Weiteres fest (Urk. 8/16/3). Rein theoretisch könne der Beschwerdeführer je nach dem gesundheitlichen Verlauf das gegenwärtig ausgeübte Arbeitspensum von 2 Stunden im Tag bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in der Hauspost schrittweise langsam erhöhen (Urk. 8/16/6).

4.
4.1     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2003 an seiner linken Hand eine Schnittverletzung zuzog, und dass er in der Folge an einem CRPS I litt (Complex Regional Pain Syndrom, früher: Markus Surdeck). Die beteiligten Ärzte gingen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer als funktioneller Einarmiger anzusehen sei (Urk. 8/15/8; Urk. 8/15/6). Während Kreisarzt Dr. D.___ keine psychischen Beeinträchtigungen feststellte und den Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht als ausgeglichen bis fröhlich beschrieb (Urk. 8/15/6), nannte Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2004 unter anderem als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung im Anschluss an eine Schmerzzunahme nach beendeter Plexusanalgesie mit ängstlichem, agitiert-depressivem Zustandsbild bei entsprechender Persönlichkeitsdisposition (Urk. 8/16/3). Bei dieser Diagnose handelte es sich um eine alte, ereignisbezogene Diagnose, welche Dr. C.___ offensichtlich aus dem Austrittsbericht der Ärzte der Rehaklinik B.___ vom 16. März 2004 (Urk. 8/9/55) übernahm. Dennoch ging Dr. C.___ davon aus, dass die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch das Beschwerdebild im Bereich seiner linken Hand verursacht worden sei (Urk. 8/16/5). Demzufolge ist davon auszugehen, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. C.___ annahmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch ein somatisches Leiden beeinträchtigt worden sei.
4.2     In ihren Beurteilungen der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten wichen die Ärzte teilweise voneinander ab. Während Dr. C.___ davon ausging, dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang der vom Beschwerdeführer aktuell tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von 10 Stunden in der Woche (Urk. 8/17/4) oder 2 Stunden am Tag (Urk. 8/16/6) bestehe, vertrat Dr. D.___ die Meinung, dass der Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit rein theoretisch ganztägig ausüben könne (Urk. 8/15/6).
4.3     Dr. C.___ ging in ihrer Beurteilung der Höhe der Restarbeitsfähigkeit vom Umfang der vom Beschwerdeführer seit dem 15. Juni 2004 bei seiner bisherigen Arbeitgeberin ausgeübten Tätigkeit in der Hauspost von 10 Stunden in der Woche aus (Urk. 8/17/4, Urk. 8/16/6). Diese Beurteilung vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Denn bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) wird von der versicherten Person in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht verlangt, im Rahmen des Zumutbaren eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist daher die Frage nach dem Ausmass und dem Umfang der dem Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens verbleibenden Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten. Eine Antwort auf diese Frage lässt sich der Beurteilung durch Dr. C.___ nicht entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ daher nicht abgestellt werden. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass es sich bei Dr. C.___ um eine den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin handelt. Dies schmälert in Anbetracht der Tatsache, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), den Beweiswert ihrer Berichte, weshalb auch aus diesem Grunde auf ihre Beurteilung nicht entscheidend abzustellen ist.
4.4         Demgegenüber erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. November 2004 schlüssig und genügt den vorstehend erwähnten, von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien. Denn Dr. D.___ berücksichtigte in seiner Beurteilung angemessen die medizinischen Vorakten und die Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers und begründete in nachvollziehbarer Weise seine Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer zwar als funktioneller Einhänder zu betrachten sei, wonach er aber eine zumutbare, behinderungsangepasste Tätigkeit ganztägig ausüben könne (Urk. 8/15/6). Darauf ist vorliegend abzustellen.
4.5         Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. November 2004 (Urk. 8/15/6) hat daher als erstellt zu gelten, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestand. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) ist auf Grund des medizinischen Zumutbarkeitsprofils somit davon auszugehen, dass der dem Beschwerdeführer für die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit offenstehende Arbeitsmarkt nicht auf Tätigkeiten in geschützten Werkstätten beschränkt ist. Vielmehr stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Beschäftigungen offen, die geringe Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der linken Hand stellen. Denkbar wären beispielsweise Aufsichts- und Überwachungsfunktionen, einfachste Schalterdienste oder etwa auch die Mithilfe bei der Annahme und Abgabe von Textilien in einem Textilreinigungsgeschäft. Denn für die Invaliditätsschätzung ist gemäss Art. 16 ATSG massgebend, inwiefern sich das einem Invaliden verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Abzustellen ist nicht darauf, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 15. Juli 2003, I 221/03, Erw. 3.2).

5.
5.1     Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens zu prüfen. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2     Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42) und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2005 eine Viertelsrente zu, weshalb beim vorliegend vorzunehmenden Einkommensvergleich die am 1. Februar 2005 bestehenden Einkommensverhältnisse massgebend sind.
5.3     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
5.4     Dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 16. August 2004 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1997 bei dieser als Papiermaschinen-Mitarbeiter tätig war (Urk. 8/14/1 Ziff. 1). In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem bisherigen Arbeitsplatz bei der A.___ AG tätig gewesen wäre, weshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens das vom Beschwerdeführer am 1. Februar 2005 bei dieser mutmasslich erzielbare Einkommen zu berücksichtigen ist. Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ AG geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2004 an seinem angestammten Arbeitsplatz ohne Gesundheitsschaden einen AHV-beitragspflichtigen monatlichen Verdienst von Fr. 5'855.-- erzielt hätte (Urk. 8/14/2 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99 Tabelle B10.2) ergibt dies am 1. Februar 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 76'876.-- (Fr. 5'855.-- x 13 Monate x 1,01).

6.
6.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.2         Ausgehend von Tabelle A1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor im Jahre 2004 für Männer auf Fr. 55’056.-- (Fr. 4'588.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2005 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bei Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Verdienst von Fr. 57'830.80 (Fr. 55’056.-- ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.01 x 0.8) erzielen können.
6.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.4     Der Beschwerdeführer, welchem die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % zuzumuten ist, ist nicht auf Teilzeitarbeit angewiesen und hat daher aus diesem Grunde nicht mit geringeren Einkünften zu rechnen. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltbewilligung C (Urk. 8/4/1) und musste daher im Vergleich zu Schweizern nicht mit einer tieferen Entlöhnung rechnen (LSE 2004 S. 30 Tabelle G14). Auch aus diesem Grunde ist kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nur mehr die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, die geringe Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der linken Hand stellen, zuzumuten, weshalb er im Vergleich mit voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen musste. Aus diesem Grund erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im höchstens zulässigen Umfang von 25 % als gerechtfertigt.
6.5     Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 rund Fr. 43'373.-- (Fr. 57'830.80.-- x 0.75). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'876.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'373.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'503.--, womit ein Invaliditätsgrad von 43.58 % und gerundet (BGE 130 V 123 Erw. 3.2) von 44 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen.

7.      
7.1     Eine im revisionsrechtlichen Sinne vorausgesetzte erhebliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist daher zu bejahen. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 8. November 2004 (Urk. 8/15/6) bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/41-42) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) die Ausrichtung einer ganzen Rente bis 31. Januar 2005 befristete und dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente zusprach.
7.2     Keine Stütze in den Akten findet hingegen die mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 2) angeordnete Befristung der ab 1. Februar 2005 zugesprochene Viertelsrente bis zum 31. August 2005. Denn, wie oben unter Erw. 2.4 erwähnt, finden die Bestimmungen der Rentenrevision analoge Anwendung auf befristete Renten (BGE 125 V 417 f. Erw. 2 d). Hinweise dafür, dass am 1. September 2005 die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erneut erfüllt worden wären, lassen sich den Akten indes nicht entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer daher eine unbefristete Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zusprechen müssen.

8.       Nach Gesagtem ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2006 aufzuheben ist, und dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

10.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss ist dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und eines praxisgemässen Stundensatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. September 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).